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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.01.2017, RV/7500008/2017

1. Parkometerabgabe 2. Zurückweisung der Beschwerden wegen nicht rechtswirksamer Zustellung (Straferkenntnis wurde trotz vorhandener Vollmacht an den Beschwerdeführer zugestellt).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in den Verwaltungsstrafsachen gegen Bf., W., vertreten durch Z.,  wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-914761/5/0 sowie gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, ebenfalls vom , betreffend die GZlen. MA 67-PA-914763/5/5 und MA 67-PA-914764/5/8, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 und 50 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW.

1. Verwaltungsübertretung zur GZ. MA 67-PA-914761/5/0 (Vorzahl 588447/5/2LE)

Der Bf. wurde als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom  augefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das hier in Rede stehende Fahrzeug am um 15:49 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 15, Löhrgasse 2, gestanden sei.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erging am an die aufrechte Adresse des Bf. und wurde nach einem erfolglosem Zustellversuch durch die österreichische Post am in der Post Geschäftsstelle 1310 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Das Schriftstück wurde am vom Bf. übernommen.

Am langte bei der Magistratsabteilung 67 (MA 67) ein Schreiben ein, in dem der Bf. ausführte, dass die Original-Lenkerauskunft mit dem Bemerken rückgemittelt werde, dass eine rechtsgültige Zustellung nur an den in der Vollmachtskopie ausgewiesenen Bevollmächtigten erfolgen könne.

Beigelegt war die Original-Lenkerauskunft vom sowie eine Kopie der Vollmacht vom .

Die vorgedruckte Vollmacht wurde vom Bf. handschriftlich wie folgt ergänzt:

"Spezial-VOLLMACHT eingeschränkt auf ein behauptetes Parkvergehen am , 15:49 in 1150 Wien, Löhrgasse 2, durch welche ich (wir) Bf., *** Wien, G-Gasse Herrn Z., geb. Datum 1975, whft: *** Wien, J-Gasse Prozessvollmacht (§ 31 ZPO) erteile(n) und diese überdies ermächtige(n), mich (uns)/die Gesellschaft und meine (unsere) Erben/deren Rechtsnachfolger in allen vorfallenden Rechtsangelegenheiten sowohl vor nationalen Gerichten, Verwaltungs- und Steuerbehörden ... zu vertreten... Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile, Bescheide und Grundbuchsbeschlüsse anzunehmen...

Wien "

Am erging an den Bf. persönlich eine Strafverfügung zu GZ. MA 67-PA-914761/5/0.

Mit dieser wurde im vorgeworfen, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 15:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Löhrgasse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Als Zulassungsbesitzer habe Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt..."

Die Strafverfügung wurde mit Rückscheinbrief RSb an die aufrechte Adresse des Bf. gerichtet. Das Schriftstück langte am  bei der MA 67 mit dem Vermerk "Ortsabwesenheit von bis " ein. In der Folge wurde das Dokument nach einem erfolglosen Zustellversuch durch die österreichische Post am bei der Post Geschäftsstelle 1310 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Bf. erhob mit Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am , fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte zur Begründung vor, dass er sehr wohl die Auskunft erteilt habe, wem er am um 15.49 Uhr das Fahrzeug überlassen gehabt habe. Seinen Aufzeichnungen zufolge sei er dieser verfassungsgemäßen Bestimmung durch Beantwortung und Übersenden am nachgekommen.

Die Behörde werde daher aufgefordert zu überprüfen, ob sein Antwortschreiben mit Briefaufgabe tatsächlich eingelangt sei. Bejahendenfalls um Übersendung der Kopie seiner Eingabe vom . Nach Vorlilegen seiner Eingabe sei es ihm möglich, der Behörde im Zuge der Rechtfertigung aufzuzeigen, wieso er dieser verfassungsgemäßen Bestimmung ordnungsgemäß Folge geleistet habe.

Der Magistrat der Stadt Wien richtete am an den Bf. eine Aufforderung zur Rechtfertigung und lastete ihm in Zusammenhang mit der Abstellung des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die untenstehenden Verwaltungsübertretungen an:

"ad 1) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 15:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Löhrgasse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Verwaltungsübertretung nach: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

ad 2) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 09:55 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 30, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Verwaltungsübertretung nach: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

ad 3) Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 13:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 25, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Verwaltungsübertretung nach: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung..."

