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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.12.2018, RV/7104857/2018

Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des § 131b BAO: Fristgerechte Registrierung der Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des § 131b BAO als Prämienvoraussetzung bei Antragstellung!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache N.N., A-Straße 1, 1XXX Wien, vertreten durch Nussbaumer & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Demelgasse 1a,  2340 Mödling, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , mit dem der Antrag auf Gewährung der Registrierkassenprämie für 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

 I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
     Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom betreffend die Gewährung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO für 2016 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die gesetzliche Frist für die Aktualisierung einer der RKSV entsprechenden
 Registrierkasse und die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, die Erstellung des
 Startbeleges und die Meldung über Finanz-Online sowie Prüfung des Startbelegs war der
 .
 Lt. Aktenlage wurde die Registrierkasse erst mit im Finanz-Online registriert
 und in Betrieb genommen. 
 Im ggst. Fall wurde It. Aktenlage der Startbeleg verspätet mit Datum erstellt;
 der Zeitpunkt der Registrierung war der , ebenfalls verspätet.
 Massgeblich für die Prämie ist der Zeitpunkt der Registrierung. Erst mit der Registrierung
 der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und der Registrierkasse über Finanz-Online
 sowie Prüfung des Startbeleges mittels Prüf-Service ist die Inbetriebnahme der
 Sicherheitseinrichtung abgeschlossen und eine volllständige Registrierkasse iSd § 131b
 BAO vorhanden.
 Nachweise darüber, warum die RKSV-konforme Beschaffung bzw. Umrüstung der
 Registrierkasse verspätet erfolgte, liegen nicht vor. Ebenso kein Nachweis, dass diese bei
 einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits in Auftrag
 gegeben wurde, sodass die Säumnis nicht durch Verschulden des Abgabepflichtigen
 verursacht wurde.
 Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämie gem. § 124b Z. 296 EStG ist die
 Anschaffung einer Registrierkasse im Sinne des § 131b BAO. Die Prämie kann für jede
 einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des
 § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird, geltend gemacht werden.
 Die RKSV schreibt in den §§ 9 Abs. 2 Z 5 und 10 Abs. 2 Z 5 RKSV die Verwendung des
 Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 für die Verschlüsselung des Umsatzzählers der
 Registrierkasse für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Aufbereitung des
 maschinenlesbaren Codes vor. Da diese Funktionalität nicht fristgerecht vorliegt, besteht
 kein Anspruch auf die Prämie.
 Ziel des Gesetzgebers war, die gesetzlich notwendige Anschaffung von Registrierkassen
 gem. § 131b BAO zu fördern. Eine Förderung anderer bzw. unvollständiger
 Kassensysteme ist nicht vorgesehen. 
 Der Terminus „Anschaffung" in der genannten Bestimmung hat keinen anderen
 Begriffsinhalt als denjenigen, der im Einkommensteuerrecht ganz allgemein diesem
 Begriff zukommt. Danach verlangt eine Anschaffung die Erlangung der wirtschaftlichen
 Verfügungsmacht. Liegt vor dem keine Anschaffung einer vollumfänglichen
 Registrierkasse (einschließlich Software, wie z.B. die SignaturerstelIungseinheit) vor,
 steht keine Prämie zu. 
 Zur Ermessensübung: Der grundlosen Auszahlung der Prämie stehen keine
 berücksichtigungswürdigen Interessen der Partei gegenüber
."

Mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde der im Bescheid vertretenen Rechtsmeinung widersprochen und folgende Rechtsmeinung vertreten:
"Die Bf. hat am das Kassenprogramm c-bird gekauft und ab in ihrem
 Betrieb verwendet.... . Im Frühjahr 2017 wurde fristgerecht bei Globaltrust die
 Signatureinheit bestellt, die mit Schreiben vom zugestellt wurde. Aufgrund
 einer Verwechslung bei Globaltrust, erhielt die Bf. jedoch eine falsche RKS-Card. Nach
 Reklamation durch die Bf. wurde diese RKS-Card am durch Globaltrust
 widerrufen und mit Schreiben vom eine nunmehr richtige RKS-Card
 zugesendet.
 Am wurde unverzüglich der Startbeleg erstellt.
 Aufgrund eines Missverständnisses zwischen unserer Kanzlei und der Bf. erfolgte die
 Registrierung erst am . Voraussetzung fur die Prämie ist die Anschaffung. Die
 Prämie wurde für das Jahr 2016 beantragt. Im Jahr 2016 war die Kassenrichtlinie 2012
 in Kraft, die keine Signaturerstellungseinheit vorsah. Somit sind auf die Gewährung der
 Prämie 2016 die im Jahr 2016 in Geltung befindlichen Vorschriften anzuwenden - eine
 vollumfangliche Registrierkasse war nicht erforderlich."

