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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2015, RM/7500007/2014

Maßnahmenbeschwerde; Behauptete ungerechtfertigte Haft infolge Strafaufschubs

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Maßnahmenbeschwerde des Bf, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Walter Pirker, Mariahilfer Straße 113/30, 1060 Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion **, Polizeianhaltezentrum AdressebB, beginnend am 15. bis , 9:15 Uhr, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde betreffend die behauptete ungerechtfertigte Anhaltung des Bf in der Zeit vom , 16.15 Uhr bis , 16.15 Uhr als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde betreffend die behauptete ungerechtfertigte Anhaltung des Bf in der Zeit vom , 16.15 Uhr bis , 9.15 Uhr als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 der VwG–AuwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Landespolizeidirektion **) den Ersatz des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von € 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von € 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von € 461,00, sohin gesamt € 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , erhob der Bf (Bf) nachstehende

"Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Ziffer 1 und Art. 132 Abs. 2 B-VG

" 1    Beschwerdegegenstand:

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion ** Polizei Anhaltezent­rum AdressebB, beginnend am bis zum 9:15 Uhr erhebe ich gemäß Art. 130 Abs. 1 2 und Art. 132 Absatz 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das zuständige Bundesfinanzgericht. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts leitet sich von der Zuständigkeit für den Vollzug des Parkometergesetzes und von der Zuständigkeit für die wegen Übertretungen nach dem Parkometer­gesetz verhängten Ersatzfreiheitsstrafen ab.

2.   Sachverhalt:

Aufgrund zahlreicher unberichtigt aushaftender Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes wurde vom Magistrat der Stadt ** MA die Verfügung erlassen eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Ich habe zwar rechtzeitig einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, aufgrund eines Kommunikationsfehlers wurde mein Antrag aber nicht mehr zeitgerecht bearbeitet. Nachdem ich die Aufforderung zum Strafantritt nicht befolgt hatte, wurde am meine zwangsweise Vorführung zum Haftantritt vollzogen und war ich seit  13:15 Uhr in Haft. In der Haft habe ich mein Ratenansuchen erneuert, weiters habe ich - gestützt auf einen fachärztlichen Befund - die sofor­tige Aufschiebung meiner Haft beantragt. Der Magistrat der Stadt ** hat meinem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges in der Folge auch stattgegeben und meine Haft wurde mit Entscheidung vom bis zum aufgeschoben. Aufgrund der Verfügung des Magistrat der Stadt ** wäre meine Haft unverzüglich aufzuheben gewesen. Tatsächlich wurde die Haft aber erst am um 9:15 Uhr aufgehoben sohin 5 Tage später.

Beweis:

•     Haftbestätigung vom , Beilage./ A

•    Verfügung des Aufschubs vom , Beilage./B

•    Verfügung  über  einen weiteren  Aufschub und über die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen bis zum ,Beilage/C

•    meine Einvernahme als Partei

3.   Zulässigkeit der Beschwerde:

Bei der oben beschriebenen polizeilichen Maßnahme handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, denn die Haft für den Zeitraum 15. Oktober bis zum wurde nicht bescheidmäßig verfügt sondern durch faktische Unterlassung meiner sofortigen Enthaftung wurde die staatliche Zwangsgewalt ausgeübt. Die Maßnahmenbeschwerde ist rechtzeitig, weil diese innerhalb von sechs Wochen eingebracht wurde.

4.   Beschwerdegründe:

Die Anhaltung vom 15. Oktober bis zum 20. Oktober war aufgrund des verfügten Haftaufschubs unzulässig und rechtswidrig! Ich habe in der Haft alle nur erdenklichen Möglichkeiten ergriffen um sofort enthaftet zu werden. Die Organe der Landespolizeidirektion ** sind ohne erkennbaren Grund und ohne jede Notwendigkeit tagelang war keine Enthaftung durchgeführt das aufrechter bestehen lassen der Haft trotz Strafaufschub ist rechtswidrig und erfüllt sogar den Straftatbestand der Freiheitsentziehung.

5.    Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richte ich an das Bundesfinanzgericht die

Anträge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und  Zwangsgewalt gemäß §  28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären sowie

3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen."

Die beigefügte Anlage A enthält eine Haftbestätigung der Landespolizeidirektion **, Polizeianhaltezentrum (PAZ) AdressebB*, woraus hervorgeht, dass der Bf von , 13:15 bis , 09.15 in Haft war.

Beilage B enthält folgendes an den Bf gerichtete Schreiben (Bescheid) des Magistrats der Stadt **, MA*, vom :

"Aufschub des Strafvollzuges gem. § 54a des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)

Aus der Strafverfügung Zahl: MA.*7** u.a. ist noch folgende Strafe zu vollstrecken:

Geldstrafe Euro 9.467,26

Kosten des Strafverfahrens

Zwangsverfahrensgebühren/Barauslagen Euro

Aufgrund des fachärztlichen Befundes vom wird der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 129 Tagen und 2 Stunden bis zum aufgeschoben.

Rechtsgrundlage: § 54a Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ( VStG )

Die Zeiten einer Aufschiebung des Strafvollzuges gem. § 54a sind in die  Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben......"

Beilage C enthält folgendes weiteres Schreiben der MA** vom an den Bf:

"Sehr geehrter Herr Bf. !

ln Bezug auf Ihr Schreiben vom werden Sie ersucht, entsprechende Unterlagen für einen weiteren Aufschub des Strafvollzuges gem. § 54a Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bis spätestens zu übermitteln.

ln Hinblick auf Ihr Ratenansuchen wäre ein Soforterlag von EUR 200,- bis einzuzahlen. Danach wird Ihnen ein Bewilligungsbescheid am Postweg zugestellt."

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Magistrat der Stadt **, MA** ersucht, die bezughabenden Akten vorzulegen.

Am legte der Magistrat der Stadt **, MA** den Einbringungsakt des Bf vor und teilte mit, derzeit bestehe ein rechtskräftiger Rückstand an Parkometerstrafen in Höhe von insgesamt € 6.941,50. Am seien 59 Vorführungen zum Strafantritt an das PK** übermittelt worden und sei am in der .* (BA* der MA**) ein Ansuchen auf Zahlungsaufschub eingelangt, deren Erledigung am erfolgte (Bl. 36-49).

Das Bundesfinanzgericht hat in der Folge der belangten Behörde, Landespolizeidirektion **, Polizeianhaltezent­rum AdressebB, (im Folgenden PAZ), mit Schreiben vom eine Abschrift der gegenständlichen Beschwerde mit dem Ersuchen übermittelt, binnen 4 Wochen die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen und mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Akten oder Aktenteile von der sonst den Beteiligten zustehenden Einsicht auszuschließen seien, sowie innerhalb derselben Frist eine Gegenschrift zu erstatten.

Mit Gegenschrift vom  legte die belangte Behörde den von ihrem PAZ betreffend Ansuchen um Strafunterbrechung bzw. -aufschub zu AZ: E1Teil1 geführten Verwaltungsakt im Original, den von ihrem Polizeikommissariat I (nachfolgend kurz "PK*") betreffend Abspruch über das o.g. Ansuchen zu AZ: E1Teil2 geführten Verwaltungsakt sowie die Haftunterlagen des Bf im Original vor.

Weiters erstattete sie nachfolgende GEGENSCHRIFT.

