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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2019, RV/7104562/2016

Ist ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung an ein Landesverwaltungsgericht nach der BuLVwG-EGebV gebührenpflichtig?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Philipp Maria Götzl, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR 1 betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren zu LVwG Zl wegen "Nichtentrichtung einer Eingabengebühr für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich" erstellt. Der Befund wurde anlässlich des Eingangs einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht betreffend "die einstweilige Verfügung xx, Anfechtung Zuschlagsentscheidung 2" aufgenommen. 

Mit Schreiben gemäß § 158 BAO wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Finanzamt am ersucht, zu den Befunden und zu einer ein anderes Verfahren betreffenden Beschwerde Stellung zu nehmen und die der Befundaufnahme zugrunde liegenden Schriften zu übermitteln. Mit Antwortschreiben vom übermittelte das Landesverwaltungsgericht den (nicht gegenständlichen) Nachprüfungsauftrag zu LVwG Zahl2, den  Antrag auf einstweilige Verfügung zu LVwG Zl, ein Schreiben des Finanzamtes sowie eine . Eingaben im Sinne des § 10 iVm § 14 TP 6 GebG an Verwaltungsgerichte der Länder würden grundsätzlich der Eingabengebührenpflicht unterliegen, sofern nicht eine Gebührenbefreiung durch Gesetz vorliege. Im Gegensatz zu der Bestimmung des § 318 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 gebe es für Verfahren in Vergabeangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten der Länder keine Ausnahmeregelung. Es sei daher zusätzlich zu den in § 22 Oö. VergRSG 2006 festgelegten Pauschalgebühren auch die nach dem Gebührengesetz festgelegte Eingabengebühr zu leisten.

Mit Bescheid vom wurde im Zusammenhang mit der "einstweiligen Verfügung-xxx", eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am eine Gebühr iHv EUR 30 gemäß § 2 BuLVwG-EGebV festgesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG wurde eine Gebührenerhöhung von EUR 15 vorgeschrieben.

Begründet wurde die Vorschreibung mit der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr. Zur Entrichtung der festen Gebühren sei derjenige verpflichtet, in dessen Interesse Eingaben bzw. Beilagen eingebracht oder Protokolle verfasst werden oder amtliche Ausfertigungen oder amtliche Zeugnisse ausgestellt werden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt der steuerliche Vertreter aus, dass sich der Gebührenbescheid vom offenbar auf einen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Nachprüfungsantrag beim LVwG OÖ beziehe. Gegenständlich handle es sich nicht um eine Beschwerde iSd § 2 BuLVwG-EGebV sondern um einen Nachprüfungsantrag. Für derartige Anträge lege § 22 Oö VergRSG 2006 fest, dass die Höhe der mit Einbringung des Antrages zu entrichtenden Pauschalgebühr durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen habe. Die anzuwendende Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2014 lege die entsprechenden Pauschalgebührenbeträge fest. Diese Pauschalgebühr sei mit Einbringung des Antrages entrichtet worden. Eine zusätzliche Gebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV sei bei rechtlich richtiger Anwendung der Bestimmung nicht zu entrichten. Die entsprechende Bestimmung werde von den LVwG unterschiedlich interpretiert. Das BVwG schreibe zB keine Gebühr nach § 2 BuLVwG-EGebV in Vergabeangelegenheiten vor. Mit Gebührenbescheid vom sei für dieselbe Eingabe, nämlich den Nachprüfungsantrag vom abermals eine Gebühr in gleicher Höhe vorgeschrieben worden. Aus dem Betreff des Bescheides könne darauf geschlossen werden, dass die gegenständliche Gebühr möglicherweise den Antrag auf einstweilige Verfügung betrifft. Dieser Antrag sei Teil des Nachprüfungsantrages und sei keineswegs Gegenstand einer gesonderten Eingabe, insbesondere stelle er keine Beschwerde iSd § 2 BuLVwG-EGebV dar. Die Aufhebung der Bescheide wurde beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus:

"In seiner Stellungnahme zur Gebührenpflicht des Nachprüfungsauftrages hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Finanzamt mitgeteilt, dass Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Im Gegensatz  zu der Bestimmung des § 318 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006 gibt es für Verfahren in Vergabeangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten der Länder keine Ausnahmeregelung. Es ist daher zusätzlich zu den in § 22 Oö. VergRSG 2006 festgelegten Pauschalgebühren auch die nach dem Gebührengesetz festgelegte Eingabengebühr zu leisten. Die gegenständliche Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Zl. LVwG-Zl unterliegt daher zusätzlich zu der für Nachprüfungsanträge iSd § 33 Oö. VergRSG 2006 entrichteten Pauschalgebühr auch der Gebühr nach der Eingabengebührverordnung in Verbindung mit § 14 TP 6 GebG."

