Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2019, RV/1100619/2015

Prüfung der Zulässigkeit der Rückerstattung der Abgeltungssteuer Schweiz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Erstattung der Einmalzahlung gemäß Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) hat mit Schreiben vom einen Antrag auf Rückerstattung der gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt erhobenen Einmalzahlung (Abgeltungssteuer) in Höhe von 2.545,68 € ( 3.169,94 CHF) gestellt. Begründend führte sie aus, sie habe in der Schweiz ein Konto eröffnet, damit ihr Arbeitgeber in Liechtenstein den Lohn direkt auf dieses Konto überweisen könne. Da sie nun aber über die X-Bank in Österreich ein „Franken“-Konto eröffnen habe können, habe sie ihr Konto in der Schweiz im Juni 2013 aufgelöst. Letzte Woche habe sie ihre Kontoauszüge erhalten und sei schockiert gewesen, als sie den Abzug für die Abgeltungssteuer in Höhe von 3.169,94 CHF gesehen habe. Das sei für sie ein ganzer Monatslohn. Da sie das Konto nur als Lohnkonto verwendet habe, bitte sie um Rückerstattung dieser Summe. Sie ersuche um Rücksicht auf die Grenzgänger. Gerne könne das Finanzamt ihre Unterlagen/Kontoauszüge bei der X.-Bank prüfen, damit das Finanzamt sehen könne, dass sie nichts zu verbergen habe, sondern auf dieses Konto nur ihr Lohn überwiesen worden sei. Zukünftig werde Sie dieses Thema nicht mehr betreffen, dass sie nun ihren Lohn auf ein Bankinstitut in Österreich überwiesen bekomme.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde die Bf. aufgefordert, einen Nachweis für die Entrichtung der Abzugsteuer (Bescheinigung der Zahlstelle nach Art. 7 Abs. 3 des Abkommens) beizubringen. Zu übermitteln sei weiters eine zeitnah ausgestellte Bestätigung der Zahlstelle, dass der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Abgeltungsbeträge tatsächlich abgezogen und nicht nachträglich wieder erstattet worden sei, sowie Bescheinigungen (Konto-/Depotauszüge), aus denen die vollständige Höhe der erklärten (Pension/Lohn) und der nicht erklärten Einkünfte (Zinsen/Dividenden u.a.) für jedes Veranlagungsjahr (2006-2012) ersichtlich sei.

Die Bf. hat in der Folge  dem Finanzamt die urgierten Unterlagen vorgelegt.

Nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheides des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 3 AVOG 2010, datiert mit , wurde der Antrag der Bf. auf Rückerstattung der Abgeltungssteuer Schweiz vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens mit der Schweiz sehe eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Voraussetzung für eine Erstattung sei somit, dass Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht hätte ausüben können oder bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgt sei. Da im gegenständlichen Fall nicht sämtliche Kapitaleinkünfte fristgerecht (bis zum ) offengelegt worden seien und die nicht offengelegten Kapitaleinkünfte zumindest in einem der Steuerjahre (konkret im Jahr 2011), die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen würden, die gesetzliche Freigrenze von € 22,00 überschritten habe, könne keine Erstattung der Abgeltungssteuer erfolgen.

Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und beantragte die Rückerstattung des Abgeltungsbetrages.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom wurde in der Begründung ausgeführt, die Bf. habe in Österreich einen Wohnsitz und sei deshalb gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 im Inland unbeschränkt, d.h. mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Eine fristgerechte Offenlegung der schweizerischen Kapitaleinkünfte sei nicht erfolgt. Zudem würden diese Kapitaleinkünfte zumindest in einem Steuerjahr den Betrag von 22,00 € übersteigen, sodass sie gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern seien. Die Einmalzahlung sei somit nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, weshalb die Voraussetzungen für die Erstattung der Einmalzahlung nicht vorliegen würden und die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdebegehren aufrecht erhalten und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die Bf. an, sie habe von der X.-Bank ein Netbanking Passwort bekommen. Sie habe das Netbanking System der Bank aber nie benutzt, nie eine elektronische Überweisung durchgeführt und nie in den elektronischen Postkasten geschaut. Im Nachhinein sei festgestellt worden, dass in ihrem elektronischen Postkasten seitens der Bank eine entsprechende Belehrung betreffend der Abgeltungssteuer gewesen sei. Sie habe ihren Lohn bei der Bank jeweils bar abgehoben und in Österreich auf die Bank gebracht. Ihr sei aufgrund der Geringfügigkeit der erzielten Kapitalerträge deren Existenz gar nicht bewusst gewesen. Ihr sei auch nicht klar gewesen, dass sie diese geringfügigen Kapitalerträge in ihren Steuererklärungen angeben hätte müssen. Wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, hätte sie das selbstverständlich auch gemacht. Sie habe nichts verbergen wollen, sie habe nur deshalb ein Gehaltskonto in der Schweiz gehabt, weil ihr Arbeitgeber das verlangt habe. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie auf die Verpflichtung zur Meldung der geringfügigen Kapitalerträge aufmerksam gemacht worden sei. Auch habe sie die damalige diesbezügliche Berichterstattung in den Medien nicht verfolgt.

