Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2019, RV/7102411/2018

Betriebsausgabenabzug: Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Feststellung des Sachverhaltes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102411/2018-RS1
Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann ().
RV/7102411/2018-RS2
Werden in der Beschwerde Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordern, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, welche der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung entgegengehalten werden. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck es auch ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-GmbH vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Körperschaftsteuer 2013 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die (nach Konkurs aufgelöste) Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft. Geschäftsführer ist der pakistanische Staatsbürger S (seit dem Jahr 2012 auch alleiniger Gesellschafter). Geschäftszweig laut Firmenbuch war "Reinigung und Kleintransporte".

Auf die Beschwerdeführerin waren im Streitjahr 58 Arbeitnehmer mit einer Gesamtanzahl von 1046 Wochen angemeldet (siehe Seite 7 des Vorlageberichts vom28.05.2018).

Im Streitjahr führte die Beschwerdeführerin Transportaufträge für die X-Gruppe durch. 

Im Streitjahr stellten Y, V und R für Kleintransportleistungen Rechnungen an die Beschwerdeführerin aus. Alle drei Rechnungsaussteller verfügten über eine Gewerbeanmeldung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen.

Strittig ist, ob die genannten Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Rechnungen als Deckungsrechnungen zur Absetzung von Löhnen als Betriebsausgaben dienten. Diese sollten nicht als Lohnaufwendungen in der Buchhaltung aufscheinen, um den Nachweis von nicht gemeldeten Dienstnehmern zu erschweren (siehe Seite 7 des Vorlageberichts vom ). Seien tatsächlich Leistungen erbracht worden, seien diese durch üblicherweise nicht bei der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer durchgeführt worden (siehe Seite 7 des Vorlageberichts vom ). Die belangte Behörde begründet dies im Wesentlichen damit, dass die "Subfirmen" zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht über die nötigen Ressourcen (d.h. das notwendige Personal bzw. den Fuhrpark) verfügt hätten, um die fakturierten Leistungen erbringen zu können. Die drei "Subfirmeninhaber" lebten bzw. hätten im selben Haus in Untermiete gelebt. Alle drei "Firmeninhaber" seien ihren steuerlichen Verpflichtungen "in keinster Weise" nachgekommen. Es hätten enorme Abgabenrückstände bestanden und sobald eine Überprüfungshandlung durch die Finanzverwaltung erfolgt sei, seien die "Firmen" aufgegeben worden, in Konkurs gegangen und die Rückstände seien uneinbringlich geworden. Zwei "Firmeninhaber hätten in der Zwischenzeit nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Land verlassen. Die "Scheinfirmen" seien nur über einen relativ kurzen Zeitraum (max.1,5 Jahre) tätig gewesen (siehe Seite 7 des Vorlageberichts vom ). Der Zahlungsfluss sei (durch vorgetäuschte Barzahlungen) fingiert worden (siehe Seite 8 des Vorlageberichts vom ).

Mit Beschluss vom Datum1 wurde der (erste) Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Am Datum2 erfolgte die Veröffentlichung der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung eines Sanierungsplanes. Mit Beschluss vom Datum3 wurde der (zweite) Konkurs über die GmbH eröffnet. Am Datum4 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Die Konkursquote beträgt 5,684105%. Mit Beschluss vom Datum5 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wurde im Firmenbuch noch nicht gelöscht. Die Masseverwalterin des (zweiten) Konkurses hat die strittige Abgabenforderung in Höhe der Konkursforderung sichergestellt. 

Verfahrensablauf:

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte am  elektronisch die Körperschaftsteuererklärung 2013 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 64.659,47 Euro).

Mit Ergänzungsauftrag vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Nachreichung des Jahresabschlusses 2013 sowie um Aufgliederung der als Aufwand geltend gemachten Fremdleistungen im Betrag von 113.990,49 € sowie um Empfängerbenennung.

