Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.12.2018, RM/4100003/2018

Maßnahmenbeschwerde - Zurückweisung als verspätet

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/17/0014. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RM/4100003/2018-RS1
Die Bestimmung des § 283 Abs. 2 letzter Satz BAO, wonach die bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt, findet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG (zB: Verwaltungsakte der Finanzpolizei nach dem Glückspielgesetz) wegen des anzuwendenden Verfahrensrechtes des VwGVG (§ 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen Bf., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Günter Schmid & Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Hafferlstraße 7, 4020 Linz, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei durch

  • Abschalten des Stroms,

  • Aufbohren des Schlosses zur Kellertüre,

  • Aufbrechen des Sicherungsschrankes für den Strom und

  • Durchführung einer Hausdurchsuchung

beschlossen:

Die Beschwerden vom gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG werden als verspätet zurückgewiesen.

Ein Kostenausspruch unterbleibt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit vier an das Landesverwaltungsgerichtgericht Kärnten gerichteten Schriftsätzen vom hat die Beschwerdeführerin (Bf.) Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen rechtswidriger Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am  anlässlich einer Kontrolle nach dem Glückspielgesetz (GSpG) im Geschäftslokal Adr., durch Abschalten des Stromes, Aufbohren des Schlosses zur Kellertüre, Aufbrechen des Sicherungsschrankes für den Strom und Durchführung einer Hausdurchsuchung durch Organe der Finanzpolizei im Auftrag der Landespolizeidirektion Kärnten, erhoben. Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und den gesetzlich vorgesehenen Kostenaufwand zu ersetzen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde festgestellt, dass die an der vorgenannten Adresse durchgeführte Amtshandlungen alleine durch die Finanzpolizei ohne Unterstützung durch die Sicherheitsbehörden und ohne Auftrag der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erachtete sich in der Folge für die Behandlung der Maßnahmenbeschwerden unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ro 2016/17/004, wonach zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen des Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus Eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig ist, für nicht zuständig und leitete die Maßnahmenbeschwerden mit Beschluss vom , GZlen. KLVwG-1002/16/2018, KLVwG-1003/16/2018, KLVwG-1004/16/2018, KLVwG-1005/16/2018, an das Bundesfinanzgericht weiter, wo die Maßnahmenbeschwerden am einlangten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen d em Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich:

  • Bundesministerium für Finanzen,

  • Finanzämter und

  • Zollämter.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1)

  • Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,

  • Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,

  • Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist d as Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.

Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden ergibt sich zweifelsfrei aus § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, wenn Organe der Finanzpolizei (Organe der Abgabenbehörde) gemäß § 12 Abs. 5 AVOG Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durchführen. Ebenso eindeutig ergibt sich aus § 24 Abs. 1 BFGG die Anwendung des im VwGVG geregelten Verfahrensrechts.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBL 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984-DVG, BGBL. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. , 89/10/0085) das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der „zuständigen“ Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Die Rechtswirkungen einer Weiterleitung treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist.

Die Bf. erlangte am , Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die somit in Gang gesetzte sechswöchige Beschwerdefrist endete . Die Maßnahmenbeschwerden sind am beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht worden. Zur Fristenwahrung hätten die Maßnahmenbeschwerden bis  an das zuständige Bundesfinanzgericht weitergeleitet werden müssen. Die Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten erfolgte jedoch erst mit Beschluss vom . Die in der Folge am  beim Bundesfinanzgericht eingelangten Maßnahmenbeschwerden sind somit als verspätet zurückzuweisen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbestimmung des § 283 Abs. 2 letzter Satz BAO, wonach bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerden als rechtzeitig eingebracht gelten, im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG wegen der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG (§ 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung findet.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfällt eine beantragte mündliche Verhandlung, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende Partei. Ein Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG steht der Bf. daher nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RM.4100003.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at