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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.04.2019, RV/2100086/2018

Nicht erklärte Provisionseinnahmen, Bindung an ein Strafurteil

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache NN, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2013 und Einkommensteuer 2006 bis 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Es ergeben sich keine Änderungen zu den Beschwerdevorentscheidungen 2006 bis 2014 vom

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Im Zuge einer die Jahre 2006 bis 2014 umfassenden gem. § 147 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde im Bericht vom  unter Tz 1 festgestellt, dass der Beschwerdeführer (Bf) zu keinem Zeitpunkt, weder im Zuge seiner abgabenrechtlichen Veranlagungen, noch während der Außenprüfung im Jahr 2010, seine Tätigkeiten für die Firma X und den damit verbundenen Zufluss von Provisionen offengelegt habe. Er habe seine Einnahmen aus der Tätigkeit als selbstständiger Provisionär unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichterfassung der Umsätze und Erlöse im buchhalterischen Rechenwerk und in Folge der Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen für die Jahre 2006-2013 dem zuständigen Finanzamt bislang nicht offengelegt. Für das Jahr 2014 sei trotz mehrmaliger Fristverlängerung keine Jahressteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben worden.

Die Gewinne aus dieser Tätigkeit wurden mangels ordnungsgemäßer Aufzeichnungen im Schätzungswege ermittelt.
Als Grundlage dienten dabei die im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellten fragmentarischen Unterlagen mit Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit des Bf, sowie die bei der Steiermärkischen Sparkasse geführten Bankkonten und die damit korrespondierenden Kreditkartenabrechnungen.

Das Finanzamt folgte in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheiden vom  den Feststellungen der Betriebsprüfung.

Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom  worin sein steuerlicher Vertreter bekannt gab, dass die Begründung zuverlässig bis Ende November nachgereicht werde. Die monatelange Recherche nach weiteren Informationen und Unterlagen hätte erst vor wenigen Tagen weitere Ergebnisse gebracht. Die Begründung habe Priorität und es gehe keineswegs darum, die Nachfrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Ein Mängelbehebungsauftrag könne daher- "so unsere Einschätzung und unser Anliegen" - unterbleiben.

Vom Finanzamt Graz-Umgebung wurde in weiterer Folge mit Datum ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO versendet.

Die Mängelbehebung erfolgte mit Schriftstück vom . Darin führte der Bf aus, dass er in steuerlichen Belangen nachlässig agiert habe, zumindest könne man sein Verhalten so interpretieren. Ursächlich dafür sei die im Jahr 2010 abgeschlossene Betriebsprüfung. Damals seien die Gewinne durch eine aus seiner Sicht lebensnahe Schätzung ermittelt worden. Solcherart sei er davon ausgegangen, dass dieselbe Behörde in Hinkunft so vorgehen werde, um mit einem Minimum an Aufwand zu einer gerechten Lösung zu gelangen. Davon könne bei den hier angefochtenen Bescheiden keine Rede mehr sein. Dass er zuletzt hohe Einnahmen erzielt habe, stehe außer Streit, dass er geschätzte 90% davon in das System investiert habe um sich dort zu halten bzw. nach oben zu klettern, sei völlig negiert worden.
Unter IV b) kam der Bf zum Schluss, dass die Schätzungsbefugnis der Behörde außer Frage stehe. Er erachte das Schätzungsergebnis für grundlegend verfehlt. Es liege an ihm, im weiteren Verfahren Nachweise über weitere Ausgaben und Aufwendungen vorzulegen.  
Konkret brachte der Bf dazu unter Punkt C.I.1.2 vor, dass es sich bei einer als steuerpflichtig behandelten Einnahme  eindeutig um die nicht steuerbare Rückzahlung einer Kaution durch ein slowenisches Gericht handle.

Ohne nähere Begründung stellte der Bf die Behauptung auf, dass er seinen Lebensmittelpunkt ab 2008 nach Kenia verlegt habe, weshalb es zum Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht komme.
Es werde intensiv daran gearbeitet das fehlende Material zu liefern.

Am wurde nochmals angekündigt, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, dies aber letztlich doch unterlassen.


Am  erließ das Finanzamt eine  Beschwerdevorentscheidung und gab dem Begehren mit nachstehender Begründung teilweise statt:

"So wird für das Veranlagungsjahr 2013 ein Betrag von EUR 158.073,22,- aus den Erlösen ausgeschieden, da es sich bei diesem um die Rückzahlung einer gerichtlichen Kaution aus Slowenien handelt.

