Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO bei einer bereits seit vielen Jahren bestehenden Miteigentümergemeinschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn A B, ADR , gegen den Bescheid des Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , EW-AZ***-1-**** betreffend Vertreterbestellung nach § 81 Abs. 2 BAO zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem Finanzamt:
1. Erlassung des angefochtenen Bescheides (Bescheid vom betreffend Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 2 BAO)
Am erließ das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln unter dem Aktenzeichen EW-AZ***-1-**** einen an Herrn A B (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) adressierten Bescheid, in dem dieser gemäß § 81 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages bestellt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Bestellung gilt, solange und soweit nicht eine andere Person der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter namhaft gemacht wird.
Der Betreff des Bescheides lautet:
"Miteigentumsgemeinschaft des Grundbesitzes - landwirtschaftlicher Betrieb
****
Gemeinde X
Grundbuch/Katastralgemeinde *****
Einlagezahl *** Grundstücksnummer ****."
Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde kann gemäß § 81 Abs. 2 BAO dann erfolgen, wenn die Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes keine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft gemacht haben.
Da dem Finanzamt gegenüber bisher kein gemeinsamer Vertreter namhaft gemacht worden ist, wurde die Vertreterbestellung von Amts wegen vorgenommen."
2. Berufung
Dagegen brachte der Bf. Berufung ein, wobei er ausführte, dass sich die Berufung nicht nur gegen die Miteigentumsgemeinschaft und seine Bestellung als Vertreter (§ 81 Abs. 2 BAO) für die Gesamtheit der Miteigentümer des im Betreff angeführten Grundbesitzes, sondern auch gegen die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages richte. Die weitere Begründung lautet wie Folgt:
"Anfang Dez. 1996 erhielten meine Ehefrau C B (geb. D) und ich per Notariatsakt von ihren Eltern A und E D den im Betreff angeführten Grundbesitz als Eigentumsrecht jeweils zur Hälfte. Der per 01. Jän. 1997 ausgestellte Einheitswertbescheid (FA Korneuburg) basiert auf der per Notariatsakt durchgeführten Übergabe, sodass seit diesem Zeitpunkt A B 1/2 Anteil und C B 1/2 Anteil des im Betreff angeführten Grundbesitzes gehören. Zusammengefasst handelt sich hierbei um unbedenkliche Angaben die dem Finanzamt vorliegen.
Im Jahr 2006 verstarb der Schwiegervater A D, er hinterließ ein Testament, wo seine beiden Töchter (C B, geb. D und FG, geb. D) zu gleichen Teilen seines gesamten Vermögens als Erben eingesetzt wurden. Es entstand jedoch ein Erbschaftsstreit der bis zum heutigen Tag andauert, wo sich aus dem Sachverhalt die klare Sichtweise des Vorliegens eines Kriminalfalls darstellt.
So ergab sich die klare Sichtweise aus dem Testament des L. D, dass der Rechtsanwalt .... als Testamentsverwahrer einen diesem Testament beiliegenden Kaufvertrag unterdrückte oder vernichtete und dadurch fiktive Besitztums- und Rechtsverhältnisse insbesondere eines „undefinierbaren“ Fruchtgenussrechts geschafften hatte, welcher seiner Mandantschaft (E D - erbl. Witwe u. Schwiegermutter, H D - Schwager, F G (geb. D) - Schwägerin) in dieser Form zu gute kommen soll. Die Staatsanwaltschaft führt derzeit strafrechtliche Erhebungen in bezeichneter Verlassenschaft gegen Hrn. Rechtsanwalt .... durch.
Bei Verlassenschaften besteht der wesentliche Auftrag des zuständigen Verlassenschaftsgerichts inkl. Gerichtskommissär darin, i.S. der § 165 — 167 AußStrG amtswegig und ohne einen darauf gerichteten Antrag ein Inventar bei bedingter Erbantrittserklärung zu errichten. Dieses Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen, aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Die seinerzeitig erhobenen Werte des beigezogenen gerichtl. beeidigten Gutachters ergaben einen Kauf i.S. des § 1055 ABGB und „glichen“ aus obig beschriebener Sichtweise den („fehlenden“) Kauf(vertrag) aus. Auch wurden die Kriterien des § 2 ErbStG 1955 betreffend FA erfüllt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich jedoch die klare Sichtweise, dass bei den seinerzeitig zuständigen Amtsträgern das Aufgabengebiet nicht dementsprechend ausgerichtet war, da die erhobenen Gutachterwerte und die Sichtweise des Fruchtgenussrechts anders gedeutet wurden. Gegen **** läuft derzeit wegen einer in diesem Zusammenhang stattgegebenen Exekutionsbewilligung eine Beschwerde aufgrund der Sichtweise der Verletzung seiner Amtspflichten.
