Vorlageantrag verspätet
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) machte im Zuge seiner über Finanzonline eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung 2016 Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Tochter T. geltend.
Die Aufwendungen fanden im Einkommensteuerbescheid 2016 vom - elektronisch in die Databox von Finanzonline zugestellt - keine Berücksichtigung.
Der Bf erhob dagegen über Finanzonline am Beschwerde.
Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) gemäß § 262 BAO vom ab. Die BVE wurde dem Bf am elektronisch durch Einbringung der Daten in die Databox von FinanzOnline zugestellt.
Der Bf stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Sachverhalt:
Dem Bf wurde am eine Beschwerdevorentscheidung in elektronischer Form (Finanzonline, Databox) zugestellt.
Der Bf stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag.
Der Bf hat auf die bestehende Möglichkeit einer elektronischen Zustellung der behördlichen Erledigung nicht verzichtet. Weiters kreuzte er in der entsprechenden Rubrik an, dass er bei behördlichen Zustellungen in die DataBox eine Email-Verständigung erhalten möchte.
Der Vorlageantrag wurde am über Finanzonline und damit um mehr als ein Jahr verspätet eingebracht.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 264 Abs 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge gemäß § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
§ 1 Abs 1 Finanzonline-Verordnung 2006 (kurz: FOnV) regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs. 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 5a Abs 1 FOnV wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen für Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
§ 5b FOnV lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2) Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
(3) Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
(4) Vor dem erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
(5) Wurde vor dem keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen."
§ 98 BAO lautet:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ), wenn der Teilnehmer von der Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung (per FinanzOnline) zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 98 Anm 8 [Stand , rdb.at]).
Nach § 98 Abs. 2 letzter Satz BAO gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile „Datum/Zeit“ erfolgen präzise Angaben, welche - wie dem Gericht durch eine generelle Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen bekannt gegeben wurde - folgende Bedeutung haben:
Der „Zeitstempel“ gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Der Einstieg in Finanz-Online bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer, bspw durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant (-F/13, , , vgl. weiters Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
Da der Bf, seit vielen Jahren Nutzer von Finanzonline, auf die bestehende Möglichkeit einer elektronischen Zustellung der behördlichen Erledigung nicht verzichtet hat, wurde ihm der Einkommensteuerbescheid 2016 mit Übermittlung an seine Databox rechtswirksam am zugestellt und wurde dadurch die Frist des § 245 Abs. 1 BAO von 1 Monat in Gang gesetzt (vgl. ).
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages (15.07.2018) war die einmonatige Beschwerdefrist daher bereits mehr als ein Jahr abgelaufen.
Dass der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm nicht behauptet. Überhaupt hat der Bf in seinem Vorlageantrag vom keine Gründe genannt, warum er den Vorlageantrag erst mehr als ein Jahr nach der elektronischer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung () über Finanzonline eingebracht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, entscheidungswesentlich war die Tatfrage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 99 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise | -F/13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104411.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at