Maßnahmenbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Finanzpolizei in Form der Durchsuchung des Geschäftslokales am Standort Adr.1, beschlossen:
Die Beschwerde vom gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG wird als unzulässig zurückgewiesen.
Ein Kostenausspruch unterbleibt gemäß § 313 Bundesabgabenordnung (BAO).
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom hat die Beschwerdeführerin (Bf.) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG wegen der behaupteten Durchsuchung ihres in Umbau befindlichen Geschäftslokales in Adr1, durch Organe der Finanzpolizei im Auftrag des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, erhoben. Nähere Ausführungen zu behaupteten Durchsuchung des Geschäftslokales wurde nicht gemacht. Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Durchsuchung der genannten Geschäftsräumlichkeiten für rechtswidrig zu erklären und den gesetzlich vorgesehenen Kostenaufwand zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom wurde vom "Juristischen Dienst" der Finanzpolizei für das Finanzamt St. Veit Wolfsberg eine Gegenschrift erstattet und mitgeteilt, dass in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf. in der Adr.1, keine Amtshandlung der Finanzpolizei stattgefunden hat. Eine glückspielrechtliche Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei habe in dem ebenfalls von der Bf. betriebenen Geschäftslokal in der Adr2, stattgefunden. Kosten wurde nach der VwG-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht.
Diese Stellungnahme der "Finanzpolizei" ist der Bf. am zur Erstattung einer allfälligen Gegenäußerung übermittelt worden. Am hat die Bf. mittgeteilt, dass auf die Erstattung einer Gegenäußerung verzichtet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen d em Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich:
Bundesministerium für Finanzen,
Finanzämter und
Zollämter.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1)
Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten.
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist d as Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß.
Das Bundesfinanzgericht geht, wie die Bf. offensichtlich auch selbst, davon aus, dass die behauptete Durchsuchung der genannten Geschäftsräumlichkeiten dem Finanzamt St. Veit Wolfsberg in Besorgung von Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben zuzurechnen wäre, weshalb die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO zur Anwendung gelangen. Das es sich um eine Beschwerde nach § 1 Abs. 3 Z. 2 BFGG handeln könnte, wäre lediglich dem Kostenersatzantrag der Bf. zu entnehmen. Das Beschwerdevorbringen selbst ergibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben handeln könnte. Der Beschwerde ist als Beilage die "Information über durchgeführte Kontrollhandlung" (FinPol 20) mit dem Hinweis auf eine abgabenrechtliche Nachschau gemäß § 144 BAO angefügt worden. Das damit aber eine Kontrollhandlung gegenüber einer anderen Person - NOVA-Kontrolle auf einem Parkplatz in der Adr3 - dokumentiert worden ist, hat sich erst aus der Stellungnahme der "Finanzpolizei" ergeben.
Gemäß § 283 Abs. 1 BAO kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Abs. 7 lit. c leg.cit. ist § 260 Abs. 1 der BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Mit Beschwerde anfechtbar sind demnach nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter nach der laufenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen (zB ). Weiters sind solche Bescheidbeschwerden zurückzuweisen, wenn sie sich gegen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordene Bescheide richten, oder gegen Erledigungen ohne Bescheidadressat (; , 88/17/0209).
In sinngemäßer Anwendung dieser Zurückweisungsgründe ist eine Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen einen objektiv nicht vorhandenen Verwaltungsakt richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Die auf Grund der Gegenschrift der "Finanzpolizei" vom zu treffende Feststellung, dass in dem von der Bf. angeführten Geschäftslokal keine Amtshandlung der Finanzpolizei stattgefunden hat, ist von der Bf. unter Verzicht auf eine Gegenäußerung zur Kenntnis genommen worden.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 iVm Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein Kostenzuspruch hat daher zu unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 283 Abs. 7 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RM.4100001.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at