Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2019, RV/1100007/2019

Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0043. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/1100195/2020 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux über die Beschwerde der a, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat ihre im Jahr 2004 begonnene Grenzpendlertätigkeit im Jahr 2015 beendet. Im Anschluss darauf wurde das in der gesetzlichen Alterversorgung BVG (2. Säule) angesparte Vorsorgeguthaben auf eine Feizügigkeitspolice bei der x Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken überwiesen. In der Folge wurde die Freizügigkeitspolice aufgelöst und das Guthaben in Höhe von CHF 65,400,00 abzüglich der Quellensteuer in Höhe von CHF 2.808,00 und einer Aufwandentschädigung von CHF 400,00 unter Angabe des Verwendungszweckes "Überweisung Vorbezug für Wohnungseigentum" ausbezahlt.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 wird begründend ausgeführt, dass die Bf. von der Pensionskasse einen Vorbezug für die Eigentumsförderung erhalten habe. Bei der gesetzlichen Drittelbegünstigung werde jedoch vorausgesetzt, dass für den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung bestehe. In derartigen Fällen wäre es unbillig, die Pensionsabfindung zur Gänze zu besteuern. Der VwGH führe in seiner Entscheidung 2007/15/0026 vom aus, dass es sich bei einer Auszahlung als Einmalzahlung, die aufgrund eines Wahlrechts anstatt einer (späteren) Rentenzahlung bezogen werden könne, nicht um eine Abfindung des Pensionsanspruches im Sinne des §§ 124b Z 53 EStG 1988, sondern um einen davon getrennten, eigenständigen Anspruch handle und daher die Drittelbegünstigung nicht zur Anwendung komme. Diese Rechtsansicht sei durch den VwGH im Erkenntnis 2009/15/0188 vom bestätigt worden. Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des VwGH liege daher aufgrund des im gegenständlichen Fall ausgeübten Wahlrechtes keine Pensionsabfindung vor, weshalb § 124b Z 53 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen könne und der Kapitalbezug zur Gänze, ohne Belassung eines Drittels als steuerfrei, zu erfassen sei.

In der hiergegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass entgegen der Feststellung in der Bescheidbegründung die Bestimmung des §§ 124b Z 53 EStG 1988 auf den gegenständlichen Fall anwendbar sei. Er entspreche jenem im VwGH Erkenntnis 2016/15/0025 vom wie jenem im BFG Urteil RV/11 00376/2017 vom . Es werde daher beantragt, die Auszahlung der Pensionskasse mit ein Drittel steuerfrei zu belassen.

Die abweisende Beschwerdeentscheidung des Finanzamtes vom wird im Wesentlichen gleich wie im angefochtenen Bescheid begründet.

Im Vorlageantrag wird ergänzend angeführt, dass in keiner Weise auf die Argumentation in der Beschwerde eingegangen worden sei. Es sei richtig, dass die Rechtsprechung des VwGH dahingehend unterscheide, ob ein Wahlrecht auf Auszahlung in Rentenform oder Einmalauszahlung bestehe oder nicht. Allerdings habe ein solches Wahlrecht für die Bf. nicht bestanden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob das ausbezahlte Freizügigkeitskapital wie ein laufender Bezug zur Gänze der Tarifsteuer zu unterziehen ist oder ob im Beschwerdefall die Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I, 54/2002, zur Anwendung kommt.

Sachverhalt:

Die am tt.mm.1974 geborene Beschwerdeführerin war ab Grenzpendlerin und hat im Jahr 2015 ihre Grenzgängertätigkeit beendet. Vom 1. Jänner bis war sie in Österreich als arbeitslos gemeldet und in weiterer Folge im Inland nichtselbständig tätig.

Das in der gesetzlichen Altersversorgung BVG (2. Säule) angesparte Guthaben (Obligatorium) wurde beim Verlassen der Schweiz auf eine Freizügigkeitspolice bei der x Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Auf Antrag der Bf. wurde die Freizügigkeitspolice aufgelöst und der Freizügigkeitsanspruch, der zum Stichtag CHF 65.400,00 betrug, nach Abzug der Quellensteuer in Höhe von CHF 2.808,00 sowie einer Aufwandentschädigung von CHF 400,00 auf ein inländisches Bankkonto der Bf. überwiesen. Als Verwendungszweck für den Freizügigkeitsanspruch wurde ein "Vorbezug für Wohneigentum" angeführt.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die im Finanzamtsakt befindlichen Unterlagen.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

  • Innerstaatliches Recht

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes).

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

Gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.

Gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahre 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Pensionskassengesetz ist eine Pensionskasse ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz dürfen die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages € 9.300,00 nicht übersteigt.

  • Zwischenstaatliches Recht

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge kurz: DBA Schweiz) bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Gemäß Art. 18 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

  • Schweizer Recht

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom (BVG) idgF umfasst die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezieher von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Nach Abs. 2 leg. cit. endet die Versicherungspflicht unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13), das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (lit. a) und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (lit. b) Anspruch auf Altersleistungen.

Gemäß Art. 27 BVG gilt für die Freizügigkeitsleistung das FZG.

Gemäß Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f.

Gemäß Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG können Versicherte die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Rechtsansicht vertreten (; , Ra 2018/15/0086), dass die Austrittsleistung, die eine Person gemäß Art. 2 Abs. 1 FZG iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. als Barauszahlung erhält, wenn ihr Versorgungsverhältnis mit der beruflichen Pensionskasse ihres bisherigen Schweizer Dienstgebers durch Dienstaustritt vor Eintritt des Versorgungsfalles beendet wurde und sie die Schweiz endgültig verlässt, als Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG 1988 zu beurteilen ist. Begründend verwies das Höchstgericht auf den Normzweck von § 124b Z 53 EStG 1988, der der Vermeidung einer tarifmäßigen Besteuerung von Pensionsabfindungen in jenen Fällen dient, bei denen keine andere Möglichkeit besteht als die Inanspruchnahme dieser Abfindung.

Fakt ist, dass mit der Beendigung des Schweizer Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin auch ihr Versorgungsverhältnis mit der betrieblichen Pensionskasse ex lege beendet wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit gegenüber der Pensionskasse nur einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Die Möglichkeit, weiter in der betrieblichen Pensionskasse zu verbleiben und später eine Altersrente aus dieser Pensionskasse zu beziehen, bestand nicht. Dass die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsleistung zur Schaffung von Wohnungseigentum verwendet hat, ist deshalb ohne Bedeutung.

Nicht geteilt wird auch die Rechtsauffassung der Abgabenbehörde, wonach die Aufrechterhaltung des Versorgungsschutzes durch Abschluss einer Freizügigkeitspolice einem Versorgungsverhältnis mit einer betrieblichen Pensionskasse gleichzuhalten ist. Abgesehen davon, dass bei dieser Sichtweise ein auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhender Rentenanspruch unzulässigerweise einem gesetzlichen Rentenanspruch gleichgestellt wird, hätte § 124b Z 53 EStG 1988 - würde dieser Rechtsauffassung gefolgt - keinen Anwendungsbereich (siehe dazu ).

Da die Voraussetzungen des § 124b Z 53 EStG somit vorliegen, war ein Drittel Pensionsabfindung als steuerfrei zu belassen und der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie obig dargelegt wurde, ist die in Streit stehende Rechtsfrage höchstgerichtlich geklärt. Da das Bundesfinanzgericht mit dieser Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Drittelbegünstigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100007.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at