Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2018, RV/7102815/2018

Pfändung einer Geldforderung ohne Spezifizierung im Pfändungsbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , zur Steuernummer 04 1******* betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung

Mit Bescheid vom (Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung) pfändete das Finanzamt Wien 4/5/10 (belangte Behörde) angebliche Forderungen der  AB (Abgabenschuldnerin) gegen die Beschwerdeführerin im Ausmaß von € 782,30 (Abgabenschulden einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 768,20 und Gebühren bzw. Barauslagen in Höhe von € 14,10). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Überweisung einer Geldforderung an die Beschwerdeführerin und forderte die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin auf, die gepfändeten Forderungen zu überweisen.
An die Abgabenschuldnerin richtete die belangte Behörde ein Verfügungsverbot.

Mit Schreiben vom , eingelangt bei der belangten Behörde am erhob die Drittschuldnerin folgende Beschwerde:

"Gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom , zugestellt am, erheben wir

BESCHWERDE
gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

an das Bundesfinanzgericht, im Einzelnen führen wir hiezu aus:

1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt gemäß § 65 AbgEO angeblich gegen uns zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gepfändet.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
Gemäß Art 131 Abs.3 B-VG, § 1 BFGG erkennt das Bundesfinanzgericht u.a. über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden. Unsere Beschwerdelegitimation als Drittschuldner ergibt sich aus § 65 Abs. 4 AbgEO. Das angerufene Bundesfinanzgericht ist zuständig, weil der angefochtene Bescheid in Abgabenangelegenheiten des Bundes erlassen wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde uns am zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

3. Beschwerdepunkt
Geltend gemacht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides.

4. Beschwerdegründe
4.1 Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Die in Exekution gezogene Forderung ist so weit zu spezifizieren, dass dem Drittschuldner auf Grund der Angaben klar ist, welche Forderung konkret gepfändet wird. Kommen auf Grund der Geschäftsbeziehung mehrere Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner in Betracht, so dass ohne nähere Angaben unklar ist, was konkret Gegenstand der Exekution bilden soll, ist das Exekutionsobjekt nicht ausreichend spezifiziert (vgl. ).

Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich nämlich - im Unterschied zum Insolvenzrecht - dass eine Exekution nur auf bestimmte Sachen oder Rechte geführt werden kann (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 71). Die Pfändung von „Forderungen“ - welcher Art auch immer - „in unbekannter Höhe“ ist daher nicht hinreichend konkretisiert. Ein derartiges Pfandrecht würde ein dem österreichischen materiellen Recht unbekanntes „Generalpfand“ bedeuten.

5. Anträge
Wir stellen daher an das Bundesfinanzgericht die

ANTRÄGE,

5.1 den angefochtenen Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben, sowie

5.2 Bis zur Entscheidung über den unter Punkt 5.1 ausgeführten Antrag wird gemäß § 18 Z 3 AbgEO die Aufschiebung der Vollstreckung beantragt."

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, die zwar mit datiert ist, jedoch ausdrücklich über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom , die sich gegen den Bescheid vom wendet, folgendermaßen abspricht:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom der Bf, Adr gegen den Bescheid vom über die Pfändung einer Geldforderung betreffend Frau AB, SVNr.****.

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihrer Beschwerde vom wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Pfändung unterliegen sämtliche Konten des Abgebanschuldners/der Abgabenschuldnerin.

Begründung:
Entfällt."

Vorlageantrag

Am langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag ein. Darin erläuterte die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdevorentscheidung (datiert mit ) am  erhalten habe und ihrer Beschwerde zwar stattgegeben wurde, der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert wurde, dass der Pfändung sämtliche Konten der Abgabenschuldnerin unterliegen.

