Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/7500856/2017

Parkometer: Kann ein elektronischer Parkschein aus ungeklärter Ursache nicht gelöst werden, stellt dies keinen Entschuldigungsgrund dar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500856/2017-RS1
Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises in den Nutzungsbedingungen für das Service Handy-Parken (Pkt 5.3.), wonach "[b]ei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken [...] die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen [sind]", hat ein Fahrzeuglenker auch für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Services Handy-Parken entsprechende Vorsorge zu treffen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-684987/7/9, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012, lauten.

II. Die Beschwerdeführerin hat binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin angelastet, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 ParkometerVO iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen. Über sie wurde hierfür eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihr Fahrzeug wie jeden Tag an der genannten Örtlichkeit abgestellt. Aus ungeklärter Ursache sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, einen elektronischen Parkschein zu lösen. Um 09:11 sei es ihr schließlich gelungen einen 15 Minuten Parkschein zu schicken. Alle anderen, kostenpflichtigen Parkscheine, hätten immer noch nicht funktioniert. Sie habe sich daher auf den Weg zur nächstgelegenen Trafik gemacht, um dort Parkscheine zu kaufen, in der Arbeit Bescheid zu sagen und in weiterer Folge wieder zum Auto zurückzukehren um einen Papierparkschein einzulegen. Auf dem Rückweg zum Auto habe sie dann schließlich doch einen elektronischen Parkschein lösen können. Da sie nicht wisse, warum die Parkscheinbuchung nicht funktioniert habe und das einzig mögliche, nämlich in der nächst gelegenen Trafik einen Parkschein zu besorgen, getan habe, ersuche sie um Kulanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am um 09:38 mit ein dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Ferner werde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von zehn Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne für die entsprechende Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein bzw elektronischem Parkschein gesorgt zu haben, sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Sofern die Beschwerdeführerin sich darauf berufen habe, dass es ihr "aus ungeklärter Ursache" nicht möglich gewesen sei, per Handy-Parken Gebührenparkscheine zu buchen und solcherart die Parkometerabgabe zu entrichten, verwies die belangte Behörde darauf, dass aufgrund des Umstandes, dass das zeitweise Vorliegen einer Störung des Services Handy-Parken nicht ausgeschlossen werden könne, stets Parkscheine mitzuführen seien. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher nicht geeignet gewesen, sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Ein Rechtfertigungsgrund liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Da der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen sei, die für sie bestehende und ihr zumutbare Sorgfaltspflicht einzuhalten, habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit erfüllt.

Hinsichtlich der Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden konnte und ihr der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute gekommen sei. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, am Tattag sei es ihr unmöglich gewesen die Parkometerabgabe mittels Kurzparkscheins zu entrichten, da sie keine Kurzparkscheine mehr im Auto gehabt habe, die nächste Trafik eine Straßenbahnstation entfernt sei, sie dadurch zu spät zur Arbeit gekommen wäre und die Handy-App anscheinend genau von 9:26 bis 9:46 [Uhr] nicht abgebucht habe. Sie ersuche daher um Kulanz, da es ihrer Meinung nach nicht ihr Verschulden gewesen sei; der Wille, die Parkometerabgabe vorschriftsmäßig auszurichten, sei vorhanden gewesen. Darüberhinaus erhob sie "Einspruch über die Höhe der Straferkenntnis von € 70,-".

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, Donauinsel Parkplatz bei Floridsdorfer Brücke links, abgestellt. Im Tatzeitpunkt (09:38 Uhr) war im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug weder ein gültig entwerteter Parkschein hinterlegt, noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.

2. Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weder, dass für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beanstandung kein gültig entwerteter Parkschein hinterlegt war, noch, dass verabsäumt wurde, einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. Sie bestreitet somit nicht, die Parkometerabgabe nicht entrichtet zu haben. Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei ihr aus ungeklärter Ursache nicht möglich gewesen mit der Handy-Parken Anwendung einen elektronischen Parkschein zu lösen und deshalb treffe sie kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe. Diesem Vorbringen ist mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insoweit Fahrlässigkeit im dargelegten Sinne zur Last zu legen ist, als sie ohne vorher (Papier-)Parkscheine besorgt zu haben, ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellte. Dass ihr die Besorgung von Parkscheinen etwa vor Antritt der Fahrt in den Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unzumutbar gewesen sei, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises in den Nutzungsbedingungen für das Service Handy-Parken (Pkt 5.3.), wonach "[b]ei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken [...] die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen [sind]", davon auszugehen, dass ein Fahrzeuglenker auch für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Services Handy-Parken entsprechende Vorsorge zu treffen hat.

Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Daran ändert nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin, anders als im durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall, 96/17/0354, zunächst noch einen elektronischen 15-Minuten Parkschein lösen konnte. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung die Kombination eines gebührenpflichtigen (elektronischen) Parkscheines und eines gebührenfreien (elektronischen) Parkscheines in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wertete die belangte Behörde zu Recht eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Parkometergesetz, da seit Eintritt der Rechtskraft der zuletzt verhängten Verwaltungsstrafe bis zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine fünf Jahre verstrichen waren (vgl. § 55 VStG). 

Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht hatte, war die belangte Behörde berechtigt, für die Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheint aber die Strafe von 60 Euro, die den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich 16,4% ausschöpft, durchaus angemessen, soll sie doch die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten.

Im Lichte der zu § 44a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl und ) ist der Spruch dahingehend anzupassen, dass die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassungen der angewandten Gesetzesbestimmungen anzuführen sind.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben , wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In Angelegenheiten der Wiener Parkometerabgabe ist der Magistrat der Stadt Wien Abgaben(straf)behörde und somit zuständige Vollstreckungsbehörde.

3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ab, sondern folgt der im oben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Bestrafung nach dem Parkometergesetz 2006 (Spruchpunkt I.) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500856.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at