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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2018, RV/7200008/2016

Zurückweisung eines Vorlageantrages gegen eine nicht rechtswirksam zugestellte Beschwerdevorentscheidung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen der Bf., vertreten nunmehr durch NN3, gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zln. zz1 und zz2 betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO beschlossen:

Die Vorlageanträge vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zl. zz1, wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf, um Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zz3, festgesetzten Abgaben ab.

Mit Bescheid vom , Zl. zz2 wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien den Antrag der Bf. um Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. zz4, festgesetzten Abgaben ab.

Gegen diese Bescheide erhob die Bf., damals vertreten durch NN1, Adresse1, jeweils mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Beschwerde.

Mit Eingabe vom setzte die NN1 das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien davon in Kenntnis, dass das Vollmachtsverhältnis mit der Bf. aufgelöst worden sei.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies die o.a. Beschwerden vom mit den als Beschwerdevorentscheidungen intendierten Erledigungen vom , Zln. zz5 und zz6 als unbegründet ab.

Die Zustellung dieser Erledigungen erfolgte an die NN1. Diese retournierte die beiden Beschwerdevorentscheidungen unter Hinweis auf ihre o.a. Mitteilung vom an das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zum Zwecke der allfälligen Zustellung an die Bf. Gleichzeitig wies sie neuerlich darauf hin, dass sie die Bf. nicht mehr vertrete.

Mit Schriftsatz vom setzte die NN2, Adresse2, als damalige Vertreterin der Bf. das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien davon in Kenntnis, dass die beiden o.a. Beschwerdevorentscheidungen nicht an die Bf. zugestellt worden seien. Aus advokatorischer Vorsicht erstattete die damals von NN2 vertretene Bf. unter einem dennoch in beiden Verfahren die im Spruch bezeichneten Vorlageanträge.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ging in der Folge selbst davon aus, dass es sich bei den o.a. Beschwerdevorentscheidungen um keine rechtswirksam erlassenen Bescheide handelt und erließ zu den dadurch wiederum unerledigten Beschwerden zwei neue Beschwerdevorentscheidungen (Zln. zz7 und zz8 vom ), die nach der Aktenlage direkt an die Bf. zugestellt worden sind.

Mit Eingabe vom gab die Bf. bekannt, dass ihr Vollmachtsverhältnis mit NN2 beendet sei. Als neuen Rechtsvertreter gab sie die NN4 (nunmehr nn3) in Adresse3, bekannt.

Gleichzeitig ersuchte sie, alle zukünftigen Zustellungen zu Handen der nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter vorzunehmen.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Zollamtes bzw. der Bf. sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtliche Ausführungen

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 262 BAO ist über die Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Gericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Für Vorlageanträge sind die Bestimmungen des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantrag wird.

§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260). Dies gilt gem. § 274 Abs. 5 BAO sinngemäß, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.

§ 7 Zustellgesetz (ZustG) bestimmt, dass, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, diese in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 9 ZustG können Parteien andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht).

Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verfahren (Prozessvollmacht) ist dieser auch Zustellvollmachtbevollmächtigter iSd § 9 ZustG.

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestellt, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Bei Rechtsanwälten ersetzt nach § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (RAO) die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

IV. Erwägungen

Hinzuweisen ist zunächst, dass der Richter von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 274 Abs. 5 BAO Abstand genommen hat.

Die im vorliegenden Fall erfolgte Beendigung des Vollmachtsverhältnisses wurde mit Eingang der o.a. Mitteilung vom (eingelangt beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien laut Eingangsstempel am ) der Behörde gegenüber wirksam (vgl. ). Ab diesem Zeitpunkt konnten an die NN1 als frühere Vertreterin der Bf. keine an die Bf. gerichteten Bescheide mehr rechtswirksam zugestellt werden.

Außer Streit steht, dass die erwähnten beiden Beschwerdevorentscheidungen nie im Original an die Bf. zugestellt worden sind, sodass auch eine allfällige Heilung des Zustellmangels gem. § 7 Zustellgesetz nicht vorliegt stattfand (vgl. ).

Die beiden Parteien des Verfahrens sind daher im Recht, wenn sie übereinstimmend gegenüber dem Bundesfinanzgericht die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zwei in Rede stehenden Beschwerdevorentscheidungen mangels rechtswirksamer Zustellung um rechtlich nicht existent gewordene Bescheide handelt (vgl. auch ).

Alleine mit dieser für das Schicksal der vorliegenden Rechtsmittel entscheidenden Feststellung ergibt sich, dass in der streitgegenständlichen Angelegenheit eine meritorische Absprache durch das Bundesfinanzgericht über das auf eine Gewährung der begehrten Aussetzung der Einhebung abzielende Beschwerdevorbringen nicht in Betracht kommt.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine (rechtswirksam erlassene) Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. zur alten Rechtslage ).

Die beiden genannten Vorlageanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Rechtsfolgen eines Vorlageantrages gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200008.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at