Ergänzend zur Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Finanzamt mit seiner Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen, unzureichend spezifizierten Bescheid nicht aufgehoben, sondern inhaltlich korrigiert habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre diese Korrektur jedoch ausschließlich im Wege einer Aufhebung und anschließender (gleichzeitiger) Erlassung eines neuen, gesetzeskonform ausgeführten Pfändungsbescheides auszuführen gewesen. Der angefochtene Bescheid könne keine Verstrickungswirkung entfalten, weil für die Drittschuldnerin nicht erkennbar war, was konkret gepfändet werden soll. Eine nachträgliche, inhaltliche Verbesserung könne rückwirkend keine Verstrickung auslösen.

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass der Sachverhalt, dass laut dem angefochtenen Bescheid lediglich Geldforderungen der Abgabenschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen, der Pfändung unterliegen, impliziere, dass hier nur Bankkonten betroffen sein können. Verwiesen wird dabei auf den . Nach Ansicht der belangten Behörde wurde in der Beschwerdevorentscheidung dem Spruch eine Spezifizierung zugefügt, wobei sich keine Unrechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides ergeben würde, die ausreichen würde, die beanstandete Pfändung einzustellen. Der Sachverhalt, dass der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde, wäre auf eine irrtümliche Auslegung des Inhalts der Beschwerde zurückzuführen, als der Sachbearbeiter mit der Spezifizierung der Pfändung vermeinte, dem Beschwerdebegehren entsprochen zu haben.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe aufgefordert, ob es sich bei den in der Beschwerde dargelegten Angaben um ein allgemeines Vorbringen handelt oder ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bestimmen kann, auf welche Forderung sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Im Antwortschreiben vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am gab die Beschwerdeführerin an, dass sich alleine aus dem Verweis auf die Pfändung gemäß § 65 AbgEO noch keine hinreichende Spezifizierung, welche Forderung im konkreten Fall gepfändet werden soll ergibt und wies darauf hin, dass sie viele Produkte führe, aus denen sich Forderungen von Kunden gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben können, die nach § 65 AbgEO pfändbar sind. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf das Bankgeheimnis, das auch einer Auslegung des § 65 AbgEO dahingehend, dass die Spezifikation einer Forderung im Einzelfall sogar entbehrlich sein kann, entgegensteht, weil eine derartige Rechtsansicht auch reine Erkundigungsexekutionen zulassen würde.

Auskunftsersuchen an die Abgabenschuldnerin

Mit einem Auskunftsersuchen vom wandte sich das Bundesfinanzgericht an die Abgabenschuldner, deren Konto die belangte Behörde pfänden wollte und ersuchte um Bekanntgabe, ob ihr auf Grund des angefochtenen Bescheides bewusst ist, welche Forderungen gepfändet werden sollten.

Die Abgabenschuldnerin kam dem Auskunftsersuchen nicht nach.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde der belangten Behörde das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin übermittelt und auf die Rechtsprechung des OGH hingewiesen, wonach sowohl der Drittschuldner als auch die Verpflichtete erkennen können muss, welche Forderung in Exekution gezogen wird. Zu der im Vorlagebericht zitierten Rechtsprechung des OGH wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass deren Anwendbarkeit auf die gegenständliche Beschwerde fraglich erscheint, zumal am angefochtenen Bescheid nicht einmal das Wort "Bankguthaben" aufscheint.

Im Antwortschreiben vom hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sich die Annahme, dass der Abgabenschuldnerin eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen könnte, aus der von ihm selbst bekannt gegebenen Bankverbindung ergab. Auch im Fall von Forderungspfändungen zwischen Vertragspartnern könne das Finanzamt nicht im Vorhinein wissen, welche vertraglichen Verpflichtungen (noch) aufrecht sind. Laut OLG Wien, 3 Ob 148/78 ist in dem Fall, dass nur eine Forderung gegen die Drittschuldnerin besteht, an die Spezifizierungspflicht kein strenger Maßstab anzulegen. Inwiefern eine genauere Spezifizierung erforderlich wäre, ist im Einzelfall zu klären. Im vorliegenden Fall wäre der Abgabenbehörde gar nicht bekannt, ob zum Zeitpunkt der Zustellung der Forderungspfändung überhaupt Forderungen bestanden. Auch bei genauerer Spezifizierung, z. B. durch Angabe einer Kontonummer, sei ungewiss, ob auf dem Konto des Abgabenschuldners ein Guthaben oder eine Schuld besteht. Einen Verstoß gegen den § 38 BWG kann das Finanzamt nicht erkennen, da bei Bestehen von Forderungen lediglich die Überweisung des im Pfändungsbescheid angeführten Betrages an das Finanzamt zu erfolgen hat bzw. im Falle des Abverlangens einer Drittschuldnererklärung, lediglich bekanntzugeben sei, ob eine entsprechende Forderung vorliegt. Die Bekanntgabe des Rechtsgrundes wäre hierbei entbehrlich.

