Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2019, RV/5101021/2013

Künstlerdurchgriff: Schätzung der Künstlergage mit 2/3

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den, Senat in der Beschwerdesache

Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Linz vom betreffend Haftung gem. § 99 EStG für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung der Jahre 2007 bis 2009 kam es bei der Beschwerdeführerin, der Bf, zu folgender, nunmehr streitgegenständlichen Feststellung:

Im Prüfungszeitraum wurden Auftrittshonorare an ausländische Künstler, Konzertagenturen bzw. Tourneetheater ausbezahlt.

Für insgesamt sechs Produktionen mit ausschließlich deutschen Beteiligten wurde keine Abzugsteuer einbehalten bzw. abgeführt.

Das Finanzamt stellte dazu fest, dass auch dann, wenn die Auszahlung an die ausländischen Künstler über eine ausländische Künstleragentur erfolgt, der im Gesamtentgelt enthaltene Künstleranteil der Abzugsbesteuerung unterliege (sog. "Künstlerdurchgriff"; siehe insb. ), sofern nicht die Künstleragentur selbst als Mitwirkende an der inländischen Unterhaltungsdarbietung anzusehen ist.

Die Nachweispflicht der an die Künstler ausbezahlten Teilbeträge treffe dabei den Veranstalter.

Da über den an die Künstler weitergeleiteten Betrag keine Aufzeichnungen vorhanden waren bzw. die vorhandenen Nachweise hinsichtlich Künstleranteil nach Ansicht des Finanzamtes nicht glaubhaft waren, schätzte das Finanzamt den Künstleranteil mit 2/3 des Gesamthonorars der Künstleragentur.

Die Berechnungsgrundlagen wurden laut BP Bericht mit der Bf. abgestimmt.

Das Finanzamt machte daher die Haftung mittels gesonderter Bescheide in folgender Höhe geltend:


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2008
2009
2010
Bemessungsgrundlage
11.033,33
5.300,00
11.733,33
Abzugsteuer25%
2.758,33
1.325,00
2.933,33

In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) führte die Bf. aus, dass d er Abzug zu hoch sei. Teilweise lägen Aufteilungsschlüssel der Agentur vor. Diesen solle gefolgt werden.

Hinsichtlich der nicht nachweisbaren und so zu schätzenden Künstleranteile solle man in Hinblick auf von maximal 50% des Honorars ausgehen.

Die beiliegenden Abrechnungen betreffen zwei Produktionen der Fa. Theater1 (Rechnung vom und Rechnung vom ) samt der mit den Künstlern abgeschlossenen Verträge.

Diesen detaillierten Aufzeichnungen ist folgender, unmittelbar an die Künstler ausbezahlter Anteil (inklusive Spesen) zu entnehmen:


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Gesamt
Künstler
% Künstler (rund)
RE
7.195
4.395
61%
RE
9.150
6.750
74%

Weiters legte die Bf. zwei Rechnungen der Theater2 vom vor. Aus der Textierung der niedrigeren Rechnung mit „Ensemblegage“ ergäbe sich, dass nur diese den Künstlern zugeflossen sei. Rechnerisch macht das einen Anteil von 25% der Gesamtkosten aus.

Das Finanzamt legte die Berufung direkt dem UFS vor.

In einer Stellungnahme ergänzte das Finanzamt:

Soweit man der Bf. folgen wolle, wären neben den Gagen auch die Sozialabgaben, die Spesen und Hotel- sowie Reisekosten miteinzubeziehen.

Der Bf. ergänzte, dass das Finanzamt in seiner Stellungnahme nicht auf die Argumentation der Bf. (Schätzung mit 50%) eingegangen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte die Bf. ihr Vorbringen und ergänzte, dass es faktisch unmöglich sei, einen Veranstalter zur Offenlegung seiner Kalkulation zu bewegen.

Das Finanzamt erklärte, dass es bei den letzten Prüfungen jeweils von einem Künstleranteil von 2/3 ausgegangen sei, musste den Beweis aber aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht allerdings schuldig bleiben.

Rechtslage

§ 99 EStG 1988 idF BGBl 99/2007 bzw. 9/2010 lautet auszugsweise:

(1) Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):

1. Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.

Das BFG hat erwogen

Im Beschwerdefall ist von der Bf. unstrittig Abzugssteuer gem. § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 einzubehalten und abzuführen.

