zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2018, RV/7500447/2018

Verweigerung der Lenkerauskunft durch deutschen Kfz-Halter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache Bf, AdrBf, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , GZ. MA 67-PA-921390/7/3, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 12,00 zu leisten, das sind 20% der verhängten Geldstrafe.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Kfz, silber, mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ (D) wurde mit Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA-550340/7/0, zur Last gelegt, das genannte Kraftfahrzeug am um 13:34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Geblergasse 44, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Über den Bf. wurde auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In dem gegen die Strafverfügung erhobenen und als fristgerecht gewerteten Einspruch führte der Bf. unter Verweis auf §§ 55 und 136 StPO aus, dass er nicht gefahren sei und er somit die Tat nicht begangen habe. Im Übrigen wäre die Verjährungsfrist zu prüfen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ (D) am um 13:34 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 17, Geblergasse 44, gestanden sei.

Mit E-Mail vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, dass die Aufforderung vom  fehlerhaft und damit unwirksam sei. Er widerspreche der Aufforderung mit der Geschäftszahl MA 67-PA-550340/7/0. Nach EU Richtlinie 2012/13/EU Art. 3 Abs. 1 Bst. e.) sei ausdrücklich festgehalten, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person von den nationalen zuständigen Behörden umgehend und nachweislich in mündlicher oder schriftlicher Form und in einfacher und verständlicher Sprache über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren sei.
Diese Belehrung fehle im Schreiben der belangten Behörde vom .
Der § 2 des Parkometergesetzes sei vor diesem Hintergrund nicht anwendbar.
Verstießen die Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften, könne es zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Sollte die belangte Behörde dieses Schreiben nicht zurückziehen oder als ungültig erklären, sollte die belangte Behörde sich nicht an die EU Richtlinie 2012/13/EU und §§ 55 und 136 STPO halten und Recht und Gesetz brechen, werde er alle rechtlichen Schritte bis zum Europäischen Gerichtshof ausschöpfen. Der Bf. sei Rechtsschutz versichert.
Als EU-Bürger werde er, sollte die belangte Behörde seiner Aufforderung nicht folgen, nach EU-Recht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

In der ebenfalls am bei der belangten Behörde eingegangenen Lenkerauskunft Online machte der Bf. keine Angaben zu Namen und Adresse einer Person, der das Fahrzeug überlassen worden war und teilte mit, dass er nach EU-Recht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Mit weiterer Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA-921390/7/3, wurde dem Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ (D) am  um 13:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Geblergasse 44, angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , ordnungsgemäß zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Auskunft vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben worden sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen ihn eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In dem gegen die Strafverfügung fristgerecht eingebrachten Einspruch führte der Bf. aus, er widerspreche der Strafverfügung mit Geschäftszahl MA 67-PA-921390/7/3, da sie rechtswidrig, falsch und fehlerhaft sei. Eine Verwaltungsübertretung habe aus nachfolgenden Gründen nicht statt gefunden: 
• Als EU-Bürger könne er nach EU-Recht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. 
• Die Aufforderung vom sei rechtswidrig, fehlerhaft und unwirksam. 
• Nach EU Richtlinie 2012/13/EU Art. 3 Abs. 1 Bst. e.) sei ausdrücklich festgehalten, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Personen von den nationalen zuständigen Behörden umgehend und nachweislich in mündlicher oder schriftlicher Form und in einfacher und verständlicher Sprache über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren sei. Diese Belehrung fehle im Schreiben vom (gemeint: Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers)
Der § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 sei auf ihn nicht anwendbar.
Verstöße der Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften könnten zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Sollte die belangte Behörde diese Strafverfügung nicht zurückziehen oder als ungültig erklären und sich nicht an die EU Richtlinie 2012/13/EU, §§ 55 und 136 STPO halten und Recht und Gesetz brechen, werde er alle rechtlichen Schritte bis zum Europäischen Gerichtshof ausschöpfen. Der Bf. sei Rechtsschutz versichert.
Im Übrigen habe ihm Frau MA67 mit Schreiben vom (DVR: DVR), Geschäftszahl MA 67-PA-550340/7/0, mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt worden sei.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA-921390/7/3, wurde dem Bf. zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , wem er das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Schreiben vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekanntgegeben worden sei. Dadurch habe der Bf. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien, Nr. 9/2006 idgF, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werde gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem werde dem Bf. ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 auferlegt. Der zu zahlende Geldbetrag betrage daher EUR 70,00.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der praktische Zweck einer Lenkerauskunft in der Ermittlung des Tatverdächtigen bestehe. Das Auskunftsverlangen der Behörde stelle einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar.