Benachrichtigung über die Entrichtung des Rückstandes

Mit E-Mail vom hat die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht bekannt gegeben, dass der von der Pfändung erfasste Rückstand zur Gänze entrichtet wurde. Am hat die belangte Behörde bekannt gegeben, dass sie die Forderungspfändung eingestellt hat. Dabei wurde auch eine Abschrift des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung vom  übermittelt.  

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am stellte die belangte Behörde einen Rückstandsausweis aus. Mit Bescheid vom , bezeichnet als "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" pfändete die belangte Behörde eine Geldforderung von insgesamt € 782,30, die sich aus Abgabenschulden in Höhe von € 768,20 und Pfändungsgebühren in Höhe von € 14,10 zusammensetzen. Die Abgabenschuldnerin ist im Bescheid mit Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer genannt. Vor der Rechtsmittelbelehrung und einem Hinweis findet sich noch folgender Text: " Wegen dieses Gesamtbetrages werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehenden Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Sie dürfen, soweit diese Forderungen gepfändet sind, nicht mehr an den Abgabenschuldner zahlen." Am stellte die belangte Behörde einen neuen Rückstandsausweis aus, in dem nur noch ein Betrag in Höhe von € 356,46 als vollstreckbar genannt wird. Bei der beschwerdeführenden Drittschuldnerin handelt es sich um eine Großbank.
Parallel zur beschwerdegegenständlichen Kontopfändung führte die belangte Behörde auch eine Lohnpfändung durch, die erfolgreich war. Eine Einschränkung der Vollstreckung erfolgte nicht. Erst als der Rückstand durch die erfolgreiche Lohnpfändung getilgt war verfügte die belangte Behörde die Einstellung der Vollstreckung.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich des Rückstandsausweises und des Bescheides vom  ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der Beschwerdeführerin. Die erfolgreiche Durchführung einer Lohnpfändung ist aus den vorgelegten Kontoauszügen des Abgabenkontos, einer Einsichtnahme in den elektronisch geführten Vollstreckungsakt sowie aus der vorgelegten Abschrift des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

§ 229 BAO lautet:

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
1. Rückstandsausweis.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 4 AbgEO lautet:

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 65 AbgEO lautet:

Pfändung.

§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden.

Rechtliche Erwägungen

Zuständigkeit

Im angefochtenen Bescheid vom heißt es, dass " dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie [Anm: Drittschuldnerin = Beschwerdeführerin] zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet" werden.

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung, die - fälschlicherweise - mit datiert ist, lautet, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Pfändung sämtliche Konten der Abgabenschuldnerin unterliegen.

Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB ). Lässt der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt jedoch keine Zweifel an seinem Inhalt offen, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden ( ). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann ( ).

Gemäß § 263 Abs 1 BAO ist - sofern keine Formalerledigung zu ergehen hat - in der Beschwerdevorentscheidung der angefochtene Bescheid
-) in jeder Richtung abzuändern
-) aufzuheben oder
-) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Antrag der Beschwerde vom wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aus dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung geht jedoch klar hervor, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern wollte, dass sämtliche Konten des Abgabeschuldners von der Pfändung umfasst sein sollten. Diese Absicht der belangten Behörde ist auch aus der Begründung ersichtlich, in der es heißt, dass die "Stattgabe und Abänderung" notwendig war, weil mittels Pfändung einer Geldforderung keine Depots gepfändet werden können.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt ( § 264 Abs 3 BAO ) und die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist gegeben.

