Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2018, RV/7102159/2017

Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung nach Ende des Präsenzdienstes

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0040. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7102159/2017-RS1
Hier: Erster Satz.
RV/7102159/2017-RS2
Hier: Letzter Satz.
RV/7102159/2017-RS3
Das Bundesfinanzgericht kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt, im Bescheidbeschwerdeverfahren betreffend Familienbeihilfe in seiner Entscheidung erstmals über Zeiträume abzusprechen, die nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens, also vom angefochtenen Bescheid, umfasst sind.
RV/7102159/2017-RS4
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 judiziert (), dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.
RV/7102159/2017-RS5
Bezogen auf ein Monat (§ 8 Abs. 2 FLAG 1967 und § 10 Abs. 4 FLAG 1967) erfüllt ein Zehn-Tages-Kurs, unabhängig davon, wie lange die tägliche Kursdauer an den einzelnen Kurstagen war, jedenfalls nicht das erforderliche quantiative Element für eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
RV/7102159/2017-RS6
Dass das Kind zwischen Präsenzdienst und Studienbeginn kurzfristig Arbeitnehmer war, steht dem Familienbeihilfeanspruch nicht entgegen, solange nicht die Einkommensgrenze des § 5 FLAG 1967 überschritten wird.
Folgerechtssätze
RV/7102159/2017-RS1
wie RV/7100093/2016-RS4
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.
RV/7102159/2017-RS2
wie RV/7102305/2016-RS4
Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts.
RV/7102159/2017-RS7
wie RV/7103474/2018-RS3
Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1996 geborenen C B für den Zeitraum März 2016 bis September 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) A B am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe.

In ihrer Antwort vom gab die Bf zu ihrem im Oktober 1996 geborenen Sohn C B an, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe mit wegfalle, da dieser ab diesem Zeitpunkt Präsenzdienst leiste. Eine Kopie des Reifeprüfungszeugnisses vom war beigeschlossen. C habe die Reifeprüfung mit gutem Erfolg bestanden.

Antrag

Über FinanzOnline beantragte die Bf am Familienbeihilfe für C ab März 2016 wegen "Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes". C habe im Oktober 2016 an der Wirtschaftsuniversität Wien zu studieren begonnen (J033 561) und werde dieses Studium voraussichtlich Ende 2019 beenden.

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe

Sodann übermittelte das Finanzamt der Bf am ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe betreffend die Tochter D. Am sprach die Bf am Finanzamt vor, wobei laut Aktenvermerk bekannt gegeben wurde, dass eine Inskriptionsbestätigung von C nachgereicht werde.

Ein Schreiben der Bf an das Finanzamt vom wurde vorgelegt:

In Ergänzung zu meinem Online-Antrag vom übermittle ich Ihnen das Bestätigungsschreiben der Wirtschaftsuniversität Wien und ersuche, meinem Antrag auf Wiederaufnahme und Gewährung der Familienbeihilfenzahlung seit stattzugeben.

Beigelegt war eine

Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom

Die WU Wien bestätigte am , dass C B auf Grund seiner Bewerbung für das Bachelorstudium Wirtschafts- u. Sozialwissenschaften im Frühjahr 2016, die Berechtigung erlangt habe das Studium mit Wintersemester 2016/17 (frühester Termin) aufzunehmen.

Inskriptionsbestätigung

Am wurde dem Finanzamt die Inskriptionsbestätigung der Universität vom selben Tag betreffend das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2016/2017 übermittelt.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Oktober 1996 geborenen C B für den Zeitraum März 2016 bis September 2016 ab. Die Begründung lautet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Beschwerde und neuer Antrag

Mit beim Finanzamt am persönlich überreichtem Schreiben vom legte die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom ein. Dieser sei am zugestellt worden. Der frühestmögliche Studienbeginn für ihren Sohn C seit laut Auskunft der Wirtschaftsuniversität Wien Herbst 2016 gewesen. Außerdem wurde "Nachzahlung" der Familienbeihilfe "für die Monate Juli und August 2015" beantragt. Weiters wurde ausgeführt:

