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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2018, RV/4200072/2016

Geländeverfüllung/Geländeanpassung mit aufbereiteten Baurestmassen von einem abgebrannten Wirtschaftsgebäude

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4200072/2016-RS1
Ein durch Brandstiftung verursachter Brand eines Wirtschaftsgebäudes ist kein Katastrophenereignis im Sinne des § 3 Abs. 4 ALSaG.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01791/2013, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Vorschreibung des Altlastenbeitrages bleibt unverändert. Gemäß § 217 Abs.7 BAO wird ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt, ein Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO wird nicht auferlegt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01791/2013, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2011 in Höhe von € 17.160,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 343,20 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 343,20 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im Herbst 2009 die Firma A-GmbH beauftragt habe, ein Wirtschaftsgebäude ab- und die angefallenen Baurestmassen aufzubrechen. Im Juli/August 2011 sei das Material (2.144,52 Tonnen), obwohl kein Qualitätssicherungssystem angewendet worden war, als Unterbau für einen neu errichteten Stall verwendet worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem aufbereiteten Material nicht um Abfall gehandelt habe, da einerseits keine Entledigungsabsicht bestanden habe und andererseits das Betonziegelmaterial völlig unbedenklich verwendet habe werden können. Zudem seien die Regeln des Qualitätssicherungssystems nicht auf Privatpersonen anwendbar und sei die Menge des verfüllten Materials zu hoch. Der Unterbau des neu errichteten Gebäudes betrage 46 m x 21 m x 1 m, somit 966 m³, was eine Bemessungsgrundlage von 1.545,60 Tonnen ergibt. Im Übrigen liege kein Verschulden des Bf. vor, weshalb ein Säumnis- oder Verspätungszuschlag nicht festzusetzen sei. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60376/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit zur Gefährdung von Schutzgütern ausreiche, um den objektiven Abfallbegriff zu erfüllen. Der Bf. habe weder das unbedingt erforderliche Ausmaß, noch das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems, welches grundsätzlich dem Aufbereiter der Baurestmassen obliegt, nachgewiesen. Die mündliche Zusicherung von Vertretern der Firma A-GmbH, das Material sei als Unterbau geeignet, könne jedenfalls ein Qualitätssicherungssystem nicht ersetzen. Die Menge von 2.144,52 Tonnen Betongranulat wiederum ergebe sich aus der Wiegekarte der Firma A-GmbH.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

