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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2018, RV/7100402/2018

Kraftfahrzeugsteuer: Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100402/2018-RS1
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 128, mit Verweis auf ). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit Judikaturverweisen).
Folgerechtssätze
RV/7100402/2018-RS2
wie RV/6100464/2013-RS2
Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gem. § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Vertreter, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2016 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2017, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2016 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Dieser angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2017 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Dieser angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Aufgrund einer am von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (Bf.) in Y, wurde festgestellt, dass dort zwei Kleinlastkraftwagen der Marke Z A, Baujahr Jahr1 bzw. Jahr2, Fahrgestellnummern B bzw. C, beide mit ungarischen behördlichen Kennzeichen (D bzw. E), geparkt waren.

Daraufhin wurde der Bf. am als Verwender/Lenker dieser Fahrzeuge von Organen der Finanzpolizei zu jenem Sachverhalt niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme weist auszugsweise folgenden Wortlaut auf:

„[…]

Gegenstand der Amtshandlung

Verdacht der missbräuchlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischen behördlichen Kennzeichen mit Wohnsitz in Österreich

[…]

Sachverhalt

Im Zuge einer Kontrolle nach den Bestimmungen des § 12 AVOG durch Organe der Finanzpolizei […] am […] in Y, wurde Obengenannte/r [= der Bf.] mit dem oben angeführten Kleinlastkraftfahrzeug betreten. Obengenannte/r [= der Bf.] wird betreffend der Verwendung des Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich befragt.

Aussage der Auskunftsperson/Abgabenschuldners

Nach Rechtsbelehrung und mit dem Sachverhalt vertraut gebe ich [Name des Bf.] als Auskunftsperson/Abgabenschuldner freiwillig folgendes zu Protokoll:

Frage: Wie lange werden die tangierten Kleinlastkraftfahrzeuge bereits von Ihnen gelenkt?

Ich lenke die Fahrzeuge seit Jahr3. Das Kleinlastkraftfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen D lenke ich seit Jahr3. Das Fahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen E seit Datum1. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D war auch bereits in Österreich zugelassen.

Frage: Wann und von wem wurde das Kfz erstmalig nach Österreich verbracht?

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D habe ich in Österreich gebraucht gekauft. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen E habe ich in Holland oder Belgien gekauft und ab September 2016 habe ich dieses Fahrzeug nach Österreich eingeführt. Die Fahrzeuge waren bis August 2016 in Ungarn abgestellt und ab September 2016 wurden sie in Österreich abgestellt und teilweise auch verwendet.

Frage: Werden die Lastkraftfahrzeuge außer von Ihnen noch von weiteren Personen in Österreich gelenkt?

Nein, in Österreich nicht.

Frage: Sind Sie Eigentümer der gegenständlichen Lastkraftfahrzeuge?

Dies ist die Firma in Ungarn, F heißt diese. Des Weiteren wurde durch die ungarische Finanz ein Veräußerungsverbot ausgesprochen. Ich möchte diese Fahrzeuge auch verkaufen, kann dieses aufgrund des Veräußerungsverbotes bzw. aufgrund der Finanzstrafe in der Höhe von 2.500,00 € in Ungarn nicht machen.

Frage: Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses verwenden Sie das Fahrzeug im Inland, welches nicht in Ihrem Eigentum steht?

Die Fahrzeuge sind auf meine Firma in Ungarn angemeldet, bei dieser ich Geschäftsführer war. Diese Firma gibt es jedoch seit Datum2 nicht mehr.

Frage: Sind Sie im Besitz eines privaten Kraftfahrzeuges?

Nein, ich fahre mit dem Fahrzeug (ZZ) meiner Tochter.

Fragen zur Erwerbstätigkeit:

Frage: Wo sind Sie überwiegend erwerbstätig?

Ich bin zurzeit beim AMS gemeldet und erhalte 1.057,00 €.

Frage: Wer ist Ihr Auftraggeber/Dienstgeber? (inkl. Adresse)

AMS […].

Bei Firmenauto:

Gibt es auch eine Betriebsstätte im Inland?

Nein.

Frage: In wessen Auftrag werden diverse Wartungsarbeiten etc. durchgeführt?

In Ungarn und Österreich.

Frage: Wo werden Reparaturen, Wartung und Service durchgeführt?

In Ungarn und Österreich.

Frage: Wer trägt die Kosten dafür (Reparaturen, Wartung und Service)?

Ich selbst.

Frage: Führen Sie ein Fahrtenbuch oder sonstige Aufzeichnungen?

Nein, ich führe kein Fahrtenbuch.

Frage: Wie oft bzw. wann verlässt das Fahrzeug wieder das Bundesgebiet und gibt es Nachweise dazu?