"I.  SACHVERHALT

Der Magistrat der Stadt ** richtete gleichzeitig in mehr als 50 Fällen Ersuchen um Vorführung zum Strafantritt und Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an die LPD ** I (vgl. fünf derartige Ersuchen bei den Haftunterlagen). Diese Ersuchen betrafen Verwaltungsstrafen, die der Magistrat der Stadt ** über den BF verhängt hatte. Da sich der Wohnsitz des BF in X befand, wurden diese Ersuchen an das dortige PK adressiert. Der Vollzug von Freiheitsstrafen ist im Bereich der LPD ** grundsätzlich nicht im PK, sondern nur im PAZ möglich. Die Vorführung des BF erfolgte daher in das PAZ, wo der BF inhaftiert wurde. Nachdem vier Freiheitsstrafen vollzogen waren und der Vollzug der fünften begonnen hatte, stellte der BF am ein Ansuchen um Unterbrechung des Vollzugs der aktuell verbüßten Strafe und um Aufschub des Strafvollzugs hinsichtlich aller weiteren noch "offenen" Strafen an die LPD ** . Über den Antrag auf Strafunterbrechung wurde von der LPD ** (negativ) entschieden (vgl. Bescheid vom , AZ: E1A in Teil 2 des vorgelegten Akts).

Seit vielen Jahren existiert eine Übereinkunft zwischen der LPD ** und dem Magistrat der Stadt **, wonach Verfahren über Anträge von Verwaltungshäftlingen, welche im PAZ auf Ersuchen des Magistrats angehalten werden, von Angehörigen der LPD ** (konkret des am nächsten gelegenen PK* ) geführt werden. Die Führung dieser Verfahren erfolgt aufgrund einer ausdrücklichen und den in Rede stehenden Bediensteten des PK* persönlich vom Magistrat der Stadt ** erteilten Ermächtigung (vgl. beiliegende Ermächtigung für Mag.X vom ). Auf dieser Grundlage beruht der Bescheid auf Abweisung des Antrags des BF auf Strafaufschub, GZ:  E1B vom (siehe Teil 2 des vorgelegten Akts). Beide erwähnten Bescheide wurden dem BF am zugestellt. Der BF erhob am gegen beide Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde am an das Verwaltungsgericht ** weitergeleitet. Mit dessen Beschluss vom wurde der gleichzeitig mit den Beschwerden eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers als unzulässig zurückgewiesen. Der BF brachte laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts ** innerhalb der auf § 40 Abs. 4 VwGvG beruhenden Rechtsmittelfrist keine (neuerliche) Beschwerde ein, weshalb der Akt des Verwaltungsgerichts ** zu schließen war (vgl. in Teil 2 des vorgelegten Akts).

Der LPD ** war nicht bekannt, dass der BF mittlerweile auch beim Magistrat der Stadt ** einen Antrag auf Strafaufschub gestellt hätte. Es war für die LPD ** überdies nicht vorhersehbar, dass der Magistrat der Stadt ** entgegen der seit langer Zeit bestehenden Übereinkunft mit der LPD ** durch eigene Bedienstete über einen derartigen Antrag entscheiden würde. Schließlich wurde die LPD ** über die Erlassung des Bescheids der  MA** vom betreffend Aufschub des Strafvollzugs nicht informiert.

Obwohl der Magistrat der Stadt ** sohin den Antrag auf Strafaufschub bescheidmäßig bewilligt hatte, widerrief er zusätzlich per E-Mail vom , 15.05 Uhr an das PK** alle Ersuchen um Vorführung (vgl. die Haftunterlagen des BF). Das PK** überprüfte die fraglichen Akten sofort und stellte fest, dass alle Vorführungen bereits durchgeführt worden waren. Dies wurde der MA** noch am selben Tag per E-Mail mitgeteilt.

(Anm.: Aufgrund der bestehenden Speicherkapazität des PK** konnte dieser E-Mail-Verkehr nicht bis zum heutigen Tag gespeichert werden. Eine telefonische Rückfrage ergab jedoch, dass das Antwort-E-Mail des PK** bei der MA** eingelangt ist).

Daraufhin richtete der Magistrat der Stadt ** ( MA** ) den Widerruf mit E-Mail vom an das PAZ. Dieses enthaftete den BF in der Folge unverzüglich.

Beweis: vorgelegte Unterlagen

II.         RECHTSLAGE

Der BF erachtet seine Anhaltung vom 15. bis für rechtswidrig, da ihm ein Haftaufschub seitens des Magistrates der Stadt ** gewährt worden sei.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, war über die Anträge des BF (auf Strafunterbrechung bzw. Strafaufschub) durch Bescheide der LPD ** bzw. durch einen Bescheid des Magistrats der Stadt ** (erlassen seitens eines vom Magistrat ermächtigten Angehörigen der LPD ** ) am entschieden worden. Der einige Tag später seitens der MA** ergangene Bescheid in derselben Angelegenheit wäre daher nicht zu erlassen gewesen.

Überdies war dessen Existenz der LPD ** nicht bekannt. Die LPD ** musste mit einer derartigen Bescheiderlassung auch nicht rechnen, da solche Verfahren aufgrund einer entsprechenden Übereinkunft mit dem Magistrat der Stadt ** seit vielen Jahren unter besonderer Ermächtigung von Angehörigen der LPD ** zu führen und zu erledigen sind.

Vermutlich dürfte deshalb seitens des Magistrats der Widerruf (per E-Mail) an das PK** erfolgt sein. Einerseits betraf der Widerruf jedoch nur die Vorführungen, und andererseits beantwortete das PK** dieses E-Mail auch sogleich.

Unverzüglich nach dem Einlagen des Widerrufs "der Strafen" (gemeint des Ersuchens um Strafvollzug) wurde der BF vom PAZ der LPD ** entlassen.

Eine Rechtswidrigkeit des Vergehens der LPD ** ist daher nicht zu konstatieren, weshalb die Landespolizeidirektion ** den

ANTRAG

stellt, der Beschwerde kostenpflichtig nicht statt zu geben.

Die Landespolizeidirektion ** verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

An Kosten werden

•           Schriftsatzaufwand und

•           Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet...."

Nachdem dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf die Gegenschrift der Landespolizeidirektion am zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt wurde, brachte der Bf mit Eingabe vom nachstehende Äußerung zur Gegenschrift ein:

"Die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde ist unrichtig. Tatsächlich war der belangten Behörde der Sachverhalt von Anfang an bekannt, nämlich dass dem Magistrat der Stadt ** bereits im Zeitpunkt des Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt und Vollzug ein Antrag auf Ratenzahlung vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer hat die vorführenden Beamten sofort davon in Kenntnis gesetzt, dass er bereits einen Antrag auf Ratenzahlung versendet hat.

Beweis:

• Einvernahme des BF

• Einvernahme der einschreitende Beamten

Der belangten Behörde ist sehr wohl bekannt, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Ratenzahlung die Vorführung zum Strafantritt und Vollzug aufheben kann. Diesbezügliche Mitteilungen des Magistrat der Stadt ** an die belangte Behörde sind keinesfalls ungewöhnlich oder selten. Aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers musste die belangte Behörde geradezu damit rechnen dass der Antrag auf Strafaufschub bescheidmäßig bewilligt und das Ersuchen um Vorführung widerrufen werden wird.

Der belangten Behörde ist auch keinesfalls vorzuwerfen, dass sie dem Ersuchen um Vorführung entsprochen hat. Der belangten Behörde ist allerdings vorzuwerfen, dass sie die bescheidmäßige Bewilligung des Strafaufschubs vom Magistrat der Stadt ** mit dem sie naturgemäß in enger Kommunikation verbunden ist in der Zeit vom bis zum unbeachtet gelassen hat.

Soweit sich die belangte Behörde auf eine angeblich bestehende Übereinkunft zwischen dem Magistrat der Stadt ** und der belangten Behörde beruft, übersieht die belangte Behörde, dass der vorliegende Fall aufgrund des bereits gestellten Ansuchens um Ratenzahlung gesondert zu beurteilen ist. Auf Seite 3 der Gegenäußerung gesteht die belangte Behörde ein, den zusätzlichen Widerruf per E-Mail an das PK** bereits am erhalten zu haben. Die belangte Behörde hat aber nicht die sofortige Enthaftung verfügt, sondern sie will sofort eine E-Mail versendet haben, die allerdings nicht bis zum heutigen Tag gespeichert sei. Erst am als der Magistrat der Stadt ** neuerlich ein E-Mail an die belangte Behörde (an das PAZ) versendete hat die belangte Behörde reagiert - diese Reaktion erfolgte 5 Tage zu spät.