Die Studienrichtung "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Betriebswirtschaft" kann nicht "quersemestrig" (Sommersemester) begonnen werden und somit ist eine Studien-Bewerbung nur im Frühjahr des jeweiligen Studienbeginn-Jahres möglich. Eine frühere Bewerbung hätte geheißen, dass mein Sohn bereits vor dem Ablegen der Matura eine Bewerbung im Frühjahr 2015 abgeben hätte müssen, was aufgrund des Einberufungsbefehls nicht möglich war:

• Das Wissen um den Beginn des Präsenzdienstes (Beilage ./2: Einberufungsbefehl vom ) zum Zeitpunkt hätte die Bewerbung zum Studienantritt sinnlos gemacht, da er das Studium aufgrund des Präsenzdienstes auf keinen Fall beginnen konnte.

Ich stelle somit erneut den Antrag auf Wiederaufnahme und Gewährung der Familienbeihilfe seit für meinen Sohn, C B, sowie Nachzahlung für die Monate Juli und August 2015.

Der Einberufungsbefehl vom mit Wirkung vom und die Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom waren beigefügt.

Auskunft der Wirtschaftsuniversität Wien vom

Die Wirtschaftsuniversität Wien teilte dem Finanzamt gemäß § 158 BAO auf sein Ersuchen vom , ob ein junger Mann, "der im Juni 2016 maturiert hat und von September 2016 bis Februar 2017 beim Bundesheer ist", theoretisch im Sommersemester 2017 mit dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beginnen könne (nachdem er sich vor der Matura beworben und dann das Aufnahmeverfahren positiv absolviert hat), mit E-Mail vom mit:

Ja das ist korrekt. Das Aufnahmeverfahren findet nur 1Mal im Jahr statt und gilt dann für das jeweilige Winter- und Sommersemester.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung (zugestellt am ) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Ihr Sohn C hat nach der Matura im Juni 2015 von September 2015 bis Februar 2016 den Präsenzdienst absolviert. Der Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Wirkung vom in der Dauer von 6 Monaten ist mit datiert. Seit dem Wintersemester 2016/17 ist er als ordentlicher Student im Studium J 033 561 an der Wirtschaftsunversität gemeldet.

Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom wurde für den Zeitraum von März bis September 2016 abgewiesen - mit der Begründung, dass der Studienbeginn im Wintersemester 2016/17 nicht den frühestmögliche Beginn der Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenzdiestes darstellt.

In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass die Studienrichtung "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Betriebswirtschaft" nicht "quersemsestrig" (also im Sommersemester) begonnen werden könne und dass der frühestmögliche Studienbeginn Ihres Sohnes der Herbst 2016 gewesen wäre. Eine Studienbewerbung vor Ablegung der Matura sei wegen der bereits erfolgten Einberufung nicht möglich gewesen gewesen.

Die Studienabteilung der WU Wien bestätigt, dass C "auf Grund seiner Bewerbung im Frühjahr 2016 die Berechtigung erlangt hat, das Studium im Wintersemester 2016/ 17 (frühester Termin) aufzunehmen"

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 besteht unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe

- für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgeselz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (lit. b)

- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem" Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird (lit. d)

- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird (lit. e)

- für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengeseizes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen (lit. l).

Würdigung:

Das FLAG 1967 normiert nur in zwei Fällen einen Anspruch auf Familienbeihilfe für "Zwischenzeiten" oder "Überbrückungszeiten". Beihilfenanspruch besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Zeit nach Abschluss der Schulausbildung und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und der frühestmöglichen Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung.

Der Gesetzgeber meint mit dem "frühestmöglichen Zeitpunkt" jenen Zeitpunkt, zu dem die weiterführende Berufsausbildung erstmals möglich wäre, ohne Rücksicht darauf, wann die Entscheidung dafür getroffen wird.

