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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.05.2018, RV/4200105/2014

Altlastenbeitrag für Baurestmassen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Walter Johannes Brunner, Villacher Str 1A/VII, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04281/2013 betreffend Altlastenbeitrag und Nebengebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am der Firma A den Generalauftrag zu Abbruch- und Entsorgungsarbeiten betreffend einer bei einem Brandereigniss zerstörten Produktionshalle einschließlich der Verfüllung von Kellerräumen erteilt. Dabei wurde die Verwendung von vor Ort gebrochenem Recyclingmaterial für die Verfüllung der Kellerräume und im Übrigen die ordnungsgemäße Entsorgung und Trennung des Abbruchmaterials vereinbart. In der Folge wurde von der genannten Baufirma an der selben Stelle eine neue Produktionshalle errichtet.

Der Abbruch der zerstörten Produktionshalle und die Verfüllung der Kellerräumlichkeiten war mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde B vom , Zl. 131/9-2187/2/10-53, bewilligt worden. Vorgelegten Baurestmassennachweis-Formularen vom ist zu entnehmen, dass 2.800 Tonnen Betonabbruch und 80 Tonnen Asphaltaufbruch vor Ort gebrochen und eingebaut worden sind. Dafür hat die beauftragte Baufirma die mobile Brechanlage "Rubble Master RM80" eingesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04281/2013, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2010 in Höhe von € 23.040,00 und ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO sowie ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO jeweils in Höhe von € 460,80 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Veranlassung der Bf. die vorgenannten 2.880 Tonnen recyclierten, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherten Baurestmassen, von der Firma A verfüllt worden seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die verwendeten Recyclingmaterialien weder in subjektiver, noch in objektiver Hinsicht Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) darstellen würden, da einerseits durch die aufgetragene Wiederverwertung es an der begriffsnotwendigen Entledigungsabsicht der Bf. mangeln würde und andererseits eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 9 AWG auszuschließen sei. Im Übrigen träfe eine allfällige Beitragspflicht nicht die Bf., sondern die ausführende Baufirma als Inhaberin der mobilen Brechanlage und Abfallbesitzerin. Es bestehe aber eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Baumeister C als Zeugen zur Sache einzuvernehmen, ein Bausachverständigengutachten einzuholen sowie einen Ortsaugenschein durchzuführen und den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60253/2014, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ausreiche. Diese mögliche Gefährdung von Schutzgütern ergebe sich für Baurestmassen schon auf Grund ihres erhöhten Schadstoffpotentials. Die Bf. habe für die Verfüllung der Kellerräumlichkeiten die Verwendung der gegenständlichen Baurestmassen dezidiert in Auftrag gegeben. Für den Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung habe seitens der Baufirma kein, wie im § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG gefordertes Qualitätssicherungssystem mit eine Dokumentation der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere einer chemisch-analytischen Untersuchung des verwendeten Recyclingmaterials, bestanden.

Mit Eingabe vom  hat die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom  hat der Vertreter der Bf. Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt vorgelegt, wonach die Firma D gelöscht und in Gesamtrechtsnachfolge vom Einzelunternehmen E fortgeführt wird.

Außer Streit gestellt wurden die verfahrensgegenständlichen Mengen an Baurestmassen und der nicht zu erbringende Nachweis eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG seitens der Bf.. Auf die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Unbedenklichkeit der verfüllten Materialien wurde verzichtet. Von der Bf. wurde erneut darauf hingewiesen, dass sie die Fa. A mit dem Abbruch der Brandruine, der Entsorgung und Behandlung der Baurestmassen und der Wiedererrichtung der Produktionshalle nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Bestimmungen einschließlich AWG und ALSAG beauftragt habe und davon ausgegangen sei, dass sie diese Tätigkeiten auch rechtmäßig durchführen würde. 