Die Rechtfertigung und die Handlungsweise der belangten Behörde ist im Hinblick auf den hohen Standard den die EMRK für das Haftrecht normiert nicht zu tolerieren, es kann einem in Haft befindlichen nicht vorgehalten werden, dass die üblichen Kommunikations­wege der Behörde - die noch dazu aufgrund eines fragwürdigen Übereinkommens zwischen zwei Behörden eingerichtet waren - im konkreten Fall nicht funktioniert haben. Ob eine bescheidmäßige Bewilligung der Enthaftung vorhersehbar war oder nicht kann keine Rolle spielen. Oder sind Enthaftungen nur dann durchzuführen wenn ein Strafaufschub vorhersehbar war? Die Behörde hat sicherzustellen dass alle zwischenbehördlichen Kommunikationswege einwandfrei funktionieren und zwar gerade dann ob es um die Frage geht ist eine Haft aufzuheben oder nicht! Es ist in einem funktionierenden Rechtsstaat keinesfalls hinzunehmen, dass eine Person deren Enthaftung bereits bewilligt wurde 5  Tage lang auf seine Enthaftung warten muss. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen bereits bei der ersten Mitteilung sofort die Enthaftung zu bewirken.

Aus den genannten Gründen ist das Zuwarten der Behörde rechtswidrig, der Beschwerdeführer hält daher sämtliche Anträge vollinhaltlich aufrecht."

Diese Äußerung wurde der Landespolizeidirektion ** am zur Kenntnis gebracht.

Am übermittelte die Landespolizeidirektion per E-Mail nachstehende Äußerung, welche dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf mittels E-Mail vom zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde:

"Die Landespolizeidirektion (nachfolgend kurz „LPD“) ** erstattet im Hinblick auf die nunmehr an sie ergangene Ladung zu einer Verhandlung nachstehende

ÄUSSERUNG .

I. Vorauszuschicken ist, dass die LPD ** vom Bundesfinanzgericht Gelegenheit erhielt, eine Gegenschrift zu erstatten. Davon hat die LPD ** Gebrauch gemacht und die Gegenschrift vom erstattet. Diese wird inhaltlich zur Gänze aufrechterhalten. Es wurde darin nicht nur beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben, sondern auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dies deshalb, da aus ihrer Sicht alle zu beurteilenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente unstrittig sind. Weiters aber auch, um nicht in unökonomischer Weise weiteren Aufwand zu provozieren, wurde doch die Rechtslage in der Gegenschrift in ausreichendem Maß, wenn auch vielleicht nicht in allen Details erschöpfend, dargelegt.

II. Wie sich aus der Gegenschrift ergibt, wurde der BF vorgeführt, um nacheinander - jeweils selbständige - Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen. In dieser Phase wurde durch Bescheid der LPD ** vom (eigenhändig zugestellt am selben Tag) zu GZ: E1A der Antrag auf Unterbrechung der konkreten aktuell in Vollziehung befindlichen Strafe abgewiesen. Da der BF diese konkrete Strafe bereits angetreten hatte, war die LPD ** (als Vollstreckungsbehörde gem. § 53a VStG) zur Bescheiderlassung zuständig.

Zu diesem Zeitpunkt existierte auch ein Antrag auf Aufschub bezüglich der weiteren Ersatzfreiheitsstrafen, deren Vollzug in Entsprechung des Ersuchens des Magistrats unmittelbar nacheinander beabsichtigt war. Da keine dieser Ersatzfreiheitsstrafen bereits angetreten war, war zur Behandlung des Antrags die das ursprüngliche Verfahren führende Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt **, zuständig. Aus diesem Grund erging für all diese Strafen seitens des Magistrats der Stadt ** zu GZ: E1B der abweisende Bescheid vom (eigenhändig zugestellt am selben Tag). Der Bescheid erlassende Organwalter ist, wie sich aus den mit der Gegenschrift vorgelegten Akten ergibt, individuell ermächtigt, in genau diesen Angelegenheiten für den Magistrat tätig zu werden. In dem Ermächtigungsschreiben ist ausdrücklich angeführt, dass der Organwalter in diesem Zusammenhang an die Weisungen des Magistrats gebunden ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Äusserung zur Gegenschrift von einer „angeblich bestehende(n) Übereinkunft“ (Anm.: Hervorhebung durch  den Verfasser) die Rede ist. Da diese Ermächtigung nicht etwa einer ganzen Organisationseinheit oder Dienststelle, sondern nur individuell bestimmten Beamten erteilt wurde und ausdrücklich und der Weisungszusammenhang des Ermächtigten zum Magistrat ausdrücklich festgehalten wird, entspricht sie allen Kriterien, die der VfGH für die Erlassung von Bescheiden einer Behörde durch (organisatorisch) einer anderen Behörde zugehörige Bedienstete aufgestellt hat (). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb in der Äusserung zur Gegenschrift von einem „fragwürdigen Übereinkommen(s)“ die Rede ist.

Überdies geht der Vorwurf einer nicht funktionierenden Kommunikation zwischen LPD ** und Magistrat ins Leere, da bei dieser Rechtslage eine Kommunikation überhaupt nicht erforderlich ist. Über alle – der LPD ** bekannten -  Anträge des BF war nämlich bescheidmäßig entschieden worden und es lag sohin entschiedene Sache vor. In diesem Sinn ist in der Gegenschrift ausgeführt, dass ein dem Grundsatz „ne bis in idem“ widersprechendes Tätigwerden des Magistrats nicht vorhersehbar war bzw. mit einem solchen nicht gerechnet werden musste.

Der einzige denkbare Fall der zu einer „Kommunikation“ hätte führen müssen, wäre die Bezahlung der aushaftenden Geldstrafen beim Magistrat gewesen. Diesfalls hätte der Magistrat (freilich unter Angabe des Grundes, nämlich der Zahlung) an das PAZ mit der Aufforderung der sofortigen Enthaftung herantreten müssen. Diese Konstellation wurde vom BF aber nicht einmal behauptet. Ob sie der Grund für das e-mail des Magistrats an das PAZ vom war, entzieht sich der Kenntnis der LPD **.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass Ratenansuchen, die noch nicht bewilligt sind, selbstverständlich keinerlei Einfluss auf eine -  dennoch -  vom Magistrat „in Auftrag gegebene“ Vorführung (oder allenfalls einen nicht widerrufenen Vorführungsauftrag) haben können. Selbst wenn der BF daher der LPD ** nachgewiesen hätte, dass er ein Ratenansuchen beim Magistrat eingebracht hätte, wäre die Vorführung selbstverständlich durchzuführen gewesen. Darüber hinaus ist es verfehlt, aus der Existenz eines Ratenansuchens den Schluss zu ziehen, man habe „geradezu damit rechnen (müssen) dass der Antrag auf Strafaufschub bescheidmäßig bewilligt und das Ersuchen um Vorführung widerrufen werden“ würde. Abgesehen davon, dass Ratenansuchen und Anträge auf Strafaufschub nämlich in keinerlei sachlichem Zusammenhang stehen und einander daher auch nicht in irgendeiner Weise bedingen, ist von der Vorführung nur Abstand zu nehmen, sofern  (vor der faktischen Umsetzung) ein Widerruf erfolgt.