Mit der Beschwerde wurde der Beleg über die Anschaffung des Kassenprogramms samt Bon Nr.1 vom an die belangte Behörde übermittelt. 

Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. wie folgt vorgehalten: "Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämie gem. § 124b Z 296 EStG ist die
 Anschaffung einer Registrierkasse im Sinne des § 131b BAO. Die Prämie kann für jede
 einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des
 § 131b Abs. 2 BAO zugeordnet wird, geltend gemacht werden (vgl. BGBI. I vom
  - Nr. 118).
 Die RKSV schreibt in den §§ 9 Abs. 2 Z 5 und 10 Abs. 2 Z 5 RKSV die Verwendung des
 Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 für die Verschlüsselung des Umsatzzahlers der
 Registrierkasse für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Aufbereitung des
 maschinenlesbaren Codes vor.
 Da diese Funktionalität nicht fristoerecht vorlag, besteht kein Anspruch auf die Prämie.
 Ziel des Gesetzgebers war, die gesetzlich notwendige Anschaffung von Registrierkassen
 gem. § 131b BAO zu fordern.
 Eine Forderung anderer bzw. unvollständiger Kassensysteme ist nicht vorgesehen.
 Der Terminus "Anschaffung" in der genannten Bestimmung hat keinen anderen
 Begriffsinhait als denjenigen, der im Einkommensteuerrecht ganz allgemein diesem
 Begriff zukommt.
 Danach verlangt eine Anschaffung die Erlangung der wirtschaftlichen Verfiigungsmacht.
 Liegt vor dem keine Anschaffung einer vollumfanglichen Registrierkasse
 (einschließlich Software, wie z.B. die Signaturerstellungseinheit) vor, steht keine
 Prämie zu.
 Die Abgabenbehorde hält an ihrer Begründung und den Ausführungen im Bescheid vom
  fest
."

In weiterer Folge wurde der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt.

Über das mit datierte Ergänzungsersuchen der belangten Behörde um Vorlage der Nachweise der Anschaffung der Registrierkasse im Jahr 03/2016 sowie deren Verwendung hinauf langte bei der belangten Behörde die der Mail der Bf. vom beigelegte a) Rechnung über den Ankauf der Registrierkassensoftware c-bird vom samt Auszug aus der Buchhaltung 2016; b) der Jahresbeleg 2016-12 vom mit der Bon Nr.2016-121 mit Umsätzen in Höhe von 17.310,00 € als Nachweis über die Verwendung ein.  

Mit der im Vorlagebericht gemäß § 265 BAO vom enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, weil der Anspruch auf eine Prämie gemäß § 124b Z 296 EStG 1988 die Anschaffung einer Registrierkasse iSd § 131b BAO voraussetze. Die Prämie könne für jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit iSd § 131b Abs 2 BAO zugeordnet sei, geltend gemacht werden. Die Signaturerstellungseinheit sei auch im Jahr 2016 bereits notwendig gewesen. Die Lieferung der falschen RKS-Card könne der Bf. nicht angelastet werden. 
Der am erstellte Startbeleg sei erst mit der Registrierung in Finanzonline am geprüft worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei eine Registrierkasse gemäß RKSV vorgelegen, womit die Registrierung der Kasse über Finanzonline zu spät erfolgt sei (am ).
Das BFG habe bereits zu RV/7103038/2018 festgestellt "Der Prämienanspruch für eine im Kalenderjahr 2015 oder 2016 angeschaffte Erfassungseinheit ("bei Anschaffung eines neuen Systems") setzt - Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen - konkludent voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prämie (das ist die Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung 2015 oder 2016) die Voraussetzungen des § 131b BAO auch hinsichtlich der technischen Scherheitseinrichtung bereits (allenfalls erst durch zwischenzeitige Umrüstung) erfüllt waren (andernfalls Geltendmachung der Prämie erst im Kalenderjahr, in dem die Umrüstung begonnen wurde), wobei die Umrüstung in jedem Fall rechtzeitig vor dem erfolgt sein muss.". 
Da für den Erhalt der Registrierkassenprämie die Anschaffung einer solchen Kassa, die einer Signaturerstellungseinheit zugewiesen ist, samt rechtzeitiger Registrierung bei Finanzonline Voraussetzung sei und die Kassa verspätet registriert worden sei, sei eine Prämie nicht mehr zu gewähren gewesen. (Die fehlerhaften Belege vom seien nicht zu beachten gewesen.)