Die Vertreterin des Finanzamtes erläutert, dass die Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung des Abkommens habe. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 7 des Steuerabkommens Schweiz) vorlägen, sei eine Erstattung dieser Steuer nicht möglich.

II. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem streitrelevanten Sachverhalt aus:

Die im Inland ansässige Bf. war Grenzgängerin nach Liechtenstein und unterhielt als Kontoinhaberin und Nutzungsberechtigte ein Privat/Sparkonto (xxxx) bei der X.-Bank, auf welches ihr Gehalt von ihrem Liechtensteinischen Arbeitgeber überwiesen wurde. Sie hat auf dem Gehaltskonto verbuchte Kapital(Zins)erträge in Höhe von 46,36 CHF (2011), 21,98 CHF (2012) und 13,08 CHF (2013) nicht in ihren jährlichen Abgabenerklärungen deklariert.

Die Bf. hat es in weiterer Folge - bezugnehmend auf das Abkommen vom zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BGBl. III Nr. 192/2012) - bis zum verabsäumt, ihrem Schweizer Kreditinstitut gegenüber mitzuteilen, für welche der beiden Methoden (Einmalzahlung gemäß Art. 7 oder freiwillige Meldung gemäß Art. 9) zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bzw. Kapitaleinkünften, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf dem gegenständlichen Bankkonto lagen, sie sich entscheidet. In Ermangelung einer solchen Erklärung kam in der Folge die anonyme Abgeltung durch Einmalzahlung zur Anwendung. In diesem Sinne hat die X.-Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag iHv 2.545,68 € (3.169,94 CHF) berechnet und vom Gehaltskonto der Bf. abgezogen. Gleichzeitig mit dieser Erhebung der Einmalzahlung hat die Bf. eine (einspruchsfähige) Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Abgeltungssteuer erhalten, um im Falle einer späteren Prüfung durch die Abgabenbehörde einen Nachweis erbringen zu können. Im Wege der zuständigen schweizerischen Behörde wurde die eingehobene Einmalzahlung schließlich an die zuständige österreichische Behörde weitergeleitet.

III. Rechtslage und rechtliche Würdigung

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BGBl. III Nr. 192/2012, in der Folge abgekürzt Steuerabkommen-Schweiz; siehe dazu auch unter https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/abkommen-aut-ch-steuer-finanzmarkt.html) vom ist am in Kraft getreten. Es soll nicht nur die zukünftige Besteuerung von in der Schweiz ab erzielten Kapitalerträgen (einschließlich des Wertzuwachses) durch Erhebung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer entsprechenden Abgeltungs- bzw. Quellensteuer sicherstellen [ausgenommen bleiben lediglich die von EU-rechtlichen Regelungen (Zinsenbesteuerungsabkommen vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der RL 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ABl. L 385/2004, 0030-0049) bereits erfassten Kapitalerträge; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die in Teil 2 geregelte Regularisierung der Vergangenheit (vgl. Art. 1 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz)], sondern auch eine abgabenrechtliche und strafrechtliche Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen in Zusammenhang mit in der Schweiz veranlagtem Vermögen und erzielten Kapitaleinkünften von in Österreich ansässigen Personen herbeiführen (Regularisierung der Vergangenheit).