III. Der Grund, weshalb der Magistrat die von ihm im Verwaltungsweg verhängten (Ersatzfreiheits-)Strafen nicht selbst vollzieht, ist das Fehlen von eigenen Hafträumen. Rechtsgrundlage für das Herantreten des Magistrats an die LPD ** ist § 53 Abs. 1, 2. Satz. Wird die LPD ** auf Basis dieser Bestimmung um den Strafvollzug ersucht, so wird sie erst ab dem Zeitpunkt zuständige Strafvollzugsbehörde, in dem der Strafantritt  erfolgt (§ 53a VStG). (Anm.: Aus diesem Grund erfolgte die Erledigung des Antrags auf Unterbrechung der aktuell in Vollzug befindlichen Strafe durch Bescheid der LPD **.)

Unter „Strafantritt“ ist der Antritt einer konkreten einzelnen Strafe zu verstehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortsinn des Ausdrucks „Strafantritt“. In Fällen wie dem vorliegenden werden eben mehrere Strafen – diese werden jeweils durch einen gesonderten Bescheid verhängt – nacheinander vollzogen. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls nicht eine längere, aus mehreren Teilen bestehende Strafe vorliegt. Nirgendwo im Gesetz (VStG) findet sich auch nur der geringste Hinweis in diese Richtung.

Würde man dennoch den Vollzug im vorliegenden Fall als solchen einer einzigen (längeren) Ersatzfreiheitsstrafe ansehen, wäre überdies gar keine Zuständigkeit der MA** zur Erlassung des Bescheids vom gegeben gewesen. Es läge sohin Rechtswidrigkeit dieses Bescheids infolge Unzuständigkeit vor, sodass das in der vorliegenden Beschwerde behauptete Zuwiderhandeln gegen diesen Bescheid nicht rechtswidrig wäre.

Die in § 53a VStG genannten „Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe“ umfassen insbesondere die Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt, den Aufschub, die Aussetzung und die Unterbrechnung des Strafvollzugs (und den Widerruf derselben), Anordnungen und Entscheidungen im Zuge der Durchführung des Strafvollzugs usw. (vgl. Raschauer/Wessely, VStG – Verwaltungsstrafgesetz, § 53a, Rz 1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz II, 2. Auflage, § 53a, Anm. 2).

Da sich also die Zuständigkeit der Strafvollzugsbehörden nach dem Zeitpunkt des Strafantritts richtet, ist zwischen der Vorführung zum Strafantritt und dem eigentlichen Vollzug der Freiheitsstrafe strikt zu unterscheiden. Die Vorführung liegt logischerweise vor dem Zeitpunkt des Strafantritts. Die Vorführung ist sohin in der Zuständigkeit der Titelbehörde gelegen. Der Vollzug der Vorführung, also deren faktische Umsetzung, geschieht durch Hilfsorgane, welche den bereits von der Behörde gebildeten Willen nur noch faktisch durchsetzen. Diese Hilfsorgane werden von der Behörde aufgrund des § 9 Abs. 1 VVG herangezogen. Was die in ** vollzogenen Verwaltungsstrafen betrifft, erfolgt die Vorführung iZm Strafbescheiden von Behörden außerhalb **s, sofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2. Satz vorliegen, durch die diesen Behörden (idR den Bezirkshauptmannschaften) beigegebenen Exekutivbediensteten. Anders bei Strafbescheiden des Magistrats der Stadt **, dem keine entsprechenden Hilfsorgane beigegeben sind. Der Magistrat bedient sich daher des Wachkörpers Bundespolizei, der der LPD ** beigegeben ist. Zu beachten ist, dass die Angehörigen der Bundespolizei Wachkörper-Angehörige und keine Organwalter der Behörde LPD ** sind. Die rechtliche Position als Hilfsorgan (und nicht als behördlicher Organwalter) stellt ein Wesensmerkmal jedes Wachkörpers dar.

Das „Ersuchen“ um Vorführung, welches der Magistrat in diesen Fällen stellt, ist in der Terminologie des VStG eine „Anordnung“. Die von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei bewirkte Vorführung ist mit Rücksicht auf ihre Stellung als bloße Hilfsorgane dem Magistrat zuzurechnen (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Veraltungsverfahrens, 6. Auflage, § 53b, Anm. 3).

Vor dem Strafantritt jeder einzelnen in Vollzug gesetzten Strafe ist also die LPD ** nicht Vollzugsbehörde und für die bis dahin erfolgten Maßnahmen und Verrichtungen nicht verantwortlich. Was also diejenigen (Einzel-)Strafen betrifft, deren Vollzug am noch nicht begonnen hatte, ist die LPD ** nicht belangte Behörde. Anordnungen des diesbezüglich zuständigen Magistrats hätten an den für ihn exekutiv tätig werdenden Wachkörper Bundespolizei, namentlich an das PAZ, gerichtet werden müssen. Die Behörde LPD ** war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit diesen, noch nicht in Vollzug gesetzten Strafen befasst bzw. dafür verantwortlich.

IV. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass von 14. - , (jeweils 16.15 Uhr) eine Strafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen wurde. Insoweit daher die Beschwerde die Anhaltung von 15. bis , 16.15 Uhr geltend macht, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung nicht zuständig.

V. Vorweg ist von Seiten der LPD ** klarzustellen, dass ihr der Inhalt der vom Magistrat der Stadt ** geführten hier Bezug habenden Verwaltungsvollstreckungsakten nicht bekannt war (ausgenommen die von der MA** zu Beginn an sie übermittelten Ersuchen mit dem Titel „Vorführung zum Strafantritt/Ersuchen um Vollzug“). Dies ist bis heute so geblieben (abgesehen von den Beilagen zur vorliegenden Beschwerde).

Die LPD ** hat beim Magistrat zwar um Einsichtnahme in die bzw. Übermittlung von Kopien aus den fraglichen Akten ersucht, soweit es iZm der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde von Interesse schien. Sie erhielt jedoch eine abschlägige Antwort, da die Akten bereits dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden waren und bei der MA** daher nicht mehr auflagen.

Weitere Versuche sich Kenntnis zu verschaffen mussten mit Rücksicht auf die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unterbleiben.

a) Bei nunmehriger näherer Durchsicht der Beilagen zur Maßnahmenbeschwerde fiel auf, dass der Bescheid der MA** vom (ohne Zl) zwar als „Aufschub des Strafvollzuges“ betitelt ist, als Rechtsgrundlage jedoch § 54 Abs. 2 VStG nennt, welche Bestimmung ausschließlich von der Unterbrechung des Strafvollzugs handelt. Dass hierin kein bloßer Schreibfehler zu sehen ist, wird aus dem Schreiben der MA** an den BF vom selben Tag deutlich, wo im Text ebenfalls vom Aufschub des Strafvollzugs die Rede ist und als Rechtsgrundlage „gem. § 54a Abs. 2“ VStG angeführt wird. Der Inhalt des Bescheids ist daher völlig widersprüchlich.

Hätte der Magistrat diesen Bescheid dem PAZ übermittelt, hätte die o.a. Diskrepanz letztlich wohl aufgeklärt werden können.

b) Bedauerlicherweise hat der Magistrat stattdessen, wie aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, per e-mail alle „59 Vorführungen“ widerrufen. Das PK** war intern-organisatorisch betrachtet für Mitteilungen iZm der Vorführung die richtige Ansprechstelle und beantwortete diese Mitteilung folgerichtig. Hätte die MA** auf den Grund für den Widerruf hingewiesen, nämlich den beabsichtigten – allenfalls auch bereits bescheidmäßig angeordneten -  Aufschub des Strafvollzugs, wäre dem PK** aufgefallen, dass es dafür nicht die richtige Ansprechstelle war. Diesfalls hätte eine Klärung der Sach- und Rechtslage erfolgen können.