Hr. Rechtsanwalt ....... vertrat meine Frau C B in der obig genannten Verlassenschaft. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich die klare Sichtweise, dass dieser Rechtsanwalt meine Frau massiv falsch in der Angelegenheit beraten hat, den obig beschriebenen Sachverhalten auch nicht gewachsen erscheint, aber auch strafauffällig i.S. des StGB anmutet. Hr. Rechtsanwalt ......... wurde nach geendeter Verlassenschaft ersucht, die gesetzten Handlungen des Hrn. ....... zu überprüfen, aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch die klare Sichtweise, dass dieser nicht in der Lage war, wesentliche Punkte der Falschberatung des ....... dem zuständigen Richter aufzuzeigen und dadurch weiterhin meine Frau falsch beraten wurde. Die kürzlich an Hrn. ....... gerichtete Frage, wie und wann er die verursachten Schäden beheben und ersetzen werde, blieb bis dato unbeantwortet.
Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien, als „letzte Instanz bei Erbschaften“, das nun zu den aus obig beschriebener Sichtweise fiktiven Besitztums- und Rechtsverhältnissen die Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen hatte, aber auch Anlaufstelle bei Kaufverträgen von Liegenschaften/Liegenschaftsteilen und dergleichen ist die dort zu melden sind, verweigerte meiner Frau bis dato die Akteneinsicht i.S. des § 90 BAO in der erbl. Angelegenheit. Deshalb sah sich meine Frau auch außerstande, die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen zur Erfüllung ihrer Pflichten wahrzunehmen. Es ergibt sich dadurch die Sichtweise, dass sich das Finanzamt von dem obig beschriebenen Kriminalfall aus bezeichneter Verlassenschaft bis dato weder abgrenzen noch distanzieren konnte. Verwiesen wird hiezu auch auf einen mittlerweile gut befüllten Ordner/Akt mit dementsprechenden Schriftverkehr.
Zusammengefasst ergibt sich die klare Sichtweise aus den vorliegenden Sachverhalten über die Verlassenschaft, dass gegen die Rechtsanwälte ......., ........., .... und dem Verlassenschaftsgericht/Gerichtskommissär, eine Anstauung von Klagen, bestehend aus zivil- und strafrechtlichen Inhalten, sowie Verletzung amtswegiger Verpflichtungen vorliegt, wo auch das Finanzamt involviert scheint, da es sich wie obig dargestellt, von den Gebrechen weder abgrenzen noch distanzieren konnte.
Eine Miteigentumsgemeinschaft des obig genannten Grundbesitzes, meine Bestellung hierfür als Vertreter i.S. des § 81 Abs.2 BAO für die Gesamtheit der Miteigentümer, sowie auch die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages werden vom mir deshalb strikt abgelehnt, da sich aus den obig beschriebenen Sachverhalten die klare Sichtweise darstellt, dass diese ausschließlich einer persönlichen Bereicherung und Bedienung bzw. Förderung der Kriminalität zu gute kommen oder dienen, welches nicht mit den österr. Gesetzen im Einklang steht.
Das zuständige Finanzamt wird von mir deshalb ersucht bzw. beantragt, den obig bezeichneten Beschluss nicht nur zurückzustellen sondern auch der Gänze nach aufzuheben, da die klare Sichtweise vorliegt, dass äußerst bedenkliche und fragwürdige Angaben diesem Beschluss zugrunde gelegt wurden oder werden und das zuständige Finanzamt damit hantiert.