Weiters wurde der Bf. mit diesem Schreiben vom Ergebnis der Beweisaufnahmen informiert (s. unten):

"ad 1) Die diesem Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt.

Beiliegend wird Ihnen anlässlich Ihres Ersuchens vom eine Kopie Ihres Schreibens vom übermittelt.

ad 2) Die diesem Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch die persönliche Übernahme am zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt.

Beiliegend wird Ihnen anlässlich Ihres Ersuchens vom eine Kopie Ihres Schreibens vom übermittelt.

ad 3) Die diesem Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch die persönliche Übernahme am  zugestellt. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt.

Beiliegend wird Ihnen anlässlich Ihres Ersuchens vom eine Kopie Ihres Schreibens vom übermittelt."

Dem Bf. wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben. Der Bf. könne nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung auch bei der Behörde vorsprechen.

Die "Aufforderung zur Rechtfertigung" wurde an die aufrechte Adresse des Bf. gerichtet und im Auftrag der MA 67 durch die österreichische Post ein Zustellversuch unternommen. Auf Grund des vom Postzusteller angebrachten Vermerkes "Ortsabwesenheit bis " wurde das Schreiben wieder an die MA 67 retourniert, wo es am einlangte.

Die MA 67 ersuchte daraufhin die MA 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, mit Schreiben vom   um Erhebung, ob der Bf. an der Adresse existent ist bzw. ob in Erfahrung gebracht werden könne, ob er tatsächlich ortsabwesend sei.

In Beantwortung des Ersuchens teilte die MA 6 mit Schreiben vom Folgendes mit:

"/06:20 Kurzbericht

Lt. Mieter Top 16 (keine Namensnennung) ist Genannter an der o.a. Anschrift wohnhaft, jedoch des Öfteren ortsabwesend. Hinterlegungsanzeige zwecks Abholung des Schriftstückes vom Amt im Hausbriefkasten hinterlegt. Beginn der Abholfrist .

Erledigung am:

Schriftstück konnte nicht zugestellt werden. Lt. Wohnungsmieterin Frau A. hält sich Genannter bis Anfang Jänner 2016 in Italien auf."

Der Magistrat der Stadt Wien richtete am neuerlich eine "Aufforderung zur Rechtfertigung".

Das Schriftstück wurde mit Rückscheinbrief RSa an die aufrechte Adresse des Bf. gerichtet und durch die österreichische Post am nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Post Geschäftsstelle 1301 hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.

Am langte bei der MA 67 folgendes Antwortschreiben des Bf. ein:

Darin führt der Bf. aus, dass der Vorhalt der Behörde zu den Vergehen 1) - 3) nicht den Tatsachen entspreche, weil er sehr wohl in jedem der drei Verwaltungsstrafverfahren durch eine gesetzeskonforme Erteilung der Auskunft gemäß § 2 Parkometergesetz nachgekommen sei. Zu allen drei Verwaltungsstrafverfahren sei ihm eine Spezialvollmacht von Herrn Z. ... vorgelegen, dessen jeweilige Kopien auch der Behörde übersandt worden seien. Z. sei auch jene Person, der das Fahrzeug zu allen drei relevanten Tatzeiträumen jeweils überlassen gewesen sei.

Auf Grund der Bestellungsurkunde vom , welche er in Kopie anfüge, sei Herr Z. ebenso verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz.

Zur Bestellungsurkunde sei Folgendes auszuführen:

Herr Z. sei erst mit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden, da im Mietbetrieb ***Wien, L-Gasse, auf Grund der Erfahrungen der Vorjahre eine Erforderlichkeit der von ihm ausgeübten Funktion erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2015 als notwendig erachtet worden sei. Z. wohne in unmittelbarer Nähe des Mietobjektes.

Das Bestellungsformular sei von einem Verwaltungsjuristen entsprechend angefertigt und habe der Zulassungsbesitzer keine Erfahrung mit diesem für ihn neuartigen Formular.

Wenn nun die Behörde vermeine, sie sei durch das Ausfüllen der Lenkererhebung mit dem Zusatz als Bevollmächtigter in die Irre geführt worden, so werde dazu festgestellt, dass dies nicht Intention des Zulassungsbesitzers gewesen sei. Vielmehr sollte eine korrekte Beauskunftung im Sinne des § 2 des Parkometergesetzes erfolgen.