Bemerkt wird, dass selbstverständlich auch dem Magistrat, namentlich der MA**, bekannt ist, dass der Vollzug von Verwaltungsstrafen im Bereich der Wr. Polizei generell lediglich im PAZ möglich ist. Auch in diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass ein Tätigwerden des Magistrats iZm Aufschub (oder auch Nicht-Aufschub) des Strafvollzugs, weder für das PK** noch das PAZ absehbar und erkennbar war. Das Vorgehen wäre auch nicht nachvollziehbar gewesen, da doch durch den Bescheid vom , GZ: E1B bereits in der Sache abgesprochen worden war.

Schließlich ist für die ha. Behörde nicht erklärbar, weshalb nach der unmittelbar darauf erfolgten Antwort des PK**, wonach die Vorführungen bereits erledigt seien, seitens des Magistrats nicht sogleich klargestellt wurde, dass die Beendigung des Vollzugs gemeint war, oder das PAZ mit der Beendigung des Strafvollzugs beauftragt worden ist. (Anm.: Die LPD ** geht davon aus, dass im Akt der MA** die Antwort des PK** enthalten ist, hat sie doch auf Nachfrage seitens der LPD ** bestätigt, diese Antwort erhalten zu haben.)

Eine Weiterleitung des e-mails der MA** vom betreffend Widerruf der „Vorführungen“ durch das PK** an das PAZ hätte aus folgenden Grund keine Bereinigung der Situation herbeiführen können: Das PAZ ist mit Vorführungen zum Strafantritt nicht befasst und hätte daher allein bzw. ohne weitere Informationen der MA** keine Klärung der Diskrepanz bewirken können."

Eine Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde für den anberaumt.

Im vorliegenden Fall hat sich vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung ergeben, insbesondere aufgrund der Äußerung der LPD ** vom , dass von 14. - (jeweils 16.15 Uhr) eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen wurde, weshalb insoweit die gegenständliche Beschwerde die rechtswidrige Anhaltung von 15. bis 17. Oktober, 16.15 Uhr geltend macht, keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gegeben ist.

Sachverhalt:

Zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten des Magistrats der Stadt **, MA.*, vom bestand ein rechtskräftiger Rückstand an Parkometerstrafen in Höhe von insgesamt € 6.941,50.

Am wurden seitens des Magistrats der Stadt **, MA**, 59 Vorführungen zum Strafantritt an das PK** übermittelt, zumal der Bf aufgrund zahlreicher aushaftender Verwaltungsstrafen der Aufforderung zum Strafantritt nicht nachgekommen ist

Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos *** (PK**) über den Vollzug/Vorführung zum Strafantritt vom  wurde der Bf am um 13.15 Uhr an seiner Wohnadresse angetroffen und infolge Zahlungsunfähigkeit dem PK** überstellt, in der Folge in das PAZ überstellt, wo er inhaftiert wurde.

Nachdem vier Freiheitsstrafen vollzogen waren und der Vollzug der fünften begonnen hatte, brachte der Bf am (datiert jedoch mit ) einen Antrag auf Haftunterbrechung des Vollzugs der aktuell verbüßten Strafe und um Aufschub des Strafvollzugs hinsichtlich aller weiteren noch "offenen" Strafen im PAZ ein.

Die LPD ** hat am bei der Gattin des Bf sowie bei deren behandelndem Arzt Erhebungen durchgeführt, da der Antrag auf Strafaufschub darauf gründete, infolge der Haft würden sich die anhaltenden gesundheitliche Probleme der Gattin und deren Krankheitsbilder verschlechtern.

Der Antrag auf Unterbrechung der Haft wurde seitens der LPD ** mit Bescheid vom mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes abgewiesen.

Ein weiterer Antrag des Bf auf Strafaufschub der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen wurde gleichfalls bescheidmäßig am abgewiesen. Diese Abweisung wurde von einem Bediensteten des PK*, welcher vom Magistrat der Stadt ** ausdrücklich hiefür ermächtigt wurde, ausgefertigt.

Gegen beide dem Bf am zugestellten Bescheide erhob dieser am  (datiert mit ) das Rechtsmittel der Beschwerde.

Diese Beschwerde wurde am 15.  Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht ** vorgelegt.

Mit dessen Beschluss vom 20. Oktober 2014 wurde der gleichzeitig mit den Beschwerden eingebrachte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers als unzulässig zurückgewiesen. Laut aktenkundiger Mitteilung des Verwaltungsgerichts ** brachte der Bf innerhalb der auf § 40 Abs. 4 VwGvG beruhenden Rechtsmittelfrist keine (neuerliche) Beschwerde ein.

Am brachte ein Bekannter des Bf persönlich beim Magistrat, MA**, BA* ein Ersuchen des Bf (datiert mit ) um Ratenvereinbarung betreffend Parkometerstrafen, in welchem monatliche Raten von € 200,00 beginnend mit beantragt wurden, ein. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben um Haftaufschub bis Mai 2015 wegen noch andauernder Erkrankung der Gattin des Bf ersucht.

In der Folge wandte sich der Magistrat, MA**, RA, BA*, am mit einem  an die Wohnadresse adressierten Ersuchen an den Bf, entsprechende Unterlagen für einen weiteren Aufschub des Strafvollzuges gem. § 54a Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bis spätestens zu übermitteln. Im Hinblick auf sein Ratenansuchen wäre ein Soforterlag von € 200 bis einzuzahlen. Danach würde ihm ein Bewilligungsbescheid auf dem Postweg zugestellt werden.

Gleichzeitig wurde bescheidmäßig ein "Aufschub des Strafvollzuges gem. § 54a des Verwaltungsstrafgesetzes“ mit der Begründung ausgesprochen, dass aufgrund des fachärztlichen Befundes vom 25.  Oktober 2013 der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 129 Tagen und 2 Stunden bis zum 30.  Oktober 2014 aufgeschoben werde.

In den vorgelegten Akten findet sich ein mit datiertes, am beim Magistrat, MA**, BA*, eingelangtes Ersuchen des Bf um Ratenvereinbarung betreffend Parkometerstrafen, in welchem monatliche Raten von € 200,00 beginnend mit beantragt werden. Gleichzeitig wird um Haftaufschub bis Mai 2015 wegen noch andauernder Erkrankung der Gattin ersucht.

In der Folge richtete der Magistrat, MA**, RA, BA*, die in der Beilage zur Maßnahmenbeschwerde unter B) und C) angeführten und oben zitierten zwei an die Wohnadresse des Bf adressierte Schreiben/Bescheid vom .

Weiters enthalten die Akten folgende 2 Email des Magistrats der Stadt **, MA - RA, BA*

Email vom  15:05 an PK11 `bpd-w-pk-11-Kanzlei@polizei.gv.at`:

"Betreff: Widerruf Vorführungen

Sg. Damen u. Herren!

Die MA**** widerruft 59 Vorführungen für Herrn Bf , geb. **** , wh. in AdresseBf :

59GZ    ....... (sämtliche 59 Aktenzahlen angeführt)"

Email vom 08:01 an `lpd-w-afa-1-paz-aufnahme-rl@polizei.gv.at`:

"Betreff: WG: Widerruf Vorführungen

Sg. Damen u. Herren!

Die MA.* - .* widerruft neuerlich alle unten angeführten Strafen für Herrn Bf "

Die Bediensteten des PK** haben dem Magistrat noch am berichtet, dass die Vorführungen bereits durchgeführt wurden.

Am wurde der Bf schließlich enthaftet.

Das BFG hat Beweis erhoben durch Beischaffung des Verfahrensaktes des Magistrats der Stadt **, des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde, durch Einholung einer Gegenschrift, Einbeziehung der eingebrachten Ergänzungen (Äußerungen), Telefonate mit dem Magistrat, MA**, sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am .