Weiters wird das zuständige Finanzamt von mir ersucht bzw. beantragt, die unbedenklichen Angaben vom , insbesondere den damalig ausgestellten Einheitswertbescheid beizubehalten, welcher auf dem Notariatsakt aus Dez. 1996 beruht. Auch verbleibt der im Betreff angeführte Grundbesitz wie notariell im Dez. 1996 vereinbart den Eheleuten C und A B jeweils zur Hälfte (A B 1/2 Anteil und C B 1/2 Anteil).
Zum besseren Verständnis der Angelegenheit verweise ich auf die im Anhang beigelegten Schriftstücke. Sollten vonseiten des Finanzamts Fragen auftreten, bin ich gerne bereit diese zu beantworten."
3. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Vertreterbestellung als unbegründet ab. Die Begründung lautet wie Folgt:
"Am wurden Sie als Vertreter für die Miteigentumsgemeinschaft als Vertreter gemäß § 81 Abs. 2 BAO bestellt. Eine Beschwerde kann aus diesem Grund nur gegen die Vertreterbestellung eingebracht werden. Da keine andere Person als Vertreter für die Miteigentumsgemeinschaft genannt wurde, war die Beschwerde abzuweisen."
4. Vorlageantrag
In der Folge brachte der Bf. beim Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein, die wie Folgt begründet wurde:
1) Am (Geschäftszahl ****, Notar ......) wurde der Grundbesitz ORT, Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück.-Nr. **** (landw. genutzte Fläche) von A und E D (Schwiegereltern) meiner Frau (C B) und mir (A B) je zur Hälfte per Notariatsakt übergeben. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wurde über den Notariatsakt per Anzeige am von dieser Besitzveränderung informiert, darauffolgend das zuständige FA 22 (AV02).
Meine Bestellung nun als Vertreter für eine Miteigentumsgemeinschaft (gem. § 81 Abs. 2 BAO) durch das FA 22 (AV02 - von Amts wegen) ist deshalb rechtswidrig, unzulässig und die Rechtsvorschrift durch das FA 22 (AV02) unbegründet, da in dem zugrundeliegenden Notariatsakt der Rechtsbegriff einer Miteigentümergemeinschaft nicht enthalten ist. Es geht dort klar hervor, dass dieser Besitz zur Hälfte A B und die andere Hälfte C B gehört, und die Steuern und Abgaben aller Art auch je zur Hälfte ab von C B und A zu tragen sind. Hier also unmissverständlich notariatsaktmäßig nicht nur die Hälften-Teilung definiert ist, sondern auch, dass es keinen gemeinsamen Vertreter über diesen Besitz gibt oder so einer gebraucht wird. Da nun dieser Umstand dem zuständigen FA 22 (AV02) seit Anfang 1997 bekannt ist, mutet diese Sichtweise hier danach an, dass sich das FA 22 (AV02) der Urkundenfälschung (§ 223 StGB), der Datenfälschung (§ 225a StGB) und Falscher Beurkundigung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB) bedient. Eine Einhaltung der Rechtsvorschriften durch das FA 22 (AV02) kann jedenfalls nicht erkannt werden.
2) Im Jahr 2006 verstarb mein Schwiegervater A D, die nachfolgende Erbschaft meiner Frau entpuppte sich als Kriminalfall. Unter anderem wurden deshalb Exekutionshandlungen (.......) an dem 1/2 Anteil meiner Frau (Grundbesitzes ORT, Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****; landw. genutzte Fläche) ausgelöst.
Meine Bestellung nun als Vertreter für die Miteigentumsgemeinschaft (gem. § 81 Abs. 2 BAO) durch das FA 22 (AV02 - von Amts wegen) ist deshalb rechtswidrig, unzulässig und die Rechtsvorschrift durch das FA 22 (AV02) unbegründet, da diese widerrechtlich ausgelösten Exekutionshandlungen (gegen den 1/2 Anteil meiner Frau/Grundbesitz ORT, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) auf einen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) (durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) hindeuten (Wirtschafts- u. Korruptionsstaatsanwaltschaft GZ: ********). Daraus abgeleitet ergibt sich die eindeutige Sichtweise, dass das FA 22 (AV02) bei einem Fortbestand des Rechtsbegriffs Miteigentumsgemeinschaft (gem. § 81 Abs. 2 BAO) inkl. steuerlicher Neueinstufung des Grundbesitzes ORT (Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) als Tatbeteiligter (gem. §12, §13 StGB) anmutend, auftritt. Eine Einhaltung der Rechtsvorschriften durch das FA 22 (AV02) kann jedenfalls nicht erkannt werden. Auch kann das FA 22 (AV02) bis dato nicht einmal benennen, aus welchem Grund es eigentlich nun nach über 15 Jahren sich amtswegig dazu veranlasst fühlt, diesen Grundbesitz ORT (Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) als Miteigentumsgemeinschaft anzusehen bzw. diese beabsichtige Steuererhöhung erklären.
