Nachholung versäumter Bescheide im Säumnisbeschwerdeverfahren rechtzeitig?
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2013 - 2016 beschlossen:
1. Die Entscheidungsfrist gemäß § 284 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 1961/194, idgF, wird auf Antrag der Abgabenbehörde bis verlängert.
2. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO eingestellt.
3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei (Bf) hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2013 - 2016 erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis spätestens die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Bescheide samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Abgabenbehörde hat am per Fax einen Antrag auf Verlängerung der Entscheidungsfrist bis gestellt.
Den Antrag begründete das Finanzamt damit, dass aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung für die Jahre 2009 - 2013 es geboten erschien, auch die Angaben in den Steuererklärungen der beschwerdeführenden Partei für 2014 - 2016 zu überprüfen. Da zu den diesbezüglichen Vorhalten keine Stellungnahme der Bf eingelangt sei, habe das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Bei der Ausfertigung der entsprechenden Bescheide gebe es aufgrund technischer Probleme Verzögerungen, lediglich die gesonderten Bescheidbegründungen konnten bereits an die Bf versendet werden. Aus diesen Gründen sei eine Fristverlängerung erforderlich.
Das Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht in der Folge mitgeteilt, dass es die entsprechenden Bescheide (Beschwerdevorentscheidung) erlassen hat, und hat folgende Abschriften dieser Bescheide, gesonderte Bescheidbegründungen und Zustellnachweise vorgelegt:
1. Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2013 vom , Zustellung am
2. Feststellungsbescheid 2013 vom , Zustellung durch Hinterlegung am
gesonderte Begründung vom , Zustellung am
3. Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 2014 - 2016 vom , Zustellung durch Hinterlegung am Finanzamt am
Begründungen vom , Zustellung am
Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom obige Aufstellung bekannt gegeben und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Bf bestätigte mit Schreiben vom die Zustellung der Bescheide für das Jahr 2013.
Bezüglich der Bescheide für die Jahre 2014 - 2016 bestritt die Bf hingegen die Zustellung innerhalb der bis gesetzten Frist. Die Zustellung sei nicht rechtswirksam, da dem Finanzamt die Änderung der Adresse mitgeteilt worden sei. Darüber hinaus seien im Büro in Wien mehrere Personen ganztägig anwesend gewesen, ein Zusteller des Finanzamtes habe sich aber nicht bemerkbar gemacht. Die gesetzlich notwendige Hinterlegungsanzeige sei ebenfalls nicht erfolgt.
Nach Ansicht der Bf habe es tatsächlich keine technischen Probleme oder Zustellprobleme gegeben, da die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer 2014 - 2016 bereits mit Post am zugestellt worden seien. Die Bf habe am Rechtsmittel eingebracht.
Die Säumnis sei von der belangten Behörde nicht behoben worden, auch eine Aktenvorlage aufgrund vorliegender Vorlageanträge sei nicht erfolgt. Das BFG habe daher gemäß § 266 Abs. 4 BAO nach den Angaben der Beschwerde zu erkennen.
Die Bf beantragte die Feststellung durch das BFG, dass die Verfallsfrist durch die belangte Behörde überschritten worden sei und dass die Entscheidung nunmehr bei der 2. Instanz liege. Die verspätet erstellten und zugestellten Doppelbescheide 2014 - 2016, ev. rückdatiert mit , seien als nichtig aufzuheben.
Dem Schreiben der Bf ist die Kopie einer Mitteilung des Finanzamtes an die Bf vom beigelegt, mit welcher das Finanzamt die Vorgangsweise hinsichtlich der Zustellung der Bescheide 2014 - 2016 unter Anfügung der entsprechenden Bescheide in Ablichtung erläutert.
Rechtslage:
Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO kann die Frist, innerhalb derer die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Fristverlängerungsantrag
Die Abgabenbehörde hat rechtzeitig vor Fristablauf am einen Antrag auf Verlängerung der Entscheidungsfrist bis zur Erlassung der säumigen Bescheide bezüglich Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte der Jahre 2014 - 2016 gestellt. Das Finanzamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund notwendiger umfangreicher Überprüfungen der eingereichten Steuererklärungen und aufgrund von technischen Schwierigkeiten die fristgerechte Entscheidung nicht möglich sein werde. Schon aus diesem Grund ist eine Fristverlängerung um ein Monat zu gewähren.
Während das Finanzamt davon ausging, dass die Bescheide betreffend 2014 - 2016 nach einem erfolglosen Zustellversuch durch ein Organ der Abgabenbehörde am - also innerhalb der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom gesetzten Frist - rechtswirksam durch Hinterlegung am Finanzamt zugestellt wurden, bestritt die Bf die gültige Zustellung innerhalb dieser Frist. Die Bf bestätigte aber, die Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte und Umsatzsteuer 2014 - 2016 seien mit der Post am zugestellt worden.
Da aufgrund der Einwendungen der Bf Zustellungsmängel bezüglich der am am Finanzamt hinterlegten Bescheide nicht gänzlich auszuschließen sind, dient die antragsgemäße Fristverlängerung bis der Schaffung von Rechtssicherheit. Bei der geschilderten Sachlage wird durch die Fristverlängerung jedenfalls die rechtswirksame und fristgemäße Zustellung der Umsatz- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2014 - 2016 am bewirkt. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 7 Zustellgesetz verwiesen, wonach Zustellmängel dadurch heilen, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt.
Dem Fristverlängerungsantrag der Abgabenbehörde wird daher stattgegeben.
Säumnisbeschwerde
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2013 vom wurde bereits vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen.
Der Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte 2013 vom wurde unbestritten fristgerecht erlassen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 2014 - 2016 wurden in Hinblick auf die gleichzeitig gewährte Fristverlängerung wie oben ausgeführt ebenfalls fristgerecht erlassen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Die von der Bf angesprochene Vorlage von Akten der Abgabenbehörde erübrigt sich, da das Bundesfinanzgerichts für eine Entscheidung in der Sache nicht zuständig ist. Anzumerken ist, dass die Erlassung der versäumten Bescheide durch die Abgabenbehörde insofern für die Bf von Vorteil ist, als der Instanzenzug dadurch gewahrt bleibt.
Zum Einwand der Bf bezüglich der Nichtigkeit von Doppelentscheidungen ist festzuhalten, dass ein später zugestellter und damit später wirksam gewordener Bescheid dem früheren Bescheid derogiert. Eine neue Entscheidung in derselben Sache ist zwar rechtswidrig (), jedoch nicht nichtig, es tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (; ).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100082.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at