In der mündlichen Verhandlung vom legte die Vertreterin des Bf. ein Konvolut von Rechnungen der B-GmbH an den Bf. vor: Rechnung vom , Nr. 011111, über den Transport eines Containers und von LKW-Regiestunden; Rechnung vom , Nr. 022222, über den Verkauf von Big-Bags; Rechnung vom , Nr. 033333, betreffend die Übernahme von 3,4 Tonnen Baustellenabfälle und den Transport eines Containers. Weiters wurden Lieferscheine betreffend die Übernahme von Brandholz vom und vorgelegt. Die Vertreterin wies darauf hin, dass es sich bei den 3,4 Tonnen Baustellenabfällen um Baurestmassen gehandelt haben könnte, was vom Vertreter des Zollamtes nicht ausgeschlossen werden konnte. Vorgelegt wurde auch eine Rechnung der Firma A-GmbH vom , Nr. 44444, betreffend Erdarbeiten und Verfuhr. Weiters wurde in der Verhandlung erstmalig vorgebracht, dass die Baurestmassen von einem Schweinestall herrühren, welcher in der Nacht von t1. auf t2. mm.2009 einem Brand zum Opfer fiel, weshalb eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs.4 ALSAG in Anspruch genommen werden könne. Verwiesen wurde auf den Einsatzbericht der Feuerwehr vom t3. mm.2009, wonach das Wirtschaftsgebäude des Bf. zur Gänze durch einen Brand zerstört worden sei. Die mündliche Verhandlung wurde zur Klärung des weiteren Sachverhaltes und zur Beibringung der Bestätigung der Gemeinde im Sinne des § 3 Abs.4 ALSAG vertagt.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom konnte von der Vertreterin des Bf. keine Bestätigung der Gemeinde über ein Katastrophenereignis im Sinne des § 3 Abs.4 ALSAG vorgelegt werden. Vorgelegt wurde hingegen neuerlich der Einsatzbericht der Feuerwehr vom t3. mm.2009 mit dem Hinweis, dass die Feuerwehr dem Magistrat C. zuzurechnen ist, weshalb der Einsatzbericht als Bestätigung im Sinne des § 3 Abs.4 ALSAG zu werten sei. Als Brandursache habe nach Angaben des Bf. Brandstiftung festgestellt werden können. Vorgelegt wurden weiters der Einreichplan für den Abbruch der Brandruine des Wirtschaftsgebäudes und der Lagerhalle vom sowie die Baubeschreibung vom , aus welcher sich ergebe, dass das Wirtschaftsgebäude zur Gänze abgetragen wurde. Die Vertreterin des Bf. beantragte die Beischaffung des Bauaktes des Magistrates C. zum Beweis, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen um solche gemäß § 3 Abs.4 ALSAG handle. Weiters wurde die Baubewilligung des Bürgermeisters der C. vom , Zl. 55555, betreffend die Errichtung eines neuen Schweinezuchtstalles vorgelegt und die Beischaffung des Bezug habenden Aktes des Magistrates C. zum Beweis dafür, dass die Abbruchmaterialien im Rahmen eines übergeordneten Bauvorhabens verwendet wurden, beantragt.

Sachverhalt:

Laut dem vorgelegten Einsatzbericht der Feuerwehr vom t3. mm.2009 brannte in der Nacht vom t1. auf den t2. mm.2009 das im Eigentum des Bf. auf der Parzelle 805, KG D., stehende Wirtschaftsgebäude nieder. Als Brandursache konnte Brandstiftung festgestellt werden. Im Oktober/November 2009 hat die Firma A-GmbH das abgebrannte Wirtschaftsgebäude abgebrochen (Rechnung der Firma A-GmbH vom , KundenNr. 77777, Rechnungsnummer: 88888). Das Abbruchmaterial wurde vor Ort zu 2.144,52 Tonnen Betongranulat mit einer Körnung von 0/90 gebrochen. Ein Qualitätssicherungssystem wurde von der Firma A-GmbH nicht angewendet.

Die Neuerrichtung eines Schweinezuchtstalles nach Plänen der G-GmbH wurde mit Bescheid des Bürgermeisters C. vom , Zl. 55555, bewilligt. Das aufbereitete Material wurde nach dem  über Veranlassung des Bf. als Unterbau des neuen Stallgebäudes mit einer Bodenfläche von 46 m x 21 m verfüllt. Das Material wurde am 30. oder von einem Vertreter der Firma A-GmbH und einer Umweltfachperson besichtigt und für den Einbau als geeignet beurteilt. Dem Bf. war das Altlastensanierungsgesetz nicht bekannt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf. in der mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Dass das Material durch eine Umweltfachperson bzw. der Firma A-GmbH als für den Einbau geeignet beurteilt wurde, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Bf. (Telefax vom ) und von E.F. (Mitteilung vom ). Im Schreiben vom teilte die Firma A-GmbH mit, beim Brechen der Baurestmassen kein Qualitätssicherungssystem angewandt zu haben. Hinsichtlich der Menge des verfüllten Materials ist auf die Wiegekarte der Firma A-GmbH zum Projekt Nr. 269 (Bauvorhaben D. Wirtschaftsgebäude) zu verweisen, wonach die Menge von 2.144,52 Tonnen gebrochen wurde. Das Bundesfinanzgericht gelangte im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs.2 BAO zur Überzeugung, dass diese Menge an Material im Zuge des Neubaus des Stallgebäudes verfüllt wurde, zumal der Bf. keinen anderen Verwendungszweck für das aufbereitete Material bekannt gegeben hat. Es ist daher auch unbeachtlich, dass möglicherweise 3,14 Tonnen an Baurestmassen bei der B-GmbH entsorgt wurden, da diese nicht in der aufbereiteten Menge enthalten sind. Dass das Wirtschaftsgebäude durch einen Brand eingeäschert wurde und das aufbereitete Material von der Brandruine herrührt, ist unbestritten und für das Bundesfinanzgericht auf Grund des Einsatzberichtes der Feuerwehr und der Angaben des Bf. bzw. seiner Vertreterin ebenso erwiesen, wie Brandstiftung als Brandursache. Ebenso unstrittig ist, dass die beitragspflichtige Tätigkeit (Geländeverfüllung/Geländeanpassung) vom Bf. veranlasst wurde.

