Gerichtsentscheidungen (hier: BFG-Erkenntnis) sind keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne einer neuen Tatsache
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., B, vertreten durch Köstenbauer Wirtschaftstreuhand KG, Stefan-Seedoch-Allee 14, 8230 Hartberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers (Bf.), der ein Kaufhaus betreibt, hat mit der Eingabe vom unter Beifügung eines berichtigten Antrages auf Vergütung von Energieabgaben (ENAV 1) mit folgender Begründung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011 eingebracht:
"Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom , RV/5100360/2013 entschieden, dass aufgrund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 nicht mit in Kraft getreten ist und die ENAV für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zusteht.
Unter Hinweis auf das vorgenannte Erkenntnis überreichen wir den (berichtigten) Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für 2011.
Wir stellen den
ANTRAG
auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die ENAV für 2011 und auf eine neue Sachentscheidung auf der Grundlage des oben genannten Erkenntnisses vom ."
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag des Abgabepflichtigen auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
War der Bescheid von Vorfragen abhängig und wurde nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ebenso wiederaufgenommen werden.
Das im Antrag auf Wiederaufnahme angeführte Erkenntnis des BFG (RV/5100360/2013) vom ist weder als neu hervorgekommene Tatsache, noch als neu hervorgekommenes Beweismittel zu werten und stellt somit keinen Wiederaufnahmegrund dar. Gemäß Ritz[BAO5 (2014), § 303 Tz 23] bzw. ständiger Rechtsprechung des VwGH sind nämlich unter anderem als Wiederaufnahmegründe nicht geeignet:
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (-0289)
das Hervorkommen von Rechtsirrtümern ()
die Änderung von Erlässen ()
höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen () oder
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ().
Ebenso wenig war der Bescheid, für den die Wiederaufnahme beantragt wird, von einer Vorfrage, über die von einer Verwaltungsbehörde bzw. einem Gericht anders entschieden wurde, abhängig. Grundsätzlich verlangt die Wiederaufnahme nach dem Vorfragentatbestand Parteienidentität, die in diesem Fall nicht gegeben wäre. Zusätzlich vermittelt das Hervorkommen einer Entscheidung eines (innerstaatlichen) Höchstgerichtes dementsprechend keine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war. Eine Vorfrage kann nicht durch ein Erkenntnis des VwGH entschieden werden, das in einem anderen, wenn auch rechtlich gleich zu beurteilenden Fall ergangen ist (, VwSlg. 644F/1952).
Aufgrund der oben angeführten Gründe konnte dem Antrag auf Wiederaufnahme kein Erfolg beschieden werden und derselbe war demgemäß spruchgemäß abzuweisen."
Dagegen hat der Bf. Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/5100360/2013 entschieden habe, dass auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 nicht mit in Kraft getreten sei und die Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.
Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme vollinhaltlich stattzugeben.
Außerdem rege er die Aussetzung der Entscheidung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zur Geschäftszahl Ro 2016/15/0041 anhängige Amtsrevision an.
Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall würde die Voraussetzung des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismittel fehlen. Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Solche Tatsachen seien zB der Zufluss von Einnahmen, die Betriebseinnahmen sind, die Nichtverausgabung von geltend gemachtem Erhaltungsaufwand oder ähnliches. Beweismittel, die neu hervorkämen, könnten zB Urkunden oder Aufzeichnungen sein [Ritz, BAO5 (2014), § 303 Tz 21ff.].
Keine Wiederaufnahmsgründe sind zB:
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (-0289)
das Hervorkommen von Rechtsirrtümern ()
die Änderung von Erlässen ()
höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen () oder
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden ().
Nachdem in der Beschwerdeschrift als Wiederaufnahmsgrund eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (RV/5100360/2013) angeführt werde, hätte, den obigen Ausführungen folgend, der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein können und wäre spruchgemäß abzuweisen gewesen.