3) Am wird Hrn. B A per Bescheid vom FA 22 (AV02) mitgeteilt, dass nun von Amts wegen über den Grundbesitz ORT (Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) eine Miteigentümergemeinschaft (gem. § 81 Abs. 2 BAO) besteht, Hr. B A jetzt vom FA 22 (AV02) als Vertreter bestellt wird, damit der Einheitswert und der Grundsteuermessbetrag durch das FA 22 (AV02) neu festgestellt werden kann. Der Verwaltungsakt erhält vom FA 22 (AV02) das Einheitswertaktenzeichen ***-1-****.
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 ordnete der Gesetzgeber an, dass wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Stichtag neu zu bewerten sind (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag ...).
Das FA 22 (AV02) erlässt aufgrund dieser gesetzlichen Änderung am (also 1 Tag nach der Beschwerdevorentscheidung vorn ) verwaltungsaktmäßig einen Einheitswertbescheid (zum Stichtag Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) und einen Grundsteuermessbescheid (zum Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ) über den Grundbesitz ORT (Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) und übermittelt dies Hrn. B A und Miteigentümer. Dieser Verwaltungsakt erhält vom FA 22 (AV02) das Einheitswertaktenzeichen ***-1-****.
Die Handlungen des FA 22 (AV02 - von Amts wegen) sind im vollen Umfang deshalb rechtswidrig, unzulässig und die Rechtsvorschrift durch das FA 22 (AV02) unbegründet, da sich in Zusammenschau beider obig beschriebener Sachverhalte die klare Sichtweise zeigt, dass „ein und dieselbe Angelegenheit“ (1 x vom und 1 x vom ) gleichzeitig behandelt wird (Miteigentümergemeinschaft, Einheitswert, Grundsteuermessbetrag). Da nun beide Sachverhalte in einem einzigen Verwaltungsakt (***-1-****) durch das FA 22 (AV02) zusammenfließen (1 x der vom und 1 x der vom ) und überdies unter ein und demselben Einheitswertaktenzeichen ***-1-**** vom FA 22 (AV02) geführt werden, zeigt sich hier die eindeutige Sichtweise, dass die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Entscheidungsgewalt in beiden Richtungen durch das FA 22 (AV02) durchtrennt wurde. Zur einfacheren Verdeutlichung: In Bezug auf die nun anstehende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts bedeutet dies, dass es mit seiner zu fallenden Entscheidung auch – und genauso über den eben ergangenen Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom des FA 22 (AV02) ungewollt mitentscheidet (wegen gleichlautendem Einheitswertaktenzeichen ***-1****) - was aus rechtlicher Sicht unzulässig erscheint. Dem Beschwerdeführer B A werden hier wiederum „die rechtlichen Instanzenstufen“ in Bezug auf den eben ergangenen Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom des FA 22 (AV02) verwehrt bzw. genommen (wegen gleichlautendem Einheitsweitaktenzeichen ***-1****). Überdies scheint die vermeintliche Trennung im Hintergrund des FA 22 (AV02) betreffend die „beiden Verwaltungsakte“ (***-1****) mit der Beifügung oder vom nicht nur fragwürdig sondern auch rechtlich unzulässig zu sein.
