Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2019, RV/7500143/2019

Entrichtung der Strafe ohne Angabe der Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA-676065/8/1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Der ohne Identifikationsnummer eingezahlte Betrag von 36,00 Euro (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, sodass lediglich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten ist.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Große Mohrengasse 12-14, ab, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Wegen dieses Vergehens wurde zunächst eine Organstrafverfügung ausgestellt und eine Strafe in Höhe von 36,00 Euro verhängt. Der Organstrafverfügung war ein Zahlschein mit sämtlichen notwendigen Angaben beigefügt, insbesondere enthielt er auf der Rückseite eine Belehrung.

Der Bf. überwies mit Valuta den Betrag von 36,00 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien per SEPA-Banküberweisung, gab dabei aber keine Identifikationsnummer an.

Da aus diesem Grunde von der belangten Behörde die mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafe seitens des Bf. gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz) als nicht fristgerecht entrichtet galt, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos und der Magistrat setzte das Verfahren fort, indem er am eine Anonymverfügung erließ mit der eine Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro festgesetzt wurde.

Der Bf. zahlte diesen Betrag nicht ein.

Wegen weiterhin ausständigen, ordnungsgemäßen Zahlungseingang erließ die belangte Behörde am eine Strafverfügung, GZ: MA 67-PA-676065/8/1, mit der eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese am an eine/n Mitbewohner/in zugestellte Strafverfügung erhob der Bf. mittels Brief (Priority) vom Einspruch und führte in diesem aus, "Erstaunlich, wie oft ich für das gleiche Mandat eine immer höhere Strafverfügung erhalte. Am um 17:00 Uhr habe ich bereits per e-mail geantwortet (Anlage 1). Die Überweisung für die Original Strafverfügung wurde bereits am per Online Banking (Anlage 2) getätigt, und am von meinem Konto Bank abgebucht (Anlage 3). Wenn Sie Anlage 2 und 4 vergleichen, sind: Tatort, Datum, Uhrzeit identisch. Ich bin Rentner und benötige keine unnötige "Arbeitsbeschaffung". Bedanke mich. MfG;"

Da in den Verbuchungen des Magistrats nunmehr ein noch immer unbeglichener Saldo von 60,00 Euro aufschien, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom fortgesetzt, in welchem der Magistrat an den verhängten Strafen (60,00 Euro Geldstrafe/12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) für die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro verhängte. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige
Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des
Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde. Aus dem vorgelegten Zahlungsbeleg gehe hervor, dass bei der Überweisung keine Identifikationsnummer angegeben worden sei, weshalb eine automatische Zuordnung des Strafbetrages nicht möglich gewesen wäre. Die Zahlung habe daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen.

Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zur Einstellung dessen hätten führen können.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die Übertretung an sich sei unbestritten geblieben und daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung seien mangels Angaben des Bf. zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten diese von der Behörde zu schätzen gewesen.

Auf Grund des Alters des Bf. sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte
Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger
Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Mittels an die Magistratsabteilung 67 fristgerecht per (R) Brief, eingelangt am und als Beschwerde zu beurteilenden Schreiben, führte der Bf. aus:

"In Beantwortung Ihres Schreiben vom 27/12/2018, folgende Stellungnahme: Delikt wurde am 24/04/2018 um 16.50 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 2, GROSSE MOHRENGASSE 12-14 begangen. Für dieses Delikt habe ich am 02/05/2018 per Online Banking meine Bank, Bank beauftragt den vorgeschriebenen Betrag von € 36,00 zu überweisen, wurde auch entsprechend von meinem Kto. 03/05/2018 abgebucht. Ich betrachte hiermit das Thema als erledigt!! Anlage: Kopie Kto Auszug 03/05/2018 Zahlungsanweisung."

Mit Mail vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde unter Beilage einer Kopie der SEPA-Überweisung um Information, ob dieser Betrag iHv 36,00 Euro bei der belangten Behörde eingegangen ist und dem Konto zu MA 67-PA-676065/8/1 gutgeschrieben worden ist. Die belangte Behörde bestätigte mit Mail vom den Eingang des Betrages mit dem Hinweis "der Einzahler hat keine Identifikationsnummer angegeben" und bestätigte auch die Umbuchung auf die gegenständliche Zahlungsreferenz.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 16:50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Große Mohrengasse 12-14 ab, ohne dieses mit mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Damit wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Bei der SEPA-Überweisung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von 36,00 Euro führte der Bf. keine Identifikationsnummer auf dem Zahlungsbeleg an.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, den vom Bf. gemachten Angaben, dem in Kopie vorliegenden Kontoauszug des Bf. von der Bank, dem entnommen werden kann, dass der Bf. mit Valuta eine Überweisung iHv 36,00 Euro auf das Konto der belangten Behörde veranlasst hatte sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde vom mit dem Hinweis "der Einzahler hat keine Identifikationsnummer angegeben".

Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Zunächst wird angemerkt, dass die gegenständliche Beschwerde ausschließlich die Strafhöhe bekämpft, somit ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl zB , ). Das Straferkenntnis ist daher, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand dieses Erkenntnisses bildet in Entsprechung der - den Prüfungsumfang des Bundesfinanzgerichtes beschränkenden - Norm des § 27 VwGVG daher ausschließlich das Ausmaß der Strafe.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (s. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsstrafgesetz5, § 19 Abs. 1 VStG, Rz 749).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen" (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben.

Bei der Bemessung von Geldstrafen bilden aber auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des/der Beschuldigten ein wichtiges Kriterium.

Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist aber jedenfalls eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet, auch wenn im Verwaltungsstrafgesetz von Prävention keine ausdrückliche Rede ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis , ausgeführt, dass auch Umstände der Spezial- und der Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen sind.

Im vorliegenden Beschwerdefall schädigte die Tat des Bf. in nicht unerheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. zahlungswillig war und den Betrag von 36,00 Euro fristgerecht zur Überweisung brachte, ohne die Identifikationsnummer einzufügen, was zur Folge hatte dass die Überweisung nicht automationsunterstützt lesbar war, ist das Verschulden des Bf. jedoch als geringfügig zu werten.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Bf. nur fahrlässiges Verhalten angelastet wird, somit eine Sorgfaltsverletzung.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365,00 Euro war eine Reduzierung der Geldstrafe auf 36,00 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500143.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at