Ich fahre ca. 1 bis 2 mal die Woche nach Ungarn für Frisör oder Reparaturen der Fahrzeuge oder zu meinem Anwalt, um die Klärung mit der ungarischen Finanz voranzutreiben. Ich habe die Fahrzeuge auch in Ungarn inseriert und somit zum Verkauf angeboten.

[…]

Fragen zum Wohnsitz:

Frage: Wo sind Sie in Österreich gemeldet?

Y.

Es handelt sich um einen:

Hauptwohnsitz seit: .

Frage: Haben Sie auch einen Wohnsitz im Ausland?

Nein, nicht mehr.

Es handelt sich um einen:

Keine Meldung im Ausland.

Frage: Wohnverhältnisse im In- u. Ausland:

Mietwohnung Inland.

Fragen zur familiären Situation:

Wo liegt der Wohnsitz des (Ehe)Partners?

Ich habe keinen Partner.

Gibt es minderjährige Kinder?

Nein.

Beziehen Sie noch andere Beihilfen oder Unterstützungen?

Nein, nur den AMS-Bezug.

Wo befindet sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen?

Seit September 2016 in Österreich.

Seit wann befindet sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich?

September 2016.

[…]

Frage: Wo sind Sie zwecks Rückfragen erreichbar?

Anschrift: Y.

[…]“

Die im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme und weiterer Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die seitens des Finanzamtes am erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2016 sowie für die Monate Jänner bis September 2017.

Diese Bescheide weisen folgende Begründung auf:

„Gemäß § 82 Abs. 8 KFG ist ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen.

Die Festsetzung war erforderlich, da am durch die Finanzpolizei eine Kontrolle nach § 12 AVOG an der Adresse in Y durchgeführt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden Kleinlastkraftwagen der Marke Z, Type A Baujahr Jahr1, mit der Fahrgestellnummer B, mit dem ungarischen Kennzeichen D und ebenso die Marke Z, Type A, Baujahr Jahr2, mit der Fahrgestellnummer C, mit dem ungarischen Kennzeichen E an Ihrem Hauptwohnsitz in Y geparkt waren. Diese wurden von Ihnen am Datum3 und Datum1 in Ungarn angemeldet. In Ihrer niederschriftlichen Auskunft vom gaben Sie an, dass Sie die gegenständlichen Fahrzeuge im September 2016 in das Bundesgebiet eingebracht haben und diese auch im Bundesgebiet verwendet haben. Des Weiteren gaben Sie die Auskunft, dass die Fahrzeuge auf Ihre ungarische Firma gemeldet sind und diese ist seit Datum2 nicht mehr existent.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass Sie als Verwender seit September 2016 die gegenständlichen Fahrzeuge im Inland mit den ausländischen Kennzeichen D und E lenken, obwohl sich Ihr Hauptwohnsitz und somit der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet.

Die Festsetzung(en) war(en) erforderlich, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb.“

Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bf. am Beschwerde:

Wie der Bf. auch in der Einvernahme erklärt habe, sei es nicht möglich, die Fahrzeuge auf offener Straße in Ungarn abzustellen, da es ein Gesetz gebe, wonach Nutzfahrzeuge nicht über Nacht auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden dürften.

Er habe daher, wie ebenfalls bekannt, die Fahrzeuge nach Österreich verbracht, da dies hier möglich sei. Es sei, wie ebenfalls ausgesagt, weder ein Betrieb noch eine Vermietung für die Fahrzeuge angedacht. Lediglich zu Verkaufszwecken würden die Fahrzeuge in Betrieb genommen bzw. als externe Lager für Sperrmüll. Für Fahrten zu Verkaufszwecken seien die Autobahngebühren auch entrichtet worden.

Wegen der Wegweisung seiner Person von seinem Grundstück in G und der damit verbundenen Auflage, sich dem Grundstück bis auf 500 m nicht zu nähern, sei der Bf. daher nicht in der Lage, die Fahrzeuge dort abzustellen, und bei rund 25,00 € Parkplatzkosten pro Fahrzeug und Monat bei einem Notstandshilfeeinkommen von 34,60 € pro Tag, also rund 1.000,00 € monatlich, könne er sich Lagerkosten in dieser Höhe nicht leisten.

Der Bf. fordere das Finanzamt daher auf, die Buchung der Kraftfahrzeugsteuer umgehend zu stornieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab:

Aufgrund einer von der Finanzpolizei am in Y, dem Hauptwohnsitz des Bf., durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass dort die beiden streitgegenständlichen Kleinlastkraftwagen der Marke Z A mit den ungarischen behördlichen Kennzeichen D und E geparkt gewesen seien. In der Niederschrift vom sei vom Bf. angegeben worden, dass die gegenständlichen Fahrzeuge im September 2016 in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet worden seien.

