Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2019, RV/2100239/2018

Zufluss von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der "kurze Zeit Regel"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Höhe des Einkommens und die Berechnung der Einkommensteuer sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. Das Berechnungsblatt bildet einen Bestandteil dieses Spruches. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Neben nichtselbständigen Einkünften bezog der Beschwerdeführer (Bf.) für den Zeitraum bis nach einer Mitteilung der bezugsauszahlende Stelle im angefochtenen Bescheid vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) Arbeitslosengeld für 23 Tage in Höhe von € 1.230,27. Das Finanzamt erhöhte auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 den Gesamtbetrag der Einkünfte um das ausgewiesene Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.230,27 und führte begründend aus, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf das Einkommen des Bf. angewendet (Umrechnungsvariante) worden seien. Danach sei anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergeben würde. Da dies im Fall des Bf. zutreffen würde, sei der Tarif daher nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von 91.598,60 € angewendet worden.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gibt der Bf. bekannt, dass er in der Zeit vom 1.1. bis bei Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Mit habe er sich arbeitslos gemeldet und habe er am vom AMS die Mitteilung über einen Leistungsanspruch ab erhalten. Das Begehren des Bf. richtet sich zusammengefasst darauf, den Anspruch gegenüber dem AMS in Höhe von € 1.230,27 bei der Ermittlung seiner Einkommensteuer im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2016 nicht hinzuzurechnen, da ihm dieser Betrag faktisch erst im Veranlagungszeitraum 2017 zugeflossen sei, nämlich ein Betrag von € 1.207,96 am und der Rest in Höhe von € 22,31 erst mit Zahlung einer weiteren Nachzahlung von Arbeitslosengeld am . Begründend verweist der Bf. auf § 19 Abs. 1 EStG 1988, wonach die Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zukommen. Dabei werde gemäß , als Zufluss die Erlangung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht verstanden. Zum Einwand der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr als bezogen gelten, verweist der Bf. auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, wonach wiederkehrende Einnahmen von der Praxis nur als solche verstanden werden würden, die mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig seien, zu dem sie wirtschaftlich gehören würden (Anmerkung: ... also jährlich einmalige Einnahmen). Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Einkünfte gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 für die Steuerberechnung angesetzt und bloß seine Einkünfte aus dem Dienstverhältnis mit Arbeitgeber zugrunde gelegt werden würden.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung kommt das Finanzamt unter Hinweis auf § 19 EStG 1988 und § 25 Abs. 1 Z 1 lit c EStG 1988 zu dem Ergebnis, dass das Arbeitslosengeld für den Zeitraum bis , ausbezahlt am , als im Jahr 2016 zugeflossen gilt.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag erläuterte der Bf. zu § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die Leistung eines Betrages im Rahmen der Arbeitslosenversicherung sicherlich nicht, wie etwa Sonderzahlungen (13. oder 14. Bezug), Provisionszahlungen, Erfolgsprämien etc. unter den Punkt 1. der Ausnahmeregelungen des 1. Absatzes des § 19 EStG subsumiert werden könne. Es wäre auch denkbar, dass es sich bei einer derartigen Leistung um eine einmalige handeln würde, weil etwa kurz darauf wieder eine Arbeit aufgenommen werden könnte. Bei den zu diesem Punkt genannten "regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen" werde es sich wohl um "jährlich sich wiederholende bzw. wiederkehrende Einnahmen (oder sinngemäß Ausgaben)" handeln. Dies würden auch schon Doralt/Ruppe im Grundriss des österreichischen Steuerrechts ausführen. Um eine derartige Einnahme könne es sich also bei einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, noch dazu wie in seinem Falle die erstmalige Auszahlung einer Leistung, nicht handeln.

Zu § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 führt der Bf. aus, dass eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (AMS-Bezug) wohl auch nicht dem Punkt 2. der Ausnahmeregelung zugeordnet werden könne, zumal die hier taxativ aufgezählten Einnahmen ganz anderer Natur seien. Es handle sich bei einem AMS-Bezug weder um eine bescheidmäßig festgesetzte Pensionsnachzahlung oder um eine Nachzahlung im Insolvenzverfahren noch um eine Förderung und/oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln.

