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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.05.2019, RV/6100462/2017

Beschwerde gegen die Verhängung von ersten Säumniszuschlägen wegen Verschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A GmbH, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom betreffend die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen gemäß 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf) Fa. A GmbH erste Säumniszuschläge in Höhe von zusammen € 1.629,61 vorgeschrieben, weil die  Lohnsteuer 02/2017 in Höhe von € 12.383,44, der Dienstgeberbeitrag 02/2017 in Höhe von € 3.131,82 und die Umsatzsteuer 01/2017 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der zuständige Herr für die Abwicklung aller finanziellen Belange, somit auch der Zahlung an das Finanzamt, leider längere Zeit krank war. Nach seiner Rückkehr hat er sehr wohl bemerkt, dass die Finanzamtszahlung offen ist und diese Zahlung sofort am durchgeführt. Die Zahlung wäre somit lange vor der ersten Mahnung durchgeführt worden. Aufgrund der kleinen Unternehmensstruktur sei diese Position nicht doppelt besetzbar.

Wie aus dem Abgabenkonto zu ersehen ist, werden seit Jahrzehnten alle Abgaben zeitgerecht und zu 100 % entrichtet. Es werde daher ersucht, das einmalige Verschulden zu entschuldigen und von den Säumniszuschlägen abzusehen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde festgehalten, dass eine ausnahmsweise Säumnis gem. § 217 Abs. 5 BAO nicht vorliege.
Unter Hinweis auf § 217 Abs. 7 BAO wurde ausgeführt, dass grobes Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.
Im vorliegenden Fall, sei keinerlei Vorsorge für den Fall der Erkrankung eines mit fristgebunden Arbeiten befassten Mitarbeiters des Unternehmens getroffen worden. Es sei auch die Möglichkeit der Stellung eines Ansuchens um Stundung der gegenständlichen Abgaben nicht in Anspruch genommen worden.

Da die Versäumnis der Frist voraussehbar war und mit der gehörigen Sorgfalt abgewendet hätte werden können, liege eine auffallende Sorglosigkeit vor, welche der Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 entgegenstehe.
Eine Abschreibung aus Kulanzgründen sei rechtlich nicht möglich.

Daraufhin stellte die Bf mit Anbringen vom einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag).
In der Begründung wurde zunächst das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bf ein Kleinunternehmen ist, die Personalstruktur sei sehr Entwicklungs – und Vertriebsmäßig aufgestellt. In der Verwaltung sei es nicht möglich Posten doppelt zu besetzen um den Vorsorgevorwürfen gerecht zu werden. Ein Stundungsansuchen war aufgrund mangelnder Zahlungsschwierigkeiten nicht zu stellen.

Das Versäumnis der Frist sei natürlich nicht voraussehbar gewesen. Der Vorwurf einer auffallenden Sorglosigkeit werde mit Entschiedenheit zurückgewiesen. Auf den ordentlichen Verlauf aller Zahlungsverpflichtungen in den letzten 30 Jahren werde verwiesen.


 

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist, ob in der verspäteten Entrichtung der Lohnabgaben für 02/2017 und der Umsatzsteuer für 01/2017 (diese fällig am ) am12.4.2017, grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen behauptet, dass die Nichtentrichtung aufgrund einer längeren Erkrankung der für Zahlungen zuständigen Person (welche aufgrund der kleinen Unternehmensstruktur nicht doppelt besetzt werden könne) erfolgte.

Dem wurde bereits seitens des Finanzamtes entgegenhalten, dass die Bf für den Fall der Erkrankung keinerlei Vorsorge getroffen hat.
Dem ist seitens des BFG beizupflichten.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um von der Bf selbst (offenbar rechtzeitig) gemeldeten und damit bekannte Abgabenschuldigkeiten (L, DB und USt).
Der Bf ist zwar beizupflichten, dass es sich bei einer Erkrankung um ein unvorhersehbares Ereignis handelt und dass nicht alle Posten doppelt besetzt werden können.
Dennoch ist insbesondere für die Einhaltung bekannter Zahlungsfristen eine entsprechende Vorsorge zu treffen, zum Beispiel in Form einer Stellvertretung (wozu es eben nicht einer doppelten Besetzung von Posten bedarf).
Dazu ist insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Kapitalgesellschaften – vergleichbar mit berufsmäßigen Parteienvertretern und anders als bei Einzel - Personen oder Unternehmen – Vorsorge für die Einhaltung von Fristen durch entsprechende Kontrollen zu treffen ist (siehe ).
Gleiches hat daher für die Einhaltung von Zahlungsfristen im Falle des Ausfalls der dafür zuständigen Person zu gelten. Im Falle eines Ausfalls oder Abwesenheit des zuständigen Mitarbeiters sind daher organisatorische Maßnahmen (bzw. vorzusehen) zu treffen, die die Einhaltung der steuerrechtlichen Pflichten sichern (siehe dazu auch ).
Da dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, kommt eine Abschreibung der Säumniszuschläge im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht in Betracht.

Wie schon vom Finanzamt hingewiesen wurde sind Kulanzentscheidungen – auch bei Jahrzehnterlanger Einhaltung von Zahlungen -  im Abgabenverfahren gesetzlich nicht vorgesehen.

Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage allein aufgrund des Gesetzes als geklärt anzusehen bzw. ist auf Rechtsprechung des BFG und des VwGH zu verweisen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100462.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at