Wenn der Beginn der Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren abhängt, das auch in der Zeit vor Beginn des Präsenzdienstes absolviert werden kann, aber erst nach Beendigung des Präsenzdienstes mit dem Auswahlverfahren begonnen wird, ist nicht vom frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung auszugehen (vgl. RV/7100290/2015).

Sachverhaltsmäßig unbestritten ist, dass C bis zur Matura im Juni 2015 und ab Oktober 2016 mit der Aufnahme des Studiums an der WU Wien in Berufsausbildung stand/steht. Strittig ist, ob die Aufnahme des Wirtschaftsstudiums im Wintersemester 2016/17 tatsächlich den frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt oder ob auch bereits ein Studienbeginn im Sommersemster 2016 möglich gewesen wäre.

Mit Zustellung des EinberufungsbefehIes im März 2015 waren C bereits der Beginn und die Dauer seines Präsenzdienstes bekannt. Laut Homepage der Wirtschaftsuniversität findet für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt. "Studienbewerber/innen, die das Verfahren erfolgreich absolvieren, können im darauffolgenden Studienjahr (sowohl im Winter- als auch im Sommersemester) die Zulassung durchführen." Die Online-Registrierung für das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2015/16 war von Anfang März bis Mitte Mai 2015 möglich. Das Aufnahmeverfahren findet nur statt, sofern sich mehr Studieninteressierte innerhalb der Frist für die Teilnahme am Verfahren registrieren als an der WU Studienplätze zur Verfügung stehen. Das Verfahren besteht aus zwei Stufen: dem Verfassen eines Motvationsschreibens im Mai und einer Aufnahmeprüfung im Juli. Für das Studienjahr 2015/ 16 waren zwar ursprünglich zu viele Studieninterssierte registriert, allerdings wurde bei den Motivationsschreiben die Platzzahl nicht überschritten, weshalb die Aufnahmeprüfung nicht stattfand.

Zusammenfassend ergibt sich, dass C bereits im März 2015 wusste, dass ihm das ganze Sommersemester 2016 für ein Studium zur Verfügung stand. Er hätte sich daher, so wie alle anderen Maturaschüler, vor der Matura bewerben können und dann auch das Aufnahmeverfahren absolvieren können. Ein frühestmöglicher Studienbeginn im Sommersemester 2016 wäre somit möglich gewesen. Dies wurde auch auf Anfrage des Finanzamtes von der Studienabteilung der WU Wien bestätigt.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe am , stellte die Bf Vorlageantrag. Dieser wurde nicht näher ausgeführt.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte am die Bf eine Bestätigung der Universität vorzulegen, dass ein Quereinstieg in das Studium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften in einem Sommersemester nicht möglich sei bzw dass der laut Studienplan mögliche Studienerfolg durch einen Quereinstieg nicht gegeben sei.

Ergänzung zum Vorlageantrag

Der Vorlageantrag wurde mit Schreiben vom , beim Finanzamt am eingelangt, ergänzt:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom (eingelangt am ) darf ich folgende Ergänzungspunkte nachreichen bzw. einbringen:

• Leider stellt die WU Wien keine Bestätigung darüber aus, dass der Quereinstieg in das Studium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" im Sommersemester 2016 nicht möglich war, - eine Auskunft, die ich jedoch im Jänner 2015 telefonisch erhielt, als ich mich - noch vor dem Maturatermin von C - über die Aufnahmekriterien für ein Studium an der WU informiert hatte.

Ein "Infragestellen" dieser Information der WU-Studienzulassungsstelle ergab sich für mich nicht; auch aufgrund der Tatsache, dass bereits Anfang März 2015 der Einberufungsbefehl zum Bundesheer für September 2015 bei uns eingelangt ist.

• Als zweites Studieninteresse stand auch ein Studium der "Meteorologie" im Raum, bei dem eine Anmeldung zwischen 1. März und möglich gewesen wäre.

