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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2019, RV/7500576/2018

Zustellmangel - Übersiedlung - Heilung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das  Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden der U**** T****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), betreffend jeweils die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung
1. vom , MA 67-PA-608084/8/2,
2. vom , MA 67-PA-608188/8/8 und
3. vom , MA 67-PA-608745/8/2
als verspätet, zu Recht:

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und werden die angefochtenen Zurückweisungsbescheide aufgehoben.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Den drei angefochtenen Zurückweisungsbescheiden liegt jeweils eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien am 7.3. bzw zugrunde.

Nach Ergehen jeweils einer Anonymverfügung erließ der Magistrat der Stadt Wien jeweils mit Datum vom an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung.

Diese an die Adresse [alte_Adresse] adressierten Strafverfügungen wurden nach einem Zustellversuch am am Postamt hinterlegt und ab am Postamt zur Abholung bereitgehalten. Am behob der Ehemann der Beschwerdeführerin die drei Strafverfügungen.

Mit E-Mail vom erhob die Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügungen Einspruch.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies der Magistrat der Stadt Wien die Einsprüche jeweils als verspätet zurück. Die Rechtsmittelfrist habe mit Beginn der Abholfrist am begonnen und am geendet. Die Einsprüche seien daher verspätet gewesen.

Gegen diese Zurückweisungsbescheide wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei nicht die Lenkerin gewesen. Sie sei öfters im Spital. Die Bescheide seien von ihrem Ehemann behoben worden, wobei die Ehe schwierig sei. Sie habe damals nicht mehr in der [alten_Adresse] gewohnt, sondern an ihrer neuen Adresse [Adresse]. Sie könne nichts dafür, dass ihr ihr Ehemann die Bescheide nicht bringe. Sie müsse zu dieser Zeit auch Bettruhe gehabt oder sogar im Spital (AKH oder Rudolfstiftung) gewesen sein. Ihr Ehemann sei nach Behebung der Bescheide nach Frankreich gereist und habe ihr erst nach seiner Rückkehr die Bescheide übergeben, sogleich nach Erhalt am habe sie Einspruch erhoben.

Das Gericht hielt der Beschwerdeführerin vor, dass sie laut Zentralem Melderegister erst seit an der Adresse [Adresse] gemeldet gewesen sei, die Strafverfügungen seien jedoch bereits am zur Abholung bereitgehalten worden. Die Zustellung erscheine daher nach der Aktenlage wirksam erfolgt zu sein. Es werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen. Weiters forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, ihren behaupteten möglichen Spitalsaufenthalt durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des AKH vom , mit welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin, „wohnhaft in [Adresse], in ambulanter Behandlung“ stand. Eine Arbeitsfreistellung für 14 Tage sei angezeigt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Es ist gerichtsbekannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft vom bis im AKH Wien in stationärer Behandlung war. In Anschluss an diesen Spitalsaufenthalt verbrachte sie die darauffolgenden 14 Tage bei ihrer Mutter in 1120 Wien, da ihr ärztlich Bettruhe verordnet worden war.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Wohnung zumindest seit dem nicht mehr an Adresse [alte_Adresse], sondern an der Adresse [Adresse].
Die meldebehördliche Ummeldung erfolgt allerdings erst am .

Die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen waren an die Adresse [alte_Adresse] adressiert und wurden nach einem Zustellversuch am am Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Am behob der Ehemann der Beschwerdeführerin die drei Strafverfügungen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin händigte der Beschwerdeführerin die drei Strafverfügungen erst in der Zeit von bis aus; der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar.

Am erhob die Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügungen mit E-Mail Einspruch.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung zumindest seit dem nicht mehr an Adresse [alte_Adresse], sondern an der Adresse [Adresse] hatte gründet sich auf den Umstand, dass in der ärztlichen Bestätigung des AKH vom bereits diese Adresse angeführt ist. Es entspricht nach Ansicht des Gerichtes der Lebenserfahrung, dass im Krankenhaus die tatsächliche, aktuelle Wohnadresse angegeben wird. Dass die meldebehördliche Ummeldung erst einige Tage später erfolgte entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung.

Die Feststellung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser die drei Strafverfügungen erst in der Zeit von bis aushändigte gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Verwaltungsstrafverfahren die zweiwöchige Einspruchsfrist bestens bekannt sein musste. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist nicht wissentlich hätte verstreichen lassen und daher die Aushändigung innerhalb von zwei Wochen vor Einbringung des Einspruches erfolgt sein muss.

Im Übrigen sind die Feststellungen unstrittig.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs 2 ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Abgabestelle ist gemäß § 2 Z 4 ZustG ua die Wohnung.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt des Zustellversuches bereits nicht mehr an der Adresse bis zum Ende [alte_Adresse] gewohnt. Es handelte sich damit nicht mehr um ihre Wohnung und damit nicht mehr um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG. Die Hinterlegung der Strafverfügungen am Postamt bewirkte daher keine wirksame Zustellung.

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen, die Abholung gehört nicht mehr zur Zustellung (). Die Abholung der Strafverfügungen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vom Postamt bewirkte daher keine Zustellung.

Nach den Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin frühestens am die Strafverfügungen ausgehändigt. Dieses tatsächliche Zukommen bewirkte gemäß § 7 ZustG eine Heilung des unterlaufenen Zustellmangels. Die Zustellung wurde damit zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Da der Zustellmangel in der Zeit von bis geheilt und damit die Zustellung bewirkt wurde, wurden die am erhobenen Einsprüche rechtzeitig eingebracht. Die Einsprüche waren somit rechtzeitig, die Zurückweisungsbescheide ergingen daher zu Unrecht.

Die Beschwerden erweisen sich damit als berechtigt. Die Zurückweisungsbescheide sind daher aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500576.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at