Es sei daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Oktober 2016 bis September 2017 erfolgt. Die Bescheide seien am ergangen.

Am sei gegen diese Bescheide eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es dem Bf. nicht möglich sei, die Fahrzeuge auf offener Straße in Ungarn abzustellen, da Nutzfahrzeuge über Nacht auf öffentlichen Parkplätzen nicht abgestellt werden dürften. Daher seien die Fahrzeuge nach Österreich verbracht worden. Die Fahrzeuge würden zu Verkaufszwecken in Betrieb genommen, die Autobahngebühren seien entrichtet worden bzw. die Fahrzeuge als externe Lager für Sperrmüll verwendet worden.

Wegen der Wegweisung des Bf. von seinem Grundstück in G und der damit verbundenen Auflage, sich dem Grundstück bis auf 500 m nicht zu nähern, sei es ihm daher auch nicht möglich, das Fahrzeug dort abzustellen.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Für Fahrzeuge mit tatsächlichem oder vermutetem Standort im Inland bestehe Zulassungspflicht. Diese könne nur durch den streng gehandhabten Beweis einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs in einem anderen Staat hintangehalten werden.

Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Die in der Beschwerde angeführte Begründung sei kein Nachweis, dass das Fahrzeug nicht überwiegend in Österreich verwendet werde. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

In seinem Vorlageantrag vom und seinem ergänzenden Schriftsatz vom führte der Bf. aus, die Kraftfahrzeugsteuer sei auch deshalb zu stornieren, da eines der Fahrzeuge ja nicht fahrtüchtig sei und somit gar nicht im Bundesgebiet betrieben werden könne. Außerdem habe der Bf. seinen Hauptwohnsitz bereits seit Oktober 2017 wieder ins Ausland verlegt, womit der Grund wegfalle, die Kraftfahrzeugsteuer einzuheben. Sein ordentlicher Hauptwohnsitz sei in Q.

Es handle sich wie gesagt um Handelsware und nicht um reimportierte Fahrzeuge, weshalb hier ebenfalls keine Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten seien. Alleine die Lagerung und die Fahrten zu Verkaufszwecken im österreichischen Bundesgebiet berechtige das Finanzamt nicht zu einer Versteuerung. Die vom Bf. angesprochenen Privatfahrten seien Fahrten zu Fahrzeugflohmärkten, da es sich um einen Privatverkauf zu Gunsten der aufgelösten ungarischen Firma handle und somit kein gewerbsmäßiger Verkauf stattfinde bzw. stattfinden könne.

Der Bf. fordere das Finanzamt daher nochmals auf, die Kraftfahrzeugsteuer zu stornieren.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die Abgabenbehörde aus, dass aufgrund einer von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich zwei Kleinlastkraftwagen mit ungarischen Kennzeichen im September 2016 in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet habe.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Dieser Gegenbeweis könne nur durch den streng gehandhabten Beweis einer überwiegenden Verwendung des Fahrzeugs in einem anderen Staat hintangehalten werden. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden, weshalb das Finanzamt beantrage, die Beschwerde abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

- Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

- Nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

- § 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

- Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung führt nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist im ersten Schritt die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu prüfen. Die diesbezügliche Prüfung hat in folgenden Schritten zu erfolgen (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 84, mit Literatur- und Judikaturnachweisen):

1. Es muss eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen.

2. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. „Verwender“, zugerechnet werden.

3. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland haben.

Nur beim kumulativen Vorliegen aller drei oa. Voraussetzungen – welche von der inländischen Behörde nachzuweisen sind – ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 unzulässig (Haller, § 1 Rz 85). Eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt (vgl. Haller, § 1 Rz 85, zur vergleichbaren Rechtslage bei der Normverbrauchsabgabe).

Fest steht, dass im gegenständlichen Fall alle drei oa. Voraussetzungen gegeben sind:

In der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift vom hat dieser angegeben, die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge ab September 2016 in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet zu haben. (Wenn der Bf. in seinen Rechtsmittelschriftsätzen ausführt, diese Kraftfahrzeuge lediglich für Fahrten zu Verkaufszwecken im österreichischen Bundesgebiet verwendet zu haben, was die belangte Behörde nicht zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer berechtige, und die vom Bf. angesprochenen Privatfahrten seien Fahrten zu Fahrzeugflohmärkten, so ist ihm zu entgegnen, dass jedes Befahren öffentlicher Straßen im Inland ein inländisches Verwenden des Fahrzeuges darstellt (, mit Verweis auf )).

