Ausbildung zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten einer Kindergartenpädagogin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Der angefochtene Bescheid wird § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit am elektronisch eingebrachter Abgabenerklärung (Arbeitnehmerveranlagung 2013) machte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) folgende Aufwendungen geltend:
Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 557,46 Euro
Fachliteratur (Kennzahl 720): 309,38 Euro
Reisekosten (Kennzahl 721): 940,51 Euro
Aus-/ Fortbildungskosten (Kennzahl 722): 3.600,00 Euro
Personenversicherungen (Kennzahl 455): 326,48 Euro
Kirchenbeitrag (Kennzahl 458): 87,06 Euro
Steuerberatungskosten (Kennzahl 460 Euro): 1.816,90 Euro
Krankheitskosten (Kennzahl 730): 113,85 Euro
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erfolgte die Veranlagung der Bf. zur Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung 2013) mit Bescheid vom .
Dabei wurden von den geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel nur 157,12 Euro, jene für Fachliteratur, Reisekosten, Aus-/Fortbildungskosten sowie Steuerberatungskosten zur Gänze nicht anerkannt. Die belangten Behörde begründete diese (neben einem Hinweis auf den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 anzuwendenden Selbstbehalt iZm. außergewöhnlichen Belastungen) insbesondere damit, dass weder eine Ausbildung in dem aktuell ausgeübten Beruf (Kindergartenpädagogin) noch eine Fortbildungsmaßnahme vorliege, ermögliche doch die kunsttherapeutische Weiterbildung einem, seine kunsttherapeutische Fähigkeiten und Kompetenzen in der therapeutischen Begleitung von Kindern, Jugendlichen, Schülern, Behinderten, kranken und alten Menschen mit Erfolg anzuwenden. Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie sei der Ansicht, dass diese Ausbildungsmaßnahme in ihrem derzeitigen Beruf als Kindergartenpädagogin optimal einfließen könne und ihr Fachwissen, insbesondere in Bezug auf Kinder, abrunde. Zudem sei angedacht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung zur speziellen Kunsttherapeutin selbständig eine eigene Praxis eröffnen werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, dass es sich bei der von der Bf. absolvierten Ausbildung um eine solche handle, die auch außerhalb ihres Berufes als Kindergartenpädagogin anwendbar sei. Aus dem Inhalt lasse sich schließen, dass die vermittelten Kenntnisse von so allgemeiner Art seien, dass sie keine auf Kindergartenpädagogik abgestellte berufsspezifische Wissensvermittlung darstellen würden. Es lägen somit keine Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vor.
Darüberhinaus handle es sich auch um keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen sei es erforderlich, dass die Bf. ernsthaft bemüht sei, den Beruf tatsächlich auszuüben und auch Einnahmen zu erzielen. Für ein solches ernsthaftes Bemühen würde z.B. die Anmietung von Räumlichkeiten, die Investition in Anlagegüter oder Werbemaßnahmen sprechen. Derartige Maßnahmen lägen nicht vor, sodass lediglich eine reine Absichtserklärung gegeben sei.
Am brachte die Bf. elektronisch über FinanzOnline den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einschließlich eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Klienten bei der speziellen Kunsttherapie primär Kinder seien, bestehe ein enger Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kindergartenpädagogin. Schon in Kleinkindergruppen könne das erlernte Wissen in den Gebieten Pädagogik, Psychologie und Lebensberatung optimal einfließen und demnach der Entwicklungsförderung der Kinder zugute kommen.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung als Betriebsausgaben, brachte die Bf. vor, dass solche Investition, wie von der belangten Behörde gefordert, erst nach Abschluss der Ausbildung sinnvoll seien.
Ein Indiz, dass sie die Tätigkeit tatsächlich ausüben wolle, seien bereits die Ausbildungskosten von insgesamt ca. 15.000 Euro.
Am fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung am Sitz des Bundesfinanzgerichts statt.
Sachverhalt
Die Bf. war im Streitjahr als Kindergartenpädagogin unselbständig tätig. Im Streitjahr fielen der Bf. Krankheitskosten von 84,59 Euro an.
Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schenkungsvertrags bezahlte die Bf. einen Betrag vom 1.730,60 Euro an einen Rechtsanwalt.
Im Streitjahr bezahlte die Bf. einen Kirchenbeitrag in Höhe von 87,06 Euro und Personenversicherungen in Höhe von 326,48 Euro. Die Internetkosten iZm der einkommensteuerpflichtigen Tätigkeit der Bf. betrugen 95,52 Euro.
Im Streitjahr begann die Bf. eine mehrjährige Ausbildung zur speziellen Kunsttherapeutin. Die Ausbildung richtet sich nicht speziell an Pädagogen, wird aber nahezu ausschließlich von Personen im sozialen, künstlerischen und pädagogischen Bereich absolviert.
