Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2019, RV/7501059/2018

Zurückweisung einer Beschwerde, Wiedereinsetzungsantrag zu spät eingebracht

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Ö, vertreten Dr. RA, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, wegen Nichtentrichtung von Wettterminalabgabe  über die Beschwerde vom  (eingebracht am ) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien als Abgabenstrafbehörde vom , MA6/ARP u.a. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am   in Anwesenheit des Vertreters RA Dr., des Behördenvertreters AR Peter Schötta und der Schriftführerin FOI Gülüzar Ruszicska , beschlossen:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. schuldig erkannt als Geschäftsführer der D.GmbH Wettterminalabgabe für zahlreiche Tatzeiträume nicht entrichtet zu haben.

Das Erkenntnis wurde am an den Vertreter Dr., zugestellt.

Am  wurde mittels Mail an den Magistrat durch RA Mag., eine Eingabe mit folgender Textierung eingebracht:

"Zunächst gebe ich bekannt, dass mich Herr Ö mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Meine Mandanten (Anmerkung: Im Rahmen der Vertretungsbekanntgabe wurden 2 Personen genannt) haben Zahlungsaufforderungen seitens ihrer Behörde erhalten und liegen mir die Straferkenntnisse vom vor.

Der seinerzeitige Rechtsvertreter meiner Mandantschaft, Dr., hat am die Beschwerden eingebracht und übermittle ich diese nochmals zur gefälligen Kenntnisnahme.

Ich ersuche um Mitteilung, ob diese Beschwerden bei Ihnen eingegangen sind, da in diesem Fall ja die Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet sind."

Der Eingabe ist eine Bescheidbeschwerde der Kanzlei Dr. beigelegt, die das Datum trägt.

Mit Schreiben vom teilte der Magistrat dem Bf. mit, dass die Beschwerde des ehemaligen Rechtsvertreters nicht eingelangt und das Verfahren demnach rechtskräftig abgeschlossen sei (Zustellung ).

Mit Schriftsatz vom wurden durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. ein Antrag auf Wiedereinsetzung, eine Bescheidbeschwerde sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht:

"Das Straferkenntnis der MA 6 wurde dem hier einschreitenden Rechtsanwalt am
zugestellt. In weiterer Folge wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde
ordnungsgemäß durch das Sekretariat des Rechtsvertreters in das Fristenbuch
eingetragen und vom einschreitenden Rechtsanwalt kontrolliert (4. Augen Prinzip). Es
wurde hier sogar als Fristbeginn das Ausstellungsdatum () eingetragen, um
jedenfalls eine fristgerechte Beschwerde absenden zu können. Die Beschwerde
wurde am - also bereits 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Erhebung des
Rechtsmittels - ausgeführt durch den Rechtsvertreter unterfertigt samt einer
Halbschrift sowie unter Beilage des angefochtenen Erkenntnisses an Frau A.K., Angestellte in der Kanzlei des Rechtsvertreters, übergeben. Diese sollte das
Rechtsmittel zusammen mit mehreren anderen Schriftstücken zur Post bringen, wie sie
dies regelmäßig macht. Es wurden auch mehrere Stücke bei der Post abgegeben.
Jedoch ist ihr offenbar bedauerlicherweise nicht aufgefallen, dass der Briefumschlag
mit der gegenständlichen Beschwerde sowie mit der Beschwerde des zweiten
Geschäftsführers von ihr nicht abgegeben wurde; auch in weiterer Folge fiel ihr dies
nicht auf. Für den Rechtsanwalt war durch die Übergabe an die sonst fehlerfrei und
verlässlich arbeitende Kanzleikraft ebenso klar, dass alles in bester Ordnung sei. Der
Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers (Beschwerdeführers) wurde erst mit
Schreiben vom (siehe Beilage) davon in Kenntnis gesetzt, dass
die MA 6 die Beschwerden offensichtlich nie erhalten hat und von der Rechtskraft
der Strafverfahren ausgeht.
Es handelt sich hier um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne
des § 33 VwGVG. Für die Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt haben,
waren weder dem Wiedereinsetzungswerber, noch seinem Rechtsvertreter ein
Verschulden anzulasten; auch trifft den Rechtsvertreter kein
Organisationsverschulden, da die einmalige Fehlleistung der ansonsten sorgfältigen
und zuverlässigen Angestellten nicht vorhersehbar und insofern unabwendbar war.
Der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin erfuhr von der versehentlichen
Nichtüberreichung des Schriftsatzes an die Post erst mit Übermittlung des oben
genannten Schreibens vom , welches am an den
Rechtsvertreter übermittelt wurde und wird somit der Antrag auf Wiedereinsetzung
daher innerhalb der in § 33 VwGVG genannten Frist gestellt.

