Frage der Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des Sonderbeitrages zur Stabilitätsabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache der xyAG,
Adr,
vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom hinsichtlich Festsetzung des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für 2016
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verwaltungsgeschehen:
In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung vor, die bescheidmäßige Festsetzung sei in rechtswidriger Weise erfolgt und werde ihrem Inhalt nach zur Gänze angefochten. Der Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenschuld mit Null Euro festgestellt werde.
Hinsichtlich der Begründung werde im Detail auf die Beschwerdepunkte in dem derzeit noch offenen Verfahren zur Festsetzung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe für 2015 (Anm.: gleichermaßen 2014, RV/1100554/2015 vom ) verwiesen. Dieses Verfahren sei aktuell noch beim VwGH anhängig. Im Sinne der Verfahrensökonomie werde bis zum Ergehen des höchstgerichtlichen Erkenntnisses um Aussetzung der Entscheidung ersucht.
In der Folge erließ das Finanzamt unter Hinweis auf das zitierte BFG-Erkenntnis hinsichtlich Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Daraufhin langte ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ein. Inhaltlich wurde auf die Ausführungen zu den die Vorjahre betreffenden, derzeit beim VwGH anhängigen Verfahren verwiesen (Geschäftszahlen Ro 2016/13/0012 für 2014 und Ro 2016/13/0021 für 2015).
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat bereits die Bescheide betreffend Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für die Jahre 2014 und 2015 mit Beschwerden beim BFG und in der Folge, nach Ergehen der BFG-Erkenntnisse vom , RV/1100554/2015 und vom , RV/1100258/2016, mit Revisionen beim VwGH angefochten.
Der VwGH legte die von Seiten der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen mit Beschlüssen vom bzw. vom dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Nach Ergehen des , wies der VwGH die an ihn herangetragenen Revisionen mit Beschluss vom , Ro 2016/13/0012, zurück.
III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wird auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/1100554/2015, verwiesen, das die - im Streitfall relevanten - §§ 1 bis 7b des Stabilitätsabgabegesetzes im Detail wiedergibt.
Die Beschwerdeführerin, ein inländisches Kreditinstitut, erachtete sich insofern als in ihren Rechten verletzt, als sie sowohl aufgrund unionsrechts- als auch verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (Stabilitätsabgabegesetz gemäß Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) zur Leistung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe herangezogen worden wäre.
Im Rahmen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit beanstandete die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie das Vorliegen verbotener Beihilfen.
Zu letzterem Punkt verwies der VwGH in seinem oben zitierten, zurückweisenden , bezugnehmend auf den Beschluss zum Vorabentscheidungsersuchen vom , EU 2017/0008-1, auf eine bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH, wonach der Schuldner einer Abgabe sich nicht mit dem Argument, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, der Zahlung dieser Abgabe entziehen könne.
Der VwGH stellte im Weiteren klar, dass eine Verletzung der Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vom EuGH in seinem Urteil vom , C-625/17, verneint worden sei.
Für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen erklärte sich der VwGH für nicht zuständig.
Zur angefochtenen Entscheidung des BFG, RV/1100554/2015 vom , die über die behauptete Unionsrechts- und Verfassungsrechtswidrigkeit von Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe 2014 abweisend abgesprochen hatte, statuierte der VwGH, diese stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH.
Infolge Nichtvorliegens von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wies der VwGH im zitierten Beschluss abschließend die Revision betreffend Solidaritätsabgabe und Sonderbeitrag zur Solidaritätsabgabe zurück.
In zusammenfassender Würdigung ist daher für den Streitfall festzuhalten, dass hinsichtlich der hier gleichgelagerten, lediglich ein anderes Streitjahr betreffenden Abgabe, eine Unionsrechtswidrigkeit nicht vorliegt und das BFG-Erkenntnis RV/1100554/2015 vom , das auch auf die behauptete Verfassungswidrigkeit Bezug genommen hat, nicht im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung steht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu beurteilende Rechtsproblematik war Gegenstand der Rechtsprechung des VwGH wie auch des EuGH.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 3 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 6 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 7 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 § 7a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100239.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at