Wesentlich erscheine ihm für die Zurechnung  seines AMS-Bezuges für den Zeitraum 1.12. bis zum Wirtschaftsjahr 2017 insbesondere, dass er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erst in Jahr 2017 erlangt habe, nämlich mit Gutschrift auf sein Bankkonto am . Davor sei es bloß ein Anspruch wie jeder andere auf zivilrechtlicher Basis auch, da das Arbeitslosengeld als eine Versicherungsleistung vom Arbeitsmarktservice auf privatrechtlicher Basis geleistet werde. Es handle sich zivilrechtlich dabei bloß um eine Zusicherung einer Leistung und nicht um einen Bescheid. Er habe die "faktische Verfügungsmacht" über den Anspruch erst mit Gutschrift der Leistung auf seine Konto am , also im Steuerkalenderjahr 2017 erlangt. Interessant finde er, dass es in der nunmehr fast 30-jährigen Laufzeit bzw. Gütigkeitsdauer des EStG für den Gesetzgeber ein Leichtes gewesen wäre, den Punkt 2. des 1. Absatzes des § 19 EStG um "Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung" zu erweitern, wenn er dies gewollt hätte. So scheine es wohl, als würde der Gesetzgeber diesbezüglich an seinem 1. Absatz des § 19 EStG festgelegten strengen Grundsatz der Steuerbarkeit von Einnahmen in jenem Kalenderjahr, in welchem diese dem Steuerpflichtigen (faktisch) zufließen, festhalten.

Zur Vorgangsweise des Finanzamtes merkte der Bf. an, dass seine Beschwerde mehr als 6 Monate später negativ entschieden worden sei und dies bloß nur mit einem kurzen und prägnanten Vermerk. Bei einer derartigen Vorgangsweise scheine ihm daher, dass es sich bei der Abweisung seiner Beschwerde um einen reinen finanzrechtlichen nicht fundierten Willkürakt handeln würde. Er beantrage daher die Stattgabe seiner Beschwerde.  

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und verwies in seiner Stellungnahme im Vorlagebericht darauf, dass es sich bei den Zahlungen des AMS um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handeln würde, zumal der Bf. 2016 und 2017 Arbeitslosengeld in mehreren Teilzahlungen erhalten habe. Die gegenständlich strittige Leistung des AMS sei für den Zeitraum 1. bis erbracht worden. Der Gesetzgeber habe es offensichtlich in Kauf genommen, dass die Regelung im Einzelfall auch zu einem unerwünschten Ergebnis führen könne. Das Finanzamt könne nicht darauf Rücksicht nehmen, ob die Erfassung der Zahlung für den Bf. im Jahr 2017 steuerlich günstiger wäre. Die gesetzlich normierte Zuflussfiktion lasse weder Raum für die Einbeziehung individueller Verhältnisse noch liege es im Ermessen des Finanzamtes, die Zahlung aus den vom Bf. angeführten Gründen dem Folgejahr zuzuordnen. Als "kurze Zeit" im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 könne im Hinblick auf die Bestimmung des § 79 Abs. 1 EStG 1988 von einem Zeitraum von bis zu 15 Tagen ausgegangen werden. Die "Kurze-Zeit-Regel" verfolge den Zweck, zufällig eintretende Abweichungen einer Zahlung vom wirtschaftlichen Bezugsjahr zu verhindern.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat nach der Meldung des Arbeitsmarktservice Österreich im Zeitraum bis für 23 Tage ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.230,27 bezogen. Auf seinem Bankkonto wurde am ein Betrag in Höhe von € 1.207,96 und nach den Angaben des Bf. der Rest in Höhe von € 22,31 erst am im Zusammenhang mit einer Zahlung von Arbeitslosengeld mit einem Betrag in Höhe von € 35,89 überweisen.

