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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.02.2019, RV/7104737/2018

Zurückweisung einer Beschwerde, weil der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 sowie Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte mit Schreiben vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/15/0297, die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 und die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015.

Begründend führte sie aus, der Verwaltungsgerichthof habe im zitierten Erkenntnis festgehalten, der Agrargemeinschaft sei seitens der Anteilsberechtigten nicht Kapital zur Verfügung gestellt worden, welches zu Kapitalforderungen und sodann zu Erträgnissen aus Kapitalforderungen der Anteilsberechtigten geführt habe. Damit sei eindeutig klargestellt, dass die Grundstücke niemals Eigentum der Agrargemeinschaft geworden seien. Folglich seien daher Grundstücke der Anteilsberechtigten und nicht der Kapitalgesellschaft verkauft worden. Dieser Vorgang habe aber 2008 keine Steuerpflicht ausgelöst. 

Die Bf. ersuche daher um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und um Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

Dieser Antrag wurde mit der als Bescheid intendierten Erledigung vom "wegen Verspätung" als unzulässig zurückgewiesen. Als Empfängerin wurde die Bf. persönlich angeführt, obwohl diese durch eine Zustellungsbevollmächtigte vertreten war.

Die dagegen von der Bf. persönlich eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen und ihr zuhanden der ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag ging die Bf. nicht auf die ihr zur Last gelegte Verspätung ihrer Beschwerde ein, sondern wandte sich wiederum gegen die Zurückweisung ihres Antrages vom

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht zunächst die als Zustellungsbevollmächtigte ausgewiesene Vertreterin der Bf. auf, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses bekannt zu geben, ob und wann ihr der angefochtene Bescheid im Original tatsächlich zugekommen sei.

Da diese die Aufforderung unbeantwortet ließ, forderte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom die Bf. persönlich auf, bekanntzugeben, ob und wann sie den angefochtenen Bescheid ihrer Zustellungsbevollmächtigten im Original übermittelt habe.

In der Folge gab die Bf. bekannt, dass ihre Zustellungsbevollmächtigte diesen Bescheid nie bekommen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einsicht genommen wurde in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt und das Schreiben der Bf.

Es wird von folgendem Verwaltungsgeschehen ausgegangen:

Die steuerliche Vertreterin der Bf. verfügt seit 2004 über eine Zustellbevollmächtigung.

Die als Bescheid intendierte Erledigung vom , mit welchem der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 sowie Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde trotz aufrechter Zustellvollmacht der Bf. persönlich zugestellt, die diese Erledigung nicht an ihre Zustellungsbevollmächtigte weiterleitete sondern selbst dagegen eine Beschwerde einbrachte.

Die Feststellung des Verwaltungsgeschehens beruht auf den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und hinsichtlich des Umstandes, dass die steuerliche Vertreterin von der als Bescheid intendierten Erledigung nicht in Kenntnis gesetzt wurde, auf der durchaus glaubwürdigen Aussage der Bf., welche die Beschwerde auch selbst verfasste und einbrachte.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 ZustG die Bezeichnung der Zustellungsbevollmächtigten als Empfängerin und erfolgt die Zustellung an die Vertretene, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG möglich (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 24), wenn das Schriftstück der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass die Empfängerin tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl. Ritz, BAO6, § 7 ZustG Tz 7, und die dort angeführte Literatur und Judikatur).

Es ist unstrittig, dass die steuerliche Vertreterin der Bf. im Zeitpunkt der "Bescheiderlassung" gegenüber der Abgabenbehörde über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügte. Die belangte Behörde hätte daher nach § 9 Abs. 3 ZustG die steuerliche Vertreterin der Bf. als Empfängerin des angefochtenen "Bescheides" bezeichnen müssen.

Als Empfängerin der als Bescheid intendierten Erledigung wurde jedoch die Bf. selbst bezeichnet und dieser das Schriftstück auch zugestellt. Die mit einer aufrechten Zustellvollmacht ausgestattete steuerliche Vertreterin kam niemals in den Besitz des Originalschriftstückes.

Da der steuerlichen Vertreterin der Bf. die als Bescheid intendierte Erledigung vom von der Bf. nicht übermittelt wurde, konnte die in § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG vorgesehene Heilungswirkung nicht eintreten. Der angefochtene "Zurückweisungsbescheid" konnte daher mangels rechtswirksamer Zustellung auch keine Rechtswirksamkeit gegenüber der Bf. entfalten.

Mit Beschwerde anfechtbar sind aber nur rechtswirksam ergangene Bescheide. Eine gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 260 Tz 8).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid bereits aus dem Gesetz ergibt und die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104737.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at