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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/7100925/2016

Kein Unterhaltsabsetzbetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das der Steuerpflichtigen im gleichen Zeitraum Familienbeihilfe gewährt wird

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100925/2016-RS1
wie RV/1402-L/02-RS1
Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer­veranlagung) 2013, zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin (Bf.) für das Jahr 2013 fest.

Die Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde, in welcher sie für ihren nicht haushaltszugehörigen Sohn S (geboren xx.xx.1992) den Unterhalts­absetzbetrag für die Monate 7-12/2013 und den Kinderfreibetrag in Höhe von 132 € beantragte.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Kinderfreibetrag antragsgemäß in Höhe von 132 €, nicht jedoch der Unterhalts­absetzbetrag in Abzug gebracht. Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Bf. beziehe für ihren Sohn S laufend die Familien­beihilfe. Der Unterhalts­absetzbetrag stehe ihr daher nicht zu.

Die Bf. stellte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, in welchem sie ausführte, ihr Sohn S wohne nicht bei ihr im gemeinsamen Haushalt. Er sei seit Juli 2013 selbst Bezieher der Familienbeihilfe.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht folgende Stellungnahme ab:

Anspruchsberechtigte im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes sei die Bf., auch wenn der Sohn seit Juli 2013 die Familienbeihilfe selbst beziehe. Dementsprechend stünde der Bf. der Unterhalts­absetzbetrag nicht zu, jedoch der Kinderfreibetrag in Höhe von 220 €. Es werde daher um Abweisung des Vorlagebegehrens und um Gewährung des Kinder­freibetrages in Höhe von 220 € ersucht.

Nach der Aktenlage erfolgte im Beschwerdejahr 2013 aufgrund eines beim Finanzamt gestellten Antrages auf Direktauszahlung (§ 14 FLAG 1967) die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Sohn.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familien­lasten­ausgleichs­gesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

§ 106a EStG 1988 lautet:

„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Part­nern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

.…“

Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlasten­ausgleichs­gesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.

§ 14 FLAG 1967 lautet:

„(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familien­beihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

….“

Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt, steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dasselbe Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu (vgl. ; ; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 20. EL § 33 Anm 111).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe aufgrund eines beim Finanzamt gestellten Antrages gemäß § 14 FLAG 1967 direkt an den Sohn. Anspruchs­berechtigte und Bezieherin der Familienbeihilfe ist aber dennoch – ungeachtet der Weitergabe der Beträge – die Bf. geblieben. Eine Direktauszahlung der Familien­beihilfe an das Kind nach § 14 FLAG 1967 macht dieses nicht zum Anspruchs­berechtigten. Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 bzw. dem Antrag nach § 14 Abs. 3 FLAG 1967 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor von dem dazu Berechtigten geltend zu machen ist (vgl. ).

Da die Bf. im Beschwerdejahr 2013 Anspruchs­berechtigte für den Bezug der Familien­beihilfe für ihren Sohn S war, wurde der Unterhaltsabsetzbetrag im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht in Abzug gebracht.

Wie vom Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt, sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Sohn S in Höhe von 220 € erfüllt.

Der angefochtene Bescheid wird daher insoweit abgeändert, als der Kinderfreibetrag für den Sohn S in Höhe von 220 € (statt bisher 132 €) in Abzug gebracht wird.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage klar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100925.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at