Hierzu vertritt der Bf. die Ansicht, dass der Zufluss gemäß § 19 EStG erst im Jahr 2017 erfolgt sei und damit dieses Arbeitslosengeld erst im Jahr 2017 steuerlich zu berücksichtigen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass wegen der hohen steuerpflichtigen Bezügen im Jahr 2016 von seinem ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von € 93.186,33 (Kennzahl 245 des Lohnzettels) auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchzuführenden Kontrollrechnung und der vom Bf. grundsätzlich nicht bemängelten Hinzurechnung des für das Jahr 2016 ausgewiesenen Arbeitslosengeldes zum Gesamtbetrag der Einkünfte es zu einer steuerlichen Belastung gekommen ist (50%), welche im Jahr 2017 wegen des alleinigen Bezuges von Arbeitslosengeld und Bezügen von der Stmk. Gebietskrankenkasse entfallen würde.   

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:

"1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
– Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
– Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
– Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.
3. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln
."

Gegenstand des Zuflusses ist nicht die Einnahme (das könnte aus § 19 zu schließen sein), sondern ein Vorteil (vgl. § 15 Abs. 1 EStG 1988: " wenn (...) Geld oder geldwerte Vorteile (...) zufließen"). Der Zufluss ist Tatbestandselement der Einnahme. Voraussetzung der Einnahmenrealisation nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 ist somit der Zufluss eines Vorteils.

§ 19 EStG 1988 ordnet den lukrierten Vorteil bzw. die Einnahme einem Veranlagungszeitraum zu. Nach der grundsätzlichen Regel des § 19 Abs. 1 EStG 1988 gelten Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip ergibt sich insbesondere aus § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr als bezogen gelten. Damit sollen Zufälligkeiten in der Besteuerung vermieden werden, die sich ansonsten aus geringfügigen Zahlungsverschiebungen kurz vor oder nach dem Jahreswechsel ergeben würden (s. auch EStR 2000 Rz 4632). Die Bestimmung dient also in erster Linie dazu, regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben auch bezogen auf das abgelaufene und das neue Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen und damit Progressionsverschiebungen zu verhindern (siehe Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Tz 42 zu § 19).

Der Bf. vertritt entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Rechtsmeinung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Arbeitslosengeld nicht um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt.

Hierzu führen Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, Tz 52 zu § 19, aus, dass "wiederkehrende" Einnahmen solche sind, die nicht nur einmal, sondern mehrmals hintereinander (nach EStR 2000 Rz 4630 mindestens dreimal) anfallen. Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen, die periodisch in bestimmten Zeiträumen zufließen (jährlich, halb-, vierteljährlich, im Quartal oder Monat). Die Regelmäßigkeit bezieht sich nur auf die Wiederkehr (gleichartiger Einnahmen), sodass eine gleichbleibende Höhe der Einnahmen nicht erforderlich ist (BFH , XI R 48/05, BStBl II 2008, 282).

Das gegenständlich strittige Arbeitslosengeld wurde für den Zeitraum 1.12. bis erstmalig am ausbezahlt. Wenn der Bf. einwendet, dass es sich dabei nicht um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handeln könne, weil es erstmalig ausbezahlt wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bf. hat im nachfolgenden Jahr 2017 nach der Meldung des Arbeitsmarkservice Steiermark im Zeitraum vom 18.1. bis 2.2., 8.3. bis 7.5., 26.5. bis 22.8, 11.9. bis 21.9., 2.10. bis 9.11. Arbeitslosengeld bezogen. Für die restlichen Zeiträume sind Bezüge von der Stmk. Gebietskrankenkasse (Krankengeld) ausgewiesen. Bei diesem Sachverhalt liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im Zusammenhang mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes eindeutig regelmäßig wiederkehrende Bezüge vor. Durch die erstmalige Auszahlung des Arbeitslosengeldes wird nicht verhindert, dass nachfolgend und somit insgesamt regelmäßig und wiederkehrend (jedenfalls mehr als dreimal) gleichartige Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung erzielt wurden.  

Wenn der Bf. vermeint, dass es denkbar wäre, dass es sich bei der Leistung des Arbeitslosengeldes um eine einmalige Leistung handelt, weil etwa kurz darauf wieder eine Arbeit aufgenommen werde könne, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich in diesem Fall nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 handeln würde. Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da der Bf., wie den Meldungen des Arbeitsmarkservice Österreich zu entnehmen ist, das gesamte nachfolgende Jahr 2017 regelmäßig wiederkehrend Arbeitslosengeld bezogen hat.   