In diesem Sinne werden Vermögenswerte bzw. Kapitalerträge von am in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf einem schweizerischen Bankkonto oder Bankdepot liegen, entweder in Form einer Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz legalisiert, wobei die Anonymität des Anlegers erhalten bleibt, oder durch freiwillige Meldung gemäß Art. 9 Steuerabkommen-Schweiz, bei welcher im Rahmen einer Aufgabe der Anonymität gleich einer Selbstanzeige die persönlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Zahlstelle für den Zeitraum zwischen dem und dem gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden. In beiden Fällen der Regularisierung der Vergangenheit tritt strafbefreiende Wirkung ein.

Erteilt die betroffene Person, die am und am (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens) bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, der schweizerischen Zahlstelle bis spätestens (unwiderruflich) die (ausdrückliche) schriftliche Ermächtigung, der zuständigen österreichischen Behörde die Identität, die relevanten persönlichen Daten sowie den jährlichen Kontostand zwischen dem und dem Inkrafttreten des Abkommens () bekannt zu geben, entfällt die Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz. Die freiwillige Meldung gilt im Falle der Feststellung einer Abgabenverkürzung als Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände sind von der betroffenen Person innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festzusetzenden angemessenen Frist offen zu legen.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige aber - nach diesbezüglicher Information seiner Bank iSd Art. 4 Abs. 1 Steuerabkommen-Schweiz - (unwiderruflich) für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank (bis spätestens ) nicht, kommt automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz) durch die schweizerische Bank zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz). Die schweizerische Bank bucht vom österreichischen Kunden den von ihr nach der im Anhang I des gegenständlichen Steuerabkommens enthaltenen Formel berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ab und leitet diesen (über die Eidgenössische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit der (vollständigen) Überweisung gilt die (österreichische) Steuerpflicht für die Vergangenheit betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer im Umfang der auf den Konten und Depots entstandenen Vermögenswerte als abgegolten (das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt) und es tritt hinsichtlich der durch die Einmalzahlung abgegoltenen Steueransprüche Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis über die erfolgte Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden dient.

Im Beschwerdefall wurden die oben dargestellten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen - die Bf. war am sowie am wirtschaftlich Berechtigte von Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle und war am in Österreich ansässig - unbestrittenermaßen kumulativ erfüllt. Von der Bf. konnte für die Regelung der Vergangenheit die Wahl zwischen einer anonymen Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung getroffen werden. Nachdem es die Bf. aber trotz Information durch die X.-Bank über das gegenständliche Steuerabkommen bis zum verabsäumt hat, ihrem schweizerischen Kreditinstitut gegenüber (unwiderruflich) explizit mitzuteilen, für welche der beiden Methoden zur Nachversteuerung ihrer bislang unversteuert gebliebenen Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte auf ihrem Konten sie sich entscheidet, kam gemäß Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz) durch die Bank zur Anwendung. Demzufolge hat die Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag in Höhe von 2.545,68 € (3.169,94 CHF) berechnet und vom gegenständlichen Konto der Bf. abgezogen. Der Abzug der Einmalzahlung (Abgeltungssteuer) erfolgte anonym, da die Zahlstelle den Gesamtbetrag für sämtliche Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung, ohne Rückschlussmöglichkeiten auf die einzelnen Kunden, überweist.

Die gegenständliche Formel dient der praktischen Vereinfachung; sie ist pauschal wie typisierend, aber auch differenzierend (bei hohen Vermögenszuführungen im Betrachtungszeitraum steigt der sich aus der Formel ergebende Prozentsatz - sachlich differenzierend - bis auf 38% an; vgl. dazu auch Mayr, Steuerabkommen mit der Schweiz verfassungswidrig?, ).

Durch diese pauschale Berechnung werden die tatsächlichen Erträge (die Einmalzahlung basiert ausschließlich auf den Vermögensständen im Betrachtungszeitraum), die grundsätzlich der Besteuerung zu unterwerfen wären, außer Acht gelassen. Auch kommt die Anrechnung von Quellensteuern einschließlich der EU-Zinssteuer nicht in Frage und es bleiben steuermindernde Besonderheiten des innerstaatlichen Steuerrechts - wie eine Anrechnung der Einmalzahlung bei der Einkommensteuer - bei Anwendung der pauschalen Berechnung außer Acht. Eine entsprechende Anrechnung würde dem Zweck des Abkommens bzw. dem Willen des Abkommensgesetzgebers, der in einer abgabenrechtlichen und strafrechtlichen Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen liegt (weitreichende Abgeltungs- und Amnestiewirkung), widersprechen und fände auch keine entsprechende Rechtsgrundlage (vgl. dazu zB auch ).