Beweis: eidesstättige Erklärung von A.K.

l. Der Wiedereinsetzungswerber (Beschwerdeführer) stellt sohin den Antrag auf Wiedereinsetzung in die ursprüngliche Frist zur Erhebung der Beschwerde an das VG Wien.

2. Gleichzeitig wird Beschwerde eingebracht und ausgeführt wie folgt:

Gegen den am erlassenen Bescheid der Magistrat der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 6 zur ZI. MA 6/ARP u.a. erhebt der Beschwerdeführer
binnen offener Frist die nachstehende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und führt hierzu aus wie folgt. Der Inhalt der Bescheidbescheide mit dem Datum  ist in diesem Verfahren vor dem BFG irrelevant und wird daher nicht wiedergegeben.

**********

Am  erließ das Magistrat einen Bescheid und eine Beschwerdevorentscheidung mit folgenden Ausführungen:

" I. BESCHEID

Der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom zu den Zahlen 1) MA 6/ARP, 2) MA 6/ARP, 3) MA 6/ARP, 4) MA 6/ARP, 5) MA 6/ARP, 6) MA 6/ARP, 7) MA 6/ARP, 8) MA 6/ARP, 9) MA
6/ARP, 10) MA 6/ARP, 11 ) MA 6/ARP, 12) MA 6/ARP, 13) MA 6/ARP, 14) MA 6/ARP, 15) MA 6/ARP, 16) MA 6/ARP, 17) MA 6/ARP, 18) MA 6/ARP, 19) MA 6/ARP, 20) MA 6/ARP, 21 ) MA 6/ARP, 22) MA 6/ARP, 23) MA 6/ARP, 24) MA 6/ARP, 25) MA 6/ARP, 26) MA 6/ARP, 27) MA
6/ARP, 28) MA 6/ARP, 29) MA 6/ARP, 30) MA 6/ARP, 31) MA 6/ARP, 32) MA 6/ARP, 33) MA 6/ARP, 34) MA 6/ARP, 35) MA 6/ARP, 36) MA 6/ARP, 37) MA 6/ARP, 38) MA 6/ARP-S-5139/201 7, 39) MA 6/ARP, 40) MA 6/ARP, 41) MA 6/ARP, 42) MA 6/ARP, 43) MA 6/ARP, 44) MA 6/ARP, 45) MA
6/ARP, 46) MA 6/ARP, 47) MA 6/ARP, 48) MA 6/ARP, 49) MA 6/ARP, 50) MA 6/ARP, 51) MA 6/ARP, 52) MA 6/ARP, 53) MA 6/ARP, 54) MA 6/ARP, 55) MA 6/ARP, 56) MA 6/ARP, 57) MA 6/ARP, 58) MA 6/ARP, 59) MA 6/ARP, 60) MA 6/ARP, 61) MA 6/ARP, 62) MA 6/ARP, 63) MA
6/ARP, 64) MA 6/ARP, 65) MA 6/ARP, 66) MA 6/ARP‚ 67) MA 6/ARP, 68) MA 6/ARP, 69) MA 6/ARP, 70) MA 6/ARP, 71) MA 6/ARP‚ 72) MA 6/ARP, 73) MA 6/ARP, 74) MA 6/ARP, 75) MA 6/ARP, 76) MA 6/ARP, 77) MA 6/ARP, 78) MA 6/ARP und 79) MA 6/ARP wird gemäß § 71 Abs. 1, 2 und 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen.

