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Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall im Ausland
9 ObA 31/13v.
Das in den nationalen Rechtsvorschriften verankerte Dienstgeberhaftungsprivileg (weitgehender Ausschluss der Haftung des Dienstgebers bzw. der ihm gleichgestellten Personen für Personenschäden bei Arbeitsunfällen, in Österreich in § 333 ASVG geregelt) muss auch dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Arbeitsunfall nicht in dem Staat, in dem die Unfallversicherungsbeiträge entrichtet werden (im Rechtsprechungsfall Deutschland), sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Österreich) ereignet.
S. 34 Die Nichtanwendung des Haftungsprivilegs in solchen Fällen würde demnach die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union empfindlich beeinträchtigen.