Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld durch den (Ehe)Partner
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105409/2014-RS1 | Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 erfolgte in Reaktion auf , worin der Verfassungsgerichtshof ausführte, dass die Steuerbefreiung für das Wochengeld - ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern - gerechtfertigt sei, weil es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse, aber kein Grund ersichtlich wäre, bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners den sonst nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb zu gewähren, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (). |
RV/7105409/2014-RS2 | Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld in der Höhe dieser Leistung. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt. Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt mithin Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen Maßgeblichkeit für die Einkünftegrenze (€ 6.000) des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ändert. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache NN, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 antragsgemäß fest.
Mit Bescheiden vom hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) vom gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer 2011 neu fest.
Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, wäre die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen gewesen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld der Ehegattin des Beschwerdeführers den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000 überschreiten würden.
Mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vom bekämpfte der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid 2011 vom .
Durch die Abänderung des Einkommensteuerbescheides für 2011 vom sei dem Beschwerdeführer vorerst unklar gewesen, warum er die Vorgaben für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2011 nicht erfüllen sollte.
Daher sei umgehend eine telefonische Rücksprache mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde durchgeführt worden, welcher mitgeteilt habe, dass von der Sozialversicherung (SV), der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), das Wochengeld bis xx.xx.xxxx und nicht wie bei der SV beantragt nur bis xx.xx.xxxx ausbezahlt worden wäre.
Im Antrag (siehe Beilage 1) an die SV - gestellt von der Gattin des Beschwerdeführers, NN2 (SVN1)- auf Kinderbetreuungsgeld (datiert mit ) wäre im Jahr 2011 nach Rücksprache mit der SV „der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)" die Ausbezahlung des Kinderbetreuungsgeldes sofort ab der Geburt (xx.xx.xxxx) des Sohnes NN3 (SVN2) beantragt worden, da der Tagessatz des Kinderbetreuungsgeldes mit € 40,68 höher als jener des Wochengeldes mit € 39,58 und auch steuerlich günstiger gewesen sei.
Auf Grund der Nachforderung habe man am telefonischen Kontakt mit der SV, der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) dem „Kundencenter Kinderbetreuungsgeld" aufgenommen und den Sachverhalt dargelegt. Von der Bearbeiterin der WGKK (Fr. NN4) wäre telefonisch mitgeteilt worden, dass die mit xx.xx.xxxx beantragte Umstellung von Wochengeld auf Kinderbetreuungsgeld auf Grund eines Fehlers der WGKK (Ursache nicht bekannt) nicht wunschgemäß mit xx.xx.xxxx durchgeführt worden wäre.
Die Ursache des Umstellungsfehlers wäre von der WGKK auch nicht weiter kommentiert worden und dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es wäre jedoch im Zuge des Telefongesprächs mit der WGKK am sofort zugesichert worden, dass die Umstellung des Kinderbetreuungsgeldes nun sofort mit rückwirkend durchgeführt und der noch ausstehende Differenzbetrag für den betroffenen Zeitraum im Jahr 2011 von insgesamt € 41,78 umgehend überwiesen würde.
Mit dem Schreiben (siehe Beilage 2) von SV der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wäre die Auszahlung des noch ausstehenden Differenzbetrages von € 41‚78 bestätigt worden.
Erst durch die verspätete Ummeldung der WGKK wäre es überhaupt zur Überschreitung der Bemessungsgrundlage des Alleinverdienerabsetzbetrags gekommen.
Die Jahreseinkünfte 2011 seiner Gattin unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände im Jahr 2011 hätten eine Summe von Lohn € 2.624,65 zuzüglich 58 Tage Wochengeld von € 39,58 umfasst und wären somit im Jahr 2011 deutlich unter der Grenze von € 6.000,00 für den Alleinverdienerabsetzbetrag gelegen.
Er ersuche daher um Zurückziehung und Löschung der im Einkommenssteuerbescheid für 2011 genannten Nachforderung in der Höhe von € 503,00, da das Verschulden (verspätete Ummeldung am xx.xx.xxxx und nicht wie beantragt am xx.xx.xxxx) bzw. das Versäumnis eindeutig nicht in seinem Wirkungsbereich, sondern in jenem der Sozialversicherung „der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK)" gelegen wäre und er keine Möglichkeiten, diese Änderungen selbst durchzuführen, habe.
Der Beschwerdeführer schloss seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) einen Antrag vom auf Kinderbetreuungsgeld bei der WGKK sowie ein Schreiben vom über den Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Beilagen an.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom als unbegründet ab.
Laut telefonischer Rücksprache mit der Krankenkasse stelle der Lohnzettel für die Gattin des Beschwerdeführers (SVN1) nur Wochengeld dar, das in vier Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt sei (3 x € 1.108,00 und 1 x € 1187,40 = insgesamt € 4.512,12).
Die Berufung hinsichtlich Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags wäre somit abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführerin einen „Antrag auf Berufung zweiter Instanz durch die Abgabenbehörde„ gegen den Einkommensteuerbescheid 2011.
Dieses Schreiben ist als Vorlageantrag zu werten.
Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und führte insbesondere nochmals aus, dass die der belangten Behörde vorliegenden Bemessungsdaten für die Bezugsdauer des Wochengeldes seiner Gattin auf Grund eines Bearbeitungsfehlers bei der WGKK falsch wären und seine Gattin nur bis zum und nicht - wie von der belangten Behörde fälschlich angenommen - bis xx.xx.xxxx Wochengeld bezogen habe.