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird angeregt, den § 2 BuLVwG-EGebV im Hinblick auf seine Verfassungsgemäßheit dahingehend zu prüfen, dass die bezügliche Gebühr vom Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen (Nachprüfungsanträge) nicht eingehoben wird, vom gegenständlichen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch schon. In Hinblick auf Gleichheitswidrigkeit sei die Bestimmung des § 318 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 in der Fassung BGBl Nr. 7/2016 für den Bundesbereich und § 2 BuLVwG-EGebV für Nachprüfungsanträge vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu überdenken. Sollte das Bundesfinanzgericht die bezüglichen Bedenken teilen, wird ersucht, allenfalls gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. Art. 140 Abs. 1 Z1 lit. a B-VG vorzugehen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

Darin führte das FAGVG Folgendes aus:

Sachverhalt:
"Auslösend für die Gebührenfestsetzung war der amtliche Befund des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom betr. Eingabe auf einstweilige Verfügung zu LVwG-Zl- siehe auch Stellungnahme des LVwG OÖ vom zu Zl. LVwG Zl und LVwG Zahl2/1 (Eingabe betr. Nachprüfungsauftrag zu Erf. Nr. GZ). Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu LVwG Zl zusätzlich zu der für Nachprüfungsanträge iS des § 22 Oö. VergRSG 2006 entrichteten Pauschalgebühr auch der Gebühr nach der Eingabengebührenverordnung i.V. mit § 14 TP 6 GebG unterliegt. Mit Bescheiden vom setzte das FAGVG die Gebühren iHv EUR 30 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von EUR 15 fest. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde u.a. der Einwand erhoben, es handle sich gegenständlich nicht um eine Beschwerde iSd § 2 BuLVwG-EGebV, sondern um einen Nachprüfungsauftrag.
Beweismittel: Erf.Nr. Zlen

Stellungnahme: Im Vorlageantrag wird ersucht und angeregt, den § 2 BuLVwG-EGebV im Hinblick auf seine Verfassungsgemäßheit dahingehend zu prüfen, dass die Gebühr vom Bundesverwaltungsgericht in Vergabesachen nicht eingehoben wird, vom Landesverwaltungsgericht jedoch schon. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Bechwerde."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG 1957 unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte des GebG 1957.

Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr

1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht  sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV) vom , BGBl. II Nr. 387/2014, wurde die Pauschalgebühr auf Schriften an die Verwaltungsgerichte der Länder ausgedehnt.  

Diese Verordnung lautet auszugsweise :

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; …………..
Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.......
5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.……..

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem eingebracht werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).

Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe an, ob im vorliegenden Fall eine Beschwerde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder ein gesonderter Antrage auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. ein Vorlageantrag iSd
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Landesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus. Mit dem am von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Auftraggeberin in der Ausschreibung "Bezeichnung" untersagen bis zur Entscheidung über den unter Punkt I. gestellten Nachprüfungsantrag, den Zuschlag zu erteilen, wurde kein im § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV angeführtes Anbringen gestellt.

Da hier weder eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht noch ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen vorliegt, unterliegt die Eingabe nicht der Pauschalgebühr nach dieser Bestimmung.

Aber auch wenn es sich hier nicht um eine Eingabe an das Landesverwaltungsgericht handelt, für welche eine Pauschalgebühr nach der BuLVwG-EGebV anfällt, handelt es sich doch um eine Eingabe an das Landesverwaltungsgericht, welche den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin damit vom Landesverwaltungsgericht ein in ihrem Privatinteresse gelegenes Handeln begehrte, nämlich die Untersagung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Nachprüfungsantrag.

Diese Gebühr ist im gegebenen Fall jedoch aus folgendem Grund nicht zu erheben:

Auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 wonach für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht der Länder der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen kann, wurden mit der BuLVwG-EGebV lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt.

Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs.1 BuLVwG-EGebV jedoch eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben und Beilagen regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BuLVwG-EGebV genannten Eingaben nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BuLVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).

Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist (, vom , RV/7101867/2015).

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen, sondern die Auslegung des Inhaltes der konkreten Schrift im Einzelfall. Die getroffene Entscheidung entspricht zudem der Rechtsprechung des BFG.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 318 Abs. 2 BVergG 2006, Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006
§ 2 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 129 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
§ 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104562.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at