Eine gewisse Orientierungsphase, was die Studienrichtung betrifft, kann einem Schüler der Maturaklasse zwar zugemutet werden, jedoch sind auch die Zeiten nach der abgelegten Matura noch dazu zu nützen, wenn die Studien im darauffolgenden Oktober beginnen und eine definitive Entscheidung noch nicht gefallen ist.

• Der Präsenzdienst, ..., lässt den Rekruten auch die Möglichkeit offen, sich "Ein Jahr freiwillig" zu melden, diese Entscheidung kann bis zum letzten Tag des Präsenzdienstes getroffen werden. C hat auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen, sich jedoch schlußendlich dagegen entschieden.

Auch diese Möglichkeit hätte die Bewerbung im Frühjahr 2015 an einer Universität nicht sinnvoll gemacht.

• Im November 2015 hat sich C um die Ausbildung als Schilehrer-Anwärter beim Salzburger Berufsschi- und Snowboardlehrer-Verband beworben und hat diese im März 2016 mit der Bestätigung zur Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter vom absolviert, was den 1. Teil (gem. §§ 16/17 des Slzbg. Schi- und Snowboardschulgesetz LGBL 83 / 1989] der Berufsausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer darstellt. (Diese Ausbildung kostete € 535,-- + Unterbringungskosten von € 490,--, also € 1.025,-- !)

Er hat damit die Kriterien der weiterführenden Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfüllt.

• Nach Absolvieren dieser Ausbildung hat C sich im Frühjahr 2016 an der WU Wien für das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften beworben. Seit Juli 2016 gilt er als ordentlicher Student der WU, was von der WU Wien schriftlich am bestätigt wurde und ich mit meinem Schreiben vom bereits eingebracht habe.

Ich stelle somit den Antrag auf

• Wiederaufnahme und Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn C seit sowie Nachzahlung für die Monate Juli und August 2015

oder zumindest auf

• Nachzahlung der Monate Jul. Aug/2015 und Jul. Aug. Sep/2016, da in diesen Monaten eine universitäre Ausbildung aufgrund des Ferienbetriebs gar nicht möglich ist.

Dem Schreiben war eine Anmeldung zu einer Skilehrer-Anwärter-Kurs in der Zeit von bis und eine Bestätigung von beigelegt, derzufolge der Sohn der Bf auf Grund dieses Kurses berechtigt ist, in den Grundklassen einer Salzburger Schischule unter Aufsicht des Leiters der Schule und im Schigebiet der Schule als Anwärter zu unterrrichten und nach einer zumindest 12tägigen Unterrichtstätigkeit den zweiten Teil der Ausbildung zu besuchen.

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug leistete C von bis seinen Präsenzdienst ab. Von bis und von bis war C Arbeitnehmer mit einer Gesamtbeitragsgrundlage von € 4.667,96.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt:

Der Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) C, geb. ...10.1996, wurde mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom zur Leistung des Grundwehrdienstes ab einberufen. Am legte er erfolgreich die Reifeprüfung ab und absolvierte von bis seinen Präsenzdienst. Laut Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom bewarb sich C im Frühjahr 2016 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, das er ab dem Wintersemester 2016/2017 betreibt.

Am stellte die Bf. einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG (Zeit zwischen Beendigung Präsenzdienst und Beginn einer Berufsausbildung) und § 2 lit. b FLAG (Studienbeginn im Oktober 2016) ab März 2016. Der Antrag wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum März bis September 2016 abgewiesen. Am brachte die Bf. eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein, die mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am abgewiesen wurde. Laut Auskunft der Studienbehörde hätte das Studium bereits im Sommersemester 2016 begonnen werden können, hätte sich C bereits vor der Matura im Frühjahr 2015 dem Aufnahmeverfahren an der Wirtschaftsuniversität gestellt und dieses erfolgreich absolviert. Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein.

