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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2019, RV/7501043/2018

Parkometer - Überschreiten der Parkzeit; kein § 29b StVO Ausweis sichtbar hinterlegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau über die Beschwerde des Beschwerdeführers,  vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/186700121795/2018, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien 9/2006 idF LGBl. 24/2012, lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro an den Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer angelastet, ein näher bestimmtes Fahrzeug am , 10:30 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 begangen. Über ihn wurde hierfür eine Geldstrafe iHv 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei einkaufen gewesen und habe sehr wohl einen Parkschein "drinnen" gehabt. Er sei 15 m vom Auto entfernt gewesen und habe dem Beamten auch seinen Behindertenausweis gezeigt, worauf dieser meinte, dass es ihm egal sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, das Fahrzeug abgestellt zu haben, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. 897051 VF, gültig für 15 Minuten mit der Entwertung 10:08 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten war und dadurch Parkometerabgabe hinterzogen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag iHv 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Wie den Anzeigenangaben bzw. den Fotos des Meldungsleger zu entnehmen sei, war ein entsprechender Ausweis jedoch nicht im Fahrzeug angebracht. Somit sei keine Befreiung der Parkometerabgabe vorgelegen, weswegen die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen sei. Wie auf den vom anzeigelegenden Organ angefertigten Fotos ersichtlich sei, sei zum Beanstandungszeitpunkt der Parkschein mit der Nr. 897051 VF, entwertet 10:08 Uhr, im Fahrzeug hinterlegt, welcher zum Zeitpunkt der Beanstandung um 10:30 Uhr aber bereits abgelaufen gewesen sei.

Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis Beschwerde in der er sein Vorbringen aus dem Einspruch im Wesentlichen wiederholte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeuge mit dem behördlichen Kennzeichen am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Tatort, abgestellt. Im Tatzeitpunkt (10:30Uhr) war im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug kein gültig entwerteter Parkschein. Auf dem eingelegten 15-Minuten Parkschein, Nr. 897051 VF, war als Ankunftszeit 10:08 Uhr ausgefüllt. Ein Ausweis gemäß § 29b StVO befand sich nicht an sichtbarer Stelle im Fahrzeug.

2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zweifeln lassen. Insbesondere die Feststellung, dass im Beanstandungszeitpunkt kein § 29b StVO-Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Lichtbildern vom beanstandeten Fahrzeug, auf denen ein solcher Ausweis nicht ersichtlich ist. Die Feststellung ist auch insofern schlüssig, als es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer einen Parkschein entwerten sollte, wenn er über einen von der Parkometerabgabe befreienden Ausweis verfügt und diesen sichtbar im Fahrzeug hinterlegt hätte. Ein dahingehendes Vorbringen ist dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht zu entnehmen und es ergibt sich auch kein diesbezüglicher Hinweis darauf im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeVO hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich lediglich darauf, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zu seinem Fahrzeug aufgehalten habe und dem Kontrollorgan seinen "Behindertenausweis" gezeigt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde jedoch nicht, dass für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beanstandung weder ein gültig entwerteter Parkschein, noch ein § 29b StVO-Ausweis sichtbar hinterlegt war. Er bestreitet somit nicht, die Parkometerabgabe nicht entrichtet zu haben.  Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wird, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationalisierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB ). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerend wertete die belangte Behörde zu Recht zahlreiche rechtskräftige Vormerkung nach dem Parkometergesetz, da seit Eintritt der Rechtskraft der zuletzt verhängten Verwaltungsstrafe bis zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch keine fünf Jahre verstrichen waren (vgl. § 55 VStG). 

Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Angaben über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gemacht hatte, war die belangte Behörde berechtigt, für die Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheint aber die Strafe von 60 Euro, die den bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen mit lediglich 16,4% ausschöpft, insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen rechtskräftigen Vormerkungen, am unteren Rand der Strafbemessung angesetzt, soll sie doch den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abhalten.

Im Lichte der zu § 44a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl und ) ist der Spruch dahingehend anzupassen, dass die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassungen der angewandten Gesetzesbestimmungen anzuführen sind.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen; hängt die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von Rechtsfragen ab, kann eine mündliche Verhandlung gem § 44 Abs. 3 VwGVG unterbleiben , wenn ihre Anberaumung nicht ausdrücklich verlangt wurde (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung)

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Daraus ergibt sich ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12 Euro.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In Angelegenheiten der Wiener Parkometerabgabe ist der Magistrat der Stadt Wien Abgaben(straf)behörde und somit zuständige Vollstreckungsbehörde.

3.3 Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Feststellung, dass im Beanstandungszeitpunkt weder ein gültig entwerteter Parkschein, noch ein § 29b StVO Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war, wurde in freier Beweiswürdigung vorgenommen; somit liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. ).

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf die Bestrafung nach dem Parkometergesetz 2006 (Spruchpunkt I.) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. 

Rechtsbelehrung und Hinweise

Die beschwerdeführende Partei kann, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die dafür zu entrichtende Eingabengebühr beträgt 240 Euro (§ 17a VfGG).

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen kann auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt werden. Dieser Antrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG werden Sie darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 82 Abs. 3a VfGG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig ist. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließen.

Soll Verfahrenshilfe für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt werden, liegt das Antragsformular in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes (Freyung 8, 1010 Wien)  auf oder kann unter www.vfgh.gv.at (Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe zuzüglich der Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien (MA67/186700121795/2018) anzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7501043.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at