Anlässlich der Aktenvorlage wurde dem erkennenden Richter seitens des Magistrats telefonisch mitgeteilt, dass am von einem Bekannten des Bf persönlich der Antrag auf Strafaufschub in der Gruppe .* eingebracht worden sei, dieser die Inhaftierung des Bf jedoch nicht erwähnt habe. Der Magistrat, .*, habe nichts von einer Inhaftierung gewusst, da nichts mehr gemacht werde, wenn jemand bereits in Haft sei, da ja dann seitens eines ermächtigten Bediensteten der Polizeidirektion mit dem Briefkopf des Magistrats entscheide. Der Bescheid über den Strafaufschub vom sei an die Wohnadresse des Bf  adressiert gewesen, und könne -  da ein Bescheid, nachdem er geschrieben werde , erst am nächsten Tag zur Unterschrift, danach zur Poststelle gehe - frühestens am , eher später rausgegangen sein. Da der auf einen Donnerstag gefallen ist, wird der Bescheid vermutlich erst am Montag, den 20.  Oktober 2014 zugestellt worden sein. Der Bf sei am bei der MA** vorstellig geworden und sei ihm keine Ratenbewilligung erteilt worden, da der Bf ihrer Ansicht nach monatliche Raten nicht wirklich leisten wollte bzw. mitteilte, dass es ihm schwer möglich wäre, monatliche Raten zu zahlen. Es seien ihm daher lediglich Zahlscheine mitgegeben worden. Seither seien keine weiteren Vorführungen mehr angeordnet worden.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die Ladung dem Bf mehr als 2 Wochen vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, und zwar nach einem Zustellversuch am  durch Hinterlegung zugestellt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der festgelegt wurde. Auch die Ladung an den rechtsfreundlichen Vertreter wurde bereits am zugestellt. Eine mündliche Verhandlung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so anzuberaumen, dass Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.

In der mündlichen Verhandlung verwies der rechtsfreundliche Vertreter auf das bisherige Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, Kern des Vorwurfes an die Behörde sei, dass nachweislich, und das ergebe sich aus der Aktenlage, die belangte Behörde am informiert worden sei, dass die Vorführung widerrufen und diese Nachricht nicht richtig interpretiert wurde, wobei diese Fehlinterpretation der Behörde vorzuwerfen sei. Hinzuweisen sei, dass das Haftrecht kein Spaß sei, es den Art. 5 der Menschenrechtskonvention gebe und das Haftrecht sehr streng sei. Der Verfahrensgang zeige, dass die LDP einen nicht zu tolerierenden Umgang mit dem Freiheitsrecht eines Bürgers an den Tag lege, in dem sie Mails formal beantworte und nicht die Ursache dieser Mitteilung prüfe, ob hier nicht ein Handlungsbedarf bestehe. Dies sei der Behörde vorzuwerfen, da die Freiheit ein sehr hohes Gut und verfassungsrechtlich geschützt sei, weshalb die tatsächlichen Vorkommnisse nicht zu tolerieren seien. Das sei der Kern der Beschwerde und aus diesem Grund sei die weitere Anhaltung rechtswidrig gewesen. Was die Behörde bis zum  gemacht habe, sei nicht zu beanstanden und ordnungsgemäß. Aber wenn Haftgründe wegfielen müsse man handeln. Es werde darauf hinweisen, dass die Haftentlassungen minutengenau zu erfolgen hätten.

Der Bf führte ergänzend zu den seiner Ansicht nach richtigen Äußerungen des Vertreters aus, dass  das Vorgehen der LPD ** zu kritisieren sei, da der Eindruck entstehe, dass die LPD seinen bisherigen Erfahrungen zufolge den § 54a VStG anders auslege als der Magistrat, insbesondere habe sich das in seinem Fall bemerkbar gemacht, wo der Magistrat dieselben Unterlagen über den Krankheitszustand seiner Frau gehabt habe wie die LPD.

Weiters machte der Bf zum bisher beantragten Aufwandersatz die Fahrtkosten (Zugtickets Oberzeiring über Judenburg- ** € 38,00 - 4 Fahrscheine, € 20 und für die Rückfahrt ebenfalls € 20,00) geltend.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Wesentlichen auf die Gegenschrift und die ergänzende Stellungnahme (Äußerung). Zudem ergänzte er seinen Antrag auf Kostenersatz um den Verhandlungsaufwand und die Abweisung der Fahrtkosten für den Bf.

Die vom Bf in der Äußerung zur Gegenschrift beantragten, anlässlich der Vorführung einschreitenden Beamten als Zeugen zum Beweis, die vorführenden Beamten seien sofort davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Bf einen Antrag auf Ratenzahlung bereits versendet habe, wurde abgewiesen. Der Beweisantrag, ein Ratenansuchen abgegeben zu haben, ist nach Ansicht des BFG für eine Sachverhaltsklärung nicht rechtserheblich, zumal ein eingebrachtes Ansuchen die Vorführung keineswegs rechtswidrig mache und der Bf auch nicht einmal behauptet hat, einen Ratenbescheid bzw. eine Ratenbewilligung in Händen zu haben. Auch im Fall des Zustimmens, der Bf habe das so gesagt, hätten die einschreitenden Beamten nicht anders handeln müssen, da ein eingebrachtes Ratenansuchen für sich allein keineswegs die Vollstreckbarkeit hemmt. Der gegenständliche Beweisantrag ist daher nicht geeignet, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. ).

Diesbezüglich ist zugleich dem Vorbringen des Bf in der Äußerung zur Gegenschrift, die belangte Behörde habe geradezu damit rechnen müssen, dass aufgrund des Ratenansuchens der Antrag auf Strafaufschub bescheidmäßig bewilligt und das Ersuchen um Vorführung widerrufen werde, zu entgegen, dass ein Strafaufschub in keinem sachlichen Zusammenhang mit einem Ratenansuchen steht.

Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder

Gemäß Art. 131 Abs. 5, 1. Satz B-VG kann d urch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtlichen Bestimmungen in ** (WAOR) entscheidet das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben.

„Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. “

„Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt.“

„Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Nach Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Zi. 2 B-VG 6 Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Da der Bf in der Zeit vom bis angehalten wurde und die Beschwerde bereits am zur Post gegeben hat (eingelangt am beim Bundesfinanzgericht **), ist die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erhoben worden.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Nach Abs. 2 Z. 2 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.  In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52/1991 lauten wie folgt:

§ 29a VStG

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

„Vollzug von Freiheitsstrafen“

„§ 53. (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.“

„(2) ...“

„Zuständige Behörde“

„§ 53a. Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Mit Strafantritt stehen diese Anordnungen und Entscheidungen, soweit nicht das Vollzugsgericht zuständig ist, der Verwaltungsbehörde zu, der gemäß § 53 der Strafvollzug obliegt (Strafvollzugsbehörde).“

„Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen“

„§ 53b. (1) Ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, ist aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.“

„(2) Kommt der Bestrafte der Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er zwangsweise vorzuführen. Dies ist ohne vorherige Aufforderung sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, daß er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde. Solange eine solche Sorge nicht besteht, ist mit dem Vollzug bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten. § 36 Abs. 1 zweiter Satz und § 36 Abs. 3 sind anzuwenden.“

„Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges“

§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges ist dem Bestraften auf Antrag für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu bewilligen, wenn er während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war. Besteht jedoch begründete Sorge, dass sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde, so ist der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges abzuweisen, wenn die Umstände, die Anlass zur begründeten Sorge geben, bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.

(4) Der Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu widerrufen, wenn begründete Sorge besteht, daß sich der Bestrafte dem Strafvollzug durch Flucht entziehen werde.

Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) ...

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Erwägungen:

Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Zweck des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines AuvBZ (Zb ). Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes anhand jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Setzung bestand (Zb ).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion ** Polizeianhaltezent­rum AdressebB, (PAZ) beginnend am bis zum  9:15 Uhr. Von 14.- (jeweils 16.15 Uhr) wurde eine Strafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen. Es besteht keine Zuständigkeit des BFG im Zusammenhang mit dem Kraftfahrgesetz, weshalb die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen war.