Ergänzend argumentiert die Bf., dass sich C vor der Matura noch in der Orientierungsphase befunden hätte und noch keine Entscheidung über seinen weiteren Ausbildungsweg habe treffen können. Im März 2016 hat er die Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter absolviert.

Im Schreiben vom beantragte die Bf. zusätzlich die Nachzahlung der Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2015. Dieser Antrag wird erst nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts erledigt.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Bei einem ähnlich gelagerten und in der Beschwerdevorentscheidung zitiertem Fall ( RV/7100290/2015) hat das BFG der Beschwerde stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Hängt der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren ab, das auch in der Zeit vor Beginn des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes und/oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes absolviert werden kann, wird aber erst nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes mit dem Auswahlverfahren begonnen, beginnt die weitere Berufsausbildung grundsätzlich nicht "zum frühestmöglichen Zeitpunkt", wenn die Absicht, diese Berufsausbildung zu wählen, bereits vor oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes bestanden hat.

Im Vorlageantrag führt die Bf. an, der Sohn hätte vor der Matura noch keine definitive Entscheidung über sein späteres Ausbildungsziel getroffen. Dazu ist anzumerken, dass persönlichen Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird, unbeachtlich sind und der frühestmögliche Zeitpunkt nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Der Umstand, dass für den Sohn zum Zeitpunkt der möglichen Bewerbung für einen Studienplatz noch nicht feststand, welches Studium er betreiben werde, liegt im subjektiven Bereich und kann keinen Beihilfenanspruch begründen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Oktober 1996 geborene Sohn der Bf A B, C B, legte am erfolgreich die Reifeprüfung ab. Schon vor Beendigung der Schulausbildung wusste der Sohn, dass er wegen des Einberufungsbefehls vom von September 2015 bis Februar 2016 seinen Grundwehrdienst leisten werde.

Während der Schulausbildung und während seines Präsenzdienstes hatte der Sohn verschiedene Überlegungen für die Zeit nach dem Präsenzdienst: Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studium der Meterologie oder sich beim Bundesheer freiwillig als Soldat länger zu verpflichten.

Für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften findet einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt. Studienbewerber, die das Verfahren erfolgreich absolvieren, können im darauffolgenden Studienjahr (sowohl im Winter- als auch im Sommersemester) die Zulassung durchführen. Die Online-Registrierung für das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2015/16 war von Anfang März bis Mitte Mai 2015 möglich.

Da C B vor Ablegung der Reifeprüfung noch nicht wusste, ob er nach dem Bundesheer tatsächlich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studieren möchte, hat er sich nicht bereits während der Schulausbildung dem Aufnahmeverfahren für dieses Studium unterzogen.

Den Entschluss, das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufzunehmen, fasste C B während seines Präsenzdienstes oder unmittelbar danach.

Der frühestmögliche Beginn des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nach Beendigung des Präsenzdienstes Ende Februar 2016 war erst mit dem Wintersemester 2016/2017 ab Oktober 2016 möglich, da ein Einstieg in das Sommersemester 2016 ein erfolgreich im Jahr 2015 abgeschlossenes Aufnahmeverfahren vorausgesetzt hätte.

C B unterzog sich im Frühjahr 2016 dem Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2016/2017 und begann das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zum frühestmöglichen Termin nach dem Aufnahmeverfahren im Oktober 2016.

Von bis war C B Arbeitnehmer.

Von bis nahm C B an einem Skilehrer-Anwärter-Kurs erfolgreich teil und ist berechtigt, in einem bestimmten Umfang an einer Skischule zu unterrichten.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Beschwerdezeitraum

Der angefochtene Bescheid hat über den Zeitraum März 2016 bis September 2016 abgesprochen.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Im Familienbeihilfeverfahren ist der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen (vgl. etwa unter Hinweis auf ; ; oder ).

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Das Bundesfinanzgericht kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber immer an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Dem Bundesfinanzgericht ist es also verwehrt, in seiner Entscheidung erstmals über Zeiträume abzusprechen, die nicht von der Sache des Beschwerdeverfahrens, also vom angefochtenen Bescheid, umfasst sind.