Mit Schreiben vom  übermittelte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin den Jahresabschluss 2013 und teilte der belangte Behörde mit, dass die Aufgliederung der Fremdleistungen von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben werde.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer 2013 mit 44.662 Euro fest, wobei sie die Fremdleistungen mangels Empfängerbenennung zur Gänze nicht anerkannte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 178.649,96 €). 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter auf elektronischem Weg am die Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Fremdleistungen als Aufwand.

Mit Faxschreiben vom übermittelte der steuerliche Vertreter eine Aufstellung über die Fremdleistungen samt Bennung der Empfänger (mit Name, Adresse und Steuernummer). 


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Belegdatum
Empfänger
Betrag inkl. USt
Y
5.750,00
Y
2.500,00
Y
5.750,00
Y
2.500,00
Y
5.750,00
Y
2.500,00
Y
6.760,00
Y
2.500,00
R
10.210,00
M
2.068,83
R
10.200,00
R
10.200,00
R
10.200,00
R
11.740,00
R
11.740,00
V
2.640,00
V
4.200,00
V
1.400,00
V
7.740,00
V
11.740,00
V
11.740,00

Mit Vorhaltschreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage der Eingangsrechnungen, des Aufwandskontos sowie "Name und Anschrift und UID-Nr.".

Mit E-Mail vom übermittelte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung, die das Datum, den Zahlungsbetrag und den Namen des Empfängers beinhaltete und weitgehend der bereits übermittelten Aufstellung entsprach.

Am teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde auf elektronischem Weg mit, man habe das Vorhaltschreiben bereits am per E-Mail beantwortet.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom  führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer 2013 bis 2015 durch. Dabei traf der Prüfer die hier strittige Feststellung, dass es sich bei den Rechnungen für Botenfahrten um Scheinrechungen handle (Hinzurechnung: 136.650 € statt bisher 113.990,49 €).

Aufgrund dieser Feststellung setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer für das Streitjahr mit Beschwerdevorentscheidung vom gegenüber dem Masseverwalter mit 50.327 Euro fest (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 201.309,47 €; Abgabennachforderung: 5.665 Euro). Zur Begründung ist dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom zu entnehmen:

"Tz. 1 Subfirmen

Im Zeitraum 2013 bis 2015 haben folgende 3 Subfirmen angeblich Botenfahrten durchgeführt:

1.) Y

YBezirk Wien, M-Gasse 44/24

gemeldet von bis

Rechnungen in Höhe von Euro 33.000,00 netto ausgestellt im Jahr 2013

2.) R

YBezirk Wien M-Gasse 44/25

gemeldet von bis

Rechnungen in Höhe von Euro 64.290,00 netto ausgestellt im Jahr 2013

3.) V

YBezirk Wien M-Gasse 44/23

gemeldet von bis

YBezirk M-Gasse 44/21

gemeldet von bis

YBezirk Wien M-Gasse 44/20

gemeldet von bis

am das Land verlassen

Rechnungen in Höhe von Euro 39.360,00 netto im Jahr 2013 und Euro 183.784,00 netto im Jahr 2014 und Euro 46.020,00 netto im Jahr 2015

Einer Vorladung der Betriebsprüfung zur Einvernahme der ersten beiden Subfirmeninhaber wurde nicht Folge geleistet.

Außerdem Wurden folgende Unregelmäßigkeiten erhoben.

zu Subfirma 1:

2 LKW und 2 Arbeitnehmer angemeldet

die Arbeitnehmer hatten einen Wochenlohn von Euro 36,-- bzw. Euro 102,--

3 109a Mitteilungen für Hrn Y

keine Abgaben abgeführt

zu Subfirma 2:

3 LKW angemeldet bis bzw. und

1 Arbeitnehmer bis angemeldet mit Euro 262,-- Wochenlohn

1 109a Mitteilung für Hrn R

Rechnungen wurden bis gelegt

keine Abgaben abgeführt

zu Subfirma 3:

5 LKW temporär angemeldet und den letzten mit abgemeldet

Leistungen bis März 2015 in Rechnung gestellt

keine Arbeitnnehmer angemeldet

5 109a Mitteilungen im Jahr 2013

2 109a Mitteilungen im Jahr 2014

keine Abgaben abgeführt

Den eigenen Angestellten wurde ein Wochengehalt in Höhe von ca. 100 Euro gezahlt - Warum den Subfirmen ein Vielfaches davon gezahlt hätte werden sollen, bleibt rätselhaft.