Die Prüfung durch das BFG erstreckt sich daher ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch die belangte Behörde ab dem Zeitpunkt, in welchem eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer Verletzung nach dem Parkometergesetz angetreten bzw. verbüßt wurde, und zwar ab 16.15 Uhr bis 9.15 Uhr.

Die Vorführung des Bestraften und der Vollzug der verhängten (Ersatz)Freiheitsstrafe werden als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VfSlg 11.212/1987, 12.029/1989, , , 2003/02/0167 ua), sodass im gegenständlichen Fall von einer mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt auszugehen ist. Die Einlieferung in ein Polizeigefangenenhaus und der Vollzug einer Freiheitsstrafe stellen Akte der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar, die der Behörde zuzurechnen sind, in deren Auftrag sie durchgeführt werden (). 

Für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gelten die §§ 53 ff betreffend den Vollzug von Freiheitsstrafen (Walter/Thienel II2 § 54 b Anm 7), wobei der Vollzug zu unterbleiben hat, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird.

Der Ausdruck „soweit“ bedeutet, dass im Falle eines teilweisen Erlags der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zum erlegten Betrag zu kürzen ist (Thienel/Schulev-Steindl5 545; Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54 b Rz 3). Wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen und wird die Geldstrafe nachträglich (zur Gänze oder zum Teil) erlegt, ist der weitere Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (gegebenenfalls entsprechend dem erlegten Betrag) zu beenden (Thienel/Schulev-Steindl5 545; Thienel/Zeleny18 § 54b VStG Anm7).

Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt stets einen Antrag des Bestraften voraus, der an die Vollstreckungsbehörde zu richten ist () . Sie ist allerdings insofern an den Antrag gebunden, als sie etwa aufgrund eines nur auf Strafaufschub gerichteten Ansuchens nicht verpflichtet ist, sich auch mit der Frage einer Ratenzahlung zu befassen ().

Der Antrag auf Strafaufschub oder Unterbrechung ist an die gemäß § 53a VStG zuständige Strafvollzugsbehörde zu richten.

Über Anträge auf Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges hat die gemäß § 53a VStG zuständige Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden (Hengstschläger4 Rz 936; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 948/6), wogegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht.

Unbestritten ist, dass der Bf der Aufforderung zum Strafantritt nicht Folge leistete und am die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt vollzogen wurde.

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 53a VStG geht hervor, dass mit Strafantritt alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe der Strafvollzugsbehörde obliegen, also jener Behörde, in deren Haftraum die Freiheitsstrafe tatsächlich gemäß § 53 vollzogen wird (ErläutRV 133 BlgNR 17. GP 12).

Als Anordnungen und Entscheidungen iSd § 53a kommen insb in Betracht

• bis zum Strafantritt: die Einleitung des Strafvollzuges durch die Aufforderung oder Vorführung zum Strafantritt (§ 53b), die Aussetzung und der Aufschub des Strafvollzuges und der Widerruf des Aufschubs (§§ 54 und 54a);

• ab dem Zeitpunkt des Strafantritts: Anordnungen und Entscheidungen im Zuge der unmittelbaren Durchführung des Strafvollzuges (§ 53c), die Unterbrechung des Strafvollzuges und der Widerruf der Unterbrechung (§ 54a), Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Strafvollzuges (§ 53c), Vorschreibung eines Kostenbeitrages (§ 54d) sowie Entscheidungen über Beschwerden des Häftlings (Mannlicher/Quell II8 § 53a Anm 1; Walter/Thienel II2 § 53a Anm 2).

Ferner zählen dazu die Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung der Restgeldstrafe oder Genehmigung einer Ratenzahlung (§ 54b) sowie Ladungs- und Vorführungsbescheide zu amtsärztlichen Untersuchungen zum Zweck der Klärung der Haftfähigkeit (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 53a Rz 1 mHa ).

Das Verwaltungsstrafgesetz sieht für den Vollzug von nach diesem Gesetz wegen Verwaltungsübertretungen von Verwaltungsbehörden (und nur von solchen) verhängten Freiheitsstrafen eigenständige, vom StVG abweichende Bestimmungen vor. So ist der Vollzug vorrangig im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; ersatzweise (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) hat die Verbüßung der Strafe in der dem ständigen Aufenthalt des bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion zu erfolgen (soweit diese über einen Haftraum verfügt). Da die BVB allerdings idR über keine Hafträume verfügen, ist in der Praxis regelmäßig auf die nach der Luftlinie nächstgelegene LPD abzustellen. Infolge Fehlens von eigenen Hafträumen des Magistrats der Stadt ** wird die LPD ** daher unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 2. Satz VStG um Strafvollzug ersucht, wobei diese mit dem Strafantritt zuständige Strafvollzugsbehörde wird.

Im gegenständlichen Fall richtete de r Magistrat der Stadt ** gleichzeitig in mehr als 50 Fällen Ersuchen um Vorführung zum Strafantritt und Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die der Magistrat über den Bf verhängt hatte, an die LPD **. Nachdem der Bf in das PAZ  vorgeführt und inhaftiert wurde, waren sohin mehrere durch gesonderte Bescheide verhängte Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollziehen, wobei die LPD ** ab dem Zeitpunkt des Antritts jeder konkreten einzelnen Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Strafvollzugsbehörde wurde.

Der Bf hat am  - noch bevor sein mit  datierter Antrag auf Strafaufschub am bei der MA** von einem Bekannten persönlich abgegeben wurde - bei der hierfür zuständigen LPD einen Antrag auf Unterbrechung der Haft sowie einen Antrag auf Strafaufschub für die weiteren offenen Ersatzfreiheitsstrafen eingebracht. Die LPD ** hat in der Folge sogleich erforderliche Erhebungen zwecks Feststellung der Voraussetzungen für eine Unterbrechung bzw. einen Strafaufschub in die Wege geleitet.

Der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges kann unmittelbar nach Rechtskraft des Strafbescheides (auch noch nach Aufforderung zum Strafantritt) bis zum Strafantritt gestellt werden und jener auf Unterbrechung nach Beginn der Strafvollstreckung (vgl. Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, Kommentierung zu § 54a VStG, 887).

Es steht außer Zweifel, dass es bereits am zum Strafantritt gekommen ist, sodass daher gemäß § 53a VStG alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der konkret vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafe der Verwaltungsbehörde zustanden, der gemäß § 54 der Strafvollzug oblag.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich somit aus § 53a VStG aufgrund der bereits erfolgten Inhaftierung die Zuständigkeit der LPD ** zur Entscheidung über Anträge gemäß § 54a VStG jedenfalls in allen Fällen, in welchen die dem jeweiligen Antrag zugrunde liegende Strafe bereits teilweise oder gänzlich vollstreckt worden ist, ergibt. Wie sich aus der Gegenschrift bzw. den vorgelegten Akten ergibt, wurde durch den Bescheid der LPD ** vom , welcher dem Bf noch am selben Tag zugestellt wurde, der Antrag auf Unterbrechung der konkreten aktuell in Vollziehung befindlichen Ersatzfreiheitsstrafe abgewiesen.

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass von 14. - (jeweils 16.15 Uhr) eine Strafe wegen § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz vollzogen wurde, womit eine Überprüfung der Anhaltung auf Rechtmäßigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFG fällt, da es sich um keine Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Parkometergesetz handelte.

Zuständige Behörde für den gleichzeitig eingebrachten Antrag des Bf auf Aufschub der weiteren noch nicht angetretenen Ersatzfreiheitsstrafen, deren Vollzug in Entsprechung des Ersuchens des Magistrats unmittelbar nacheinander beabsichtigt war, war daher die das ursprüngliche Verfahren führende Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt **.