Dass das FA 22 (AVO2) offenbar die beiden strikt getrennt zu führenden Verwaltungsakte nicht getrennt halten kann oder möchte, lässt sich aber auch daraus ableiten, da der Grundbesitz ORT, (Grundbuch *****, Einlagezahl ***, Grundstück-Nr. ****) lediglich „eine Art Ausläufer“ des ausführlich beschriebenen Kriminalfalls der Erbschaft meiner Frau C B (Verlassenschaft A D / Bezirk***) ist, wo das FA 22 (AVO2) für den Totalschaden dieser Erbschaft inkl. deren Folgeschäden mitverantwortlich scheint - hier also auf der Hand liegt, dass kein amtswegiges Interesse durch das FA 22 (AVO2) bestehe, seinen Teil beizutragen um aufklärend zu wirken, und dadurch sich gleichzeitig der Schuldfrage zu stellen. Daraus abgeleitet mutet diese Sichtweise danach an, dass sich das FA 22 (AVO2) des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und des schweren Betrugs (§ 147 StGB) bedient.
Zusammengefasst zeigt der Finger auf die zusammenschauende Sichtweise über den Sachverhalt des FA 22 (AVO2) darauf hin, dass über weite Bereiche nicht das Bundesfinanzgericht, sondern das Strafgericht über das Verhalten des FA 22 (AVO2) zu entscheiden habe. Der Vollständigkeit halber sei aber auch darauf hingewiesen, dass hier in nicht unerheblichem Maße Verstöße des FA 22 (AVO2) gegen die BAO zu orten sind - z.B. § 22, § 115,§ 116, § 120, § 120a, § 121, ....
Anhang:
Notariatsakt GZ:****, (......)
Beschwerdevorentscheidung vom (Einheitswertaktenzeichen ***-1-****)
Einheitswertbescheid zum vom (Einheitswertaktenzeichen ***-1****)
Grundsteuermessbescheid zum vom (Einheitswertaktenzeichen ***-1-****)"
II. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
1. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom gemäß § 265 BAO elektronisch dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht (der in Kopie auch dem Bf. übersandt wurde) enthält folgende Stellungnahme des Finanzamtes:
"Wer vertraglich bzw subsidiär nach ABGB oder UGB zur Geschäftsführung des Gebildes (z.B. OG, KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, etc.) befugt ist, hat auch die das Gebilde treffenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen – er ist daher abgabenrechtlich vertretungsbefugt.
Wenn mehrere Personen abgabenrechtlich vertretungsbefugt wären, ist das Gebilde verpflichtet, eine dieser Personen oder einen Dritten als gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen (§ 81 Abs 2 BAO). Diese Person ist dann auch Zustellungsbevollmächtigter, außer eine andere Person erhält die Zustellungsbevollmächtigung. Wird die Pflicht zur Namhaftmachung verletzt oder unterbleibt sie, kann die Abgabenbehörde eine der abgabenrechtlich vertretungsbefugten Personen mit Bescheid als gemeinsam Bevollmächtigten bestellen. Dabei ist diejenige Person zu bestellen, die die Abgabenbehörde hiefür am geeignetsten hält.
Dieser Bescheid wurde von der Abgabenbehörde am erlassen, da von der Miteigentumsgemeinschaft kein Vertreter benannt wurde.
Dagegen wurde am berufen (beschwert), diese Berufung (Beschwerde) wurde am mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Am , eingelangt am wurde der Vorlageantrag eingebracht.
Die Vorlage ist abzuweisen, da die Vertreterbestellung durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt ist.
Was die übrigen Vorwürfe im Vorlageantrag betrifft, ist der Zusammenhang des beschwerten Tatbestandes mit den vorgebrachten Vorwürfen nicht zu sehen.
Herr B stützt sich auf einen familiären Kriminalfall, der allerdings auf die vorliegenden Sache keinen Einfluss hat und daher von Seiten der Abgabenbehörde unkommentiert bleibt."
2. Ermittlungen des BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Teile des Einheitswertaktes EW-AZ/***-1-****, durch Abfrage im Agabeninformationssystem des Bundes zu EW-AZ/***-1-**** sowie durch eine Grundbuchsabfrage zur Einlagezahl *** der Katestralgemeinde *****.
III. entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Ehegatten A B und C B sind auf Grund des Notariatsaktes vom - abgeschlossen mit Herrn A D und Frau E D, den Schwiegereltern des Bf. - jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Einlagezahl *** der Katestralgemeinde *****. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die beiden Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch erfolgte im Jahr 1997 (Tagebuchzahl des Bezirksgerichtes*** ****/1997).