Der Zeuge Baumeister C gab an, für den Abriss der Brandruine, die Wiederverwertung und Entsorgung der Abbruchmaterialien sowie für die Errichtung der neuen Produktionshalle zuständig und auch verantwortlich gewesen zu sein. Er habe für die Aufbereitung der Baurestmassen die mobile Brechanlage Rubble Master RM80 eingesetzt, und er sei als Generalunternehmer für die ordnungsgemäße Ausführung der Baumaßnahmen verantwortlich gewesen. Von der Gewerbebehörde sei ihm zum damaligen Zeitpunkt versichert worden, dass die Verwendung der Brechanlage und der Einbau der damit gewonnenen Recyclingmaterialien den geltenden Vorschriften entsprechen würde. Sämtliches durch den Brand kontaminiertes Material sei entsorgt und nur unbedenkliche Baurestmassen aufbereitet worden.

Vom Zeugen wurde ein Besprechungsbericht vom vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Vertrag betreffend Abriss der Brandhalle ein "All Inklusiv Packet" darstelle. Alle Materialien seien nach den gültigen Vorschriften zu entsorgen, ein Baurestmassennachweis sei zu erbringen, die gebrochenen Materialien seien verdichtet in die Baugrube einzubringen und die oberste Schicht sei mit Schotter zu verfüllen und entsprechend zu verdichten gewesen. Mitarbeiter der Bf. hätten ohne Sicherheitsunterweisung und ohne Erlaubnis der Baufirma keinen Zutritt zur Baustelle gehabt.

Über Befragen des Behördenvertreters gab der Zeuge an, dass die Bf. den ausdrücklichen Auftrag zur Verwendung von vor Ort gebrochenem Recyclingmaterial erteilt habe. Auf die Frage, ob mit den verwendeten Baurestmassen nur die Kellerräumlichkeiten verfüllt wurden, oder ob auch eine Niveauanhebung erfolgt sei, gab der Zeuge an, eine Veränderung des Niveaus habe wegen der Einbindung der umliegenden Gebäude und Asphaltflächen nicht erfolgen können.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Abfalleigenschaft der Baurestmassen, die verfüllte Menge sowie das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sind durch die Angaben der Bf. und des einvernommenen Zeugen unbestritten. Eine, wie vom Zollamt angesprochene Niveauänderung ist nach der Zeugenaussage nicht anzunehmen und würde auf Grund der Einbindung der neuen Produktionshalle in den bestehenden Gebäudeverband auch keinen Sinn ergeben und darüberhinaus mangels Erfüllung der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung auch keine mengenmäßige Auswirkung haben. Da der in der bekämpften Entscheidung dargestellte objektive Abgabenanspruch im Wesentlichen unbestritten ist, reduziert sich der anhängige Rechtsstreit damit auf die Frage nach dem Abgabenschuldner und damit wer die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat bzw. in wessen Verantwortung diese durchgeführt worden ist. Aus der Darstellung der Bf. und den Zeugenaussagen des Baumeisters geht eindeutig hervor, dass die Verwendung von recycelten Abbruchmaterial zwar von der Bf. vorgegeben worden ist, aber ebenso die Einhaltung der bautechnischen und rechtlichen Vorschriften ausdrücklich verlangt worden ist. Damit folgert das Bundesfinanzgericht, dass sowohl die Bf. als auch das bauausführende Unternehmen davon ausgegangen sind, dass die Aufbereitung und der Einbau der recycelten Baurestmassen allein im Verantwortungsbereich der generalbeauftragten Baufirma erfolgt ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die angesprochenen Rechtsgrundlagen beziehen sich auf die im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt gültige Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

  • deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

  • deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beinträchtigen.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

  • die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 

  • Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

  • die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

  • die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

  • Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

  • Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

  • das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

  • die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

  • Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. (; , 2009/07/0154).

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden, ausgenommen.

Dieser Ausnahmetatbestand für Geländeverfüllungen oder Geländeanpassungen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind.

Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen 2.880 Tonnen mineralischer Baurestmassen im 3. Kalendervierteljahr 2010 für die Verfüllung von Kellerräumlichkeiten der Bf. verwendet worden sind. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die für diese Baumaßnahme erforderliche baubehördliche Bewilligung im Zeitpunkt der Ausführung vorgelegen hat und die Eignung des verwendeten Recyclingmaterials von den zuständigen Behörden nicht in Zweifel gezogen worden ist. Ebenso unstrittig ist aber auch, dass weder die Bf., noch das bauausführende Unternehmen das  Vorliegen eines, wie vom ALSAG geforderten, Qualitätssicherungssystems (beispielsweise in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/07/0031, dargestellten Form) nachweisen konnten.

Gemäß § 4 ALSAG ist Beitragsschuldner

  • der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird,

  • im Falle des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

  • in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Das Zollamt stützt die Annahme, dass die Bf. die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst habe, auf die unstrittige Feststellung, dass die Auftragsvergabe die zumindest teilweise Verwendung von vor Ort gebrochenem Recyclingmaterial zum Auffüllen der Kellerräume vorgesehen hat. Dies auch ungeachtet der Tatsache, dass mit Ausnahme des Einholens der Baubewilligung (Abbruchbescheid), alle Baumaßnahmen vom generalbeauftragten Bauunternehmen in dessen alleinigen Verantwortungsbereich durchgeführt worden sind.

Dabei stützt das Zollamt seine Rechtsansicht im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/07/0141, mit welchem der Gerichtshof wie folgt ausgesprochen hat: "Nach § 4 Z. 3 ALSAG haftet (nach der damals geltenden Rechtslage) als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z. 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen. Hat jemand z.B. einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinne des § 4 Z. 3 ALSAG anzusehen. Wird jedoch ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Z. 3 ALSAG nicht zuzurechnen."

Den Tatbestand des bloßen "Duldens" einer beitragspflichtigen Tätigkeit sieht der VwGH im vorgenannten Erkenntnis nur subsidiär erfüllt, wenn kein anderer Abgabenschuldner in Betracht kommt.

Demzufolge sind jene Personen als Beitragsschuldner anzusehen, die beitragspflichtige Verfüllungen (Geländeanpassungen) mit Abfällen veranlasst und diese auch zu verantworten haben. Veranlassen bedeutet dafür zu sorgen, dass etwas bestimmtes geschieht. Im konkreten Fall bedeutet dies durch aktives Tun dafür zu sorgen, dass beitragspflichtige Baurestmassen verfüllt werden. Die Bf. hat der Firma A zwar den Auftrag erteilt die beim Abbruch der durch Brand zerstörten Produktionshalle anfallenden Baurestmassen vor Ort zu brechen und zur Verfüllung der Kellerräumlichkeiten zu verwenden, aber ebenso verlangt dies entsprechend den bautechnischen und rechtlichen Vorgaben durchzuführen.

Wenn selbst § 16 Abs. 7 Z.1 AWG normiert, dass für die im Zuge von Bautätigkeiten anfallenden Abfälle gilt, dass verwertbare Materialien einer Verwertung zuzuführen sind, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht allein aus der Tatsache, dass die Bf. die Verwendung der vor Ort angefallenen und recycelten Baurestmassen verlangt hat, die Stellung eines Beitragsschuldners abgeleitet werden. Im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob sich die Bf. zur Erfüllung des Bauvorhabens lediglich einer willenlosen Person bedient hat, oder ob die Disposition der Baumaßnahme beim Bauausführer lag.

Dabei ist auch wesentlich, ob die Bf. davon ausgehen konnte, dass die beauftragte Baufirma den eindeutigen Auftrag eine bautechnisch und rechtlich einwandfreie Baumaßnahme zu erbringen, erfüllen kann.