Entscheidung 

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden und ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Aufhebung (als meritorische Beschwerdeerledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Solche Aufhebungen haben etwa dann zu erfolgen, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder bereits Verjährung eingetreten ist. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist hingegen durch die Sache begrenzt. Im Pfändungsbescheid sind gemäß § 65 Abs 1 AbgEO die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (). Angelegenheit des angefochtenen Bescheides ist die Pfändung von Forderungen gemäß § 65 AbgEO.

Gemäß § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung gemäß § 65 Abs 3 AbgEO als bewirkt anzusehen (). Die Forderung wird in jenem Umfang von der Pfändung umfasst, in dem sie sich im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes befindet. Sollte die gepfändete Forderung nicht (oder noch nicht) bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als Drittschuldner durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar (). Nicht von § 65 AbgEO erfasst ist die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papiern, aus Sparurkunden etc, deren Pfändung in § 67 AbgEO geregelt ist. Gleiches gilt für die Pfändung erst künftig entstehender Forderungen, die in § 68 AbgEO geregelt ist oder von Vermögensrechten, die ausschließlich nach § 331 ff EO pfändbar sind. 

Dem Drittschuldner steht gegen den Pfändungsbescheid (Zahlungsverbot) das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 4 AbgEO zu (; ). D er Drittschuldner wird nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der gesetzwidrigerweise in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen () . Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge ersteilt werden, dass das Zahlungsverbot nicht dem Gesetz entspricht oder die Forderung unpfändbar ist (Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Tz. 21; ). Die Geschäftsbeziehungen von Kreditinstituten sind mittlerweile so vielfältig, dass es unerlässlich ist, einen zu pfändenden Anspruch weitgehend zu spezifizieren (Kodek, ÖBA, 2010, 19 [21] mwN). Daraus ergibt sich, dass sich die Interessenssphäre des Drittschuldners auch darauf bezieht, ob die zu pfändende Forderung im Pfändungsbescheid ausreichend genau bezeichnet ist (Kodek, ÖBA 2010, 19 [30]).

§ 65 AbgEO ist dem § 294 EO nachgebildet. Auch nach § 294 Abs 4 EO steht dem Drittschuldner gegen das Zahlungsverbot ein Rechtsmittel offen. Das Rechtsmittel nach § 294 Abs 4 EO (gegen das Zahlungsverbot) ist selbständig eingeräumt und steht nicht nur offen, wenn die Exekutionsbewilligung den Drittschuldner gesetzwidrig belastet oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, sondern auch dann, wenn die Pfändungsbewilligung gesetzwidrig erfolgt ist, auch wenn der Verpflichtete keine Anfechtung unternimmt. Die Frage, ob die Forderung zu Recht besteht, kann also nicht Gegenstand eines Rechtsmittels des Drittschuldners sein.

Das dem Drittschuldner im § 65 Abs 4 AbgEO eingeräumte Beschwerderecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Beschwerde geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Beschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. ).

Die verfahrensgegenständliche Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom . Der Rückstandsausweis stellt einen Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren dar. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt auch nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab (vgl. , 0200; ). Liegt ein Rückstandausweis vor, so hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen (§ 5 Abs 2 AbgEO), da dem im Abgabenverfahren herrschenden Offizialprinzip entsprechend, die Frage ob eine Vollstreckung vorzunehmen ist, nicht im Ermessen der Behörde liegt (Reeger/Stoll, Abgabenexekutionsordnung 213).

Die Abgabenbehörde hat allerdings im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung besteht und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt ( vgl. , ). Da die Abgabenschuldnerin eine Bankverbindung zur beschwerdeführenden Drittschuldnerin gegenüber der belangten Behörde angegeben hatte, ist es grundsätzlich als nicht unschlüssig anzusehen, dass eine Forderung der Abgabenschuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus dieser Bankverbindung besteht.