Desweiteren wurden sämtliche Subfirmen in bar bezahlt - Das wurde vom GF damit begründet, dass 14tägig ca 1.500,00 Euro ausbezahlt wurden, um die Benzinrechnungen zu bezahlen. Laut Buchhaltung bewegten sich die angeblichen Auszahlungen aber im Bereich von Euro 8.250,00(jeweils 14-tägig bis Februar 2013), zwischen 10.200,00 und 11.740,00 (März bis Dezember 2013) und ca. 5.670,00 (14-tägig im Jahr 2014).

Zusammenfassend handelt es sich nach Meinung der Betriebsprüfung um Scheinrechnungen. Die Vorsteuer war nicht anzuerkennen.

Die angeblich ausbezahlten Beträge stellen verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die darauf entfallende KESt wird von der Gesellschaft getragen."

Mit als Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom beantragte der Masseverwalter die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und die mündliche Verhandlung, wobei er zur Begründung vorbrachte:

"Alle hiermit bekämpften Bescheide wurden unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung bzw. dem Prüfungsbericht vom erlassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, werden sämtliche Bescheide gemeinsam in einem Rechtsmittel bekämpft und zum Prüfungsbericht vom Stellung genommen.

Im Vorfeld der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin war ein Termin mit dem zuständigen Betriebsprüfer des Finanzamtes vereinbart, um mit diesem seinen Fragenkataiog zu erörtern. Dieser Termin fand aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht mehr statt. Die Schuldnerin hatte sohin bislang keine Möglichkeit zu den aufgeworfenen Fragen des Finanzamtes Stellung zu nehmen. Die Feststellungen im Prüfungsbericht vom wurden vom Finanzamt ohne Einsichtnahme in Belege, Urkunden und Aufzeichnungen der Schuldnerin oder deren Steuerberaters sowie ohne Wahrung des Rechtes auf rechtliches Gehör der Schuldnerin getroffen.

Im Einzelnen nimmt der Beschwerdeführer zum Prüfungsbericht des Finanzamtes vom Stellung wie folgt:

Ad) TZ 1 Subfirmen

Das Finanzamt stellt in seinem Prüfungsbericht auf Seite 3 fest, dass '3 Subfirmen im Zeitraum 2013 bis 2015 angeblich Botenfahrten für die Schuldnerin durchgeführt haben': Die gewählte Formulierung lässt darauf schließen, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die 3 Subfirmen entweder gar nicht existieren oder nicht für die Schuldnerin tätig waren. Diese Feststellung ist falsch. Die erwähnten drei Subfirmen haben für die Schuldnerin Botenfahrten durchgeführt. Im Vorfeld der Beauftragung hat die Schuldnerin die Steuernummern sowie die Gewerbescheine der Firmen und sowie die Unterlagen der Dienstnehmer dieser Firmen geprüft, um sicher zu gehen, dass diese auch tatsächlich ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet waren.

Es liegt nicht im Verantwortungsbereich der Schuldnerin, wenn ein Subunternehmen im Laufe der Zeit ihre Betriebsadressen bzw. Tätigkeitsorte ändern und kann daher auf das steuerliche Ergebnis der Schuldnerin keine Auswirkung haben. Ebenso wenig kann es der Schuldnerin angelastet werden, wenn einzelne Subunternehmer einer Ladung zur Einvernahme im Zuge der Betriebsprüfung des schuldnerischen Unternehmens nicht Folge geleistet haben.