§ 271 Abs. 1 BAO normiere, dass, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig sei oder sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren schwebe, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde sei, so könne die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstünden. Dies habe vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall gehe es um die Rechtsfrage der Wiederaufnahme bzw. ob Gründe für die Wiederaufnahme vorliegen. Die Aussetzung der Entscheidung über eine Beschwerde habe amtswegig zu erfolgen, die Partei habe dafür kein Antragsrecht. Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Aussetzung nicht vorlägen, da kein Verfahren wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage bei einem Gericht anhängig sei, werde auch keine Aussetzung gemäß § 271 BAO verfügt.
Selbst wenn das in der Beschwerde angeführte Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (Ro 2016/15/0041) eine positive Entscheidung für die Vergütung von Energieabgaben von Dienstleistungsbetrieben hervorbringen würde, würden für die Rechtsfrage der Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO weiterhin die oben dargelegten Ausführungen gelten.
In diesem Zusammenhang sei auch auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hingewiesen. Dieser Entscheidung sei derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegen. Das Bundesfinanzgericht habe die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen und die Rechtsmeinung der Abgabenbehörde in sämtlichen Punkten bestätigt ().
Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 21 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
"Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (; , 96/15/0148; , 2008/15/0215),
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (; , 96/17/0373; , 2002/16/0286-0289),
Hervorkommen von Rechtsirrtümern (),
unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (; , 97/13/0269, 0270; , 96/15/0108),
höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. -0161; , 97/17/0257-0279; , 98/14/0015; , 2008/13/0175), wie etwa EuGH-Entscheidungen (; , 2009/16/0005; , 2012/16/0210) oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (),
die Änderung von Erlässen, wie zB der EStR 2000 ()" [Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 23].
Gemäß Art. 129 B-VG, BGBl. I Nr. 51/2012, bestehen für den Bund ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die Bundesverfassung geändert und die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit im österreichischen Rechtssystem implementiert. Die erste Stufe bildet das Verwaltungsgericht, die zweite Stufe ist der Verwaltungsgerichtshof. Ab gibt es erstmalig Verwaltungsgerichte in Österreich. Ab 2014 entscheiden nur mehr verfassungsrechtlich mit allen Richterrechten ausgestattete Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (vgl. Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, Handbuch zur Einführung von Verwaltungsgerichten und Reform des Rechtsmittelverfahrens, Linde, Wien 2013, 15ff.).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin zitierte, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Der Bf. stützt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100360/2013, wonach auf Grund der fehlenden Genehmigung durch die Europäische Kommission die Einschränkung der Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BudBG 2011 auf Produktionsbetriebe nicht mit in Kraft getreten sei und daher die Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe weiterhin zustehe.
Da jedoch eine Gerichtsentscheidung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt und das Bundesfinanzgericht ein Gericht im Sinne der österreichischen Bundesverfassung ist, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein (vergleiche ; und ).
Zu der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das unter der Geschäftszahl Ro 2016/15/0041 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren vorgebrachten Anregung einer Aussetzung der Entscheidung im Sinne des § 271 BAO ist Folgendes festzustellen:
Selbst wenn - wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend dargestellt - der Europäische Gerichtshof und diesem folgend der Verwaltungsgerichtshof im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren betreffend ua. das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/5100360/2013, betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 - Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0041 - zur Auffassung gelangen sollte, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab auf Produktionsbetriebe nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, würde das für das gegenständliche Verfahren nichts ändern. Denn der Umstand, dass höchstgerichtliche Entscheidungen, wie jene des Europäischen Gerichtshofs und auch des Verwaltungsgerichtshofs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wiederaufnahmsgründe im Sinne von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen (vgl. insbesondere ), bleibt davon jedenfalls unberührt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung der Streitfrage, ob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne einer neuen Tatsache gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellt, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Entscheidungen von Gerichten keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen (vgl. insbesondere ). Die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100847.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at