Der in der Beschwerde gestellte erstmalige Antrag auf "Nachzahlung für die Monate Juli und August 2015" ist als neuer Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 zu werten und vom Finanzamt, worauf auch im Vorlagebericht hingewiesen´wurde, gesondert zu erledigen.

Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung

Nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (). Im gegenständlichen Fall trifft letzteres zu.

Ro 2016/16/0018

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage einer Beschwerde durch das Finanzamt zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 judiziert ( in Erledigung einer Amtsbeschwerde gegen das vom Finanzamt zitierte Erkenntnis ), dass dieser Bestimmung entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Maßnahmen (so zum Beispiel Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung erfolgen.

Die vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis auch vertretene Auffassung "Hängt der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren ab, das auch in der Zeit vor Beginn des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes und/oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes absolviert werden kann, wird aber erst nach Beendigung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes mit dem Auswahlverfahren begonnen, beginnt die weitere Berufsausbildung grundsätzlich nicht "zum frühestmöglichen Zeitpunkt", wenn die Absicht, diese Berufsausbildung zu wählen, bereits vor oder während des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes bestanden hat" (Rechtssatz 4) wird daher im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis nicht mehr aufrecht erhalten.

So unterbleibt auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Sohn der Bf schon während seiner Schulausbildung oder während seines Präsenzdienstes die Absicht hatte, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu studieren. Vielmehr muss diese Absicht unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes bestanden haben.

Fest steht, dass sich der Sohn der Bf um die Aufnahme für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes Ende Februar 2016 beworben und dieses Studium nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens zum frühestmöglichen Zeitpunkt, im Oktober 2016, begonnen hat. Nach dem Erkenntnis des VwGH kommt es nicht darauf an, ob der Sohn der Bf bereits während seiner Schulzeit ein Aufnahmeverfahren absolvieren hätte können. Der maßgebliche Zeitpunkt ist das Ende des Präsenzdienstes.

Nächste Berufsausbildung

Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 steht nur für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes und dem Beginn der nächsten Berufsausbildung zu.

Der Skilehrer-Anwärter-Kurs von bis stellte keine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, da es einem Zehn-Tages-Kurs an der bei der gebotenen monatlichen Betrachtungsweise im Bereich der Familienbeihilfe an der erforderlichen zeitlichen Intensität, auf das gesamte Monat bezogen, mangelt. Um von einer Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen, muss diese Ausbildung die Zeit des Auszubildenden im weitaus überwiegenden Ausmaß in Anspruch nehmen:

Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; u.v.a.). Eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; ; ; u.v.a.). Bezogen auf ein Monat (§ 8 Abs. 2 FLAG 1967 und § 10 Abs. 4 FLAG 1967) erfüllt ein Zehn-Tages-Kurs nicht das erforderliche quantiative Element für eine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Dies unabhängig davon, wie lange der Kurs an den einzelnen Tagen tatsächlich gedauert hat.

Die nächste Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 war das Bachelorstudium ab Oktober 2016.

Dass der Sohn der Bf zwischen Präsenzdienst und Studienbeginn kurzzeitig Arbeitnehmer war, steht dem Familienbeihilfeanspruch nicht entgegen. Dass das erzielte Einkommen gemäß § 5 FLAG 1967 über der zulässigen Höhe von € 10.000 im Kalenderjahr gelegen wäre, hat das Finanzamt (siehe den Versicherungsdatenauszug) nicht festgestellt.

Der Sohn der Bf begann daher das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes. Der Sohn hat alle erforderlichen Schritte zum Studienbeginn ohne ihm anzulastende Verzögerung gesetzt.

Gilt als Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums der Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.

Stattgabe

Da der Bf für den Streitzeitraum März 2016 bis September 2016 Familienbeihilfe zusteht, ist der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt dem Erkenntnis . Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

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