Zu den im Prüfungsbericht festgestellten 'Unregelmäßigkeiten' betreffend die Subfirmen ist auszuführen, dass es für die Schuldnerin nicht möglich ist, zu prüfen wieviele Autos auf die einzelnen Subfirmen angemeldet sind. Es spielt für die Schuldnerin auch keine Rolle, solange das von ihr beauftragte Unternehmen die ihm erteilten Aufträge ordnungsgemäß ausführt, was die Subfirmen immer getan haben. Die einzelnen Auftragnehmer der Schuldnerin sind selbstständig organisierte Unternehmen. Die Schuldnerin hat im Gegensatz zum den Abgabenbehörden gar nicht die Berechtigung derartige Prüfungen vorzunehmen. Die Anzahl der auf die einzelnen Auftragnehmer der Schuldnerin angemeldeten Autos ist kein Hinweis auf - wie von vom Finanzamt festgestellt - Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit dieser Subfirmen. Diese könnten Autos gemietet, geleast, ausgeborgt oder ähnliches haben. Dies allein reicht jedenfalls nicht aus, um zum Nachteil der Schuldnerin festzustellen, dass es nie Aufträge an Subfirmen gegeben hätte.

Gleich verhält es sich mit der Höhe der Anmeldung der einzelnen Dienstnehmer der Auftragnehmerfirmen. Es kann nicht der Schuldnerin angelastet werden, wenn Subfirmen ihre Dienstnehmer nicht mit der tatsächlichen Stundenzahl angemeldet haben. Die Schuldnerin kann weder überprüfen welche anderen Auftraggeber die einzelnen Subfirmen haben, noch ob die Mitarbeiter durch Botenfahrten für andere Unternehmen ihre Arbeitszeit unberechtigt überschreiten.

Gleiches gilt für die ordnungsgemäße Abfuhr der Abgaben bei Finanzamt und Gebietskrankenkasse. Die Schuldnerin ist lediglich für ihre eigenen Abgaben verantwortlich es kann ihr sicherlich nicht angelastet werden, wenn Auftragnehmerfirmen ihrer Abgabenpflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen. Die Schuldnerin hat weder die Berechtigung noch die Möglichkeit die gesetzmäßige Abfuhr der Abgaben von Subfirmen zu prüfen.

Die Feststellung des Finanzamtes, dass die Schuldnerin ihren Mitarbeitern ein Wochenentgelt von EUR 100,00 gezahlt habe, entbehrt jeglicher Grundlage und ist schüchtweg falsch. Das Finanzamt hätte jederzeit Einsicht in die Lohnkonten der Dienstnehmer der Schuldnerin nehmen können. Hätte es dies getan, hätte es festgestellt, dass kein Mitarbeiter der Schuldnerin - mit Ausnahme jener Dienstnehmer, die nur geringfügig tätig sind - ein Wochenentgelt von EUR 100,00 bezieht. Der Beschwerdeführer kann auf Wunsch des Finanzamtes sämtliche Lohnkonten offenlegen.

Auf Seite 4 seines Prüfberichtes stellt das Finanzamt fest, dass es sich bei den von den Subfirmen an die Schuldnerin in den Jahren 2013 sowie 2014 gelegten Rechnungen um 'Scheinrechnungen' handelt und begründet dies im Wesentlichen damit, dass diese in bar bezahlt wurden. Diese Feststellung wird ausdrücklich zurückgewiesen. Richtig ist, dass auf Wunsch der Subfirmen Rechnungen in bar bezahlt wurde. In der Transportbranche ist Bargeld für die Aufrechterhaltung des operativen Geschäftes unerlässlich. So werden laufende Tankrechnungen, Reparaturen in Werkstätten etc. in der Regel bar bezahlt. Hieraus also Scheinrechnungen abzuleiten entbehrt jeglicher Grundlage und wird vom Finanzamt auch nicht näher begründet.