Nach § 65 Abs 1 AbgEO erfolgt die Pfändung von Geldforderungen dadurch, dass dem Drittschuldner verboten wird, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Abgabenschuldner identifizierbar sein muss und diesbezügliche Angaben im Bescheid enthalten sein müssen. Die Bezeichnung der Abgabenschuld ist in § 65 Abs 1 Satz 2 AbgEO abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid - allein - die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Dafür, dass in den Pfändungsbescheid weitere Angaben über die Abgabenschuld aufzunehmen sind, bietet das Gesetz keine Handhabe (). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll. Wenn dem Drittschuldner wirksam verboten werden soll, an den Abgabenschuldner (schuldbefreiend) zu leisten, muss dem Drittschuldner bewusst sein, welche Forderung(en) von dem Verbot betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die zu pfändende Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden (vgl Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 65 Tz. 12 mwN). Die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabepflichtige erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (zB RV/ 0627-I/12) . In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde die Frage, wann die Forderung ausreichend bestimmt bezeichnet ist, jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls gelöst (). Nähere Angaben über die zu pfändende Forderung können unterbleiben, wenn sich aus dem Pfändungsbescheid ergibt, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann. In seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/16/0001 verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des OGH und besonders auf den Beschluss vom , 3 Ob 180/14p, in dem dieser ausgesprochen hatte, dass dem Erfordernis nach § 54 Abs 1 Z 3 EO, wonach der Exekutionsantrag bei der Exekution auf das Vermögen u.a. die Bezeichnung der Vermögensteile zu enthalten habe, bei der Exekution auf Geldforderungen entsprochen sei, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt wird. Auch wenn mehrere denkbare Forderungen des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, besteht kein Grund, einen strengen Maßstab an das Erfordernis der Spezifizierung anzulegen.

Die Beschwerdeführerin macht in Ihrer Beschwerde geltend, dass die Forderung im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkretisiert ist und führt dazu aus, dass in dem Fall, dass auf Grund der Geschäftsbeziehung mehrere Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner in Betracht kommen, sodass ohne nähere Angaben unklar ist, was konkret der Gegenstand der Exekution bilden soll, das Exekutionsobjekt nicht ausreichend spezifiziert ist. Weiters argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die Pfändung von "Forderungen - welcher Art auch immer - in unbekannter Höhe" ein Generalpfand bedeuten würde, was dem österreichischen Recht fremd sei. Im Vorlageantrag vom ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dahingehend, dass ihr nicht erkennbar gewesen wäre, was konkret gepfändet werden sollte. Auch im Schreiben vom verwies die Beschwerdeführerin auf die Vielzahl der von ihr angebotenen Produkte, aus denen sich Forderungen gegen die Beschwerdeführerin ergeben können, die nach § 65 AbgEO pfändbar sind.

Im Vorlagebericht vom führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass der Sachverhalt, dass laut dem angefochtenen Bescheid lediglich Geldforderungen, die dem Abgabenschuldner gegenüber der Beschwerdeführerin zustehen, der Pfändung unterliegen, impliziere, dass hier nur Bankkonten betroffen sein können. Zutreffend verweist die belangte Behörde auch auf die Entscheidung des , aus der hervorgeht, dass keine Unbestimmtheit des Exekutionsantrages vorliegt, wenn dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Ansprüche gegen mehrere gleichartige Verträge zustehen können. Kommt nach dem Vorbringen desjenigen, der die Exekution betreibt entweder nur eine einzige Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner in Betracht oder beruhen mehrere Forderungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, ist kein strenger Maßstab an das Erfordernis einer Spezifizierung anzulegen.

