Ständiger Auslandsaufenthalt des Kindes iS des § 5 Abs. 3 FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend die Verwehrung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom verwehrte das Finanzamt dem nunmehrigen Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter A. "ab September 2014". Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass das zuvor genannte Kind des Bf. einen Sprachkurs besuche und dieser iS des FLAG keine Berufsausbildung darstelle würde.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . In diesem Schriftsatz brachte der Bf. vor, dass seine Tochter keinen Sprachkurs absolviere, sondern als ordentliche Studentin die 12. Schulstufe der B-Schule besuche. A. hätte im Rahmen dieses Schulbesuches die Verpflichtung regelmäßig am täglich stattfindenden Unterricht (Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr) teilzunehmen und gute Leistungen zu erbringen. Dies sei auch durch die, der Beschwerde beigelegten Bestätigung der Ausbildungsstätte belegt. Eine Leistungsüberprüfung erfolge an der genannten High-School durch regelmäßige Tests und würden ihren Niederschlag in entsprechend ausgestellten Zeugnissen finden. Die von A. besuchte Schule schließe mit einer "Graduation" ab, wobei das Abschlussdiplom zum Besuch einer Hochschule berechtige. Als Beilage zu diesem Schriftsatz übermittelte der Bf. eine Schulbesuchsbestätigung für 2014/2015, ein Semesterzeugnis und einen Ausdruck über die von seiner Tochter erbrachten Leistungen im 1. und 2. Quartal des genannten Schuljahres. Nach Ansicht des Bf. stelle demnach der High-School Besuch seiner Tochter keine Teilnahme an einem Sprachkurs dar, wodurch die Abweisung des Finanzamtes zu Unrecht erfolgt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führte die Abgabenbehörde darin aus, dass das Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b) FLAG sei, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Aus der im Akt einliegenden Bestätigung der X-GmbH gehe hervor, dass das Ziel der von der genannten Gesellschaft organisierten Austauschprogramme im Wesentlichen darin liege, die entsandten Jugendlichen vor allem eine Ausbildung in der jeweiligen Landessprache des Ziellandes zukommen zu lassen. Aus Internetrecherchen ergebe sich, dass die Jugendaustauschprogramme der zuvor genannten GmbH u.a. dazu dienen würden, jungen Menschen das Kennenlernen anderer Kulturen zu ermöglichen. Der Besuch eines solchen Programms diene daher vordergründig dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines gewissen Wissenstandes und seien demnach nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtet. Der einjährige Schulbesuch von A. an der „B-Schule “ in C/USA stelle für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung iS des FLAG dar. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
In seinem Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, führte der Bf. ergänzend aus, dass seine Tochter in den USA eine öffentliche Schule als ordentliche Studentin besuche. Als Nachweis hätte er bereits eine
Bestätigung der Schule und ein diesbezügliches Semesterzeugnis vorgelegt. Weiters würde aus einer, dem Finanzamt bereits übermittelten Bestätigung der X-GmbH hervorgehen, dass A. verpflichtet sei regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und gute schulische Leistungen zu erbringen. Das Finanzamt gehe in seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung auf die vom Bf. bereits dargelegten Fakten und in diesem Zusammenhang übermittelten Unterlagen großteils nicht ein. Vielmehr behaupte die Abgabenbehörde in seiner Beschwerdevorentscheidung, dass aus der Bestätigung der X-GmbH hervorgehen würde, dass das Ziel der von ihr organisierten Austauschprogramme im Wesentlichen darin liege, den entsandten Jugendlichen vor allem eine Ausbildung in der jeweiligen Landessprache des Ziellandes zukommen zu lassen. Die vom Bf. der Abgabenbehörde übermittelte Bestätigung enthalte jedoch keine derartigen Ausführungen. Wenn sich das Finanzamt in seiner abweisenden Entscheidung in diesem Zusammenhang auf durchgeführte Internetrecherchen stütze, so entgegnete der Bf. in seinem Vorlageantrag diesbezüglich, dass die X-GmbH auf ihrer Homepage eine Vielzahl von Angeboten bewerbe und demnach dieser Internetauftritt keine rechtliche Basis für eine Bescheidbegründung bilde. Als Anlage zu diesem Schriftsatz übersandte der Bf. eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ein „High School Year Abroad". Bezugnehmend auf diese Geschäftsbedingungen verwies der Bf. darauf, dass diesen u.a. zu entnehmen sei, dass der gegenständliche Schulbesuch im Ausland gemäß § 5 Abs 9 SchUG auch in Osterreich anerkannt werde.
Das Finanzamt legte das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Vorlagebericht vom dem BFG zur Entscheidung vor. Das Finanzgericht teilte dem Bf. in weiterer Folge mit Schriftsatz vom den bisherigen Verfahrensablauf sowie den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihm gleichzeitig darin die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der, dem Bf. in diesem Schreiben gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung langte beim BFG keine Gegenäußerung ein.