Die Subfirmen haben tatsächlich für die Schuldnerin entsprechende Leistungen erbracht. Die Mitarbeiter der Subfirmen mussten sich bei der Übergabestelle des einzigen Auftraggebers der Schuldnerin, des renommierten ***konzernes K***, registrieren. Man hat sie dort gesehen und ihnen auf Basis der jeweils erteilten Auftrages durch die Schuldnerin Waren anvertraut. Dass die Mitarbeiter der Subfirmen tatsächlich bei K*** Waren übernommen haben, war auch schon das Ergebnis einer vorangegangenen Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Damals wurde vom Finanzamt im Zuge der Prüfung Einsicht in die Unterlagen und Aufzeichnungen von K*** genommen, aus welchen klar hervorgeht, dass sämtliche Vorgänge ordnungsgemäß erfolgt sind. Weshalb diese Tatsache trotzt dem klaren Ergebnis der vorangegangenen Betriebsprüfung nunmehr in Zweifei gezogen wird ist völlig unverständlich und entbehrt jeglicher Grundlage. Noch dazu, wo die Aufzeichnungen von K*** im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung nicht überprüft wurden. Dies wäre jederzeit möglich gewesen.

Gleichwohl, wie soeben angeführt, die vorhandenen Unterlagen nicht gesichtet wurden, geht das Finanzamt nunmehr offenbar davon aus, dass die Subfirmen nicht für die Schuldnerin tätigt gewesen sind und stellt fest in seinem Prüfbericht fest, dass es sich bei den von der Schuldnerin bezahlten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt. Das Finanzamt wertet die bezahlten Rechnungsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen und stellt fest, dass die Vorsteuer nicht anzuerkennen ist. Diese Feststellungen entbehren jedoch jeglicher Grundlagen, sind falsch und hätten durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen - wie auch schon im Zuge der vorhergehenden Betriebsprüfung - widerlegt werden können. Es kann nicht zulasten der Schuldnerin gehen, dass der zuständige Betriebsprüfer es einfach unterlässt, sich die für ein ordnungsgemäßes Ergebnis der Betriebsprüfung notwendigen Aufzeichnungen und Belege durchzusehen. Wie wichtig eine entsprechende Einsichtnahme gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass das Ergebnis der Betriebsprüfung die ausschließliche Grundlage für die nunmehr bekämpften Bescheide waren.

Ad) TZ 2 Schätzung 2015

(...)

Ad) TZ 3 Vorsteuerberichtigung 08/2016

(...)

Zusammenfassung

Die Betriebsprüfung wurde ohne Einsicht in Unterlagen oder Aufzeichnungen der Schuldnerin oder deren Steuerberater durchgeführt. Es wurde entgegen der ausdrücklichen Ankündigung in der Erstbesprechung am weder Schuldnerin selbst noch deren Steuerberater die Möglichkeit zur Äußerung, Erörterung oder Mithilfe bei der Durchführung der Betriebsprüfung gegeben. Das Ergebnis beruht auf Schätzungen und eigenmächtig getroffenen Feststeilungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Dennoch war es ausschließlich das Ergebnis dieser Betriebsprüfung, dass die Basis für sämtliche hiermit angefochtenen Bescheide bildet."

Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht elektronisch am . In der Stellungnahme zum Vorlagebericht führt die belangte behörde aus:

"Die Bf. ist im Transportgewerbe tätig. Im Zeitraum 2013 waren 58 Dienstnehmer mit einer Gesamtwochenanzahl von 1046 Wochen bei der Firma angemeldet, im Jahr 2014 waren 38 Dienstnehmer mit einer Gesamtwochenanzahl von 1166 Wochen bei der Firma angemeldet und im Jahr 2015 45 Dienstnehmer mit 1033 Wochen.