Die Beauskunftung aller drei Lenkererhebungen sei zum Zeitpunkt der Abgabe aus Sicht des Zulassungsbesitzers korrekt gewesen. Letztlich sei ja Z. auch gegenüber dem Zulassungsbesitzer Bevollmächtigter (neben seiner Funktion als verantwortlich Beauftragter). Erst jetzt sei dem Zulassungsbesitzer bewusst geworden, dass diese Funktion des Bevollmächtigten ja mangels Kenntnis durch die Behörde nur im Innenverhältnis zum Zulassungsbesitzer gegeben sein könne.

Sofern die Behörde hier ein Verschulden erkenne, sei dies jedenfalls als äußerst geringfügig anzusehen, weil er erstens kein ausgebildeter Jurist sei und zweitens auf den Bestellungsformular auch Bevollmächtigung als Überschrift angeführt sei und er der durch Übersendung der (im Punkt 6 der Bestellungsurkunde) verpflichtend auszufüllenden Spezialvollmachten der Ansicht gewesen sei, der ihm auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Drittens sei das Formular nicht durch ihn erstellt worden. Er habe daher nicht jene Routine wie jemand, der öfters damit umzugehen habe.

Er ersuche aus all diesen Gründen das Verwaltungsverfahren einzustellen und die jeweiligen Lenkerauskünfte dem verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG, Herrn Z., ..., zukommen zu lassen.

Im Anhang zu seinem Antwortschreiben übermittelte der Bf. eine "Bevollmächtigung Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten Vereinbarung über die Bestellung zum Verantwortlich Beauftragten von Z....Wien mit nachstehendem Inhalt:

"1. Herr Z. wird als Verantwortlicher für haustechnische Angelegenheiten sowie für das zeitgerechte Inkasso von Mieten für das Mietobjekt .... eingesetzt. Er ist berechtigt vertrauenswürdige Personen einzusetzen und verfügt dafür eine entsprechende Anordnungsbefugnis. Um diesen Verpflichtungen jederzeit nachkommen zu können, wird ihm der PKW WWW überlassen und ist er in vollem Umfang für diesen PKW verantwortlich.

2. Herr Z. ist damit einverstanden, ab verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz bestellt zu werden. Er ist verantwortlich Beauftragter für die Benützung des ihm überlassenen PKWs auf Strecken von und zum Mietobjekt..."

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am folgendes Straferkenntnis:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 15:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 15, LÖHRGASSE 2 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Ieg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des Q 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt.

Mit Schreiben vom , eingelangt am , wurde lediglich die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in Original mit dem Bemerk rückübermittelt, dass eine rechtsgültige Zustellung nur an den in der von Ihnen mit diesem Schreiben vorgelegte Vollmachtkopie ausgewiesenen Bevollmächtigten erfolgen kann. Die beigelegte Vollmacht ist ausdrücklich auf ein behauptetes Parkvergehen am um 15:49 Uhr in 1160 Wien, Löhrgasse 2, eingeschränkt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie lediglich vor, dass Sie sehr wohl die Auskunft erteilt hätten, wem Sie am um 15:49 Uhr das gegenständliche Fahrzeug überlassen hatten. Ihren Aufzeichnungen zufolge kamen Sie dieser verfassungsgemäßen Bestimmung durch Beantwortung und Übersenden am nach. Sie forderten die Behörde daher auf zu überprüfen, ob Ihr Antwortschreiben mit Briefaufgabe am tatsächlich eingelangt sei und bejahendenfalls um eine Übersendung der Kopie Ihrer Auskunft. Nach Vorliegen Ihrer Auskunft sei es Ihnen möglich der Behörde im Zuge der Rechtfertigung aufzuzeigen, wieso Sie dieser verfassungsgemäßen Bestimmung ordnungsgemäß Folge geleistet haben.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung in Verbindung mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurde Ihnen eine Kopie Ihres Schreibens vom übermittelt und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Dieses Schreiben wurde der Behörde jedoch mit dem postalischen Vermerk "Ortsabwesenheit bis " retourniert.