Seitens der Bf. erfolgte keine schriftliche Gegenäußerung zur abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

Die Anschaffung und Verwendung der Registrierkasse im Jahr 2016 ist durch die Rechnung über den Ankauf der Registrierkassensoftware c-bird vom samt Auszug aus der Buchhaltung 2016 und den Jahresbeleg 2016-12 vom mit der Bon Nr.2016-121 mit Umsätzen in Höhe von 17.310,00 € nachgewiesen.
Am ist die in Rede stehende Kasse über Finanzonline registriert worden.

Zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist strittig, ob die vom Bf. mit Schreiben vom beantragte Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO für das Jahr 2016 einkommensteuerrechtlich zu bewilligen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtslage:

Die Verpflichtung zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b BAO) wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 vom eingeführt. Gleichzeitig mit diesem Gesetz wurde die Prämie für eine "Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung" nach dem und vor dem (später: ) eingeführt.

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Gemäß § 131b Abs. 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

§ 124b Z. 296 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 lautet:

"Erfolgt nach dem und vor dem für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:
a) (...)
b) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
    - Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines
      bestehenden Systems zu.
    - Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw.
      Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
      zugeordnet wird.
    - Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die
      Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro
      Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
    - Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen
      Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
    - Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle
      Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen
      wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine
      Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
    - Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-,
      Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der
      Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen-
      oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
    (...)"

Gemäß 684 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen (https:// www. parlament.gv. at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00684/fname_423793.pdf) zu Z 40 lit. b (§ 124b Z 294) sollen durch die Bestimmung Steuerpflichtige entlastet werden, die im Hinblick auf die in § 131b BAO vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. einer elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem und als Anlagegut anschaffen oder in diesem Zeitraum eine Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems vornehmen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems im genannten Zeitraum zu. Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist ausgeschlossen.

Mit BGBl. II Nr. 410/2015 vom wurde die (den §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 BAO zugrunde liegende) Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, kundgemacht. Diese Verordnung normiert die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, besteht die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 5 Abs. 2 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, muss jede Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 9 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, müssen zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 16 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, hat der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben (gemäß § 25 Abs. 3 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in Kraft ab ).

Aus folgenden Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:

Der Prämienanspruch für eine im Kalenderjahr 2016 angeschaffte Erfassungseinheit ("bei Anschaffung eines neuen Systems") setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prämie (das ist die Antragstellung in der Einkommensteuererklärung 2016) die Voraussetzungen des § 131b BAO auch hinsichtlich der technischen Sicherheitseinrichtung bereits erfüllt waren; die Umrüstung muss in jedem Fall rechtzeitig vor dem erfolgt sein.

Die Annahme, dass der Gesetzgeber eine Prämie bei Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze auch dann gewähren wollte, wenn dieses System nicht "im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung" ausgerüstet ist und möglicherweise keine (rechtzeitige) Umrüstung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherheitseinrichtung folgt oder gar nicht ausrüstbar ist, ist unbegründet und somit auszuschließen.

Im Beschwerdefall war die Registrierung der Kasse über Finanzonline am dadurch, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Registrierkasse gemäß RKSV vorgelegen war, verspätet. Da die Kriterien für die Bewilligung der in Rede stehenden Prämie - a) die Anschaffung einer Registrierkassa, die mit der technischen Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO ausgestattet ist, b) die rechtzeitige Registrierung bei Finanzonline - kumulativ vorliegen müssen und die Registrierung der in Rede stehenden Kassa am verspätet war, waren die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO für 2016 nicht erfüllt. Im Hinblick auf das Fehlen der vom Gesetzgeber zwingend vorgesehenen Voraussetzung der fristgerechten Registrierung der in Rede stehenden Kassa erübrigte es sich, auf die Beschwerdeausführungen näher einzugehen.
Da die von der Bf. behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der bei der belangten Behörde am eingebrachte Antrag vom betreffend Geltendmachung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO für 2016 abgewiesen wurde, als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, RV/7104857/2018, unzulässig, weil sich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems iSd § 131b BAO samt Rechtsfolge, wenn der Antrag trotz Nichterfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen geltend gemacht wird, unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 131b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124b Z 296 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 Abs. 2 Z 5 RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
§ 10 Abs. 2 Z 5 RKSV, Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 410/2015
Schlagworte
Registrierkassenprämie
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104857.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at