Weiters geht aus der mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift vom hervor, dass dieser der Verwender/Lenker der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge war und dass diese Fahrzeuge in Österreich von keinen weiteren Personen außer von ihm gelenkt wurden.

Und schließlich wurde vom Bf. in der angeführten Niederschrift selbst ausgeführt, seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich zu haben (an der Adresse Y), den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit September 2016 in Österreich zu haben und über keinen Wohnsitz im Ausland mehr zu verfügen. Anzumerken ist, dass eine vom Bundesfinanzgericht am getätigte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ebenfalls seit – und zwar bis dato – als Hauptwohnsitz des Bf. die Adresse Y, ausweist (S 33 f. BFG-Akt. Wenn der Bf. in seinem Vorlageantrag vom und in seinem ergänzenden Schriftsatz vom ausführt, seinen Hauptwohnsitz bereits seit Oktober 2017 wieder ins Ausland (nach Q) verlegt zu haben, so ist ihm zu entgegnen, dass dies auf die angefochtene Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die davor gelegenen Monate Oktober 2016 bis September 2017 (= Streitzeitraum), in denen der Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. unstrittig in Österreich waren, keine Auswirkung hat).

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass aufgrund des kumulativen Vorliegens aller drei oa. Voraussetzungen im gegenständlichen Fall § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar ist und ein dauernder Standort der streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge im Inland vermutet wird.

Den Gegenbeweis einer überwiegenden Verwendung dieser Kraftfahrzeuge in einem anderen Staat hat der Bf., wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, nicht erbracht:

Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, § 1 Rz 128, mit Verweis auf ). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit Judikaturverweisen).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf. in der Niederschrift vom selbst angegeben, kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Im Übrigen erschöpfen sich seine Angaben zu der Frage, wie oft bzw. wann die Fahrzeuge das Bundesgebiet verlassen, in den Behauptungen, ca. ein bis zwei Mal pro Woche nach Ungarn zwecks Friseur, Reparaturen der Fahrzeuge oder Anwaltsterminen zu fahren und die Fahrzeuge in Ungarn zum Verkauf inseriert zu haben. Diesbezügliche Nachweise, va. hinsichtlich der dabei zurückgelegten Fahr- bzw. Kilometerleistung, der Dauer der jeweiligen Reise etc. hat der Bf. nicht erbracht.

Da aber, wie bereits ausgeführt, reine Behauptungen ebenso wie bloße Glaubhaftmachungen zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend sind, ist letzterer als nicht erbracht anzusehen.

Auch aus dem erstmals in seinem Vorlageantrag vom und in seinem ergänzenden Schriftsatz vom vorgebrachten Argument, die Kraftfahrzeugsteuer sei auch deshalb zu stornieren, da eines der Fahrzeuge ja nicht fahrtüchtig sei und somit gar nicht im Bundesgebiet betrieben werden könne, kann für den Bf. nichts gewonnen werden:

Zum einen wurden nämlich die beiden gegenständlichen Fahrzeuge am im Zuge der finanzpolizeilichen Kontrolle am Hauptwohnsitz des Bf. mit ungarischen behördlichen Kennzeichen angetroffen, waren also zum Verkehr zugelassen und damit offenkundig betriebsbereit, und zum anderen hat der Bf. in der Niederschrift vom , der als Erstaussage höhere Beweiskraft zukommt als späteren Aussagen, und auch in seiner Beschwerde vom die angebliche mangelnde Fahrtüchtigkeit eines der Fahrzeuge nicht einmal erwähnt. Dazu kommt, dass der Bf. in seinem Vorlageantrag vom und in seinem ergänzenden Schriftsatz vom auch nicht angeführt und schon gar nicht nachgewiesen hat, welches der beiden Fahrzeuge nicht fahrtüchtig sein soll und ab welchem Zeitpunkt dies eingetreten sein soll (zumal die angefochtene Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer die davor gelegenen Monate Oktober 2016 bis September 2017 betrifft).

Aufgrund der obigen Ausführungen ist sohin festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 für die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge ab Oktober 2016 ausgegangen ist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Oktober bis Dezember 2016 war daher als unbegründet abzuweisen.

Für den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2017 gilt folgendes:

Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbst berechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben.

§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2017 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum keine Erklärung eingereicht worden wäre (sohin ab ). Da der besagte Bescheid bereits davor, nämlich am , ergangen ist, war dieser aufzuheben (vgl. , und ).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Zulässigkeit einer Revision war deshalb zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verwender
Hauptwohnsitz
Mittelpunkt der Lebensinteressen
Gegenbeweis
Verweise
Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 84, 85, 128
Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100402.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at