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ASoK 1, Jänner 2014, Seite 34

„Änderungskündigung“ und steuerbegünstigte Abfertigung

2009/13/0207; , 2010/13/0138.

Der VwGH hat in den angeführten Erkenntnissen zwei Aspekte zur steuerbegünstigten Abfertigungsgewährung anlässlich einer „Änderungskündigung“ (i. S. d. Diktion des Lohnsteuerrechts) klargestellt:

  • Die mindestens 25%ige Gehaltskürzung muss sich nicht aus einer Kürzung der Stundenentlohnung (wie der UFS – für mich unverständlich – in der angefochtenen Berufungsentscheidung vom , RV/0896-W/06, ausgesprochen hat), sondern kann sich (natürlich) auch aus einer entsprechenden Arbeitszeitreduktion anlässlich des Wechsels von Voll- auf Teilzeit ergeben.

  • Eine von vornherein auf ein Jahr befristete Gehaltskürzung reicht nicht aus, um anlässlich der Änderungskündigung eine steuerbegünstigte Abfertigung gewähren zu können. Die Aussage der Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 1070 der LStR 2002), wonach nur erforderlich ist, dass es innerhalb von 12 Monaten nicht zu einer Erhöhung der Bezüge kommen darf, ist unbeachtlich.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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