Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60321/1/2015, betreffend den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60321/1/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02167/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2011 in Höhe von jeweils € 3.624,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt € 72,48 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 72,48 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60284/2015, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom erscheine wenig Erfolg versprechend.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde erscheine sehr wohl Erfolg versprechend.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60321/2015, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Einhebung des Betrages von € 1.488,00 an Altlastenbeitrag sowie der Nebenansprüche in der Höhe von insgesamt € 144,96 bis zur Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02167/2015, ausgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde teilweise doch Erfolg versprechend erscheine.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60283/2015, wurde der Beschwerde vom teilweise stattgegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag mit € 35.104,00, der Säumniszuschlag mit € 702,08 und der Verspätungszuschlag mit € 702,08 festgesetzt wurde. Dagegen stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60321/1/2015, wurde gemäß § 212a Abs.5 BAO der Ablauf der mit Beschwerdevorentscheidung vom bewilligten teilweisen Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Abgaben in der Höhe von € 1.632,96 verfügt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung hätte erst anlässlich eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes verfügt werden dürfen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60272/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung zwingend der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Dem § 212a Abs.5 BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwingend der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist.
Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).
Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit in Folge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60283/2015, zwingend der Ablauf der Aussetzung des Teilbetrages von € 1.632,96 zu verfügen.
Aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom bleibt es dem Bf. gemäß § 212a Abs.5 BAO unbenommen, einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beim Zollamt Klagenfurt Villach zu stellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200119.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-19383