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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2018, RV/7400368/2018

Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO, dennoch durchgeführte Überweisung durch Drittschuldner

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400368/2018-RS1
Der Antrag auf Kontenschutz nach § 54 AbgEO ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht. Auch ein Antrag vor dennoch durchgeführter Überweisung des gepfändeten Bankkontoguthabens durch den Drittschuldner geht ins Leere, da durch die Überweisung die Pfändung erlischt, weshalb ein Kontenschutz nicht mehr in Betracht kommt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Dr. Hans Rant, Dr. Kurt Freyler Rechtsanwalt KG, Schottengasse 3/VI/18, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 33, vom , Abgabenkontonummer XY, betreffend Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 AbgEO zu Recht erkannt: 

 Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG zur Hereinbringung der vom Beschwerdeführer (Bf.) geschuldeten und in Höhe von € 28.057,76 aushaftenden Kommunalsteuern und Dienstgeberabgaben 2008-2013 samt den für diese Drittschuldnerpfändung vorgeschriebenen Barauslagen.

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Mit Schreiben vom gab der Bf. bekannt, dass er von der mit Bescheid vom verfügten Pfändung durch die drittschuldnerische Bank mit Schreiben vom verständigt worden sei. Dazu teile er mit, dass sich auf den im Bankschreiben genannten Konten lediglich seine Gehaltseingänge befänden. Der Bf. habe – wie sich aus der beiliegenden Lohn-Gehaltsabrechnung für Mai 2018 ergebe – einen Nettomonatsbezug von € 1.294,63 erhalten. Da er für drei Kinder sorgepflichtig sei, seien seine Gehaltseingänge daher der Exekution entzogen.

Er stelle daher den Antrag, das Exekutionsverfahren auf das genannte Kontoguthaben einzustellen.

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Mit Schreiben vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 den Bf. zur Beurteilung des Existenzminimums um Übermittlung von Kontoauszügen der letzten drei Monate, aus denen alle Zu- und Abbuchungen ersichtlich seien.

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Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wies der Magistrat der Stadt Wien MA 6 den Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 Abs. 3 AbgEO mit Bescheid vom als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 54 Abs. 1 AbgEO die Pfändung eines Guthabens bei einem Kreditinstitut auf Antrag des Abgabenschuldners insoweit aufzuheben sei, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspreche.

Die Behörde habe außerdem gemäß § 54 Abs. 3 AbgEO die Pfändung des Guthabens über Antrag für den Teil aufzuheben, den der Abgabenschuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedürfe, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten, wobei im Antrag glaubhaft zu machen sei, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden seien und die Voraussetzungen vorlägen.

Vom Antragsteller sei als Nachweis des Nettomonatsbezuges die Lohn-Gehaltsabrechnung für Mai 2018 übermittelt worden. Zum Nachweis, dass unpfändbare Beträge gepfändet worden seien, sei mit Schreiben vom seitens der Behörde ersucht worden, Kontoauszüge der letzten drei Monate zu übermitteln. Da dem Ersuchen nicht nachgekommen worden sei, könne von der Behörde nicht nachvollzogen werden, dass das Existenzminimum nicht gewahrt worden sei.

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In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er zwar zutreffend um Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate ersucht worden sei, jedoch sei in dem Schreiben der Behörde nicht darauf hingewiesen worden, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieser Bitte mit einer Abweisung des Antrages zu rechnen sei. Um diese Rechtsfolge allerdings berechtigterweise nach sich zu ziehen, hätte die Behörde ausdrücklich darauf hinweisen müssen. Wäre sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, hätte der Bf. jedenfalls die Unterlagen zwecks Vermeidung von Säumnisfolgen rechtzeitig vorgelegt bzw. einen Fristverlängerungsantrag wegen der eingeholten Auskunft des AMS stellen können.