Dazu ist anzumerken, dass dieser Entscheidung des OGH eine Forderungexekution gegen mehrere Banken zu Grunde, wobei aus der angeführten Entscheidung hervor ging, dass Forderungen aus "Bankguthaben" gepfändet werden sollten. Unter "Bankguthaben" werden Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesondere aus einem Kontokorrent- oder Girokonto zu verstehen sein. Die Anführung der Kontonummer ist für die Spezifizierung der Forderung nicht erforderlich. Auch die Pfändung "eines Bankguthabens schlechthin" wurde schon für zulässig erachtet ().
Hingegen wurde in einer früheren Entscheidung des die Abweisung eines Exekutionsantrages damit begründet, dass die beantragte Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehenden "angeblichen Forderungen und Ansprüche aller Art in unbekannter Höhe" mangels Spezifizierung nicht ausreichend ist.

Im angefochtenen Bescheid ist der Pfändungsgegenstand folgendermaßen beschrieben: "[...] werden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen Sie zustehende Forderungen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet." Nähere Angaben, welche Forderung(en) die Abgabenbehörde pfänden möchte, finden sich nicht. Insbesondere ist dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen, dass "Bankguthaben" gepfändet werden sollten. Die belangte Behörde hat auch nicht vorgebracht, dass die Abgabenschuldnerin nur eine einzige Forderung gegenüber die Drittschuldner hätte. Ebenso wenig hat die belangte Behörde vorgebracht, dass mehrere denkbare Forderungen des Abgabenschuldners auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen würden, zumal im angefochtenen Bescheid überhaupt kein Rechtsgrund genannt ist. Kommt in Betracht, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner mehrere verschiedene Forderungen zustehen, bedarf es grundsätzlich einer näheren Spezifizierung der zu pfändenden Forderung, weil beim Drittschuldner sonst Zweifel auftreten können, welche Einwendungen er aus dem Rechtsverhältnis zum Verpflichteten gegen die gegen ihn geltend gemachte Forderung erheben kann (). Vielmehr erinnert die im angefochtenen Bescheid verwendete Formulierung an die Entscheidung des , wonach keine taugliche Spezifizierung vorliegt. Fehler und Ungenauigkeiten, die auch bei genauer Kenntnis der Rechtsbeziehung des Verpflichteten mit dem Drittschuldner Zweifel darüber, welche Forderungen in Exekution gezogen wurden, offenlassen, gehen zu Lasten des Gläubigers ().
In ihrer Bekanntgabe vom weist die Beschwerdführerin auch darauf hin, dass nicht nur Forderungen aus Kontoguthaben, sondern auch Forderungen aus noch nicht zur Gänze ausgenützten Kreditlinien in Exekution gezogen werden können und dies nach ihrer Erfahrung auch tatsächlich vorkommt.
Ansprüche aus einem Kreditvertrag sind zwar pfändbar, dem betreibenden Gläubiger steht aber nicht das Recht zu, die Kreditsumme abzurufen (; Kodek, ÖBA 2010, 19 [20]). Im angefochtenen Bescheid erfolgte jedoch überhaupt keine Spezifikation; es findet sich in keinster Weise ein Hinweis, dass ein allfälliges Guthaben auf einem Bankkonto gepfändet werden sollte. Somit ist es zwar zutreffend, dass eine Kontonummer im Pfändungsbescheid nicht genannt werden muss. Eine Spezifizierung der zu pfändenden Forderung dahingehend, dass es ein Bankkontenguthaben gemeint ist, ist sehr wohl nötig.

Auch d ie Abänderungsbefugnis in der Beschwerdevorentscheidung besteht nur innerhalb der Sache. Angelegenheit des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung vom , der an die Drittschuldnerin gerichtet ist und ihr am zugestellt wurde. Im Gegensatz zur Beschwerdevorentscheidung enthält der angefochtene Bescheid jedoch keine Spezifizierung, welche Forderungen gepfändet werden sollten. Die erstmalige Spezifizierung der Geldforderungen in der Beschwerdevorentscheidung dahingehend, dass sämtliche Konten des Abgabenschuldners/der Abgabenschuldnerin der Pfändung unterliegen sollen, kann nicht zur Sanierung der fehlenden Angaben im angefochtenen Bescheid führen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102815.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at