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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2019, RV/2101311/2018

Versäumung einer mündlichen Verhandlung: Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101311/2018-RS1
Wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das BFG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht (hier: wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung), über welchen das Gericht gem. § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs. 4 VwGVG und § 46 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der BeschwerdesacheN.N., Adresse, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/2100742/2014, betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2011 , beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Antragsteller brachte mit Schreiben vom  einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens gem. § 308 BAO wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am vor dem Bundesfinanzgericht ein und begründete diesen wie folgt:
„Am Mittwoch, , 08:30 Uhr war eine mündliche Verhandlung betreffend Einkommensteuer 2009-2011, gem. § 274 BAO am Bundesfinanzgericht in Graz angesetzt. Ich weiß nicht, warum mir dieses Missgeschick passiert ist, aber ich war heute Donnerstag, um 08:30 Uhr beim Bundesfinanzgericht pünktlich und wollte an der Verhandlung teilnehmen.
Herr Mag. Ri sah mich vor dem Verhandlungssaal 1, ZiNr. 244 stehen und kam auf mich zu. Er machte mich darauf aufmerksam, dass die Verhandlung bereits am Tag davor (Mittwoch) stattgefunden hat.
Es ist mir schlichtweg unerklärlich, warum ich den Termin in meinem Kalender falsch eingetragen habe. Vielleicht, weil der vorangegangene Termin beim BFG ein Donnerstag war und ich das so im Kopf verankert hatte.
Mein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung war nicht mutwillig veranlasst, sondern ich habe schlichtweg das Datum/den Tag verwechselt.
Ich stelle daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO“.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 308 Abs 1 BAO lautet:
„Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.“

Ereignis im Sinn des § 308 Abs 1 BAO ist jedes Geschehen, daher auch ein "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen." Die genannte Bestimmung fordert aber ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
Ein Ereignis ist als unabwendbar zu qualifizieren, wenn sein Eintritt von der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert werden kann, auch wenn er dieses Ereignis voraussah; als unvorhergesehen, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2983; Ritz, BAO6, § 308 Tz 8 ff, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände — wie zB das Vorliegen eines bestürzenden Ereignisses oder seelischer Erschütterungen (vgl. Stoll, BAO, Seite 2984; ) —  kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO darstellt und somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen vermag ().

Liegt ein minderer Grad des Versehens im Sinne leichter Fahrlässigkeit nach § 1332 ABGB vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ).

Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ist nun nicht zu entnehmen, worin das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das die Frist einzuhalten verhindert hat, bestanden hat bzw. warum ein minderer Grad des Versehens vorliegen soll. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Termin in den Kalender falsch eingetragen wurde und das Fernbleiben in der Verwechslung des Datums/des Tages begründet war.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde vom Antragsteller nachweislich zur Kenntnis genommen, der Termin vom Antragsteller somit schlicht übersehen. Besondere Umstände, welche das Übersehen rechtfertigen würden, sind dem Antrag nicht entnehmbar, sodass es an dem unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis fehlt.
Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung einer derartigen Ladung einen nicht alltäglichen Vorgang darstellt, dem entsprechende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Das "falsche Eintragen" zeigt vielmehr, dass eine für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.

Da die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war der Antrag mit Beschluss (vgl. § 33 Abs. 4 VwVGV und § 46 Abs. 4 VwGG) abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich das Erkenntnis auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützt, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben, weshalb die Revision als unzulässig zu erklären war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 46 Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 33 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101311.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at