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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.03.2019, RV/7500144/2019

Parkometerabgabe; irrtümlich unrichtig ausgefüllter Parkschein, Vornahme einer Korrektur

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vertreten durch metz & krause, Rechtsanwälte, Praterstraße 25A/19, 1020 Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Zirkusgasse 10, beanstandet, da auf dem im Fahrzeug eingelegten Parkschein Nr. 123 (Parkdauer 2 Stunden) eine unrichtige Entwertung vorgenommen und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt wurde (Anmerkung des Kontrollorgans: "oktober 18 tag 9 u ").

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde nicht entrichtet.

Die Beschwerdeführerin (Bf.), Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, ersuchte die Magistratsabteilung 6, BA 32, mit Schreiben vom um Aufhebung der Strafe. Sie sei am von einer anstrengenden morgendlichen Gerichtsverhandlung zur Kanzlei gefahren und habe irrtümlich die Uhrzeit 9 beim Tag eingetragen, diesen Fehler aber sofort korrigiert und auch die Anmerkung "KORREKTUR" angebracht. Sie meine, dass der Parkschein nicht unrichtig entwertet worden sei und habe sie für die Parkdauer auch bezahlt (Anm.: Der Originalparkschein wurde übermittelt).

Die Magistratsabteilung 67 (kurz MA 67) verhängte über die Bf. unter Anführung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung und unter Anführung der verletzten Rechtsvorschriften (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00.

Da die Geldstrafe binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet wurde, lastete die MA 67 der Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) wiederholte die Bf. im Wesentlichen die im Schreiben vom gemachten Ausführungen und führte als Beweis an: Die Vernehmung der Bf, "von der Behörde vorzulegender dieser von mir übermittelter Originalzahlschein", allenfalls Einvernahmedes Straforgans samt Fotos, allenfalls vorzulegender Originalkanzleikalender wBv.

Da sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, beantrage sie, dem Einspruch Folge zu geben und die Einstellung des Verfahrens, in eventu, sollte die Behörde anderer Rechtsauffassung sein, die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ermahnung, da sie die Gebühr bezahlt habe und ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und über sie wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesgrundlagen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 3 Abs. 1 und 7 Kontrolleinrichtungenverordnung) führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten geblieben, dass sich im Fahrzeug zum Tatzeitpunkt kein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein befunden habe.

Die Abgabe sei nach der Parkometerabgabeverordnung nur dann als entrichtet anzusehen, wenn der Parkschein ordnungsgemäß ausgefüllt sei, eine "Berichtigungsmöglichkeit" sei diesen Vorschriften fremd. Durch die Mehrfachentwertung in der Rubrik "Tag" sei die für den angelasteten Tatzeitpunkt fällige Abgabe nicht als entrichtet anzusehen, wobei auch die auf dem Parkschein sofort angebrachte Korrektur an dem Irrtum nichts zu ändern vermochte.

Die Ausführungen des Meldungslegers in seiner Anzeige samt Fotos seien in sich schlüssig und nachvollziehbar und sei auch nicht erkennbar, dass eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ein anderes als das in der schriftlichen Stellungnahme hervorgekommenes Ergebnis gebracht hätte. Die von der Bf. angebotenen Beweise (Vorlage des Kalenders der Kanzlei) seien insofern entbehrlich gewesen, als die Bf. selbst angegeben habe, sich beim Entwerten des Parkscheins geirrt zu haben.

Die Behörde dürfe dann einen beantragten Beweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt worden sei, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. hätten keinen Anhaltspunkt geboten, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Damit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Fehlen von Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom ).

Die Beschwerdeausführungen sind in weiten Teilen mit dem Schreiben vom und dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom ident. Vorgebracht wurde von der Bf. erneut, dass sie den Parkschein am irrtümlich unrichtig, nämlich mit "Tag 9" ausgefüllt habe, da sie die Stunde 9 und den Tag verwechselt habe. Sie habe den Irrtum sofort bemerkt und korrigiert. Der Parkschein sei nicht mehrmals verwendet worden. Am 9.10. sei sie mit ihrem Auto überhaupt nicht unterwegs gewesen. Da das Ausfüllen des Parkscheines lediglich auf einem entschuldbaren Irrtum ihrerseits beruhe, sei für die Stadt Wien kein Nachteil entstanden. Sie beantrage die Einstellung des Verfahrens, in eventu, auf Grund ihres geringen Verschuldens die Umwandlung der Geldstrafe von € 60,00 in eine Ermahnung.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Zirkusgasse 10, abgestellt.

Im Fahrzeug befand sich zum Beanstandungszeitpunkt der Papierparkschein (gelb) Nr. 123 VMZ (Parkdauer 2 Stunden).