Mit Erledigung vom führte das Finanzamt Korneuburg (nunmehr Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln) für diesen Grundbesitz unter dem Einheitswert-Aktenzeichen ***-1-**** eine Nachfeststellung durch und stellte zum Stichtag den Einheitswert mit S 4.000,00 (entspricht € 290,69) fest. Die Zurechnung des als landwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Grundbesitzes erfolgt seither jeweils zur Hälfte an den Bf. und Frau C B.
Weder im Jahr 1997 noch zu einem späteren Zeitpunkt gaben Frau C B und der Bf. eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt ab, wer von den beiden Miteigentümern die Miteigentümergemeinschaft vertreten soll. Auch ein gemeinsamer Bevollmächtigter wurde nicht namhaft gemacht. Im Zuge der Vorbereitung der Hauptfeststellung für sämtliche land- und fortstwirtschaftliche Betriebe zum erließ das Finanzamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom , mit dem der Bf. gemäß § 81 Abs. 2 BAO zum Vertreter bestellt wurde. Frau C B wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom über die Bestellung des Bf. zum Vertreter verständigt.
Auch nach der Erlassung des Bescheides vom bzw. der Verständigung vom selben Tag erfolgte keine Namhaftmachung eines gemeinsamen Vertreters iSd § 81 Abs. 2 BAO durch den Bf. und Frau C B gegenüber dem Finanzamt.
IV. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die eingesehen Unterlagen und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen. Den in angefochtenen Bescheid, in der Berufungsvorentscheidung und in der Stellungnahm des Finanzamtes im Vorlagebericht enthaltenen Ausführungen des Finanzamtes, dass der Bf. und Frau C B gegenüber dem Finanzamt keinen gemeinsamen Vertreter namhaft gemacht haben, ist der Bf. nicht entgegen getreten, weshalb bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen wird.
V. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Gemäß § 186 Abs. 1 BAO sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
Wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind, sind die gesonderten Feststellungen gemäß § 186 Abs. 2 BAO einheitlich zu treffen.
Gemäß § 186 Abs.3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Nach § 191 Abs. 1 lit. a BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 186 an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat.
Gemäß § 191 Abs. 3 lit. a BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 186 BAO gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Durch das AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004 wurde dem § 86 BewG folgende Bestimmung angefügt:
"(12) Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, gelten auch dann als an alle Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide, wenn sie vor dem nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt wurden."
§ 81 BAO lautet auszugsweise:
(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
…
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
..."
Nach § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter der Wortfolge "Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der BAO ua. die Miteigentümergemeinschaft zu verstehen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 1).
Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann (vgl. unter Hinweis auf Klang2 II 149 f).
§ 825 ABGB bestimmt Folgendes:
"So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag."
An Liegenschaften entsteht eine Rechtsgemeinschaft iSd § 825 ABGB nicht erst mit Verbücherung der Anteile, sondern schon mit dem außerbücherlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile (vgl. Tanczos/Eliskases in Rummel/Lukas, ABGB4 § 825, Rz 14). Das bedeutet, dass mit dem Eigentumserwerb der Liegenschaftsanteile durch mehrere Personen allein auf Grund des Gesetzes (ohne dass es weiterer Schritte bedürfte) eine Gemeinschaft zwischen den Miteigentümern (bezeichnet als "Miteigentümergemeinschaft") begründet wird.
Bei Miteigentum sind nach Maßgabe der §§ 833 ff ABGB alle Beteiligten zusammen (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Anteilen) vertretungsbefugt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 3).
Bei Miteigentumsgemeinschaften sind alle Mitglieder (im Zusammenwirken) zur Führung der Geschäfte befugt. Die Bestellung des Vertreters iSd § 81 BAO erfolgt daher bei einer solchen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nach der Regelung des Abs 2 des § 81 BAO. Die sich an die amtswegige Vertreterbestellung nach § 81 Abs 2 BAO anschließenden Zustellakte sind nur unter der Voraussetzung wirksam, dass eine Benachrichtigung aller Gesellschafter (Mitglieder) erfolgt ist (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 801; Ritz, BA02, § 81 Tz 3).