Die beantragten Ausgaben für Subhonorare betrugen im Jahr 2013 Euro 136.650,00 bzw. im Jahr 2014 Euro 183.784,00 und im Jahr 2015 Euro 46.020,00. Die Umsätze betrugen im Jahr 2013 Euro 670.877,56 im Jahr 2014 Euro 692.913,22 und im Jahr 2015 Euro 736.702,98.

Diese Subfirmen hatten zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht über die nötigen Ressourcen d.h. das notwendige Personal bzw. den Fuhrpark verfügt, um die fakturierten Leistungen erbringen zu können. Die 3 Subfirmen, von denen der Geschäftsführer des o.a. Unternehmens lediglich Gewerbescheine vorlegen konnte, sind nur für den Zweck gegründet worden, um den Rechnungsempfänger, die o.a. Firma, in den Genuss von Betriebsausgaben bzw. Vorsteuer kommen zu lassen.

Ein Gewerbeschein allein ist noch kein Nachweis einer operativen betrieblichen Tätigkeit. Die in der Beschwerde angegebenen abverlangten Unterlagen bezüglich der Dienstnehmer der Subfirmen, die Hr. S angefordert hat, wurden bis dato nicht vorgelegt. Es ist schon sehr auffallend, dass die 3 Subflrmeninhaber im selben Haus in Untermiete leben bzw. gelebt haben.

Auch sind alle 3 Firmeninhaber ihren steuerlichen Verpflichtungen in keinster Weise nachgekommen. Es bestanden enorme Abgabenrückstände und sobald eine Überprüfungshandlung durch die Finanzverwaltung erfolgte, wurden die Firmen aufgegeben, gingen in Konkurs und die Rückstände wurden uneinbringlich.

Einer Vorladung der Firmeninhaber wurde nicht Folge geleistet - 2 davon hatten in der Zwischenzeit nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Land verlassen.

Es zeigte sich auch, dass diese Scheinfirmen nur über einen relativ kurzen Zeitraum (max.1,5 Jahre) tätig waren. Wurden tatsächlich Leistungen erbracht, wurden diese durch üblicherweise nicht bei der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer durchgeführt. Es hat den Anschein, dass die Rechnungen der Scheinfirmen weitgehend als Deckungs-rechnungen zur Absetzung von Löhnen als Betriebsausgaben dienten. Diese sollten nicht als Lohnaufwendungen in der Buchhaltung aufscheinen, um den Nachweis von nicht gemeldeten Dienstnehmern zu erschweren.

Bei genauerer Beachtung seiner Sorgfaltspflicht hätten die Bf. bei Beachtung ihrer objektiven Sorgfaltspflicht die zahlreichen, von der AP aufgezeigten konkreten Verdachtsmomente betreffend die drei Scheinfirmen auffallen müssen.

Im Prüfungszeitraum wurden die vorgeblich leistenden Scheinfirmen in auffälliger Regelmäßigkeit immer wieder durch eine weitere Scheinfirma ersetzt. Ein Fehler kann passieren, eine Kontrolle einmal versagen; die wiederholte Geschäftstätigkeit mit typischen Scheinfirmen beweist nach Ansicht des Finanzamtes aber die gezielte Beauftragung von dubiosen Subfirmen.

Üblicherweise wurden die Rechnungen überhöht ausgestellt, da ja für die Arbeiter keinerlei lohnabhängige Abgaben entrichtet wurden. Die Außenprüfung kam daher zu dem Schluss, dass es sich bei den Fremdleistungen nicht um tatsächlich erbrachte Leistungen handelte. Die im Namen der Scheinfirmen ausgestellten Rechnungen dienten einzig dazu, Aufwand zu gestalten bzw. Vorsteuer zu lukrieren.

Die Höhe dieser Deckungsrechnungen hätte (da der Rechnungsempfänger später ohnehin keinen Jahresabschluss erstellt und auch keine Ertragsteuern entrichtet hatte) beliebig gestaltet werden können. Abgabenbehördliche Überprüfungen mussten zwangsläufig ins Leere gehen, da sie in Ermangelung der Auffindbarkeit des Unternehmers bzw. wegen des Fehlens jeglicher betrieblicher Unterlagen von vornherein scheitern mussten.

