Eine nachträgliche Forderungsanmeldung führt im Schuldenregulierungsverfahren zu keiner Umgehung der Insolvenzwirkungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache M, X, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Wipplingerstraße 21, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabewesen vom , MA N1 betreffend Kommunalsteuer für 2011 und 2012 sowie vom , MA N2 betreffend Dienstgeberabgabe für 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
M (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) betrieb ein bis gewerberechtlich genehmigtes Gastgewerbe (Kaffeehaus) an der Adresse y.
Im Zuge mehrerer Kontrollen durch die Finanzpolizei, u.zw. am , sowie wurden in diesem Betrieb arbeitende Personen angetroffen, die über keine Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel verfügten und die bei der Sozialversicherung nicht angemeldet waren.
Des Weiteren wurde der Behörde von Seiten des Arbeitsmarktservices mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass der Bf. im Zuge eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung eine Person vom bis beschäftigt hatte, die über keine Bewilligung nach dem AuslBG verfügt habe.
Im Zeitpunkt der Aberkennung der gewerberechtlichen Genehmigung wurden alle Dienstnehmer bei der Sozialversicherung abgemeldet.
In der Folge ergingen Strafanträge des Finanzamtes an das Magistratische Bezirksamt Wien für den 14. Bezirk wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Eine Vorladung der Behörde vom zur Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zwecks Bemessung der genannten Abgaben wurde dem Bf. am zugestellt, der festgesetzte Termin () von Diesem aber nicht wahrgenommen.
Die bei den polizeilichen Kontrollen getätigten Aufgriffe von Schwarzarbeitern, bzw. die Tatsache des ab Erlöschen der Gewerbeberechtigung ausschließlich mit Schwarzarbeitern weitergeführten Betriebes führten zu einer 25%igen Hinzuschätzung zur Bemessungsgrundlage (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe), die auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Meldungen beim Sozialversicherungsträger sowie den bisherigen Abrechnungen ermittelt wurde.
Am ergingen Bescheide betreffend Kommunalsteuer (MA N1) und Dienstgeberabgabe (MA N2) für die Jahre 2011 und 2012, die dem Bf. am zugestellt wurden.
Der Bf. erhob innerhalb offener Frist mit Schriftsätzen vom (Eingang bei der Behörde am ) Beschwerden gegen die o.a. Bescheide.
In den (gleichlautenden) Begründungen führt der Rechtsvertreter des Bf. aus, dass am ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf. eröffnet worden sei. Die Zeiträume für die die Abgaben festgesetzt worden seien würden vor der Insolvenzeröffnung liegen, wobei diese im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wären.
Nachträgliche Festsetzungen würden zur Umgehung der Insolvenzwirkungen führen.
Der Eingabe wurde ein Auszug aus der Insolvenzdatei das die Angaben des Bf. stützt, beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Behörde erläutert nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen sowie des Sachverhalts, dass das Steuerrecht bestimme, aufgrund welchen Tatbestandes, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt ein Steueranspruch entstehe. Das Insolvenzrecht regle, in welcher Form, in welchem Rang und in welchem Umfang der Anspruch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könne.
Im Falle der Durchsetzung und Befriedigung von Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren habe das Insolvenzverfahren Vorrang gegenüber den einschlägigen Normen des Abgabenrechts. Die Festsetzung der Abgabe stehe der Abgabenbehörde jedoch immer zu.
Mit Schriftsätzen vom (Eingang ) brachte der Bf. (unter Anführung der Geschäftszahlen der Bescheide) Vorlageanträge zu den zur Kommunalsteuer bzw. Dienstgeberabgabe eingebrachten Beschwerden ein.
über die Beschwerden wurde erwogen:
§ 1 KommStG lautet:
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
§ 11 KommStG Abs. 1 und 3 lauten:
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
...
(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
§ 1 des Gesetzes über die Einhebung der (Wiener) Dienstgeberabgabe lautet:
Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien hat der Dienstgeber eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung der (Wiener) Dienstgeberabgabe lautet:
(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 15. Tag jedes Monates die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.
§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Der Abgabenanspruch entsteht nach der Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabensschuld unabhängig vom Willen des Schuldners und der Behörde. Somit entsteht der Abgabenanspruch ohne behördliche Tätigkeit unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Für das Wirksamwerden der Abgabenschuld wird jedoch i.d.R. die entsprechende bescheidmäßige Festsetzung verlangt (vgl.Gessler, Steuern bei Konkurs&Ausgleich2 S 36).
Die gegenständlichen Abgaben betreffen die Zeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2012.
Die Abgabenschulden entstanden gemäß den o.a. Vorschriften jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, zuletzt mit Ablauf des Jahres 2012 und somit vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (lt. Insolvenzdatei mit ).
§ 51 Abs. (1) IO lautet:
Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
Die gegenständlichen Forderungen stellen, bestanden die vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Bf. doch bereits vor Konkurseröffnung, Insolvenzforderungen dar.
Zur Verrechnung ist anzuführen, dass im Konkursverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich gegenüber konkursrechtlichen Aufrechnungsvorschriften in den Hintergrund treten, da diese Bestimmungen als speziellere Normen vorgehen (vgl. Fischerlehner, ÖStZ 2002, 678).
Dass die Abgabenbehörden infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gehindert wären, Abgaben gegenüber dem Bf. festzusetzen lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Zur Darstellung des Bf., wonach die aus den angefochtenen Bescheiden resultierenden Forderungen der Behörde im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wären ist festzustellen, dass das Schuldenregulierungsverfahren am eröffnet wurde, wohingegen die bereits entstandenen Abgabenschulden erst mit bescheidmäßiger Festsetzung (Bescheide vom ) der Höhe nach konkretisiert und wirksam wurden.
Da das Vorliegen tatbestandsmäßiger Voraussetzungen die zum Entstehen von Steuerschulden führen oftmals erst längere Zeit danach offenkundig wird, würde es abgabenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechen, wenn eine zwischenzeitige Insolvenz den Abgabengläubiger daran hindern würde, Abgabenansprüche festzusetzen oder im Insolvenzverfahren anzumelden.
Im vorliegenden Fall würde dies, folgt man der Ansicht des Bf. dazu führen, dass die im Februar 2014 bescheidmäßig festgesetzten Abgaben, keinen Eingang in das Konkursverfahren finden könnten, da die Anmeldungsfrist im Insolvenzverfahren mit (14 Tage vor der Tagsatzung vom ) endete.
Die hier anzuwendenden insolvenzrechtlichen Vorschriften sehen für diesen Fall eine eigene gesetzliche Regelung vor.
§ 107 IO lautet (auszugsweise):
(1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105, Absatz 1, findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
(2) Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Insolvenzverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Insolvenzverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.
Die Insolvenzordnung regelt somit auch den Fall einer nachträglichen Forderungsanmeldung. Eine solche ist grundsätzlich auch nach Fristablauf (bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung) möglich.
Werden Forderungen überhaupt nicht angemeldet, sieht § 197 der IO vor, dass die Insolvenzgläubiger in diesem Fall einen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit haben, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen (§ 156 Abs. 4 IO).
Dass nachträgliche (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Festsetzungen von Abgabenschulden zur Umgehung der Insolvenzwirkungen führen würden ist solcherart nicht zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Antworten zu den vom Bf. aufgeworfenen Fragen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400001.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at