Begründung:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde - nach Schilderung der Vorkehrungen, die im Kanzleibetrieb getroffen worden sind, um Fristversäumnisse hintanzuhalten - vorgebracht, dass die Beschwerdefrist auf Grund eines Fehlers einer bis dahin verlässlichen Kanzleiangestellten versäumt worden sei, einer namentlich genannten
Mitarbeiterin sei der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz zusammen mit anderen Schriftstücken übergeben worden, um diese zur Post zu bringen, wie sie es regelmäßig mache; es seien auch mehrere Stücke bei der Post abgegeben worden, jedoch bedauerlicherweise nicht aufgefallen, dass der Briefumschlag mit der gegenständlichen Beschwerde, sowie der Beschwerde des zweiten Geschäftsführers, nicht abgegeben worden sei; auch in weiterer Folge sei dies nicht aufgefallen. Der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers sei erst mit Schreiben vom davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerden offensichtlich nie bei der Behörde eingelangt seien.
Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vorn , Zl. 91/19/0084: Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des
Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und mußte (Hinweis E , 90/03/0030) nicht geeignet, die Rechtzeitigkleit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun:
Im angefochtenen Straferkenntnis findet sich auf Seite 6, 3. Absatz, folgender Hinweis:
"Zahlungsinformation:
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie erhalten daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides Zahlungsanweisungen. Die Gesamtbeträge ....«
Folgerichtig wurde aus dem Erhalt der Zahlungsanweisungen darauf geschlossen, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nicht angefochten worden ist; aus diesem Anlass hat der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Kanzlei vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vorn angefragt, ob die im August 2018 verfassten Beschwerden tatsächlich nicht eingelangt seien; unter einem wurden diese nachgereicht. Die Kenntnis von diesem Sachverhalt (durch Erhalt der Zahlungsanweisungen) muss folglich spätestens an diesem Tag () eingetreten sein, weshalb die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am geendet hat. Der am zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich somit als verspätet.
Aber auch inhaltlich wäre nichts zu gewinnen gewesen: So hat derVerwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0400, festgestellt: "Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Berufung) nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht
auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können."

Wäre entsprechend der im zitierten Erkenntnis erwähnten prozessualen Vorsicht die Versandart "eingeschrieben" angeordnet worden, hätte das Fehlen einer Aufgabebescheinigung als Hinweis auf eine unterlassene Postaufgabe zeitnah auffallen können und müssen; schließlich wären auch die Aufwendungen für das Porto zu erfassen gewesen. In diese Richtung weist auch das Erkenntnis des ZI.
2006/05/0191: "Eine Information vor dem Gang auf die Post zumindest hinsichtlich der Anzahl der fristgebundenen Eingaben ist geboten, um eine Kontrolle der Vollständigkeit der Postaufgabe zu ermöglichen.

ln der Regel werden solche Poststücke - zur Absicherung bzw. zum Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe - gegen einen Nachweis, dh "eingeschrieben" aufgegeben. Die Aufgabe fristgebundener Schriftstücke bei der Post unterscheidet sich dann in der Regel von der Aufgabe sonstiger Postausgangsstücke. Es wäre dem Vertreter des Antragstellers daher zuzumuten gewesen, sich vor dem Gang zur Post über die genaue Anzahl und den oder die jeweiligen Empfänger der aufzugebenden Poststücke, die fristgebundene Eingaben beinhalten, zu informieren und zumindest deren korrekte Aufgabe zu kontrollieren, gegebenenfalls gegen Nachweise ihrer rechtzeitigen Aufgabe. Dass der Vertreter des Antragstellers die genaue Anzahl dieser Poststücke kannte und diese nach der Aufgabe kontrolliert hätte, hat er aber nicht behauptet.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde wird unter II) entschieden.

II) . BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG

Über Ihre Beschwerde vom (erstmals eingebracht mittels E-Mail vom ), sowie (in einer gekürzten Fassung) vom , gegen das Straferkenntnis vom zu den Zahlen 

1) MA 6/ARP, 2) MA 6/ARP, 3) MA 6/ARP, 4) MA 6/ARP, 5) MA 6/ARP, 6) MA 6/ARP, 7) MA 6/ARP, 8) MA 6/ARP, 9) MA
6/ARP, 10) MA 6/ARP, 11) MA 6/ARP, 12) MA 6/ARP, 13) MA 6/ARP, 14) MA 6/ARP, 15) MA 6/ARP, 16) MA 6/ARP, 17) MA 6/ARP, 18) MA 6/ARP, 19) MA 6/ARP, 20) MA 6/ARP, 21) MA 6/ARP, 22) MA 6/ARP, 23) MA 6/ARP, 24) MA 6/ARP, 25) MA 6/ARP, 26) MA 6/ARP, 27) MA
6/ARP, 28) MA 6/ARP, 29) MA 6/ARP, 30) MA 6/ARP, 31) MA 6/ARP, 32) MA 6/ARP, 33) MA 6/ARP, 34) MA 6/ARP, 35) MA 6/ARP, 36) MA 6/ARP, 37) MA 6/ARP, 38) MA 6/ARP, 39) MA 6/ARP, 40) MA 6/ARP, 41) MA 6/ARP, 42) MA 6/ARP, 43) MA 6/ARP, 44) MA 6/ARP, 45) MA
6/ARP, 46) MA 6/ARP, 47) MA 6/ARP, 48) MA 6/ARP, 49) MA 6/ARP, 50) MA 6/ARP, 51) MA 6/ARP, 52) MA 6/ARP, 53) MA 6/ARP, 54) MA 6/ARP, 55) MA 6/ARP, 56) MA 6/ARP, 57) MA 6/ARP, 58) MA 6/ARP, 59) MA 6/ARP, 60) MA 6/ARP, 61) MA 6/ARP, 62) MA 6/ARP, 63) MA
6/ARP, 64) MA 6/ARP, 65) MA 6/ARP, 66) MA 6/ARP‚ 67) MA 6/ARP, 68) MA 6/ARP, 69) MA 6/ARP, 70) MA 6/ARP, 71) MA 6/ARP‚ 72) MA 6/ARP, 73) MA 6/ARP, 74) MA 6/ARP, 75) MA 6/ARP, 76) MA 6/ARP, 77) MA 6/ARP, 78) MA 6/ARP und 79) MA 6/ARP

mit welchem über Sie 79 Geldstrafen von je € 35,00, im Nichteinbringungsfalle 79 Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 12 Stunden, verhängt, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von je € 10,00 vorgeschrieben wurde, wird in Anwendung
des § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 leg cit ist sinngemäß anzuwenden.
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde - unbestritten - am von einem Mitarbeiter des bevollmächtigten Vertreters an der Abgabestelle übernommen.

Die Beschwerde wurde jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erstmals am , somit nach Ablauf der im § 7 Abs. 4 VwGVG festgesetzten vierwöchigen Beschwerdefrist mittels E-Mail eingebracht.
Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht wurde und dem Wiedereinsetzungsantrag (siehe I) der Erfolg versagt blieb, ist dieses in Rechtskraft erwachsen und unabänderlich. Eine Entscheidung in der Sache selbst bzw. über die Strafhöhe ist daher nicht mehr möglich.

**********

Dagegen richten sich die folgenden Rechtsmittel vom :

"I. BESCHEIDBESCHWERDE gemäß Art. 130  Abs. 1 Z 1 B-VG
II. ANTRAG auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
III. VORLAGEANTRAG

Gegen den am erlassenen und am zugestellten
Bescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 zur Zahl GZ:
MA 6/ARP u.a. erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist die nachstehende

I. BESCHWERDE
(gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Verwaltungsgericht des Landes Wien und führt hierzu aus wie folgt:

A.) Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt zurückgewiesen:

„Gemäß 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde - nach Schilderung der Vorkehrungen, die im Kanzleibetrieb getroffen worden sind, um Fristversäumnisse hintanzuhalten vorgebracht, dass die Beschwerdefrist auf Grund eines Fehlers einer bis dahin verlässlichen
Kanzleiangestellten versäumt worden sei; einer namentlich genannten Mitarbeiterin sei der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz zusammen mit anderen Schriftstücken
übergeben worden, um diese zur Post zu bringen, wie sie es regelmäßig mache; es seien auch mehrere Stücke bei der Post abgegeben worden, jedoch bedauerlicherweise nicht aufgefallen, dass der Briefumschlag mit der gegenständlichen Beschwerde sowie der Beschwerde des zweiten Geschäftsführers, nicht abgegeben worden sei; auch in weiterer Folge sei dies nicht aufgefallen. Der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers sei
erst mit Schreiben vom davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beschwerden offensichtlich nie bei der Behörde eingelangt seien.
Dieses Vorbringen erscheint im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom . Zl. 91/19/0084: „ Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (Hinweis E , 90/03/0030) nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun:
lm angefochtenen Straferkenntnis findet sich auf Seite 6. 3. Absatz, folgender Hinweis:
„Zahlungsinformation:
Wenn sie keine Beschwerde erheben. ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie erhalten daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Bescheides Zahlungsanweisungen. Die Gesamtbeträge....“
Folgerichtig wurde aus dem Erhalt der Zahlungsanweisungen darauf geschlossen, dass das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis nicht angefochten worden ist; aus diesem Anlass hat der zu diesem Zeitpunkt von einer anderen Kanzlei vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom angefragt, ob die im August 2018
verfassten Beschwerden tatsächlich nicht eingelangt seien; unter einem wurden diese nachgereicht. Die Kenntnis von diesem Sachverhalt (durch Erhalt der Zahlungsanweisungen) muss folglich spätestens an diesem Tag () eingetreten sein, weshalb die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am
geendet hat. Der am zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich somit als verspätet.

Aber auch inhaltlich wäre nichts zu gewinnen gewesen; so hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom . Zl. 94/02/0400 festgestellt: „Eine Partei. die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe (hier: Berufung) nicht „eingeschrieben“ zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können. “
Wäre entsprechend der im zitierten Erkenntnis erwähnten prozessualen Vorsicht die Versandart „eingeschrieben“ angeordnet worden, hätte das Fehlen einer Aufgabebescheinigung als Hinweis auf eine unterlassene Postaufgabe zeitnah auffallen können und müssen; schließlich wären auch die Aufwendungen für das Porto zu erfassen gewesen. ln diese Richtung weist auch das Erkenntnis des Zl. 2006/05/0191: „Eine lnformation vor dem Gang auf die Post zumindest hinsichtlich der Anzahl der fristgebundenen Eingaben ist geboten, um eine Kontrolle der Vollständigkeit der Postaufgabe zu ermöglichen.
ln der Regel werden solche Poststücke - zur Absicherung bzw. zum Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe - gegen einen Nachweis, dh „eingeschrieben“ aufgegeben. Die Aufgabe fristgebundener Schriftstücke bei der Post unterscheidet sich darin in der Regel von der Aufgabe sonstiger Postausgangsstücke. Es wäre dem Vertreter des Antragstellers daher zuzumuten gewesen, sich vor dem Gang zur Post über die genaue Anzahl und den oder die jeweiligen Empfänger der aufzugebenden Poststücke, die fristgebundene
Eingaben beinhalten, zu informieren und zumindest deren korrekte Aufgabe zu kontrollieren, gegebenenfalls gegen Nachweis ihrer rechtzeitigen Aufgabe. Dass der Vertreter des Antragstellers die genaue Anzahl dieser Poststücke kannte und diese nach der Aufgabe kontrolliert hätte, hat er aber nicht behauptet.
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Über die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde wird unter ll) entschieden.“

B.) Rechtzeitigkeit:
Es wird ausgeführt, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen
einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6 vom richtet. Beschwerde kann an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden, dies binnen einer Frist von 4 Wochen. Daher ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als
rechtzeitig anzusehen, da die Zustellung am erfolgte.

C.) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung:
Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten lnhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird der Bescheid aus folgenden Gründen angefochten:

o Unrichtige rechtliche Beurteilung
C.1.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Das Straferkenntnis der MA 6 wurde dem hier einschreitenden Rechtsanwalt am zugestellt. In weiterer Folge wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde ordnungsgemäß durch das Sekretariat des Rechtsvertreters in das Fristenbuch eingetragen und vom einschreitenden Rechtsanwalt kontrolliert (4 Augen Prinzip). Es wurde hier sogar als Fristbeginn das Ausstellungsdatum () eingetragen, um jedenfalls eine fristgerechte Beschwerde absenden zu können. Die Beschwerde wurde am  - also bereits 6 Tage vor Ablauf der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels - ausgeführt, durch den Rechtsvertreter unterfertigt samt einer Halbschrift sowie unter Beilage des angefochtenen Erkenntnisses an Frau A.K., Angestellte in der Kanzlei des Rechtsvertreters, übergeben. Diese sollte das Rechtsmittel zusammen mit mehreren anderen Schriftstücken zur Post bringen, wie sie dies regelmäßig macht. Es wurden auch mehrere Stücke bei der Post abgegeben. jedoch ist ihr offenbar bedauerlicherweise nicht aufgefallen, dass der Briefumschlag mit der gegenständlichen Beschwerde sowie mit der Beschwerde des zweiten Geschäftsführers von ihr nicht abgegeben wurde; auch in weiterer Folge fiel ihr dies nicht auf. Für den Rechtsanwalt war durch die Übergabe an die sonst fehlerfrei und verlässlich arbeitende Kanzleikraft ebenso klar, dass alles in bester Ordnung sei. Der Rechtsvertreter des Wiedereinsetzungswerbers (Beschwerdeführers), wurde erst mit Schreiben vom (siehe Beilage) davon in Kenntnis gesetzt, dass die MA 6 die Beschwerden offensichtlich nie erhalten hat und von der Rechtskraft der Strafverfahren ausgeht.
Es handelt sich hier um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG. Für die Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt haben, waren weder der Wiedereinsetzungswerber, noch seinem Rechtsvertreter ein Verschulden anzulasten; auch trifft den Rechtsvertreter kein Organisationsverschulden, die die einmalige Fehlleistung der ansonsten sorgfältigen und zuverlässigen Angestellten nicht vorhersehbar und insofern unabwendbar war.
Der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerberin erfuhr von der versehentlichen Nichtüberreichung des Schriftsatzes an die Post erst mit Übermittlung des oben genannten Schreibens vom , welches am an den Rechtsvertreter übermittelt wurde und wird somit der Antrag auf Wiedereinsetzung daher innerhalb der in § 33 VwGVG genannten Frist gestellt.
Beweis: eidesstättige Erklärung von A.K., erliegt im Akt: PV; 2V;
Aus diesen Gründen hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen.
Darüber hinaus ist es nicht möglich in einem Bescheid als Punkt II. noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen!
D.) Begehren:
Nachdem das VwG gemäß Art. 130 Abs. 4 1 Satz B-VG sowie § 50
VvGVG in der Sache selbst entscheiden muss stellt der Beschwerdeführer nachstehende Beschwerde aus den oben angeführten Gründen

Anträge:

Das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben;
2. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

III. VORLAGEANTRAG
Betreffend Punkt II des angefochtenen Bescheides wird die Vorlage an das
Verwaltungsgericht beantragt.

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag siehe das Erkenntnis des BFG zu RV/7501058/2018.

In der mündlichen Verhandlung für beide Verfahren wurde wie folgt protokolliert:

"Die Verhandlungsleiterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang wird der Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, Zahl: MA6/ARP verlesen.

Der Verteidiger trägt die Beschwerden vor und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass die D.GmbH auch vor der Versendung der verfahrensgegenständlichen Mail an den Magistrat bereits durch Mag. sowie meine Kanzlei vertreten wurde. Wir haben uns die Vertretung der GesmbH in ganz Österreich nach Bundesländern aufgeteilt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich der Bf. in diesem Verfahren auch an Mag. gewendet hat. Es ist aber eine andere Rechtsanwaltskanzlei, mir ist Mag. nicht bekannt. Ich bin auf Glücksspielbereich und Wettenrecht spezialisiert, das heißt, dass ich zeitgleich meist 400 bis 600 Verfahren in meiner Kanzlei anhängig habe und pro Monat ca. € 1.200,-- an Portospesen anfallen. Die Mitarbeiterin ist somit sehr zuverlässig und erledigt eine Vielzahl an Verfahren zur vollsten Zufriedenheit. Fehler können nun einmal passieren.