Mit der Annahme des Auftrags zum Abbruch der Brandruine durch eine dazu befugte Baufirma hat diese auch die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und damit auch rechtmäßige Durchführung der Bauarbeiten übernommen. Die Bf. hat dabei für das Vorliegen der in ihrem Einflussbereich gelegener Abbruchbewilligung gesorgt und konnte wohl auch zu Recht annehmen, dass seitens des bauausführenden Unternehmens alle technischen und rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Dies insbesondere, da es im Baubereich durchaus üblich und auch geboten ist, die Verfüllung von Kellerräumlichkeiten mit mineralischen Baurestmassen, welche die im § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG näher definierten Voraussetzungen erfüllen und daher nicht beitragspflichtig sind, vorzunehmen. Dabei war für die Bf. auch der Einsatz einer eigens für solche Zwecke bewilligten Brechanlage ersichtlich.

Das Altlastensanierungsgesetz unterscheidet zwischen beitragsfreien und (mit negativen Konsequenzen verbundenen) beitragspflichtigen Verfüllungen von mineralischen Baurestmassen. Wenn das Altlastensanierungsgesetz nun vorsieht, dass bestimmte mineralische Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen sind und die Bf. die Einhaltung der Rechtsordnung verlangt, ist daraus zu schließen, dass sie damit nicht nur die Beachtung aller bautechnischen Vorgaben meint, sondern auch die Beachtung rechtlicher Bestimmungen um etwaige steuerrechtliche, strafrechtliche oder finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Im gegenständlichen Fall ist mit dem Entstehen der Beitragsschuld auch eine finanzstrafrechtlich zu prüfende Abgabenverkürzung verbunden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes konnte die Bf. daher zu Recht davon ausgehen, dass die Abbruchmaterialien ordnungsgemäß aufbereitet werden und mit der Verfüllung bzw. der Errichtung des Unterbaues für die neue Produktionshalle ihre Abfalleigenschaft verlieren.

Eine Zurechnung der Verfüllung der Kellerräumlichkeiten in den Verantwortungsbereich der Bf. würde die Arbeiten und Maßnahmen des bauausführenden Unternehmens als fremdbestimmtes Handeln eines Erfüllungsgehilfen erscheinen lassen.

Die Aufgabe der Bau,- Abbruch- und Erdbauunternehmer ist der fachmännische Rückbau der Gebäudemasse, die störungsfreie Lagerung vor Ort und der fachgerechte Nachweis der Baurestmassen. Die Tätigkeit eines generalbeauftragten Bauunternehmers geht damit weit über die eines Erfüllungsgehilfen hinaus. Der konzessionierte Bauunternehmer ist bei Baumaßnahmen, wie im gegenständlichen Verfahren, zuständig und verantwortlich für Abriss, Recycling, Verwertung und Entsorgung. Darüberhinaus hat er die Vollzugsmeldung der Baumaßnahme an die Baubehörde zu erstatten, in seinem Verantwortungsbereich erfolgt die Aufbereitung von Baurestmassen unter Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems und er ist im Besitz einer Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24 bzw. 24a AWG oder einer Genehmigung für mobile Behandlungsanlagen nach § 52 AWG.

Für das Bundesfinanzgericht lag die Entscheidung die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen beitragspflichtig oder beitragsfrei zu verfüllen allein im Verantwortungsbereich des beauftragten Bauunternehmens. Die Vorgaben der Bf. waren eindeutig auf eine beitragsfreie Verfüllung gerichtet. Auf die Entscheidungen und Maßnahmen der Baufirma, insbesondere auf die Erfüllung der geforderten Qualitätssicherungsmaßnahmen hatte sie aber weder Einblick noch Einfluss. Auch der vom ALSAG in § 3 Abs. 1a letzter Absatz geforderte Nachweis der Voraussetzungen der Beitragsfreiheit kann hinsichtlich der aufbereiteten Materialien nur vom beauftragten Bauunternehmen erbracht werden.

Die Verantwortung für die beitragspflichtige Tätigkeit lag demnach beim beauftragten Bauunternehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern im Wesentlichen nur den festzustellenden Sachverhalt betreffende Fragen der Beweiswürdigung und sich im Übrigen die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Beitragsschuldner
Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200105.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-19382