Von den in der mündlichen Verhandlung vom gestellten Beweisanträgen, die Beischaffung des Bezug habenden Aktes des Magistrates C. zum Beweis dafür, dass die Abbruchmaterialien im Rahmen eines übergeordneten Bauvorhabens verwendet wurden, und die Beischaffung des Bauaktes des Magistrates C. zum Beweis dafür, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen um solche gemäß § 3 Abs.4 ALSAG handelt, war gemäß § 183 Abs.3 BAO abzusehen, da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt wurden bzw. es sich bei der Subsummierung des Sachverhaltes unter § 3 Abs.4 ALSAG um eine vom Bundesfinanzgericht zu klärende Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfrage handelt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.

Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. gelten Sachen als Abfälle, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Gemäß Abs.3 erster Satz leg. cit ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

  • das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

  • das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

  • das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung

  • das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Gemäß § 3 Abs.4 ALSAG ist das Ablagern gemäß Abs.1 Z.1, das Verbrennen gemäß Abs.1 Z.2 und das Befördern gemäß Abs.1 Z.4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen angefallen sind, von der Beitragspflicht ausgenommen. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind.

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs.1 Z.2 AWG reicht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; , 2008/07/0179) die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist.

Gemäß der Detailstudie zur Entwicklung einer Abfallvermeidungs- und verwertungsstrategie für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 der Umweltbundesamt GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abschnitte 3.1.3 und 3.1.4, und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, der auf Grund des § 8 Abs.1 AWG zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs.1, 2, 2a und 4 AWG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt worden ist, haben Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential gegenüber Primärrohstoffen. Es trifft auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass der objektive Abfallbegriff verwirklicht sei, diese Ausführungen zu Grunde gelegt hat, da sich daraus ergibt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Baurestmassen als Abfall zumindest aus den Gründen des § 1 Abs.3 Z.2 und 3 AWG vom Abbruch des Wirtschaftsgebäudes an erforderlich ist, zumal bei einer Brandruine das Gefährdungspotential nochmalig erhöht ist. Demgegenüber erfolgte eine erste visuelle Kontrolle der Baurestmassen erst rund 20 Monate nach dem Abbruch. Auf Grund der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes handelt es sich bei den Baurestmassen um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG.

Die Geländeverfüllung/Geländeanpassung mit Baurestmassen als Unterbau für ein Stallgebäude erfüllt somit den Tatbestand des § 3 Abs.1 lit.c ALSAG.

Zur Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs.4 ALSAG ist eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Vom Bf. konnte diesbezüglich nur der Einsatzbericht der Feuerwehr vorgelegt werden, nicht aber die in § 3 Abs.4 ALSAG geforderte Bestätigung der Gemeinde, aus welcher auch hervorgeht, dass die gegenständlichen Baurestmassen unmittelbar durch ein Katastrophenereignis angefallen sind.