Das Verfahren leide sohin an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

In der Anlage würden nun die Kontoauszüge des Bf. vom bis sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2018 der G-1 vorgelegt. Bezüglich der auf dem Kontoauszug per aufscheinenden Nachzahlung des AMS in Höhe von € 3.939,76 sei das AMS um Stellungnahme gebeten worden, die ebenfalls vorgelegt werde.

In diesem Schreiben des AMS vom wurde ausgeführt:

„Da die WGKK dem AMS Wien gemeldet habe, dass der Anspruch des Herrn Bf. auf vollversicherte Urlaubsabfindung und Kündigungsentschädigung bei seinem ehemaligen und insolventen Dienstgeber Firma G-2 nachträglich bzw. rückwirkend nachgespeichert wurde, wurde bei rückwirkender Überprüfung der Aktenlage ersichtlich, dass Herr Bf. ab einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld und keinen Notstandshilfeanspruch mehr hat. Daher wurde rückwirkend aufgrund der Meldung der WGKK sein Notstandshilfeanspruch in einen Arbeitslosengeldanspruch umgewandelt.

Außerdem konnte die Nachzahlung erst mit (anstatt mit ) veranlasst werden, da bis inkl. mit der IEF Service GmbH abgerechnet worden ist und daher in einem mit der IEF Service GmbH abgerechneten Zeitraum Änderungen nicht vorgenommen werden dürfen.

Die Nachzahlung betrifft den Zeitraum

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien MA 6 die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Beurteilung der Berücksichtigung des Existenzminimums aus, dass der Bf. bei der Firma G-1 arbeite, deren Geschäftsführer er seit Juni 2018 sei. Seine Gattin sei laut Firmenbuch wirtschaftliche Alleineigentümerin (Gesellschafterin) der Firma. Der Firmensitz sei die gemeinsame Wohnung der Eheleute.

Sein monatliches Gehalt betrage € 1.654,00 brutto. Laut aktuellen Tabellen der Wirtschaftskammer seien kollektivvertragliche Gehälter für leitende Angestellte (Geschäftsführer) im Baugewerbe wesentlich höher. Somit bestünden zumindest Zweifel daran, ob die monatlichen Vergütungen auf dem gegenständlichen Gehaltskonto die einzigen finanziellen Vorteile aus seiner Erwerbstätigkeit seien. Im Übrigen werde auf die Bestimmungen des § 292e EO verwiesen.

Am habe der Bf. eine Nachzahlung vom Arbeitsmarktservice in Höhe von ca. € 4.000,00 auf sein Konto bekommen. Ein paar Tage später habe er einen Betrag von € 3.600,00 vom Konto bar abgehoben.

Die Pfändung sei am erfolgt, bei der ein Betrag von € 1.047,23 eingezogen worden sei. Im Monat Juli 2018 sei jedoch keine Gehaltsüberweisung auf das gegenständliche Bankkonto erfolgt, obwohl vom Bf. eine Gehaltsabrechnung für Juni 2018 inklusive Sonderzahlung vorgelegt worden sei.

Da im Juli 2018 kein Gehalt auf dem gegenständlichen Konto zugebucht worden sei, sei die Pfändung somit auf ein bereits bestehendes Bankguthaben erfolgt. Da das Juligehalt daher nicht gepfändet worden sei, sei das Existenzminimum für Juli 2018 daher nicht zu bewerten gewesen.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte ergänzend ein, dass entgegen der Ausführungen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung das Existenzminimum des Bf. tatsächlich zu Unrecht nicht beachtet worden und die Pfändung bereits am erfolgt sei. Wie aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, habe das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Bf. bestandene Guthaben, das am an den Magistrat überwiesen worden sei, ausschließlich aus dem Gehalt für Mai 2018 in Höhe von € 1.294,63 bestanden, das jedoch im Hinblick auf die Sorgepflichten des Bf. unpfändbar sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist gemäß § 54 Abs. 1 AbgEO eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt (bzw. gemäß § 2 AbgEO von der Landes- oder Gemeindebehörde) insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf gemäß § 54 Abs. 2 AbgEO erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

Das Finanzamt (bzw. gemäß § 2 AbgEO die Landes- oder Gemeindebehörde) hat gemäß § 54 Abs. 3 AbgEO die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO anzuwenden.