Tatsächlich sind Absolventen dieser Ausbildung (auch) im Bereich der Arbeit mit Kindern im Kindergartenalter tätig.
Die Ausbildung besteht aus unterschiedlichen Kurzseminaren zu unterschiedlichen Themen. Es handelt sich um eine berufsbegleitende Ausbildung. Es gibt einen Lehrplan der den Inhalt der einzelnen Module wiedergibt. In der Ausbildung ist auch eine Selbstfindungskomponente enthalten, die jedoch bei weitem nicht überwiegt.
Im Rahmen der Ausbildung hat die Bf. Praktika in Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder absolviert.
In ihrer Diplomarbeit hat sich die Bf. mit Kindern im Kindergartenalter beschäftigt.
Nach Abschluss der insgesamt vierjährigen Ausbildung (was bei der Bf. zwischenzeitig der Fall ist) erhält man ein Diplom als diplomierte Kunsttherapeutin mit klinischer Erfahrung. Damit ist die Möglichkeit verbunden, selbständig therapeutisch tätig zu werden.
Der Dienstgeber der Bf. hat die Ausbildung unterstützt, es wurde eine Bildungskarenz vereinbart und wurden Abreden zum Einsatz des erworbenen Wissens im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. getroffen. Die spezielle Ausbildung der Bf. wird auch gegenüber den Eltern angepriesen. Es gab bereits konkrete Umsetzungen der Ausbildung im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit der Bf. in der Form, dass sie Kolleginnen eingeschult und eine entsprechende Unterlage verfasst hat.
Es ist geplant, dass die Bf. dass (die sich derzeit in Elternkarenz befindet) einen in ihrer Tätigkeit im Kindergarten eigenen Raum für kunsttherapeutische Maßnahmen erhält und sich dies in der Bezahlung niederschlagen wird.
Beweiswürdigung
Die Krankheitskosten ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen. Die Abweichung vom erklärten Betrag kommt aufgrund der Erstattung von 27,26 Euro durch die Gebietskrankenkasse zustande, die sich ebenfalls aus den von der Bf. vorgelegten Belegen ergibt.
Die Personenversicherung wurde mit Bestätigung der AB Versicherung nachgewiesen, der Kirchenbeitrag mittels Kontoauszug der Bf. (Bank).
Die von der Bf. geltend gemachten Internetkosten von 95,52 Euro (das sind 40%) der Gesamtsumme, konnte die Bf. in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen und wurden diese auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Das gleiche gilt für die Druckertinte.
Der Inhalt der von der Bf. in Anspruch genommenen Ausbildung ist dem Webauftritt der Ausbildungseinrichtung zu entnehmen und wurde von der Bf. in der mündlichen Verhandlung anhand von Dokumenten in dieser Weise bestätigt.
Dass auch Kinder im Alter ab 4 Jahren mit kunsttherapeutischen Maßnahmen behandelt werden, bestätigt neben den Ausführungen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, auch eine Internetrecherche. Unter www.webseite.internet wird angeführt:
"Kunsttherapie für Kinder und Jugendliche bietet Hilfe und Begleitung:
>> bei Aufmerksamkeitsstörungen und Lernschwierigkeiten in der Schule
>> bei Verhaltensauffälligkeiten
>> bei Umzug und dem damit verbundenen Verlust von Freunden und gewohnter Umgebung
>> als Krisenintervention
>> bei Trauerarbeit nach Scheidung, Tod und Verlust von Geschwisterkindern oder nahestehenden Menschen
>> zur Förderung und Entdeckung innerer Ressourcen"
Das die Bf. ihre erworbenen Kenntnisse in ihrem Dienstverhältnis anwenden kann, ergibt sich neben den glaubwürdigen Ausführungen der Bf. auch aus der Bestätigung ihres Dienstgebers.
Rechtslage
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:
§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
[...]
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet auszugsweise:
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 lautet:
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro: 6%.
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro: 8%.
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro: 10%.
mehr als 36.400 Euro: 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).
Erwägungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen ().
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können ().
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. , .2010/15/0019, , 2011/15/0068).
Der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme lässt sich nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Der Nutzen kann vielmehr auch darin liegen, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen ().
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass in Rahmen der streitgegenständlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse der Bf. in ihrer beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind und auch schon tatsächlich Anwendung fanden. Auch die belangte Behörde gestand in der Beschwerdevorentscheidung zu, dass ein fördernder Zusammenhang der Aufwendungen für die spezielle Kunsttherapie mit der beruflichen Tätigkeit als Kindergartenpädagogin bestehe. Bereits dieser Umstand spricht für das Vorliegen einer begünstigten Bildungsmaßnahme (vgl. in diesem Sinne Rn. 18).
Bei der Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten kommt es nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl. mwN). Fest steht, dass die Bf. die streitgegenständlichen Kosten iZm. der absolvierten Ausbildung getragen hat. Ebenso fest steht die berufliche Bedingtheit der Aufwendungen.