Auf dem Parkschein wurden die Rubriken Monat, Stunde und Minute richtig entwertet.

In der Rubrik Tag wurde die Zahl "9" entwertet, mit dem Vermerk "Korr" wieder durchgestrichen und der (richtige) Tag 11 entwertet.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 2013/29).

Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen (§ 2 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Für Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung idF ABl. Nr. 2013/29).

Rechtliche Würdigung:

Die Bf. gesteht ein, den hier in Rede stehenden Parkschein irrtümlich falsch ausgefüllt zu haben, und zwar für ein vergangenes Datum (Tag 9 statt richtig Tag 11). Im unrichtigen Ausfüllen des Parkscheins erblickt die Bf. ein geringes Verschulden und einen entschuldbaren Irrtum, da für die Stadt Wien kein Nachteil entstanden sei, weil keine Gebührenverkürzung stattgefunden habe.

Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () kann unter "ordnungsgemäß" nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden, was bedeutet, dass die Abgabe erst mit der richtigen Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Ist der Parkschein falsch ausgefüllt worden, liegt eine Abgabenverkürzung vor.

Das Bundesfinanzgericht vertritt in Anlehnung an die Judikatur des VwGH die Ansicht, dass eine richtige Entwertung iSd § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorliegt, wenn ein "korrigierter" Parkschein verwendet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Korrektur auf Grund eines Irrtums - wie im vorliegenden Fall von der Bf. glaubhaft dargelegt - vorgenommen wurde, da der korrigierte Parkschein keine Gültigkeit mehr hat und die Gebührenentrichtung mangels eines gültigen Parkscheines unterbleibt (vgl. , ).

Dass die vorgenannte Bestimmung nur so ausgelegt werden kann, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass ein Parkschein im Fall der Zulässigkeit von Korrekturen mehrfach verwendet werden könnte. Ob eine Mehrfachverwendung oder ein Irrtum zur Korrektur geführt hat, wäre durch das Parkraumüberwachungsorgan in der Regel nicht mehr feststellbar. Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges, der einen Parkschein korrigiert und damit argumentiert, den Parkschein zB versehentlich falsch ausgefüllt zu haben, könnte sich damit der Abgabenpflicht entziehen (vgl. ).

Zu einem irrtümlich falsch ausgefüllten Parkschein findet sich auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung/ unter anderem folgende Information:

"Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt."

Ein unrichtig bzw. korrigierter Parkschein ist als Hilfsmittel zur Überwachung der Abgabenentrichtung ungeeignet und verfehlt damit den Zweck der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.

Die Bf. hat dadurch, dass sie den hier in Rede stehenden Parkschein (unbestritten) korrigiert hat, das objektive Tatbild erfüllt.

Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde die Auffassung vertritt, dass bei unrichtigem Ausfüllen des Parkscheines ein geringes Verschulden und ein entschuldbarer Irrtum vorliege und keine Gebührenverkürzung stattgefunden habe, so befindet sie sich nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage:

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle (). Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. , , ).

Da die rechtskundige Bf. es offensichtlich unterlassen hat, sich zu erkundigen, wie im Fall eines irrtümlich falsch ausgefüllten Parkscheines vorzugehen ist, ist die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet. Es ist der Bf. daher anzulasten, dass sie es an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen hat lassen, weshalb ihr ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

Die Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zum Antrag der Bf. in ihrer Beschwerde, in eventu auf Grund des geringen Verschuldens die Geldstrafe von € 60,00 in eine Ermahnung umzuwandeln, wird zunächst auf die Bestimmungen des § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. 52 idF BGBl. I Nr. 33/2013, verwiesen, die auszugsweise lauten:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. bis 3. (...)

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. bis 6 (...)"

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa , mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.

Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt ().

Im gegenständlichen Fall liegt demnach schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nicht vor ().

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , , vgl. auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 (Stand , rdb.at unter Verweis auf ).

Neben den in § 19 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- und Generalprävention (zB ; , 2006/05/0113; vgl. auch Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 2004, 1332 mwN; ) Bedacht genommen werden. Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf hinzuwirken, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen Slg 4969A; ,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark gestiegenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen.

Die Behörde ging auf Grund fehlender Angaben von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus.

Die Unbescholtenheit der Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt ().

Schuldeinsicht hätte bei der Bemessung der Strafe ebenfalls als Milderungsgrund gewertet werden können, jedoch hat die Bf. keine Schuldeinsicht gezeigt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung der vorangeführten Strafbemessungsgründe die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen. Die verhängte Geldstrafe entspricht ca. 16 % des bis zu € 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmens und ist damit an der untersten Grenze angesiedelt.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, da die Geldstrafe geeignet sein soll, die Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie ().

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise








Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500144.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at