Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.03.2019, RV/6100174/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Tosold Steuerberatungs GmbH, Naumanngasse 9, 5020 Salzburg (Beschwerde vom ) betreffend die Bescheide des Finanzamtes Salzburg – Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. Peter Staudinger, vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 2007 bis 2010 beschlossen:
 

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 263 Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Hinweis

Diese Entscheidung wirkt gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden (§ 191 Abs 3 BAO). Mit der Zustellung dieser Ausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten, somit an Frau R*** und die Verlassenschaft, als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO).

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Ehegatten XY erzielten Einkünfte aus der Verpachtung eines in ihrem gemeinsamen Eigentum befindlichen Steinbruches. Die Einkünfte wurden gemäß § 188 BAO festgestellt und diese Feststellungsbescheide an die Ehegatten adressiert und dem Steuerberater als gemeinsamem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. In diesen Bescheiden wurde auf die Rechtsfolge des § 101 Abs 3 BAO hingewiesen.

Mit Bescheiden vom wurde nach Abhaltung einer Nachschau das Verfahren betreffend die Feststellung der Einkünfte 2007 bis 2010 wiederaufgenommen und gleichzeitig neue Sachbescheide erlassen. Alle Bescheide ergingen unter Beachtung der Bestimmungen des § 101 Abs 3 BAO.

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführer (kurz: Bf.), die vom Finanzamt hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde wiederum an die Ehegatten adressiert und dem steuerlichen Vertreter zugestellt. Der Bescheid enthält jedoch keinen Hinweis auf § 101 Abs 3 BAO.

Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

B/1. Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (Ritz, BAO6, § 97 Tz 1).

§ 101 Abs 3 BAO normiert, dass schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen sind. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Durch Nichtanbringen dieses Hinweises verzichtet die Abgabenbehörde auf diese Zustellfiktion. In diesem Fall ist die Zustellung des an die Gesamtschuldner adressierten Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und zuzustellen (vgl. Ritz, aaO, § 101 Tz 4).

Die im § 101 Abs 3 vorgesehene Zustellfiktion betrifft schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen. § 101 Abs 3 gilt auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide, z. B. gemäß § 303 (vgl. Ritz, aaO, § 101 Tz 10 sowie die dort zitierte Judikatur).

Nach , entfaltet ein an „Dr. A und Mitges, zHd des Vertreters iSd § 81“ zugestellter Bescheid, der keinen Hinweis nach § 101 Abs 3 enthält, in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. Ritz, aaO, § 101 Tz. 9 und die dort zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall ist daher mangels Bekanntgabe an die richtigen Bescheidadressaten noch keine wirksame Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens 2007 – 2010 ergangen.

B/2. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückzuweisen. Sie darf aber nach Abs 2 leg.cit. nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Die Bestimmung des § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) ist – neben anderen - gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für § 260 Abs 2 BAO. Somit setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (). Vor Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachte Vorlageanträge sind deshalb ohne rechtliche Wirkung und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; ; ).

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Auf § 272 Abs 4 BAO wird hingewiesen.

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100174.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at