Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2019, RS/2100003/2019

Säumnis der Abgabenbehörde bei Erledigung einer Anmeldung zu FinanzOnline

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RS/2100003/2019-RS1
wie RS/2100005/2019-RS1
Mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ist nur die Verletzung einer Pflicht der Abgabenbehörde zur Bescheiderlassung bekämpfbar. Eine Anmeldung zu FinanzOnline zielt auf einen behördlichen Realakt in Form der Zugänglichmachung zum elektronischen Verkehr mit der Abgabenbehörde ab, der als solcher nicht mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist. Nur eine allfällige Ablehnung löst eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheid mäßigen Erledigung aus, deren Unterbleiben mit Säumnisbeschwerde an das BFG begegnet werden kann.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der R-LTD_Co-KG, vertreten durch Gf., wegen (behaupteter) Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom begehrte die Beschwerdeführerin (Bf.) die „Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal“ (Formular FON 1).

Mit Eingabe vom erhob die Bf., eine österreichische KG, deren Komplementärin laut Firmenbuch eine „private limited company“ (LTD) mit Sitz in London ist, vor dem BFG Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO. Die säumige Behörde habe das oa. Ansuchen vom bis dato weder ab- noch zurückgewiesen. Ebenso wenig seien etwaige FinanzOnline-Zugangsdaten ausgefolgt worden.

In seiner – über entsprechenden Beschluss des BFG erstatteten – Stellungnahme vom führt das Finanzamt aus, die Gewährung eines FinanzOnline-Zuganges bedürfe keines Bescheides. Mangels Entscheidungspflicht sei die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden.

Säumnisbeschwerden setzen die Pflicht zur Erlassung eines Bescheides voraus. Der rechtswidrigen Unterlassung von Abgabenbehörden obliegenden Realakten (zB Rückzahlung eines Guthabens oä.) kann somit mit Säumnisbeschwerde nicht entgegengetreten werden. Eine diesbezügliche Zuständigkeit kann nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen (Ritz, Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte, AFS 2/2018, 42f., mwN; sowie zB ; ; ua.).

Die Teilnahme am FinanzOnline-Verfahren erfolgt nach § 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006, auf Basis einer „Anmeldung“ wie folgt:

„(1) Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 AVOG 2010), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen.

(2) Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Bürgerkarte“ (§ 4 Abs. 1 E-GovG) erfordert abweichend von Abs. 1 weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des Bürgerkarteninhabers in den Datenbeständen der Abgabenverwaltung des Bundes mittels des Namens und Geburtsdatums des Bürgerkarteninhabers an Hand der in der Bürgerkarte eingetragenen Personenbindung (§ 4 Abs. 2 E-GovG) nicht möglich ist.

Eine Anmeldung nach § 3 FOnV 2006 zielt auf einen behördlichen Realakt, nämlich die Zurverfügungstellung der Zugangsmöglichkeiten zum FinanzOnline-Verfahren. Aus der Verordnung ist nicht abzuleiten, dass über eine Anmeldung mit Bescheid abzusprechen wäre (vgl. dazu zB ).

Der VwGH hat bereits mehrfach (zB ; ) ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde dann nicht vorliegen, wenn die Verpflichtung der Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf eine sonstige (faktische) Leistung (Amtshandlung) gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - zB die Gewährung von Akteneinsicht - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht an Stelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Behörde durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen die Akteneinsicht real verweigert (vgl. etwa , mwN).

Nichts Anderes gilt für das Säumnisverfahren vor dem BFG. Das BFG kann § 1 BFGG zufolge nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das BFG daher nur angerufen (und zuständig) werden, wenn die Verwaltungsbehörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug gerät. Das BFG verfügt jedoch über keine Zuständigkeit zur Setzung von Realakten, wie eben zB der Erteilung eines FinanzOnline-Zuganges. Das BFG könnte daher das nunmehr mit Säumnisbeschwerde begehrte Verhalten, nämlich die Erteilung eines Zuganges zur Nutzung von FinanzOnline, im Falle einer Stattgabe der Beschwerde an Stelle der belangten Behörde tatsächlich gar nicht setzen.

Der behördlichen Säumigkeit könnte das BFG somit im vorliegenden Fall nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines abschlägigen Bescheides, nicht aber in Stattgebung der Säumnisbeschwerde durch Einräumung des FinanzOnline-Zuganges begegnen.

Der aus der „Anmeldungzu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal“ der Bf. gegenüber der Abgabenbehörde erwachsende Erledigungsanspruch ist daher mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar (zB ; s. auch ; ; ).

Ritz (aaO) zeigt auf, dass der Gesetzgeber bislang keine (gesonderte) Möglichkeit geschaffen hat, (speziell) gegen behördliche Säumigkeiten in Bezug auf Realakte vorzugehen (etwa durch einfachgesetzliche Implementierung einer Verhaltensbeschwerde oä.). Aus der einschlägigen VwGH-Judikatur lässt sich jedoch der vertretbare Schluss ableiten, dass die ausdrückliche Stellung eines Eventualantrages (auf Erlassung eines Bescheides für den Fall der Nichtentsprechung des auf ein tatsächliches Verhalten gerichteten Begehrens) erforderlich ist, um dagegen in weiterer Folge mit einer Säumnisbeschwerde iSd. § 284 BAO vorzugehen (nochmals Ritz, aaO, 43).

Ein derartiger Antrag liegt dem Beschwerdefall jedoch zweifelsohne nicht zugrunde. Da der Antrag der Bf. vom nicht auf Erlassung einer abgabenbehördlichen (Sach-)Entscheidung, sondern (nur) auf ein tatsächliches Verhalten in Form der Gewährung des FinanzOnline-Zuganges gerichtet ist, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die in der Begründung angeführte - einhellige - Rechtsprechung des VwGH stützen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt sohin nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100003.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at