Die Regelungen des § 81 Abs. 1 bis 8 zielen darauf ab, dass für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Möglichkeit eine vertretungsbefugte Kontaktperson zur Abgabenbehörde vorhanden ist, ohne dass dadurch die Beeinträchtigung der Rechte der an der Personengesellschaft (Personengemeinschaft) beteiligten oder beteiligt gewesenen erfolgt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 81 Anm 18).
Solange und soweit eine solche Namhaftmachung nicht erfolgt, ist die Abgabenbehörde berechtigt, mit Bescheid einen der nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Personen als Vertreter zu bestellen. Gegen diesen Bescheid ist, wenn ihn die Abgabenbehörde erlässt, die bestellte Person selbst, nicht jedoch die anderen Gesellschafter (Mitglieder) rechtsmittelbefugt (Ritz BAO5, § 81 Tz 3).
Das Gesetz lastet die Verpflichtung zur Erfüllung der Pflichten einer Personenvereinigung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) vorrangig den Personen an, die von der Personenvereinigung hierfür vorgesehen und bestimmt sind, nämlich den von der Personenvereinigung "zur Führung der Geschäfte bestellten Personen" und folgt damit dem Willen der Mitglieder. Nur wenn nach dieser Regel mehrere Personen in Betracht kommen, so ist aus der Mitte der Mitglieder oder ein gemeinsamer Bevollmächtigter (Drittorgan) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertretungsbefugter namhaft zu machen. Es ist aber auch zulässig, dass eine andere Person als der in Betracht kommende Vertreter als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Für die Abgabenbehörde muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, mit der Personenvereinigung wirksam in Verhandlung treten zu können und die Personenvereinigung als solche wirksam verpflichten zu können. Wurde kein Geschäftsführer (im weiteren Sinn gemeint) der Abgabenbehörde gegenüber als Vertreter benannt, so ist die gesetzliche Verpflichtung aufrecht, der Abgabenbehörde gegenüber jedenfalls einen (und nur einen) Vertreter namhaft zu machen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, es bedarf keiner besonderen Aufforderung der Behörde. Sie kann daher unter der Voraussetzung des Absatzes 2, zweiter Satz, ohne erst alle Mitglieder ermitteln und befragen zu müssen, nach freiem Ermessen einen Beteiligten herausgreifen und als Bevollmächtigten behandeln. Die Ermessensübung darf aber den offenkundigen Interessen der Mitglieder nicht zuwiderlaufen (vgl. unter Hinweis auf Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 81, S. 800 f.).
Die Bestimmung des § 81 Abs. 2 BAO verpflichtet die Abgabenbehörde nicht, unter den als Vertreter in Frage kommenden Personen einer Miteigentümergemeinschaft eine Eignungsprüfung durchzuführen und diese zu begründen. Es reicht vielmehr aus, dass die Behörde eine von mehreren in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Voraussetzung für eine solche Bestellung ist lediglich, dass die Miteigentümergemeinschaft ihrer Verpflichtung nach § 81 Abs. 2 BAO, erster Satz, nicht nachgekommen ist (vgl. , -F/12).
Unstrittig ist, dass der Bf. und seine Ehegattin durch den Notariatsakt vom jeweils einen Hälfteanteil an der Liegenschaft Einlagezahl *** der Katestralgemeinde ***** erworben haben und wurde daher gemäß § 825 ABGB ex lege zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin eine Miteigentümergemeinschaft begründet. Eine Miteigentümergemeinschaft verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb auf Grund der Bestimmung des § 81 Abs. 1 BAO beide Miteigentümer (hier also der Bf. und seine Ehegattin) jene abgabenrechtlichen Pflichten, die die gemeinsame Liegenschaft betreffen, zu erfüllen haben. Der Bf. und Frau C B haben dem Finanzamt keinen gemeinsamen Vertreter namhaft gemacht, weshalb das Finanzamt berechtigt war eine Vertreterbestellung nach der Vorschrift des § 81 Abs. 2 vorzunehmen.