Aus diesem Grund erging für all diese Strafen seitens des Magistrats der Stadt ** ein abweisender Bescheid vom , welcher dem Bf noch am selben Tag eigenhändig zugestellt wurde. Aufgrund einer Übereinkunft zwischen der LPD ** und dem Magistrat der Stadt ** werden Verfahren über Anträge von Verwaltungshäftlingen, welche im PAZ auf Ersuchen des Magistrats angehalten werden, von Angehörigen der LPD ** geführt, wobei  der den Bescheid erlassende Organwalter individuell ermächtigt wurde, in genau diesen Angelegenheiten für den Magistrat tätig zu werden.

Bei der dem Gefertigten erteilten Ermächtigung wurde nicht die LPD ** oder das Polizeikommissariat I , sondern explizit Herr  Mag.*** ermächtigt, Bescheide namens des Magistrates der Stadt ** zu genehmigen. In diesem Zusammenhang wird auf das richtungsweisende Erkenntnis des zur Zahl B 206/73-19 verwiesen, in welcher Entscheidung der VfGH sinngemäß festgestellt hat, dass es unzulässig wäre, eine ganze Abteilung für eine andere Behörde einschreiten zu lassen, sofern der Weisungszusammenhang klar definiert ist. Wie aus der gegenständlichen Ermächtigung zweifelfrei hervorgeht, besteht in diesem Kontext eine fixe Bindung des Organwalters an die Weisung des Magistrates der Stadt **.

Die belangte Behörde führt in ihrer Äußerung zutreffend aus, dass die Zuständigkeit der Strafvollzugsbehörden auf den Zeitpunkt des Strafantritts abstellt und zwischen der Vorführung zum Strafantritt und dem eigentlichen Vollzug der Freiheitsstrafe strikt zu unterscheiden. Die vor dem Zeitpunkt des Strafantritts erfolgende Vorführung liegt in der Zuständigkeit der Titelbehörde. Der Vollzug der Vorführung, also deren faktische Umsetzung, geschieht durch Hilfsorgane, welche den bereits von der Behörde gebildeten Willen nur noch faktisch durchsetzen. Zur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen können sich die zuständigen Behörden der Hilfsorgane der Vollstreckung nach § 9 VVG bedienen (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 538). Was die in ** vollzogenen Verwaltungsstrafen betrifft, erfolgt die Vorführung iZm Strafbescheiden von Behörden außerhalb **s , sofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 2. Satz vorliegen, durch die diesen Behörden (idR den Bezirkshauptmannschaften) beigegebenen Exekutivbediensteten. Anders bei Strafbescheiden des Magistrats der Stadt **, dem keine entsprechenden Hilfsorgane beigegeben sind. Der Magistrat bedient sich daher des Wachkörpers Bundespolizei, der der LPD ** beigegeben ist. Gemäß Art 78d, 1. Satz B-VG sind Wachkörper bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu beachten ist, dass die Angehörigen der Bundespolizei Wachkörper-Angehörige und keine Organwalter der Behörde LPD ** sind. Die rechtliche Position als Hilfsorgan (und nicht als behördlicher Organwalter) stellt ein Wesensmerkmal jedes Wachkörpers dar.

Das „Ersuchen“ um Vorführung, welches der Magistrat in diesen Fällen stellt, ist in der Terminologie des VStG eine „Anordnung“. Die von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei bewirkte Vorführung ist mit Rücksicht auf ihre Stellung als bloße Hilfsorgane dem Magistrat zuzurechnen (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österr. Veraltungsverfahrens, 6. Auflage, § 53b, Anm. 3).

Vor dem Strafantritt jeder einzelnen in Vollzug gesetzten Strafe ist also die LPD ** nicht Vollzugsbehörde und für die bis dahin erfolgten Maßnahmen und Verrichtungen nicht verantwortlich. Was also diejenigen (Einzel-)Strafen betrifft, deren Vollzug am (bzw. am bezugnehmend auf den Zuständigkeitsbereich des BFG) noch nicht begonnen hatte, ist die LPD ** nicht belangte Behörde. Anordnungen des diesbezüglich zuständigen Magistrats hätten an den für ihn exekutiv tätig werdenden Wachkörper Bundespolizei, namentlich an das PAZ, gerichtet werden müssen. Die Behörde LPD ** war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit diesen, noch nicht in Vollzug gesetzten Strafen befasst bzw. dafür verantwortlich.

Der Bf hat am einen weiteren Antrag auf Strafaufschub bei der MA** eingebracht. Diese richtete in Unkenntnis von der bereits erfolgten Vorführung per E-Mail einen Widerruf von 59 Vorführungen an das PK**, wohin auch der Vorführbefehl ergangen ist. Die Bediensteten des PK** haben nach Überprüfung der Aktenlage richtigerweise dem Magistrat berichtet, dass die Vorführungen bereits durchgeführt wurden.

Da sowohl die auf Anordnung des Magistrats eingeschrittenen vorführenden Polizeibeamten wie auch die Bediensteten der PK**, welche dem Magistrat über die bereits durchgeführte Vorführung mittels Antwort-email vom berichteten, sohin ausschließlich als Hilfsorgane des Magistrats der Stadt ** eingeschritten sind, erübrigt sich die Prüfung, ob es ein Fehlverhalten darstellt, wenn seitens des PK** eine - allenfalls zumutbare - Weiterleitung des Email vom  an das PAZ nicht erfolgt ist. Zudem wird bemerkt, dass etwaige Verletzungen von Weiterleitungspflichten der Hilfsorgane darüber hinaus grundsätzlich keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sodass deren Geltendmachung im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde jedenfalls nicht erfolgreich wäre. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts nämlich nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen (VwSlg 9439 A/1977).

Desgleichen ist es nicht Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens zu überprüfen, ob über Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs seitens des Magistrats, welche gegenständlich nicht belangte Behörde ist, hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes der Strafvollstreckung im Rahmen des Ermessen nach § 54 a Abs. 1 und 2 VStG, wo zudem kein Rechtsanspruch des Bestraften besteht, die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke rechtens abgewogen hat.

Jedenfalls war für die PAZ ein Tätigwerden des Magistrats im Zusammenhang mit einem Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafen nicht erkennbar bzw. zurechenbar, zumal einerseits über die der LPD ** bekannten Anträge, und zwar durch den vom Magistrat ermächtigten Beamten bereits am entschieden worden war, andererseits dem PAZ auch keine Mitteilung des Magistrats über eine allfällige Bezahlung der aushaftenden Geldstrafen oder über eine  bewilligte Zahlungserleichterung mit der Aufforderung zur Enthaftung zugekommen ist.

Der belangten Behörde ist daher in ihren Ausführungen in der Gegenschrift und der ergänzenden Äußerung sowie dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl hinsichtlich der Feststellung, dass die Anhaltung des Bf jedenfalls hinsichtlich des in die Zuständigkeit des BFG fallenden Zeitraumes vom 16.15 Uhr bis zur Enthaftung am 9.15 Uhr nicht rechtswidrig war, als auch im Kostenbegehren zu Folgen gewesen. 

Zu Spruchteil III und IV:

§ 35 VwGVG, der die Kostentragung im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt, lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) wie folgt festgelegt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers

als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde

als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der LPD ** mit Schriftsatz vom  der Zuspruch des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 VwG-AufwErsV beantragt. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem die Kosten für den Verhandlungsaufwand geltend gemacht.

Da die Landespolizeidirektion als belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei ist, war ihr der Kostenersatz im Umfang der im Spruch zitierten VwG-AufwErsV zuzusprechen. Als Vorlageaufwand kommen der obsiegenden Partei € 57,40, als Schriftsatzaufwand € 368,80 und als Verhandlungsaufwand € 461,00, sohin insgesamt somit € 887,20 zu.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des  Art.   133   Abs.   4   B-VG  zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung hat zum Teil die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des BFG zum Inhalt und folgt dabei den eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

**, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 53a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 53 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 54a Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 53b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RM.7500007.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at