Eine Besteuerung des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ab xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx sei gesetzlich gar nicht zulässig.
Die Jahreseinkünfte 2011 seiner Gattin lägen unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände (Kinderbetreuungsgeld ab xx.xx.xxxx) im Jahr 2011 somit unter der Bemessungsgrundlage für den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Der Beschwerdeführer schloss seinem Vorlageantrag einen Antrag vom auf Kinderbetreuungsgeld bei der WGKK, ein Schreiben vom über den Leistungsanspruch für Kinderbetreuungsgeld und Nachzahlung für 2011 sowie fünf Kontoauszüge seiner Gattin über die Bezüge von der WGKK als Beilagen an.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Die Beschwerde wäre abzuweisen, es sei denn, der Beschwerdeführer könne durch eine Bestätigung bzw. Abrechnungsbelege der Wiener Gebietskrankenkasse beweisen, dass die Höhe des dem Finanzamt gemeldeten Wochengeldes nicht korrekt sei und folglich die für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages relevante Grenze von € 6.000,00 nicht erreicht würde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Feststellungen
Die Gattin des Beschwerdeführers hatte im Jahr 2011 steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 2.624,65 und bezog Wochengeld von der WGKK in der Höhe von € 4.512,12. Ein Wochengeldbezug erfolgte auch im Zeitraum bis xx.xx.xxxx.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere aus den Lohnzetteln der Gattin des Beschwerdeführers und den seitens des Beschwerdeführers selbst übermittelten Unterlagen.
In der Mitteilung der WGKK vom wird die den Zeitraum bis xx.xx.xxxx betreffende Nachzahlung als "rückwirkende Aufzahlung auf Ihren Wochengeldanspruch" bezeichnet.
Dass die WGKK auch noch im bis xx.xx.xxxx Wochengeld (und nur eine geringe Aufzahlung als Kinderbetreuungsgeld) ausbezahlt hat, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen "Irrtum" dar, sondern entspricht ganz einfach den gesetzlichen Vorgaben im KBBG.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden bei einem Kind ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494,00 zu.
Bei Alleinverdienenden handelt es sich um Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Einkünfte von höchstens € 6.000,00 pro Jahr erzielt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen, wohingegen andere steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen, dann hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielt.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sieht für das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine Steuerbefreiung vor.
Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 erhöht sich der Höchstbetrag für die Geltendmachung von Sonderausgaben um € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Wochengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 steuerfrei, aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die Einkünftegrenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu berücksichtigen ().
Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 erfolgte mit BGBl I 106/1999 in Reaktion auf , wonach zwar die Steuerbefreiung für das Wochengeld (§ 3 Abs 1 Z 4 lit a EStG) - ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern - im Hinblick darauf gerechtfertigt sei, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse (§ 162 Abs 3 ASVG: "vermindert um die gesetzlichen Abzüge"), aber kein Grund ersichtlich wäre, dass bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners der sonst nicht zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb gebühren sollte, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten ().
Der Einkommensteuerbescheid eines Ehepartners entfaltet keine Bindungswirkung für die Überprüfung des Grenzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG im Verfahren einer Partei, welche einen Alleinverdienerabsetzbetrag begehrt ().
Gemäß § 162 Abs. 1 ASVG idF BGBl. Nr. 684/1978 gebührt weiblichen Versicherten für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht gemäß § 6 Abs. 1 KBGG idF BGBl. I Nr. 116/2009, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, besteht, in der Höhe des Wochengeldes.
Dazu aus den Erläuterungen zur RV zum KBGG 2001 (ErlRV 620 BlgNR XXI):
Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruches auf Wochengeld oder gleichartigen Leistungen (zB Gehaltsfortzahlung einer Beamtin während der Schutzfrist) in der Höhe dieser Leistung. Wenn das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt.
Nach § 6 Abs 1 KBGG tritt ein Ruhen des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld während des Bezugs von Wochengeld gemäß den §§ 162 ASVG, 102a GSVG oder 98 BSVG oder gleichartiger Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften ein, um eine Mehrfachversorgung aus den Maßnahmen der sozialen Sicherheit hintanzuhalten (ua ).
Die im Jahr 2011 erfolgten Zahlungen der WGKK an die Gattin des Beschwerdeführers in der Höhe von € 4.512,12 stellen somit Wochengeld, welches in die Berechnung der Einkünftegrenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 einzubeziehen ist, dar. Diese Qualifizierung der genannten Zahlungen als Wochengeld iSd § 162 ASVG ergibt sich aus § 6 Abs 1 KBGG und wurde seitens der WGKK in den vorliegenden Mitteilungen auch so beurteilt und dargestellt.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld in der Höhe dieser Leistung. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt. Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt mithin Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen Maßgeblichkeit für die Einkünftegrenze (€ 6.000) des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ändert.
Da die Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2011 somit für die Betragsg renze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 maßgebliche Einkünfte in der Höhe vom € 7.136,77 bezog, stand beim Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; des obersten Gerichtshofes (zB ) bzw. ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs 1 Z 4 EStG 1988, § 162 ASVG und § 6 KBGG).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 162 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 6 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Alleinverdienerabsetzbetrag Wochengeld Kinderbetreuungsgeld |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105409.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at