Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2019, RV/7104315/2014

Pflichtveranlagung bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom  betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „Bf.“) reichte bei der belangten Behörde eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 ein, welche zu einer Nachforderung iHv EUR 408,00,-- führte. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde, welche sie damit begründete, dass keine der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorläge. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab. In ihrer Begründung legte sie dar, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 u.a. dann vorläge, wenn gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen würden. Da die Bf. laut Aktenlage auch gleichzeitig neben ihren Dienstverhältnissen Einkünfte von betrieblichen Vorsorgekassen bezogen habe und solche Zahlungen einen Arbeitslohn darstellten, seien diese den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Somit sei ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. In ihrem Vorlageantrag ergänzte die Bf., dass keine Pflichtveranlagung durchzuführen sei, da sich ihr Dienstverhältnis im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum sowie ihre darauffolgende geringfügige Beschäftigung im Zeitraum vom 3. Juni bis zum , welcher sie neben dem Bezug vom Arbeitslosengeld nachgegangen sei, nicht überschnitten hätten.  Im Kalenderjahr 2013 habe sie die "Abfertigung neu" von betrieblichen Vorsorgekassen bezogen. Gemäß Rz 911 LStR 2002 bestehe ein Pflichtveranlagungsgrund, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden seien. Gemäß Rz 913 LStR 2002 seien Bezüge, die u.a. mit den festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert worden seien, bei der Veranlagung außer Ansatz zu lassen. Wären diese in einem Jahr der durchgehenden Beschäftigung bei einem Dienstgeber ausbezahlt worden, hätte die Steuerberechnung keine Nachforderung ergeben. Hätte sie im Kalenderjahr 2013 keine Auszahlung aus der betrieblichen Vorsorgekasse erhalten, hätte die Steuerberechnung aufgrund des besonderen Progressionsvorbehalts dennoch eine Nachforderung iHv EUR 408,00,-- ergeben und der Antrag hätte ohne weitere Ausführung zurückgezogen werden können. Abschließend weise sie darauf hin, dass § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht ausdrücklich die Auszahlung der „Abfertigung neu“ aus betrieblichen Vorsorgekassen nenne.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

Die Bf. war im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum bei der A GmbH beschäftigt und bezog vom 16. Mai bis zum 31. Dezember desselben Jahres Arbeitslosengeld. Vom 3. Juni bis zum war sie bei BC geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus erhielt sie Bezüge der D Vorsorgekasse (Bezugszeitraum: 1. Jänner bis ), der E Vorsorgekasse AG (Bezugszeitraum: ) sowie der F Vorsorgekasse AG (Bezugszeitraum: 1. Jänner bis ).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag hervor und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Es ist unstrittig, dass sich das Dienstverhältnis der Bf. bei der A GmbH sowie ihre geringfügige Beschäftigung bei BC zeitlich nicht überschnitten und diese alleine keine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 begründen können. Entscheidungswesentlich ist, ob die Bezüge der Bf. aus den betrieblichen Vorsorgekassen, welche die Bf. zeitweise gleichzeitig wie ihre Einkünfte bei der A GmbH und bei BC erhielt, als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gelten. Diesbezüglich führt die Bf. aus, dass Bezüge wie die gegenständlichen aus den betrieblichen Vorsorgekassen, die u.a. mit festen Steuersätzen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 versteuert worden seien, bei der Veranlagung außer Ansatz zu lassen seien. Dieses Vorbringen steht der Annahme, dass es sich bei diesen Bezügen um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, nicht entgegen. Da § 67 Abs. 3 EStG 1988 ausdrücklich auf die Lohnsteuer von Abfertigungen aus Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) Bezug nimmt, geht aus dem Verweis auf diese Bestimmung im Gegenteil hervor, dass die gegenständlichen Bezüge der Bf. aus den Vorsorgekassen lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind. Auch das Vorbringen der Bf., dass § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht ausdrücklich die Auszahlung der „Abfertigung neu“ nenne, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die gegenständlichen Bezüge keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne dieser Bestimmung sind. Da § 25 Abs. 1 lit. d EStG 1988 ausdrücklich Bezüge aus BV-Kassen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nennt, bei denen die Einkommensteuer gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), bestehen keine Zweifel, dass die gegenständlichen Bezüge, die aus betrieblichen Vorsorgekassen stammen, als lohnsteuerpflichtige Einkünfte iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind und somit dieser Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist. Die Nachforderung im angefochtenen Bescheid ergibt sich aus der Hochrechnung von Einkünften gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auf Grund des Bezugs der Bf. von Arbeitslosengeld. Auch das Vorbringen der Bf., dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hätte zurückziehen können, hätte sie im Jahr 2013 keine Auszahlung aus den BV-Kassen erhalten, ändert nichts am Vorliegen einer Verpflichtung zur Veranlagung. So gilt ebenfalls, dass bei einander überschneidenden Bezügen eine Pflichtveranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn das lohnsteuerpflichtige Einkommen zB unter rund EUR 12.000,00,-- liegt, aber eine Hochrechnung von Arbeitslosengeld vorzunehmen ist, die zu einer Nachforderung führt (vgl. JAKOM/Vock EStG, 2018, § 41 Rz 10). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich die Beantwortung der Frage, ob Bezüge aus BV-Kassen lohnsteuerpflichtige Einkünfte iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind, bereits aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104315.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at