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.4 ALSAG mangelt es jedoch nicht nur an formellen Voraussetzungen, es ist auch materiellrechtlich zu beurteilen, ob der Brand des Wirtschaftsgebäudes überhaupt den Begriff eines Katastrophenereignisses im Sinne des § 3 Abs.4 ALSAG erfüllt. Das Gesetz selbst erwähnt dabei demonstrativ Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen. Gemäß den EB zu BGBl. I Nr. 155/2002 (GP XXI, RV 1277) wurde die Definition des Begriffs „Katastrophenereignisse“ aus § 34 Abs.6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) übernommen. Bei Katastrophenschäden nach § 34 Abs.6 EStG muss es sich um außergewöhnliche Schadensereignisse handeln, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (). Aus der beispielsweisen Aufzählung in § 34 Abs.6 EStG (Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen) schließt die Judikatur, dass nur Naturkatastrophen von der Bestimmung umfasst sind (; u.a. ; ; ; Fuchs in Hofstätter/Reichel Rz. 4f. zu § 34 Abs.6 bis 9 EStG; Pölzl/Pirchner in ÖStZ 1999, 474). Demnach fallen unter die Bestimmung des Katastrophenschadens im Sinne des § 34 Abs.6 EStG Schäden auf Grund von Stürmen, Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen, Flächenbränden oder Strahleneinwirkungen, Schneekatastrophen, Hagel und Blitz (Jakom Einkommensteuergesetz Kommentar § 34 Rz. 58). Auch das Katstrophenfondgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, spricht in § 3 Z.1 davon, dass die Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel verursacht wurden, gemeint sind.

Der Brand des Wirtschaftsgebäudes des Bf. ist nicht auf eine Naturkatastrophe, auch nicht auf eine technische Katastrophe, sondern auf Brandstiftung zurückzuführen und stellt daher einen Kriminalfall dar. Eine Subsummierung des gegenständlichen Brandes unter den Begriff des „Katastrophenereignisses“ in § 3 Abs. 4 ALSAG ist daher nicht möglich und offenkundig vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Die Bestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG wiederum erfordert für die Gewährung der Beitragsfreiheit, dass durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass die Baurestmassen eine gleichbleibende Qualität haben. Das Altlastensanierungsgesetz unterscheidet nicht, ob die Verfüllung zu privaten oder gewerblichen Zwecken durchgeführt wurde. Von der Firma A-GmbH wurde kein Qualitätssicherungssystem angewendet, die Beitragsfreiheit des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG kann daher ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Abs.1 Z.3 ALSAG der Bf.. Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde vom Bf. nicht geltend gemacht.

Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß Abs.7 leg. cit. sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Vom Bf. wurde gemäß § 217 Abs.7 BAO beantragt, keinen Säumniszuschlag festzusetzen, da ihm die entsprechenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes nicht bekannt waren. Beschwerdeerledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (Ritz, Bundesabgabenordnung § 217 Rz.65). Daher können Anträge nach § 217 Abs.7 BAO auch in einer Beschwerde gestellt und folglich über diesen Antrag im Erkenntnis abgesprochen werden.

Das Bundesfinanzgericht erblickt beim Bf. keine grobe Fahrlässigkeit, da er keinen Abfall erworben hat, sondern nur eigene vor Ort angefallene Baurestmassen verfüllte und ihm das Altlastensanierungsgesetz nicht bekannt war. Ein Säumniszuschlag ist daher gemäß § 217 Abs.7 BAO nicht festzusetzen.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen.

Der Bf. hat mit der Aufbereitung der eigenen Baurestmassen einen befugten Gewerbsmann beauftragt und die Zusicherung erhalten, dass das Material für den beabsichtigten Zweck geeignet ist. Es war daher für ihn in keiner Weise erkennbar, dass er mit seinem Handeln eine Beitragspflicht auslöst, weshalb die Nichtabgabe der Abgabenerklärung entschuldbar war. Von der Vorschreibung des Verspätungszuschlages war daher dem Grunde nach Abstand zu nehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
§ 1 Abs. 3 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200072.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at