Streit besteht ausschließlich darüber, wie hoch der an die Künstler geflossene Anteil ist.

Unterhält ein Veranstalter Rechtsbeziehungen zu einer Künstleragentur, unterliegt der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes, der zu Einkünften des Künstlers führt.

Die ausländische Künstleragentur unterliegt mit dem auf ihre Management- bzw. Agenturleistungen entfallenden Entgeltsanteil nicht der Abzugsteuer nach § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Insoweit liegt nämlich keine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen vor ().

Zu den Einkünften des Künstlers zählen neben der Künstlergage selbst auch Sachzuwendungen wie der Ersatz von Reise- oder Hotelkosten des Künstlers, nicht jedoch außerhalb dessen der Künstleragentur zufließende Entgeltsbestandteile für Leistungen welcher Art immer ().

Aus der Summe der den inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten, der generell erhöhten Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache muss dabei die Beweislast für die Höhe des auf die Künstlereinkünfte entfallenden Entgeltsanteils als auf dem inländischen Veranstalter gelegen gesehen werden. Dieser hat es in der Hand, seine Vertragsbeziehungen zum ausländischen Unternehmen in einer Weise zu gestalten, welche ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten als Abfuhr- und Haftpflichtigem ermöglicht.

Ließ sich die Bf. auf Vertragsgestaltungen mit ausländischen Unternehmen ein, welche ihr die verlässliche Bestimmung des Künstleranteils am Produktionsentgelt nicht ermöglichten, dann nahm sie damit grundsätzlich Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde in Kauf, diesen Anteil zu schätzen ().

Die Schätzung des Finanzamtes (2/3 Künstleranteil) wurde im Beschwerdefall aufgrund von Erfahrungen mit anderen Veranstaltern vorgenommen. Auch wenn das Finanzamt den Beweis für diese Behauptung aufgrund der abgabenbehördlichen  Geheimhaltungspflicht schuldig bleiben musste, so ist das Vorbringen dennoch glaubhaft, da sich auch im übrigen Verfahren zur Umsatzsteuer keine Hinweise auf eine feindselige Haltung gegenüber der Bf. erkennen lassen.

Im Beschwerdefall kommt die Schätzung insbesondere aufgrund der vorgelegten Abrechnungen der Fa Theater1 der Wahrheit am Nächsten: Bei den beiden detailliert nachgewiesenen Produktionen liegt der Künstleranteil im Durchschnitt bei rund 2/3 (Durchschnitt von 61% und 74% ergibt genau 67,5%).

Das Vorbringen der Bf. zur Schätzung des übrigen, nicht nachgewiesenen Anteils mit 50%, bleibt jede Erläuterung in tatsächlicher Hinsicht schuldig, da von der Bf. nur darauf verwiesen wurde, dass der VwGH in einem anderen Fall gegen eine Schätzung mit 50% keine Bedenken gehegt hat.

Im Übrigen ist es nicht glaubhaft, dass in den Fällen, in denen die Bf. nichts nachweisen kann, der Künstleranteil mit 25% (Theater2) bzw. 50% weit unter dem Anteil von 66,66% liegen soll, der die nachgewiesenen Fälle betrifft.

Soweit die Bf. vorbringt, dass nach Ansicht des VwGH im Durchschnitt 50 % des vom österreichischen Veranstalter an den Vertragspartner geleisteten Gesamtentgelts den auftretenden Künstlern als zufließend angesehen werden könne, ist zu entgegnen, dass es sich dabei nicht um eine generelle Aussage im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise, sondern um die Beurteilung des strittigen Falles handelt.
Der %-mäßige Anteil der Künstlergage ist nämlich jedenfalls abhängig von den beteiligten Künstlern: Bei gleichen Produktionskosten ist der Prozentanteil bei Künstlern von Weltruf aufgrund der Höhe ihrer Gage wesentlich geringer als bei Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen, die für ihr Engagement eine geringere Gage erhalten.

In Hinblick darauf, dass die Bf. die Kalkulation der Auftragnehmer nicht offen legen konnte und die Kalkulation der offen gelegten Abrechnungen den Prozentsatz ergab, der der Schätzung des Finanzamtes zugrunde liegt, ist davon auszugehen, dass die Schätzung des Künstleranteils mit 2/3 des Gesamthonorars in der tatsächlichen Höhe erfolgte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich eine Tatsachenbeurteilung strittig. Damit liegt keine Rechtsfrage vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101021.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at