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ASoK 1, Jänner 2014, Seite 20

Krankenkasse hat für Laserbehandlung zur Korrektur von Kurzsichtigkeit nicht aufzukommen

Entschließt sich ein Versicherter zur Vornahme der Laserbehandlung lediglich aus dem – seiner höchstpersönlichen Lebenssphäre zuzuordnenden – Interesse, zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit in Hinkunft weder Brillen noch Kontaktlinsen tragen zu müssen, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ansicht des OGH zu verneinen. Bei der in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung andererseits komme dem Ausmaß der Betroffenheit des Versicherten entscheidende Bedeutung zu. Im Fall des Klägers sei die Verwendung von Kontaktlinsen und Brillen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit ausreichend und zweckmäßig. Seine Dienstfähigkeit wäre auch ohne die Laserbehandlung nicht beeinträchtigt gewesen. Es sei daher kein solches Maß an Betroffenheit gegeben, dass die Kosten der Laserbehandlung von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Das Interesse, einer rein subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität abzuhelfen, die sich aus dem Tragen von Brillen und Kontaktlinsen ergibt, erfül...

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