Zum Vorbringen wurde Folgendes festgestellt:

"Gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der von Ihnen angeführten Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte (Recht auf Aussageverweigerung) in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen.
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Tatort der Verweigerung der Auskunft ist Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat vom , Zl. 93/03/9156). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist ( Zl. 97/02/0220).
Dass Sie somit nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet sind, geht insofern fehl, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer - auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten - Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. Zl. 97/17/0019 bis 0021, und Zl. 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Da der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, war daher gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2012/13/EU österreichisches Recht anzuwenden.
Ihr diesbezügliches Vorbringen war somit nicht zielführend.
Sie waren daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um eine/n nahe/n Angehörige/n gehandelt hat.
Abschließend wird festgehalten, dass, wie auch aus Ihrem Vorbringen hervorgeht, das Einstellungsschreiben die Verwaltungsübertretung wegen Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, zur Geschäftszahl MA 67-PA-550340/7/0 betrifft. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zur GZ: MA 67-PA-921390/7/3 wird jedoch die Nichterteilung der Lenkerauskunft behandelt.
Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft ist nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.
Nachdem hieramts im gegenständlichen Fall keine Lenkerauskunft eingelangt ist, wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben und haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute kommt.
Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme auf Grund der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA 67-PA-921390/7/3, mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herrn, Frau MA67 hat mir bereits mit Schreiben vom mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Vorsorglich beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu ihrem Schreiben vom , da ich vom bis in Spanien im Urlaub war. Nachweise dazu kann ich ihnen gerne nachreichen.
Vorsorglich lege ich Beschwerde zu ihrem Schreiben vom ein.
Ich widerspreche ihrer Straferkenntnis mit Geschäftszahl MA 67-PA-921390/7/3, da sie rechtswidrig, falsch und fehlerhaft ist. Eine Verwaltungsübertretung hat aus nachfolgendem Grund nicht statt gefunden:
Zur angelasteten Verwaltungsübertretung:
Als EU-Bürger kann ich nach EU-Recht von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen.
Ihre Aufforderung vom ist rechtswidrig, fehlerhaft und unwirksam.
Begründung:
Nach EU Richtlinie 2012/13/EU Art. 3 Abs. 1 Bst. e.) ist ausdrücklich festgehalten, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person von den nationalen zuständigen Behörden umgehend und nachweislich in mündlicher oder schriftlicher Form und in einfacher und verständlicher Sprache über das Recht auf Aussageverweigerung zu belehren ist. Diese Belehrung fehlt in ihrem Schreiben vorn .
Der § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ihres Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 ist auf mich nicht anwendbar.
Verstöße ihre(r) Strafverfolgungsbehörden gegen diese Vorschriften können zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Sollten sie ihr Strafverfügung nicht zurückziehen oder als ungültig erklären, sollten sie sich nicht an die EU Richtlinie 2012/13/EU und § 55 STPO und § 136 STPO halten und Recht und Gesetz brechen, werde ich alle rechlichen Schritte bis zum Europäischen Gerichtshof ausschöpfen. Ich bin Rechtsschutz versichert.
Für Rückfragen stehe ich ihnen jederzeit, auch telefonisch unter TelNr gerne zur Verfügung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist aktenkundig und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist als Zulassungsbesitzer der Aufforderung der belangten Behörde vom gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, binnen zweier Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gehabt habe, insofern nicht nachgekommen, als er in der online übermittelten Lenkerauskunft vom keine konkrete Person als Lenker/in bekannt gegeben hat. Dies im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen "KENNZ" am um 13:34 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Geblergasse 44, ohne dabei für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. verweist in der Beschwerde wie auch in seinen im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Eingaben auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. 
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e) dieser Richtlinie lautet:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:
...
e) das Recht auf Aussageverweigerung.

Die Ausgestaltung der hier anzuwendenden innerstaatlichen Bestimmungen (insbesondere des zitierten § 2 Parkometergesetz) stellt sich nach österreichischer Rechtslage und Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes folgendermaßen dar: 

Die oben zitierte Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt.

Diese Verfassungsbestimmung lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Parkometergesetz 2006 (früher § 1a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall vom Bf., zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u. a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. ; , 96/17/0425 sowie 96/17/0348;  vom , 99/17/0431; und vom , 2006/17/0380).

Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er annahm, dass ihm nicht anders als durch das Institut der sog. Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. Zl. B 1369/88, VfSlg. 11927; VfSlg. 9950/1984, 10394/1985).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (vgl. u.a.) eingenommenen Standpunkt, dass einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art. 44 Abs. 3 B-VG) stellen würde (vgl. Zlen. G 72/88; G 102/88; G 103/88; G 104/88; G 122/88; G 123/88; G 124/88; G 125/88; G 126/88; G 136/88; G 143/88; G 151/88; G 152/88; G 153/88; G 154/88; G 155/88; G 156/88; G 157/88; G 158/88; G 159/88; G 160/88 iZm § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie Art. 6 Abs. 1 MRK).

Zwar genießt die Menschenrechtskonvention (MRK) aufgrund des Art. II  B-VG vom , BGBl. 59, ebenfalls Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art. 44 Abs. 3 B-VG dar (vgl. Zl. G72/88 u.a.).

Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz "pacta sunt servanda" eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts und damit Bestandteil des Bundesrechts, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechts und nicht des Bundesverfassungsrechts (vgl. Zl. B 16, 17/54, VfSlg. 2680).

Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 384/1986 zur Änderung des FAG 1985 und damit des Wiener Parkometergesetzes dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck des § 1a bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu (vgl. Zl. 96/17/0425).

Der Tatort der gegenständlichen Verletzung der Auskunftspflicht ist gemäß § 2 Abs. 2 VStG jeweils der Sitz der anfragenden Behörde und damit das Inland (vgl. Zlen. 97/17/0019 bis 0021; vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 1991, Kommentar, § 2 Tz. 14).

Wird demnach das Delikt im Inland, nämlich am Sitz der anfragenden Behörde, verwirklicht, so kann auch die Befugnis zur Bestrafung durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde nicht zweifelhaft sein. Der Bestrafung des Bf. steht deutsches Recht schon deshalb nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches (Verfassungs-)Recht nicht anzuwenden ist.

Danach geht die Berufung auf deutsches Recht, wonach ein einer Verwaltungsübertretung Verdächtiger nicht verpflichtet werden könne, Familienangehörige als mutmaßliche Lenker eines KFZ zu benennen, fehl, weil der Tatort der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, die Verweigerung der Lenkerauskunft, in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. Zl. 99/03/0074 mit Hinweis Zl. 97/02/0220; , Zl. 96/17/0425).

Ob dem Straferkenntnis auf dem Territorium des Heimatstaates aufgrund deutschen Rechts allenfalls Vollstreckungshindernisse entgegenstehen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses, die aufgrund der österreichischen Rechtslage zu erfolgen hat, ohne Bedeutung. Selbst wenn man auch dem Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair-trial-Gebot) ein Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und zur Bezichtigung naher Angehöriger entnehmen wollte, so stünde einem solchen Verbot der Konvention innerstaatlich und insoweit mit derogatorischer Kraft die spätere, oben zitierte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985 hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen, auf die sich § 2 Parkometergesetz 2006 stützen kann (vgl. Zl. 96/17/0425; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit auch das Erkenntnis des , VfSlg. 11927).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse) erkennt, darf daher eine Lenkeranfrage nach § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) auch an deutsche Staatsbürger (Zulassungsbesitzer) gerichtet werden.

Zum Verschulden iZm der hier anzuwendenden Vorschrift des § 2 Parkometergesetz 2006 hat der VwGH ausgesprochen, dass auch ein deutscher Staatsbürger spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen muss, Anlass hatte, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen (vgl. Zl. 98/17/0091-0093).

Ein Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benutzender deutscher Staatsbürger ist daher verpflichtet, sich über den aktuellen Stand der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren (vgl. Zl. 93/03/0162).

Das Beschwerdevorbringen, wonach das Wiener Parkometergesetz auf den Bf. als deutscher Staatsbürger nicht anwendbar sei und der Bf. das Recht auf Aussagverweigerung beanspruchen möchte, geht daher ins Leere.

Bei Anwendung der erforderlichen und den Bf. ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt wären ihm schon aufgrund des Inhaltes des Aufforderungsschreibens die ihn treffende Pflicht zur Auskunftserteilung und der Umstand, dass demgegenüber Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten, nicht unbekannt geblieben. Außerdem hätte sich der Bf. wie jeder (deutsche) Zulassungsbesitzer spätestens im Zeitpunkt, zu dem er ernsthaft mit der Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich rechnen musste, mit den einschlägigen österreichischen Rechtsnormen vertraut zu machen gehabt.

Eine Ungleichbehandlung eines deutschen Staatsbürgers ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein österreichischer Staatsbürger hätte beim aufgezeigten Verschuldensgrad des Bf. exakt dieselbe Strafe erhalten.

Zum Beschwerdeantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwiesen, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich ist, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Wurde mangels Zustellung keine Frist versäumt, dann fehlt eine wesentliche Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages (vgl. ).

Mit dem Beschwerdevorbringen des Bf. und der Erklärung, dass ihm die Einstellung des Strafverfahrens mit der GZ. MA 67-PA-550340/7/0 mitgeteilt wurde, war für den Bf. nichts zu gewinnen, da die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung zu der angeführten GZ. MA 67-PA-550340/7/0 das Grunddelikt - Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben - betraf und nicht die gegenständliche Anlastung - Nichterteilung einer Auskunft darüber, wem er das besagte Fahrzeug überlassen gehabt hatte.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft iSd § 2 ParkometerG 2006 erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Bf. seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist, sodass das Verschulden als nicht geringfügig zu werten war.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. waren auf Grund fehlender Angaben als durchschnittlich einzuschätzen.

Bei der Strafbemessung wurde der Milderungsgrund der bisherigen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 entspricht lediglich ca. 16% der Höchststrafe von EUR 365,00 und erscheint unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen und nicht überhöht. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen.

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor.
Für den Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil die zu Grunde liegende Rechtsfrage durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500447.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at