Fakt ist, dass die Schadensgutmachung durch den sich aus der (pauschalen, typisierenden, differenzierenden) Formel ergebenden Nachzahlungsbetrag höher ausfällt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass mit dieser Einmalzahlung im Gegensatz zur freiwilligen Meldung die Anonymität gewahrt bleibt und für diesen Umstand offenbar ein entsprechender Aufpreis zu leisten ist ("Mehrbelastung als Preis für die Anonymität", vgl. dazu auch Leitner/Brandl, Die möglichen Auswirkungen des Steuerabkommens mit der Schweiz in der Praxis, SWK 2012, 655).

Im Beschwerdefall teilt das BFG die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, wonach die nach dem Steuerabkommen-Schweiz erhobenen Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 Steuerabkommen-Schweiz genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.

Art. 13 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz sieht eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn diese (zur Gänze oder zum Teil) "ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2151 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag) führen als Beispiel für eine solche grundlose Einmalzahlung an, "wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war". Nach der Verwaltungspraxis (vgl. dazu Information des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-010221/0566-VI/8/2014, betr. Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach den Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein) liegt ein rechtlicher Grund dann (zum Teil) nicht vor, wenn der Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet wurde. Von einer Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund sei auch dann auszugehen, wenn Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. an den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, weiters wenn bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben habe.

Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage - wie obig dargelegt, waren im Beschwerdefall die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen des gegenständlichen Steuerabkommens erfüllt - ist die Erhebung der Einmalzahlung dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend erfolgt. Weder gab es Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung des Einmalzahlungsbetrages noch wurde eine solche unrichtige Berechnung von der beschwerdeführenden Partei behauptet. Auch hat die Bf. in Steuerjahren, die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, ein Einkommen über der Besteuerungsgrenze erzielt. Österreich hätte daher an den aus der Schweiz unstrittig bezogenen Kapitaleinkünften der Bf. ein Besteuerungsrecht ausüben können (werden - wie gegenständlich - Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die keinem Steuerabzug iSd § 93 EStG 1998 unterliegen, wäre eine Pflichtveranlagung vorzunehmen gewesen; sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 € 22,00 nicht übersteigen - in den der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegenden Steuerjahren überschritten die nicht fristgerecht offengelegten schweizerischen Kapitaleinkünfte der Bf. jedenfalls im Jahr 2011 die genannte Freigrenze); eine fristgerechte Offenlegung ist nicht erfolgt (ausländische Kapitalerträge, die von der Bf. über ihr ausländisches Konto bezogen wurden, wären - unter Berücksichtigung des 25%igen Sonder­steuersatzes - in die Steuererklärung aufzunehmen gewesen).

Finalisierend verweist das BFG auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , E 3659/2017-12 und E 1359/2018-5, hinsichtlich zweier Beschwerden, in welchen eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Abkommens/Staatsvertrages bzw. wegen Verletzung in verfassungsgesetzlichen Rechten hinsichtlich des Erkenntnisses des , und des Erkenntnisses des , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Abgeltungssteuer-Fürstentum Liechtenstein behauptet wurde. Begründend wurde in beiden Beschlüssen Folgendes ausgeführt:

„Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung von verfassungsrechtlichen Fragen nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1.  ZPEMRK), auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 GRC). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag auf Rückerstattung der nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (BGBl. III. 301/2013) abgeführten Abgeltungssteuer zu Recht abgewiesen wurde, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird (Art. 68 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern Liechtenstein), lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Pauschalregelungen für Fälle vorzusehen, in denen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes faktische oder rechtliche Grenzen gesetzt sind (vgl. VfSlg. 18.549/2008). Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass Art. 6 EMRK im Abgabenverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. VfSlg. 15.469/1999 und EGMR , Fall Feranzi, Appl. 44.759/98, NJW 2002, 3453) und ausschließlich bei der Durchführung des Rechtes der Europäischen Union gilt (vgl. VfSlg. 19.632/2012). Demgemäß wurde beschlossen, von der Behandlung der Beschwerde abzusehen."

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im gegenständlichen Steuerabkommen so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war. Zudem hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 4 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 5 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 7 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 9 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100619.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at