Die Bf. hat eine Bildungsmaßnahme gesetzt, die sie in ihrem Beruf unmittelbar anwenden kann und dies z.T. auch bereits getan hat. Die persönlichkeitsbildende Komponente dieser Ausbildung ist einerseits untergeordnet, andererseits sind nach Ansicht des Verwaltungsgericht einschlägige psychologische Kenntnisse bei Kindergartenpädagoginnen unzweifelhaft sinnvoll (vgl. zu Lehrern ; nichts anderes kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für die persönlichkeitsbildende Komponente des Beruf der Kindergartenpädagogin gelten).
Der Umstand, dass es sich bei der absolvierten Ausbildung um eine solche handelt, die auch außerhalb des Berufes der Bf. als Kindergartenpädagogin anwendbar ist und dass es sich um keine auf Kindergartenpädagogik abgestellte berufsspezifische Wissensvermittlung handelt, schließt nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht aus. Entscheidend ist, dass erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit der Bf. verwertet werden können, wovon nach dem festgestellten Sachverhalt auszugehen ist.
Dass die Bf. auch persönlich an den Lehrinhalten interessiert ist, kann nicht dazu führen, dass die Bildungsmaßnahme (deren berufliche Nutzbarkeit zweifelsfrei feststeht), dem Privatbereich zuzuordnen wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein persönliches Interesse und Begeisterung für die eigene berufliche Tätigkeit, die sich, wie im Beschwerdefall, auch darin zeigt, dass die Bf. Zeit und finanzielle Ressourcen aufwendet, um sich fortzubilden, keinesfalls schädlich für die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten.
Neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur sind auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig (Lenneis in Jakom EStG11, § 16, Rz 53).
Die für die Ausbildung angefallenen Fahrtkosten wurden von der Bf. in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, das sämtliche mit der Anschaffung und Haltung eines PKW regelmäßig verbundenen Kosten (vgl. ) wie z.B. auch Parkgebühren abdeckt, angenommen. Es ergeben sich für das Verwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass diese nicht den tatsächlichen Werten entsprechen würden (vgl. , wonach beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen sind, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt).
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für ein Wochenendseminar ist zu beachten, dass Aufwendungen für Nächtigungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag vom 105 Euro (Lenneis in Jakom EStG11, § 16, Rz 53) zuzüglich zwei Tagesgelder (zweitägiges Seminar mit einer Nächtigung) in Höhe von 52,80 Euro. Über diesen Betrag hinausgehende Kosten waren, ebenso, wie die nicht näher dargestellten "Essenspesen" am auszuscheiden.
Da der berufliche Zusammenhang der absolvierten Ausbildung feststeht, sind auch die für die Ausbildung angefallenen Aufwendungen für Fachliteratur, Kursunterlagen und Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar (vgl. Lenneis, aaO). Dies gilt nicht für die bereits im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Ausgaben für Bücher iZm. Kräutern, sowie diversen Spielsachen (insgesamt 47,14 Euro).
Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein eindeutiger Zusammenhang der von der Bf. absolvierten Ausbildung mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit festgestellt worden ist und die Bf. in der mündlichen Verhandlung auch davon ausgegangen ist, ihre Tätigkeit grundsätzlich im nichtselbständigen Bereich ausüben zu wollen, waren die mit der Ausbildung für die Kunsttherapie angefallen Kosten als Werbungskosten und nicht als Betriebsausgaben anzusetzen. Dass die Bf. ihre Erwerbstätigkeit u.U. in späterer Zukunft (aus Sicht des Jahres 2019) auch auf betriebliche Einkünfte erweitern könnte, ändert nichts am Vorliegen von Werbungskosten im Streitjahr 2013.
Die übrigen Werbungskosten waren zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und haben sich auch keine Anhaltspunkte für das Verwaltungsgericht ergeben, dass diese unbestrittenen Angaben der Bf. nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen.
Die angefallen Aufwendungen für einen Rechtsanwalt zur Erstellung eines Schenkungsvertrages können nicht unter den Begriff der Steuerberatungskosten subsumiert werden. Diese umfassen nämlich die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen, auch im Bereich der Beihilfen (vgl. Peyerl in Jakom EStG11, § 18, Rz 120 mwN.), nicht aber, wie im Beschwerdefall Aufwendungen für einen Rechtsanwalt in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Diese Kosten sind daher nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Die von der Bf. getragenen Krankheitskosten übersteigen (wie auch der erklärte Betrag) nicht den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu tragenden Selbstbehalt und bewirken daher keine Minderung der zu leistenden Einkommensteuer.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Renner in ecolex 2019, 806 Renner in ecolex 2019/354 Renner in BFGjournal 2019, 379 Deutsch in BFGjournal 2019, 431 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103917.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at