Der entsprechende Zahlungsfluss ist in der Folge ebenfalls (durch vorgetäuschte Barzahlungen) fingiert worden. Nach Ansicht des Finanzamtes reichen die vorangeführten Umstände hinreichend aus, um die vorgelegten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren und die entsprechenden abgabenrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

Die 'Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers' ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (). Selbst wenn für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift nicht erkennbar war, und er auf deren Richtigkeit vertraut haben sollte, ändert dies nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal Anschrift (= richtige Anschrift) fehlt und die Rechnung daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es ist richtig, dass für den ein Termin für eine Vorbesprechung in den Räumlichkeiten des steuerlichen Vertreters der Firma im Beisein des Geschäftsführers anberaumt war. Am Datum1 GZ **** wurde jedoch der Konkurs über das Vermögen der Firma eröffnet und ein interner Termin zur Bekanntgabe sämtlicher offener Forderungen mit ** vorgegeben.

Ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung war auch nicht mehr der steuerliche Vertreter, sondern der Masseverwalter zuständig. Aus diesem Grund musste die Besprechung beim ursprünglichen Steuerberater infolge der Unzuständigkeit abgesagt werden und es wurden die Bescheide erlassen.

Barzahlungen an die Subfirmen

Wie im Bericht Tz. 1 Seite 4 ausgeführt, wurden, entgegen der Aussage des Geschäftsführers bei Prüfungsbeginn, im 14 Tage Intervall zwischen Euro 5.670,00 und Euro 11.740,00 bar bezahlt. Auch die Behauptung 'die Bezahlung an V wurde größtenteils bar vorgenommen' ist falsch. Es wurde keine einzige Rechnung über die Bank bezahlt.

Fa. K***

In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Mitarbeiter der Subfirmen bei der Übergabestelle - K*** registriert wurden. Die Mitarbeiterin der Fa. K*** teilte in einem Mail folgendes mit: 'Prinzipiell vergeben wir Transportaufträge, die vom Frächter erfüllt werden müssen. Mit welchem Fahrer bzw. Fahrzeug diese durchgeführt werden ist für uns nicht relevant. Daher gibt es dazu auch keine eindeutige Aufzeichnung (s. Fahrtenbericht). Pro Tag gibt es etwa 200 Fahrtenberichte die auf 6-7 Paletten gesammelt sind. Die [Beschwerdeführerin]-Berichte müssen herausgefiltert werden. Es werden aber in etwa 1-2 Paletten Papier die [Beschwerdeführerin]-Berichte betreffend über bleiben.'

Bezahlung der eigenen Angestellten:

Die Ausdrucke aus den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln befinden sich aufgelistet in der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 25.1.201. Als Verdienst wurde die Kennzahl 245 des Lohnzettels angesetzt und durch die angestellten Wochen dividiert. Die Zahlen in den übermittelten Lohnzetteln müssten eigentlich mit den Lohnkonten ident sein."

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Strittig ist, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.

Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, daß der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (§ 162 Abs. 1 BAO). Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO).

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen ().

Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen (; ).

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 2a BAO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann ().

Werden in der Beschwerde Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordern, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, welche der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung entgegengehalten werden. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck es auch ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. ).

Da die Beschwerdeführerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat sie die Umstände der den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungsinhalte weder näher erklärt noch belegt, womit sie einerseits ihre Mitwirkungspflicht verletzt und andererseits die weitere Ermittlung des für die Erledigung der Beschwerdesache maßgebenden Sachverhaltes verhindert hat.

Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht mangels jeglicher Nachvollziehbarkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Umstände in freier Beweiswürdigung der Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr Leistungen "auf dem Papier" konstruieren ließ, um in den Genuss eines höheren Betriebsausgabenabzuges zu kommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 162 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 162 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102411.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at