II. Sachverhalt:
Die Tochter des Bf. (A., geb. 0.0.1996) besuchte im, vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Zeitraum - somit beginnend mit dem Monat September 2014 - in C/USA eine High-School. Bei diesem Schulbesuch handelte es ich um ein sogenanntes Austauschprogramm, bei dem A. gleichzeitig auch bei einer Gastfamilie in den USA wohnte. Nach Abschluss des Schuljahres 2014/2015 im Juni 2015 in den USA kehrte das genannte Kind wiederum nach Österreich zurück und begann hierzulande im Oktober 2015 eine neue Ausbildung, wodurch die Abgabenbehörde dem Bf. mit dem zuvor genannten Monat wiederum die Beihilfe für A. gewährte.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
...
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem, vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beihilfenakt und durch die abgespeicherten Daten, welche im EDV-System des Finanzamtes (DB7) für den Familienbeihilfenbereich zum gegenständlichen Fall aufscheinen. Im Übrigen wurde dem Bf. mit Schriftsatz des u.a. der für das anhängige Verfahren nach der vorliegenden Aktenlage anzunehmende Sachverhalt mitgeteilt und von ihm keine Einwendungen vorgebracht.
Eingangs ist zum angefochtenen Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom - wie dem Bf. ohnedies im vorgenannten Schriftsatz des ebenfalls mitgeteilt wurde - darauf zu verweisen, dass damit dem Bf. "ab September 2014" die Zuerkennung der Beihilfe für seine Tochter A. verwehrt wurde. Einen Endzeitpunkt bis zu welchem Zeitraum mit dieser Entscheidung abgesprochen wurde benennt dieser Bescheid nicht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung auch auf jene Zeiträume nach Februar 2015 entfaltet, bis sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat im gegenständlichen Fall jedenfalls dadurch ein, dass die Abgabenbehörde dem Bf. mit Oktober 2015 - offenbar durch das Vorliegen einer neuerlichen, von seiner Tochter in Österreich begonnenen Berufsausbildung iS des FLAG ab 10/2015 - wiederum die Beihilfe gewährte. Folglich ergibt sich für das BFG hinsichtlich des Abweisungsbescheides eine Entscheidungsbefugnis von September 2014 bis einschließlich September 2015.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass die Tochter des Bf. in den USA, somit in einem sogenannten Drittland, eine High-School besuchte und sich A. im September 2014 nicht in Österreich befand. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht dann kein Anspruch auf Beihilfe für ein Kind, wenn sich dieses ständig im Ausland aufhält. Der ständige Aufenthalt im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung ist nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Gem. § 26 Abs. 2 leg cit hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der ständige Aufenthalt gem. § 5 Abs. 3 FLAG ist nur nach objektiven Kriterien der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit einer Person zu beantworten (vgl. auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, Rz 9 zu § 5). Vorhandene Eintragungen im Zentralen Melderegister können folglich zu keiner anderen Beurteilung des ständigen Aufenthaltes führen, da dieser sich nach der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit einer Person richtet. Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (vgl. auch Kuprian, "Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem Drittland", UFS Journal 2011/10/371).
Als Dauer des High-School-Besuchs von A. in den USA erklärte der Bf. selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015. Dies findet auch Bestätigung in der vom Bf. bereits dem Finanzamt vorgelegten Bescheinigung der X-GmbH. Durch diese Ausbildung in den USA hatte A. im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 ihren ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs. 3 FLAG normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt. Entgegen der bisherigen Ansicht des Finanzamtes bedarf es hinsichtlich des von der Tochter des Bf. in den USA getätigten High-School-Besuchs keiner Beurteilung, ob diesem Schulbesuch die Eigenschaft einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG zukommen würde. Für die restlichen hier betroffenen Monate Juli bis einschließlich September 2015 bringt der Bf. bislang selbst nicht vor, dass seine Tochter einen der Tatbestände des FLAG (§ 2 Abs. 1 lit b bis l FLAG) erfüllt hätte, um als volljähriges Kind einen Beihilfenanspruch zu vermitteln. Auch ergibt sich diesbezüglich kein Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage.
Abschließend ist daher festzustellen, dass hinsichtlich der vom Bf. angefochtenen Entscheidung des Finanzamtes keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das Kind A. wurden daher dem Bf. für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich September 2015 zu Recht verwehrt. Vom BFG war daher - wie im Spruch dieses Erkenntnisses ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass durch einen einjährigen Schulbesuch eines Kindes in einem Drittstaat für dieses ein ständiger Auslandsaufenthalt iS des § 5 Abs. 3 FLAG vorliegt hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0008 eindeutig geklärt. Hinsichtlich der Monate Juli bis September 2015 behauptet selbst der Bf. nicht, dass seine Tochter einen Tatbestand für die Vermittlung eines Beihilfenanspruchs erfüllt hätte. Somit liegen gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch eine Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101253.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at