Ebenso erscheint es unter Einbeziehung der Aussagen von Hrn. NN in seiner Beschuldigtenvernehmung vom als ausreichend glaubhaft, dass diesem jährlich Aufwendungen für den Vertriebsaufbau erwachsen sind, die bislang in der Schätzung gem. § 184 BAO nicht berücksichtigt wurden. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom spricht Herr NN von einer Bandbreite von 10-15% seiner Einnahmen, die ihm als Aufwand für den Vertriebsaufbau erwachsen sind. Es wird folglich ein Aufwand iHv. 15% der Erlöse jährlich als abzugsfähiger Aufwand berücksichtigt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass mit Ansatz dieser Beträge nach Ansicht des Finanzamtes nicht nur direkte Unterstützungen an (neue) Vertriebsmitarbeiter berücksichtigt werden, sondern auch etwaige Repräsentationsaufwendungen oder auch Beteiligungen an anfallenden Reisekosten. Durch die Anwendung eines an den Erlösen gekoppelten fixen Prozentsatzes wird nach Ansicht des Finanzamtes gewährleistet, dass die durch das Wachstum der Vertriebsstruktur bedingte Steigerung der Aufwendungen Berücksichtigung findet."

Auch setzte sich das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich mit dem Argument der beschränkten Steuerpflicht auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Ermittlungsergebnisse keine Zweifel bestehen, dass in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht gegeben sei. 

Dagegen richtete sich der Bf mit seinem nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der Zwischenzeit wurde der Bf mit Urteil des LG für Strafsachen Graz verurteilt, das Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung begangen zu haben.

In der Folge wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht zur mündlichen Verhandlung geladen.

Mit Schriftsatz vom gab der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht unter dem Titel "Keine mündliche Verhandlung" bekannt, dass der Bf nicht zur anberaumten mündlichen Verhandlung erscheinen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Wiederaufnahme

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann von Amts wegen wiederaufgenommenen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 BAO).

Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme wie folgt:

"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

Im Schriftsatz vom hat der Bf selbst Nachstehendes zugestanden:

"Zwar hat die BP Neuerungen im Tatsachenbereich zutage gefördert, die - isoliert betrachtet - geeignet sind, den Eingriff in die Rechtskraft der bisherigen Steuerbescheide zu rechtfertigen. So gesehen ist diese Maßnahme zulässig."

Wie der Bf zurecht bemerkt hat sind im Zuge der Betriebsprüfung neue Tatsachen hervor gekommen. Der Abgabenbehörde wurde erstmals bekannt, dass der Bf Provisionseinnahmen nicht erklärt hat. Das Ausmaß der nicht erklärten Einnahmen und die damit verbundene steuerliche Auswirkung ist groß, weshalb der Rechtsrichtigkeit der Vorzug vor der Rechtsbeständigkeit zu geben und die Wiederaufnahme zu verfügen war.  

2. Einkommensteuer 2004 bis 2014

Das Straflandesgericht Graz hat mit Urteil vom , HV** festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus seinem Einzelunternehmen in den Jahren 2006 bis 2014 zugegangene Einkünfte aus Gewerbebetrieb gar nicht bzw. nur zu einem Teil gegenüber der Abgabenbehörde offenlegte und die daraus resultierende Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 1,450.084,45 Euro nicht abführte.

Strafmildernd erachtete das Gericht das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis.

Als erwiesen angenommene Tatsachen wurde Nachstehendes:

"Siehe Spruch in Verbindung mit der in der Hauptverhandlung am in objektiver und subjektiver Hinsicht vollgeständigen Einlassung des Angeklagten, welche mit den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes Graz-Umgebung widerspruchsfrei in Einklang steht."

Dazu hat der Bf einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

§ 116 (1) BAO: Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.   

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (; ; mwN).

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen ().

Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl auch , mwN).

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts vor, sind auch andere Behörden, etwa die Abgabenbehörde, aber auch das Bundesfinanzgericht daran gebunden. Die Bindungswirkung ist Ausfluss der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung ().

Eine solche Bindung besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 5; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 164).

Die Rechtsordnung misst damit der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung bei, weil anders als im Abgabenverfahren, wo die größte Wahrscheinlichkeit genügt, hier die volle Überzeugung der Strafbehörde gegeben sein muss. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel mehr am Tatgeschehen offen geblieben sind (vgl ; ).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Bf seine Provisionseinnahmen der Jahre 2006 bis 2014 nicht erklärt hat, weshalb das Finanzamt  die Gewinne aus dieser Tätigkeit geschätzt und der Besteuerung unterzogen hat.

Diese Tatsache wurde durch das Strafurteil festgestellt und vom Bf auch nicht bestritten.

Gestützt wurde dieses Urteil auf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes, die der Bf widerspruchsfrei zur Kenntnis nahm.

In diesen vom Gericht dem Urteil zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen hat sich das Finanzamt ausführlich mit den Einwendungen des Bf gegen die Besteuerungsgrundlagen auseinandergesetzt. Dagegen hat der Bf im weiteren Verfahren nichts vorgebracht. So kann auch das Bundesfinanzgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen als das Finanzamt in der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung.

Eine Auseinandersetzung mit der vom Bf im Schriftsatz vom aufgestellten Behauptung, es liege ab dem Jahr 2008 beschränkte Steuerpflicht vor, kann unterbleiben, da der Bf die Hinterziehung dieser Abgaben gestanden hat.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100086.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at