In Folge wurde Ihnen das oben erwähnte Schreiben erneut zugesandt und die Gelegenheit geboten, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.

In Ihrer Rechtfertigung vom teilten Sie der Behörde mit, dass der Vorhalt der Behörde zu gegenständlichem Vergehen nicht den Tatsachen entsprechen würde, da Sie sehr wohl im Verwaltungsstrafverfahren durch eine gesetzeskonforme Erteilung der Auskunft gemäß § 2 des Parkometergesetz nachgekommen sind. Zu gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lag Ihnen eine Spezialvollmacht von Herrn Z., wohnhaft in ***Wien, J-Gasse vor, dessen Kopie auch der Behörde übersandt wurde. Z. sei auch jene Person, der das gegenständliche Fahrzeug zum relevanten Tatzeitraum überlassen war. Aufgrund der Bestellungsurkunde vom , welche Sie in Kopie diesem Schreiben beigefügten, war Herr Z. ebenso verantwortlich Beauftragter im Sinne § 9 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz. Ferner gaben Sie diesbezüglich an, dass Herr Z. erst mit als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt wurde, da er im Mietbetrieb in ***Wien, L-Gasse aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre eine Erforderlichkeit der von ihm ausgeübten Funktion erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2015 als notwendig erachtet wurde; Herr Z. wohnt in unmittelbarer Nähe des Mietobjekts. Das Bestellungsformular wurde von einem Verwaltungsjuristen entsprechend angefertigt und hatte der Zulassungsbesitzer keine Erfahrung mit diesem für Sie neuartigen Formular. Wenn nun die Behörde behaupte, sie sei durch das Ausfüllen der Lenkererhebung mit dem Zusatz "Bevollmächtigter“ in die Irre geführt worden zu sein, so wird dazu festgestellt, dass dies nicht die Intention des Zulassungsbesitzers war; vielmehr sollte eine korrekte Beantwortung im Sinne des § 2 des Parkometergesetzes erfolgen. Die Beantwortung der Lenkererhebung war zum Zeitpunkt der Abgabe aus Ihrer Sicht korrekt. Letztlich ist ja Z. auch gegenüber dem Zulassungsbesitzer Bevollmächtigter (neben seiner Funktion als verantwortlich Beauftragter). Erst jetzt wurde dem Zulassungsbesitzer bewusst, dass diese Funktion des Bevollmächtigten ja mangels Kenntnis durch die Behörde nur im Innenverhältnis zum Zulassungsbesitzer gegeben sein kann. Sofern die Behörde hier ein Verschulden erkennt, ist dies jedenfalls äußerst geringfügig anzusehen, da Sie kein ausgebildeter Jurist sind und auf dem Bestellungsformular auch Bevollmächtigung als Überschrift angeführt ist und Sie der Ansicht waren durch Übersendung der (im Punkt 6 der Bestellungsurkunde) verpflichtend auszufüllenden Spezialvollmachten der Ansicht waren, der ihr auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachzukommen und das Formular nicht durch Sie erstellt wurde, Sie daher nicht jene Routine im Umgang mit dem Formular haben, wie jemand, der öfters damit umzugehen hat. Als Beweis der Richtigkeit Ihres Vorbringens beantragten Sie Ihre Einvernahme bei der Behörde sowie die des „Formularerstellers“ Herrn Mag. *** Mutter; weitere Zeugenbekanntgabe bleibt vorbehalten. Aus all diesen genannten Gründen ersuchten Sie die Behörde das Verwaltungsverfahren einzustellen und die Lenkerauskunft dem verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG, Herrn Z., J-Gasse, ***Wien, zukommen zu lassen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

Gemäß § 9 Abs. 6 VStG 1991 sind die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Bezüglich der nachträglich vorgelegten Vereinbarung über die Bestellung von Herrn Z. als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG ist festzuhalten, dass diese die Zuständigkeit des Beauftragten auf haustechnische Angelegenheiten, zeitgerechte Inkasso von Mieten für das von Ihnen genannte Mietobjekt und die Benützung des gegenständlichen Fahrzeuges für Fahrten vom und zum Mietobjekt bzw. die Einhaltung von VStG, KFG und alle in Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges relevanten Rechtsvorschriften begrenzt, jedoch ergibt sich keine Zustellbevollmächtigung hinsichtlich der Übernahme behördlicher Schriftstücke.