Die gegenständliche Liegenschaft bildet eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, weshalb hierfür nach § 20c BewG zum Stichtag - wie für alle land- und fortwirtschaftlichen Betriebe in Österreich - eine Hauptfeststellung des Einheitswertes zu erfolgen hat. Da an der wirtschaftlichen Einheit 2 Personen als Miteigentümer beteiligt sind, muss im Feststellungsverfahren eine einheitliche Entscheidung getroffen werden, die sodann für beide Miteigentümer Rechtswirkungen entfaltet. Die Zustellung von Einheitswertbescheiden unter Anwendung der im § 101 Abs. 3 BAO normierten Zustellfiktion, die der Vereinfachung der Zustellung an Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit dienen soll (vgl. ) setzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO einen gemeinsamen Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO voraus. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch das Finanzamt war daher aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten.
Zum Einwand, dass seit 1997 keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen eingetreten ist: Beim Einheitswertbescheid vom liegt ein Fall der Zustellung einer Erledigung vor dem vor und kommt daher hierfür für die Rechtswirksamkeit die Fiktion des § 86 Abs. 12 BewG zur Anwendung. Bei nunmehr zu erlassenden Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheiden (wie zB. anlässlich der Hauptfeststellung zum ) kann diese Fiktion hingegen nicht angewendet werden und würde ein an die Miteigentümergemeinschaft gerichteter Feststellungsbescheid, der nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft Gemachten bzw. von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt wird, keine Rechtswirkungen entfalten. Ein derartiger "Bescheid" würde überhaupt nicht wirksam werden, und zwar weder gegenüber der Miteigentümergemeinschaft noch gegen irgendeinen der Miteigentümer, auch nicht gegen denjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wird (vgl. Ritz, BAO5, § 101 Tz 8 unter Hinweis auf ).
Die Ausführungen des Bf. in der Beschwerde und im Vorlageantrag enthalten keinen Hinweis dafür, dass der Bf. zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft nicht geeignet wäre. Auch von Frau C B (die - wie in § 81 Abs. 2 BAO vorgesehen - über die Vertreterbestellung des Bf. verständigt wurde), wurden dem Finanzamt keine Gründe genannt, die gegen eine Bestellung des Bf. als Vertreter sprechen würden.
Das Finanzamt ist somit bei der Erlassung des Bescheides vom gesetzmäßig vorgegangen und erfolgte die Bestellung des Bf. ermessenskonform.
Abschließend wird bemerkt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ausschließlich der Bescheid vom über die Vertreterbestellung ist. Die nunmehrige Entscheidung greift weder in die Wirkungen des zum erlassenen Einheitswertbescheides ein (dh. bis zur Erlassung des Einheitswertbescheides anlässlich der Hauptfeststellung zum bleibt es bei der Beibehaltung des Einheitswertes von (umgerechnet) € 290,69, wovon jeweils die Hälfte dem Bf. und die Hälfte seiner Ehegattin zugerechnet wurde), noch wurde damit über die Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides vom (mit dem der Einheitswert zum mit € 300,00 festgestellt wurde, wobei die Zurechnung unverändert jeweils zur Hälfte an den Bf. und seine Ehegattin erfolgte) bzw. des Grundsteuermessbescheides vom abgesprochen. Mit den Bescheiden vom (Vertreterbestellung) und vom (Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid) wurde inhaltlich jeweils über eine andere "Sache" abgesprochen, weshalb es sich - auch wenn darin jeweils die idente Einheitswertaktenzahl als Ordnungsbegriff genannt wird – nicht um in „ein und derselben Angelegenheit“ erlassene Bescheide handelt. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt am im Verfahren betreffend Vertreterbestellung führt daher auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsweges in den Verfahren betreffend Feststellung des Einheitswertes bzw. betreffend Festsetzung des Grundsteuermessbetrages.
Gemäß § 262 BAO iVm § 323 Abs. 37 BAO sind alle am unerledigten Berufungen als Beschwerden zu behandeln und hatte das Finanzamt im Beschwerdeverfahren betreffend Vertreterbestellung - da hier keiner der im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorlag - zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Zuständig zu einer Entscheidung in der Sache wird das Bundesfinanzgericht erst dadurch, dass zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. ). Diese Voraussetzung liegen in den Verfahren betreffend Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbetrag nicht vor, weshalb dem Bundesfinanzgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bescheide vom zukommt.
Die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Vertreterbestellung wird somit als unbegründet abgewiesen.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl ).
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und lässt sich die für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 825 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 191 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 186 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101118.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at