Richterin:

Der Bf. bekommt eine Zahlungsaufforderung, wobei auf dem Straferkenntnis ausgeführt ist, dass wenn keine Beschwerde erhoben wird, der Bescheid sofort vollstreckbar wird und eine Zahlungsanweisung ergeht. Es ist daher doch wohl anzunehmen, dass man, wenn man eine Zahlungsaufforderung erhält, entweder sofort den Anwalt kontaktiert, der eine Beschwerde erhoben haben soll, oder bei der Behörde nachfragt, ob sie keine Beschwerde erhalten haben.

Vertr. d. Bf.:

Ich habe im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsaufforderung in diesem Verfahren nicht mehr vertrete. Der Bf. hat zeitgleich zahlreiche Verfahren anhängig und nunmehr eine Zahlungsaufforderung lediglich mit einer Geschäftszahl und einem zu zahlenden Betrag erhalten. Ich gehe davon aus, dass er zeitnah Mag. kontaktiert hat. Für mich beginnt die Kenntnis des Bf., dass keine Beschwerde beim Magistrat eingelangt ist erst mit dem Schreiben des Magistrates vom . Erst danach wurde ich kontaktiert und dann eben auch in meiner Kanzlei erhoben, dass die Beschwerde nicht eingereicht wurde. Für mich ist erst in diesem Moment verwirklicht, dass die GesmbH Kenntnis hatte, dass die Beschwerde nicht eingebracht wurde.

Behördenvertreter über Befragung durch die Richterin:

Die Zahlungsaufforderungen ergehen automatisch 2 bis 4 Wochen nach Rechtskraft eines Erkenntnisses und werden ohne Zustellnachweis zugestellt. Jedenfalls geht aus der Mail von Mag. hervor, dass er die Zahlungsaufforderung sowie das Straferkenntnis hatte, daraus haben wir geschlossen, dass die Zustellung an den Bf. vor diesem Termin erfolgt sein muss, spätestens an dem Tag an dem diese Mail an den Magistrat erging.

Vertr. d. Bf.:

Aus der Textierung des Mails von Mag. an den Magistrat schließe ich, dass der Bf. sowie Mag. davon ausgegangen sind, dass von meiner Kanzlei eine Beschwerde erhoben und diese auch eingebracht worden ist. Der Fristenlauf ergibt sich für mich wie oben bereits ausgeführt. Beantragt wird die Einvernahme des Mag..

Behördenvertreter beantragt die Beschwerde abzuweisen und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Der Behördenvertreter beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Die Richterin verkündet den Beschluss die Entscheidungen (siehe auch Beschluss zu RV/7501059/2018) der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten.

Den Parteien wird je ein Blatt Belehrung gemäß § 29 VwGVG und eine Ausfertigung der Niederschrift ausgehändigt. Es wird die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt."

Die Niederschrift erliegt im Verfahren RV/7501058/2018.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG (Bundesfinanzgerichtsgesetz) ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.

Die gegenständliche Bescheidbeschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages und der Vorlageantrag sind, da es sich hinsichtlich der Bestrafung wegen Nichtentrichtung der Wettterminalabgabe um ein Verwaltungsstrafverfahren zu einer Abgabe handelt, durch das Bundesfinanzgericht zu behandeln.

Gegenstand der Prüfung sind somit die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis.

Das Bundesfinanzgericht hat, dem gesetzlich zulässigen Parteienantrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung folgend, nach Abhaltung einer Verhandlung durch einen Einzelrichter des BFG darüber zu erkennen, ob die Zurückweisung jeweils zu Recht erfolgt ist oder nicht.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Behörde war somit berechtigt die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mittels Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Auf Grund des fristgerechten Vorlageantrages hat das BFG nunmehr erneut über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis abzusprechen.

Das Straferkenntnis wurde unbestritten am an den Vertreter Dr. zugestellt.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am zur Post gegeben und in einem eine Bescheidbeschwerde eingebracht.

Wie das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis zu RV/7501058/2018 festgestellt hat, war die Frist des § 33 Abs. 3 VwGvG bei Antragstellung auf Wiedereinsetzung bereits abgelaufen, daher erfolgte die Zurückweisung zu Recht.

Die Bescheidbeschwerde wurde erstmals als Anhang einer Mail vom bei der Behörde eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit der Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen.

Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501059.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at