Laut Aktenlage wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt und laut Zustellnachweis der Post von Ihnen persönlich am bei der Postgeschäftsstelle 1310 Wien behoben.

Indem Sie das Auskunftsersuchen nicht an den von Ihnen bestellten verantwortlichen Beauftragen, Herrn Z., weitergegeben, sondern an die Behörde retourniert haben, erwirkten Sie die angelastete Tat (Nichterteilung der Lenkerauskunft durch den verantwortlichen Beauftragen) im Sinne des § 9 Abs. 6 VStG 1991 vorsätzlich bzw. verhinderten diese vorsätzlich nicht, weswegen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im gegenständlichen Fall nicht auf Herrn Z. als verantwortlichen Beauftragen abgewälzt werden kann.

Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft eine gesetzliche Frist ist und somit nicht erstreckbar, zumal der Zweck einer Lenkerauskunft darin besteht, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers bzw. einer Person, welcher das Fahrzeug überlassen war, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft  ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann daher nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe einer Person, welcher das Fahrzeug überlassen war, setzt somit die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1622/78 ausgesprochen hat, muss die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Das Auskunftsersuchen vom selbst war unmissverständlich, wurde doch darin auf § 2 des Parkometergesetzes 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben (“Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. Für Wien Nr. 9/2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.“)

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991.

Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen  eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser  Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet..."

Das Straferkenntnis vom wurde an die Adresse des Bf. (*** Wien, G-Gasse) gerichtet und auf Grund einer Ortsabwesenheit des Bf. an die MA 67 retourniert, wo es am einlangte.

Nach einem weiteren Zustellversuch wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "verzogen" an die MA 67 retourniert.

Die Schriftstücke (4 Briefe) wurden schließlich an die Mutter des Bf., Frau Mutter, *** Wien, Gasse, übergeben. Angemerkt wurde, dass Frau Mutter 79 Jahre alt sei und keine sachdienlichen Angaben über den derzeitigen Verbleib ihres Sohnes machen konnte. Er befinde sich derzeit in Kärnten oder Salzburg und habe im Sommer in ***Wien, G-Gasse gewohnt. Weitere Angaben habe Frau Mutter dazu nicht machen können. Laut Frau Mutter werde ihr Sohn ihre Räumlichkeiten zu Weihnachten aufsuchen (Schreiben der MA 6 vom an die MA 67).

Am langte bei der MA 67 in einem Schreiben die Beschwerde gegen die Straferkenntnisse zu den GZlen. MA 67-PA-914763/5/5, MA 67-PA-914764/5/8 und MA 67-PA-914761/5/0 ein.

Der Bf. beantragt darin die Beigebung eines Verteidigers im Zuge der Verfahrenshilfe.

Weiters gab er bekannt, dass er sich vom bis auf Reha befinde.

2. Verwaltungsübertretung zu GZ. MA 67-PA-914763/5/5 (Vorzahl 632824/5/8/LE)

Wie bereits aus dem Sachverhalt zu MA 67-PA-914761/5/0 (s. Aufforderung zur Rechtfertigung vom ) hervorgeht, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, am aufgefordert, als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das hier in Rede stehende Fahrzeug am um 09:55 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in ***Wien, J-Gasse 30, gestanden sei.

Die diesem Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch die persönliche Übernahme am zugestellt.

Der Bf. übermittelte der MA 67 im Anhang zu seiner E-Mail vom die handschriftlich ergänzte  "Spezial-Vollmacht eingeschränkt auf MA 67-PA-632824/5/8 und MA 67-PA-637405/5/2".

Am , somit am letzten Tag der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft, langte bei der MA 67 folgende Lenkerauskunft ein:

"Ich gebe bekannt, als Bevollmächtigter Herrn Z. ..., unterfertigt Z."

Der Satzteil "das Fahrzeug folgender Person überlassen war" war durchgestrichen.

In der Folge ergingen an den Bf. auf Grund seiner Ortsabwesenheiten insgesamt drei Aufforderungen zur Rechtfertigung (, und ).

Die letzte Aufforderung wurde durch Hinterlegung am zugestellt.

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am , nahm der Bf. zur Aufforderung zur Rechtfertigung Stellung.

