Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2019, RV/1100026/2018

Frage der Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Stabilitätsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der xyAG,

vertreten durch RTG Dr. Rümmele Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Marktstraße 30, 6850 Dornbirn,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom hinsichtlich Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2016 und 2017

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen:

In ihren Beschwerden brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung vor, die bescheidmäßige Festsetzung der Stabilitätsabgabe für 2016 und 2017 sei in rechtswidriger Weise erfolgt und werde ihrem Inhalt nach zur Gänze angefochten. Es werde beantragt, die Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Abgabenschuld mit Null Euro festgestellt werde.

Hinsichtlich der Begründung verwies die Beschwerdeführerin im Detail auf das derzeit noch offene, beim VwGH anhängige Verfahren betreffend die Stabilitätsabgabe für 2015.

Seitens des Finanzamtes wurden in der Folge abweisende Beschwerdevorentscheidungen erlassen, die begründend auf die bereits ergangenen Bescheide zur Stabilitätsabgabe und zum Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgaben für die Jahre 2015 und 2016 hinwiesen.

Daraufhin langten Anträge auf Vorlage der Beschwerden zur Erledigung durch das Bundesfinanzgericht ein. Inhaltlich wurde auf die Ausführungen zu den die Vorjahre betreffenden, derzeit beim VwGH anhängigen Verfahren Bezug genommen (Geschäftszahlen Ro 2016/13/0012 und Ro 2016/13/0021).

II. Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführerin hat bereits die Bescheide betreffend Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für die Jahre 2014 und 2015 mit Beschwerden beim BFG und in der Folge, nach Ergehen der BFG-Erkenntnisse vom , RV/1100554/2015 und vom , RV/1100258/2016, mit Revisionen beim VwGH angefochten.

  • Der VwGH legte die von Seiten der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen mit Beschlüssen vom bzw. vom dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

  • Nach Ergehen des , wies der VwGH die an ihn herangetragenen Revisionen mit Beschluss vom , Ro 2016/13/0012, zurück.

III. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Stabilitätsabgabe und den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wird auf das BFG-Erkenntnis vom , RV/1100554/2015, verwiesen, das die - im Streitfall relevanten - §§ 1-7b des Stabilitätsabgabegesetzes im Detail wiedergibt.

Die Beschwerdeführerin, ein inländisches Kreditinstitut, erachtete sich insofern als in ihren Rechten verletzt, als sie sowohl aufgrund unionsrechts - als auch verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (Stabilitätsabgabegesetz gemäß Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) zur Leistung der Stabilitätsabgabe und des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe herangezogen worden wäre.

Im Rahmen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit beanstandete die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Dienstleistung-und Kapitalverkehrsfreiheit sowie das Vorliegen verbotener Beihilfen.

Zu letzterem Punkt verwies der VwGH in seinem oben zitierten, zurückweisenden , bezugnehmend auf den Beschluss zum Vorabentscheidungsersuchen vom , EU 2017/0008-1, auf eine bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH, wonach der Schuldner einer Abgabe sich nicht mit dem Argument, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, der Zahlung dieser Abgabe entziehen könne.

Der VwGH stellte im Weiteren klar, dass eine Verletzung der Dienstleistung-und Kapitalverkehrsfreiheit vom EuGH in seinem Urteil vom , C-625/17, verneint worden sei.

Für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen erklärte sich der VwGH für nicht zuständig.

Zur angefochtenen Entscheidung des BFG, RV/1100554/2015 vom , die über die behauptete Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit von Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe für 2014 abweisend abgesprochen hatte, statuierte der VwGH, diese stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH.

Infolge Nichtvorliegens von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wies der VwGH im zitierten Beschluss abschließend die Revision betreffend Solidaritätsabgabe und Sonderbeitrag zur Solidaritätsabgabe zurück.

In zusammenfassender Würdigung ist daher für den Streitfall festzuhalten, dass hinsichtlich der hier gleich gelagerten, lediglich andere Streitjahre betreffenden Abgaben, eine Unionsrechtswidrigkeit nicht vorliegt und das BFG- Erkenntnis RV/1100554/2015 vom , das auch auf die behauptete Verfassungswidrigkeit Bezug genommen hat, nicht im Widerspruch zur EuGH- Rechtsprechung steht.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu beurteilende Rechtsproblematik war Gegenstand der Rechtsprechung des VwGH wie auch des EuGH.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 2 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 6 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7a StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
Verweise

BFG, RV/1100554/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1100026.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at