Die weitere sich auf Doralt/Ruppe, Grundriss des Steuerrechts, stützende Argumentation des Bf., wonach bei "regelmäßig widerkehrenden Einnahmen" es sich wohl um jährlich sich wiederholende bzw. wiederkehrende Einnahmen handeln werde, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem im Vorlageantrag wiedergegebene Text "Unter regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen werden dabei von der Praxis nur solche verstanden, die mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Abschn. 67 EStR 1984)" geht hervor, dass es sich um Einnahmen handelt, die mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig werden, aber nicht, dass es sich dabei ausschließlich um Jahresbeträge handeln muss. Nach der gängigen Literatur (siehe auch Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Tz 44 zu § 19) sind regelmäßig wiederkehrend Zahlungen, die periodisch in annähernd gleichen Zeiträumen anfallen (z.B. jährlich, vierteljährlich, monatlich; ebenso EStR 2000 Rz 4630). Dass unter regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nur jährlich fällige Beträge zu verstehen sind, ist weder dem vom Bf. zitierten Text der EStR 1984 noch dem Gesetzestext zu entnehmen. Überdies ist ein nachvollziehbarer vernünftiger Grund für eine derartige Annahme nicht erkennbar und konnte auch vom Bf. nicht genannt werden.  

Nach dem Gesetzeswortlaut folgt der Zufluss von Einnahmen kurze Zeit vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres ausschließlich der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Auch wenn die Auszahlung der Leistungen des Arbeitslosengeldes gemäß § 51 Abs. 2 AlVG erst im Nachhinein erfolgte, gehört das gegenständliche Arbeitslosengeld wirtschaftlich in das Jahr 2016. Das ergibt sich daraus, dass der Bf. sich nach seinen eigenen Angaben ab arbeitslos gemeldet und der Arbeitslosengeldbezug nach der Mitteilung des Arbeitsmarktservice Österreich über den Leistungsanspruch mit begonnen hat. Dem angefochtenen Bescheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass laut Meldung des Arbeitsmarktservice Österreich an das Finanzamt der strittige Arbeitslosengeldbezug den Zeitraum 1.12. bis 23.12.1016 betrifft.

Neben der wirtschaftlichen Zuordnung ist nach dem Gesetzestext nur maßgeblich, dass die Einnahmen und Ausgaben kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zu- bzw. abfließen (vgl. ; Taucher, Zufluß-Abfluß-Prinzip 2 ff; ebenso Sadlo/Renner, EStG § 19 216). Auch der BFH vertritt diese Meinung nunmehr in ständiger Rsp (BFH, BStBl 1987 II, 16; BFH, BStBl 1996 II 266; BFH , IV R 72/94, BFH/NV 1996, 209; BFH, BStBl 2000 II 121). Als "kurze Zeit" gelten nach der Rechtsprechung des VwGH bis zu 10 Tage (vgl. Erkenntnis vom , 634/78 und vom , 85/14/0160). Die EStR 2000 Rz 4631, LStR 2002 Rz 642 und , sprechen im Zusammenhang von regelmäßig wiederkehrenden lohnsteuerpflichten Einkünften von einer Zeitspanne von 15 Tagen. Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer Spanne von nur 10 Tagen sich eine Gesetzeslücke für den Zeitraum von 10.1. bis 15.1 ergeben könnte, denn § 19 Abs. 1 Z 3 iVm § 79 Abs. 2 erfasst nur Bezüge zwischen 16.1. und 15.2 des Folgejahres. Der Gesetzgeber dürfte daher wohl von 15 Tagen als „kurze Zeit“ ausgegangen sein (vgl. Sadlo/Renner, EStG, § 19 213; Blasina, SWK 2012, 869; ähnlich ). 