Da der Inhalt der Rechtfertigung des Bf. bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen gleich ist, wird diesbezüglich auf die Wiedergabe im Sachverhaltsteil zu GZ. MA 67-PA-914761/5/0 verwiesen.

Der Bf. legte im Zuge seiner Rechtfertigung, wie auch schon bei der ersten Verwaltungsübertretung, eine "Bevollmächtigung Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten", datiert mit , bei.

3. Verwaltungsübertretung zu GZ. MA 67-PA-914764/5/8 (Vorzahl 637405/5/2/LE)

Der Bf. wurde als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom  augefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das hier in Rede stehende Fahrzeug am um 13:22 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in ***Wien, J-Gasse 25, gestanden sei.

Die diesem Verfahren zugrunde liegende Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde durch die persönliche Übernahme am  zugestellt.

Der Bf. übermittelte im Anhang zu seiner am eingebrachten E-Mail die "Spezialvollmacht", eingeschränkt auf die GZlen. MA 67-PA-632824/5/8 und MA 67-PA-637405/5/2.

Am , somit am letzten Tag der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft, langte bei der MA 67 folgende Lenkerauskunft ein:

"Ich gebe bekannt, als Bevollmächtigter Herrn Z. ..., unterfertigt Z."

Der Satzteil "das Fahrzeug folgender Person überlassen war" war durchgestrichen.

Die in weiterer Folge ergangenen Schriftstücke (Strafverfügung, Aufforderung zur Stellungnahme, Straferkenntnis) im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung zu MA 67-PA-914764/5/8 waren nicht an den Bevollmächtigten Z., sondern an den Bf. gerichtet.

Mit Straferkenntnis vom , wurde dem Bf. zu den Verwaltungsübertretungen MA 67-PA-914763/5/5 und MA 67-PA-914764/5/8, Folgendes angelastet:

MA 67-PA-914763/5/5

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 09:55 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 30, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Verwaltungsübertretung nach: § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung..."

MA 67-PA-914764/5/8

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen WWW am um 13:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 25, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde..."

Da die Begründung in den zwei Straferkenntnissen, beide vom (Anm.: das erste Straferkenntnis betrifft nur die GZ. MA 67-PA-914761/5/0; das zweite Straferkenntnis vom selben Tag betrifft die GZlen. MA 67-PA-914763/5/5 und MA 67-PA-914/5/8) in wesentlichen Teilen gleich ist, wird auf den Sachverhaltsteil zu GZ. MA 67-PA-914761/5/0 verwiesen.

Die Beschwerde gegen die Verwaltungsstrafsachen MA 67-PA-914763/5/5 und MA 67-PA-914764/5/8 wurde vom Bf. in einem mit der Verwaltungsübertretung MA 67-PA-914761/5/0 eingebracht und in den drei genannten Verwaltungsstrafsachen eine Verfahrenshilfe beantragt.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden des Bf. samt den dazugehörigen Verwaltungsstrafakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WWW war

1) am Donnerstag, , 15:49 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Löhrgasse 2,
2) am Montag, , 09:55 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 30, und
3) am Freitag, , 13:22 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Wien, J-Gasse 25,

ohne gültigen Parkschein abgestellt. Diese Feststellungen sind unstrittig.

Der Bf. hat an Stelle der Lenkerauskunft gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 zu den hier anhängigen drei Verwaltungsstrafverfahren jeweils eine "Spezial-Vollmacht", eingeschränkt auf die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und Herrn Z. als Bevollmächtigten namhaft gemacht, wobei auf der Original-Lenkerauskunft der Satzteil "das Fahrzeug folgender Person überlassen war" durchgestrichen war.

Im Verfahren zur GZ. MA 67-PA-914761/5/0 (Vorzahl 588447/5/2/LE) wurde die MA 67 von der Bevollmächtigung mit Schreiben des Bf. vom , eingelangt bei der MA 67 am , in Kenntnis gesetzt.

Im Verfahren zu den GZlen. MA 67-PA-914763/5/5 (Vorzahl 632824/5/8/LE) und MA 67-PA-914764/5/8 (Vorzahl 637405/5/2/LE) erlangte die MA 67 von der Bevollmächtigung mit E-Mail vom Kenntnis.

