Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2019, RV/6100154/2018

Voraussetzungen für die Säumniszuschlagspflicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse1, gemäß § 81 BAO vertreten durch X, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend die Festsetzung erster Säumniszuschläge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin Y zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bf, Abgabenkontonummer: 93000/0000, erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 170,00 Euro mit der Begründung fest, dass die Umsatzsteuer 06 und 07/2016 mit einem Gesamtbetrag von 8.500,00 Euro nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag, dem bzw dem , entrichtet worden sei.

In der dagegen am form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) hinsichtlich der Begründung auf die korrespondierenden Beschwerden bzw Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuern 06 und 07/2016, in denen die vom Finanzamt angenommene Schätzung und die angesetzten Vorsteuern bekämpft werden, und beantragt die Aufhebung des oa Bescheides.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen.
Am wurde von der Bf beantragt, ihre Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen; dieses möge in einer öffentlichen Verhandlung entscheiden.

Die im Vorlageantrag beantragte mündliche Verhandlung hat am an der Außenstelle Salzburg des Bundesfinanzgerichtes stattgefunden. Die vorgeladene Vertreterin der Bf ist der Verhandlung ferngeblieben, was der Durchführung der Verhandlung gemäß § 274 Abs 4 BAO nicht entgegensteht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:

"(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

...

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..."

..."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Festsetzung der Abgabe. Die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur den einer formellen Abgabenzahlungsschuld. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung berufen, kann dies mit Rücksicht darauf, dass dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Verwirkung des Säumniszuschlages nicht hindern, wenn die Abgabe zum bescheidmäßig vorgesehenen Fälligkeitstag nicht entrichtet wird (zB ; , 92/13/0115).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl ).

Aus den genannten Gründen gehen die Einwendungen der Bf betreffend die Unrichtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen. Laut Aktenlage war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen der Abgabentatbestand für diesen Nebenanspruch durch ungenütztes Verstreichen der Zahlungsfristen verwirklicht. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit zu Recht. 

In Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben des Bundes (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben) gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Der von der Bf ins Treffen geführte § 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht anwendbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt sind, ist eine Revision nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100154.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at