Wenn das in Rede stehende Arbeitslosengeld wirtschaftlich in das Jahr 2016 gehört und kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2016 am zugeflossen ist (gegenständlich 4 Tage nach dem Jahreswechsel), somit alle in § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten Sachverhaltselemente vorliegen, kann von der Beurteilung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme und damit der steuerlichen Zuordnung in das Jahr 2016 auch dann nicht abgegangen werden, wenn der Bf. dadurch einen steuerlichen Nachteil erleidet. Ein Abweichen von der Ausnahme vom Zuflussprinzip ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Zu dem vom Bf. bemängelten Umstand, dass Bezüge aus der Arbeitslosenversicherung in § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht vom Gesetzgeber genannt wurden, ist anzumerken, dass Arbeitslosengeld in der Regel regelmäßig und wiederkehrend und nicht wie die unter Ziffer 2 genannten Nachzahlungen von Pensionen, Nachzahlungen im Insolvenzverfahren und Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln mit einer Einmalzahlung erfolgen.

Den Ausführungen des Bf. dahingehend, dass das strittige Arbeitslosengeld nicht unter die in § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 genannten Nachzahlungen bzw. Förderungen und Zuschüsse einzuordnen ist, ist zuzustimmen.

Das weitere Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag betreffend "Allgemeine Erläuterungen des Wesens des Zeitpunktes eines Zuflusses" beschäftigt sich mit dem allgemeinen Zu- und Abflussprinzip des § 19 Abs. 1 EStG 1988, ohne auf das Arbeitslosengeld als regelmäßig wiederkehrende Einnahme einzugehen. Da das Bundesfinanzgericht auf Grund der vorangegangenen Ausführungen zu der Ansicht gelangt ist, dass der strittige Arbeitslosengeldbezug den regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zuzuordnen ist, erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.

Zum Vorwurf des Bf., das Finanzamt hätte erst mehr als 6 Monate nach Überreichen der Beschwerde an das Finanzamt am negativ entschieden, ist darauf hinzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar6, Rz 4 zu § 262), dass die Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keiner Frist unterliegt; sie besteht nach § 85a BAO ohne unnötigen Aufschub. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht kommt nach Maßgabe des § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Betracht (vgl. z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm 2).  

Wenn der Bf. weiters bemängelt, dass die Abweisung seines Begehrens auch bloß nur mit einem kurzen und prägnanten Vermerk erfolgt sei, wird auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO verwiesen. Zu beachten ist jedoch in diesem Zusammenhang (vgl. Ritz BAO Kommentar6, Rz 27 zur § 93), dass eine entgegen § 93 Abs. 3 lit a BAO fehlende oder mangelhafte Begründung ebenso wie eine fehlende (mangelhafte) Rechtmittelbelehrung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, jedoch der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen steht (vgl. ).

Die teilweise Stattgabe begründet sich darauf, dass der am auf dem Bankkonto des Bf. als Familienzuschlag gutgeschriebene Teilbetrag des Arbeitslosengeldes von € 22,31 zwar wirtschaftlich zum Jahr 2016 gehört, aber wegen der Auszahlung erst am die "kurze Zeit Regel" nicht mehr zur Anwendung kommen kann und daher konsequenterweise ein Betrag von € 22,31 aus der Veranlagung 2016 auszuscheiden war und erst im Jahr 2017 zu berücksichtigen ist. Auf das beiliegende, das strittige Jahr 2016 betreffende, Berechnungsblatt wird verwiesen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war nicht zuletzt unter Hinweis auf die Entscheidung des -F/10, wonach ein dem Abgabepflichtigen kurze Zeit (8 Tage) nach Beendigung des Jahres 2008 zugeflossenes Arbeitslosengeld auch im Kalenderjahr 2008, zu dem die Leistung wirtschaftlich gehört, zu erfassen ist, die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
BFH , XI R 48/05
BFH , IV R 72/94

-F/10
Hostätter/Reichel, Kommentar zum EStG, Tz 52 zu § 19
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, Tz 44 zu § 19
VwGH, 634/78
Ritz, BAO Kommentar, Rz4 zu § 262
Fischerlehner, Abgabenverfahren, Anm 2 zu § 262
Ritz, BAO Kommentar, Rz 27 zu § 93
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100239.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at