Beweiswürdigung:

Lenkerauskunft

Der Bf. hat aus folgenden Gründen die Lenkerauskunft in den hier anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht erteilt:

Der Bf. hat an Stelle der Lenkerauskunft gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 zu den jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren eine "Spezial-Vollmacht" vorgelegt, mit der er Herrn Z. als Bevollmächtigten namhaft gemacht hat.

Damit hat die MA 67 von den Vollmachten erst Kenntnis erlangt, nachdem die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ergangen war.

Da eine Vollmacht erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirkt, hätte der Bf. selbst die Lenkerauskünfte erteilen müssen.

Dass der von ihm bevollmächtigte Markus Zottel gleichzeitig auch jene Person war, der das Fahrzeug zu allen drei relevanten Tatzeiträumen überlassen war, hat der Bf. erst in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung am bekanntgegeben.

Zustellung

Die vom Bf. vorgelegten "Spezial"-Vollmachten beinhalten auch die Zustellung sämtlicher Schriftstücke.

Die MA 67 hat trotz des Umstandes, dass sie im Zuge der jeweiligen Lenkerersuchen am bzw. am von der Bevollmächtigung des Herrn Z. Kenntnis erlangt hat, die Strafverfügungen, die Aufforderungen zur Stellungnahme und die Straferkenntnisse an den Bf. persönlich gerichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses zu GZ. MA 67-PA-914761/5/0 vom wurde darauf verwiesen, dass die beigelegte Vollmacht ausdrücklich auf ein behauptetes Parkvergehen am um 15:49 Uhr in 1160 Wien, Löhrgasse 2, eingeschränkt gewesen sei.

In dem weiteren Straferkenntnis betreffend die GZlen. MA 67-PA-914763/5/5 und MA 67-PA-914764/5/8, ebenfalls vom , wird diesbezüglich nur ausgeführt, dass der Bf. eine Spezial-Vollmacht in Kopie vorgelegt, jedoch keine Person als Lenkerin bzw. Lenker bekanntgegeben habe.

Die MA 67 trennt offensichtlich das Verfahren gegen das Grunddelikt (Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) vom Lenkererhebungsverfahren.

Das Grunddelikt ist allerdings Voraussetzung für ein allfälliges Lenkererhebungsverfahren.

Da der Bf. die Vollmachten im Zuge der Lenkerauskunft vorgelegt hat, geht eindeutig hervor, dass sich die Vollmachten auch auf die weiteren Verfahrensschritte beziehen.

Das hat der Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch deutlich durch seine genauen Angaben in den jeweiligen Vollmachten zum Ausdruck gebracht.

Daraus folgt aber, dass der weitere Schriftverkehr (Strafverfügung, Aufforderung zur Stellungnahme, Straferkenntnis) jedenfalls an den Bevollmächtigten, und nicht an den Bf. persönlich, zu richten gewesen wäre.

Die vom Bf. erst in Beantwortung der Aufforderung zur Rechtfertigung (Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am ) vorgelegte Vollmacht "Bevollmächtigung Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten", datiert mit , konnte jedenfalls bis zum keine Rechtswirksamkeit entfalten, da die MA 67 bis dahin gar keine Kenntnis davon hatte.

Im Übrigen wäre die Vorlage einer derartigen Vollmacht auch gar nicht erforderlich gewesen, da der Bf. die "Spezial"-Vollmachten bereits im Zuge der Lenkererhebungen übermittelt hatte.

Da somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen - entgegen § 9 Abs 3 ZustellG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger unterblieben und die Zustellung an den Vertretenen erfolgt ist, ist sie unwirksam.

Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , 92/09/0293 aus, dass bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung nicht an die Partei selbst zugestellt werden könne.

Da die Straferkenntnisse somit rechtsunwirksam ergangen sind, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen. Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, müssten ab Vorlage der Vollmacht alle behördlichen Schriftstücke dem ausgewiesenen Vertreter zugestellt werden.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 2006/09 idgF. lautet:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Zustellgesetz ist der Zustellungsbevollmächtigte auf der Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht. Als Bescheidadressat (§ 93 Abs. 2 BAO) ist jedoch stets die Partei zu nennen.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs 3 ZustellG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung nach § 7 ZustellG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht möglich (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 341 in Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Aufl., Ritz)

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die im Erkenntnis zitierte Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500008.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at