Werden wie im gegenständlichen Fall bloß Bankguthaben und nicht bereits die gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Lohnforderungen gepfändet, wird das Einkommen des Verpflichteten nicht an seiner Quelle erfasst und jede Überweisung, die wiederum zu Kontoguthaben führt, erfordert als anderes Exekutionsobjekt einen neuerlichen Pfändungsakt (vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 292i Tz 1).

Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Verpflichteten mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet (vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 292i Tz 1).

Um zu verhindern, dass durch Pfändung des auf Bankkonten durch die Überweisung von beschränkt pfändbaren Geldforderungen, wie gemäß § 290a EO die hier gegenständlichen Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis sowie die vom AMS geleisteten Arbeitslosengelder, Notstandshilfen und Überbrückungshilfen, bestehenden Guthaben der Pfändungsschutz des § 291a EO, wonach dem Verpflichteten das Existenzminimum als unpfändbarer Freibetrag zu verbleiben hat, unterlaufen oder das Existenzminimum gepfändet wird, bestimmt § 54 AbgEO (gleichlautend § 292i EO), dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontenschutz gewährt wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der an die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG gerichtete Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom am wirksam zugestellt, wodurch die am Tag der Zustellung in Höhe von € 1.047,23 und € 130,23 auf den Bankkonten Nr. K-1 und K-2 des Bf. bestehenden Guthaben gepfändet wurden.

Um dem Verpflichteten die Geltendmachung des Pfändungsschutzes zu ermöglichen, der bei einer sofortigen Leistung an den betreibenden Gläubiger nicht gegeben wäre, ordnet § 54 Abs. 2 AbgEO an, dass der Drittschuldner die gepfändeten Beträge erst 14 Tage nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbescheides an ihn leisten oder hinterlegen darf Dadurch soll dem Verpflichteten Zeit eingeräumt werden, um einen Antrag nach § 54 Abs. 1 AbgEO zu stellen.

Dieser Antrag auf Kontenschutz ist zwar nicht befristet, setzt allerdings voraus, dass die Pfändung noch besteht (; ). Für gewöhnlich wird er nach Ablauf der Frist von 14 Tagen ins Leere gehen, da durch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den betreibenden Gläubiger die Pfändung erloschen ist (LG Feldkirch , 3 R 340/12s).

Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. den Antrag auf Kontenschutz gemäß § 54 Abs. 1 AbgEO vom erst am bei der belangten Behörde ein, daher nach Ablauf der am endenden zweiwöchigen Frist. Dass seitens der drittschuldnerischen Bank die Überweisung der gepfändeten Guthaben erst danach am erfolgte, ändert jedoch nichts daran, dass die gegenständliche Pfändung erloschen ist.

Da somit ein Kontenschutz nach § 54 AbgEO nicht mehr in Betracht kommt, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO über Antrag zurückzuzahlen.

Anträge nach Abs. 1 und 2 können gemäß § 241 Abs. 3 BAO bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Frist nach § 241 Abs. 3 BAO auch ein Antrag gemäß § 241 Abs. 1 BAO auf Rückzahlung zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgaben gestellt werden kann, da eine Abgabe zB dann zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, wenn die Exekution auf Forderungen geführt wurde, welche der Vollstreckung entzogen sind. In diesem Fall wäre die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte einzustellen (vgl. RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung, § 241 BAO, Tz 1944).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob durch die Überweisung des Drittschuldners erst nach dem Antrag auf Kontenschutz die Pfändung dennoch erlischt und damit der Antrag ins Leere geht, fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 54 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 54 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 54 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400368.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at