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Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2018, RS/4100010/2016

1. Vorliegen einer Säumnis, wenn Finanzamt Eingabe entgegen § 85 BAO nicht als Beschwerde wertet und deshalb untätig bleibt 2. Prüfung des Vorliegens einer Wiederaufnahmemöglichkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Schriftliche Eingaben/Anbringen sind trotz Verwendung deutlicher Bezeichnungen und Formulierungen einer weiteren Hinterfragung und Auslegung zugänglich. Bei Vorliegen auch nur geringster Zweifel ist die Abgabenbehörde verpflichtet, etwa mittels eines Vorhalte- oder Mängelbehebungsverfahrens, zu ergründen, wie das in der Eingabe Erklärte unter Berücksichtigung des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dabei ist im Zweifel nicht eine Auslegung zu wählen, die dem Steuerpflichtigen seine Rechtsverteidigungsmöglichkeiten beschränkt, sondern im Gegenteil eine rechtsmittelfähige inhaltliche Erledigung seines Anbringens herbeiführt.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. über die Beschwerde des Bf. vom wegen Säumnis des Finanzamtes A-Stadt bei der Erledigung einer Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2012 und 2013 zu Recht

erkannt:
 

  • Der Säumnisbeschwerde kommt Berechtigung zu.

  • Dem Finanzamt wird aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit der über die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Abweisung des Antrages vom auf Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2012 und 2013 abgesprochen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch bloß: Bf.) hatte beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Seiner Ansicht nach sei das zuständige Finanzamt mit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung säumig, welche über seine Beschwerde gegen die seinen Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheide abzusprechen hätte.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Ausgehend vom unbedenklichen Inhalt der angeforderten Verwaltungsakten wird seitens des Finanzgerichtes nachstehender Verfahrensgang als entscheidungsrelevanter

Sachverhalt

festgestellt:

Im Rahmen einer im Jahr 2014 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Wege des Geschäftsführers des geprüften Unternehmens dem Beschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2013 Provisionszahlungen im Gesamtausmaß von € 124.000,00 zugekommen waren.

Das Finanzamt hatte dem Bf. gegenüber, nach Vornahme einer Betriebsprüfung beim Bf. selbst, mit Bescheiden vom Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen für die genannten Jahre festgesetzt.

Seine dagegen fristgerecht am überreichte Beschwerde vom richtete sich gegen die vier vorangeführten Festsetzungsbescheide.

Mit Datum erließ das Finanzamt eine die Beschwerde gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide je für 2012 und 2013 abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Am langte beim Finanzamt ein mit datiertes Schreiben des Bf. ein. Darin führte der Bf. wie folgt wörtlich aus:

“Betreff: Festsetzung Einkommensteuer 2012 und 2013 und weitere Forderungen

Ich erhebe nochmals gegen alle Bescheide Einspruch bzw. beantrage Wiederaufnahme des Verfahrens.“

Begründend dazu brachte der Bf., zum Großteil seine Ausführungen in der Beschwerde vom wiederholend, vor, er hätte die ihm zugerechneten Beträge nie erhalten bzw. an eine ausländische Firma respektive an deren Verantwortliche übergeben. Er habe sich die Geldübergaben von ihnen bestätigen lassen, jedoch wären ihm sämtliche Dokumente und damit auch die Bestätigungen von ihnen im Juni 2013 aus seiner Wohnung gestohlen worden.

Beigefügt waren dieser Eingabe des Bf. vier Urkunden, die als Beweis dafür dienen sollten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Vorgänge niemals in Österreich steuerpflichtig gewesen sei.

Das Finanzamt hat dieses Schreiben zutreffend in materiell-rechtlicher Sichtweise als Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 sowie verfahrensrechtlich als Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2012 und 2013 gewertet.

Der Wiederaufnahmeantrag war dann vom Finanzamt mit zwei gesonderten, je die Jahre 2012 und 2013 betreffenden Bescheiden vom abgewiesen worden. Begründend führte das Finanzamt darin aus, dass die vier angeschlossenen Urkunden teils gar keine neuen (Anm.: gemeint erkennbar: neu hervorgekommenen) Beweismittel darstellen würden bzw. nicht geeignet gewesen wären, anderslautende Entscheidungen herbeizuführen. Die beiden Abweisungsbescheide waren laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen worden.

Am überreichte der Bf. beim Finanzamt das hier entscheidungsrelevante und mit datierte Schreiben. Darin lautete es folgendermaßen:

“Betreff: Festsetzung Einkommensteuer 2012 und 2013 und weitere Forderungen durch Bescheid 2012 und 2013

Ich erhebe nochmals gegen alle Bescheide Einspruch.“

Dieses Anbringen begründend führte der Bf. aus, dass er bereits mehrmals mitgeteilt habe, dass er die ihm per Bescheiden zugerechneten Gelder nie erhalten bzw. an eine ausländische Firma respektive an deren Verantwortliche übergeben hätte. Wörtlich heißt es dann, im Original fettgedruckt:

“Als weiteren Beweis: Der ausl. Geschäftsführer der Firma **** hat die Geldbeträge 70.000 und 50.000 Euro die er von mir erhalten hat bei der Bank Nix-Zins in EU-Stadt nach Ausland überweisen wollen. Die Bank hat dies abgelehnt. Zeuge: Bankangestellter der Nix-Zins in EU-Stadt Hr. V-Name F-Name.

Adresse: Nix-Zins EU-Platz-EU-Stadt“

Im Anschluss daran wies der Bf. wiederholend auf sein bisheriges Vorbringen und die vier bereits oben genannten Beweismittel hin. Abschließend beantragte der Bf., die Bescheide unverzüglich aufzuheben.

Der Vorlageantrag vom hinsichtlich Einkommensteuer 2012 und 2013 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am weitergeleitet und von diesem unter den GZln. RV/4100420/2016 und RV/4100421/2016 durch Beschluss vom als verspätet zurückgewiesen.

In der Angelegenheit Wiederaufnahme des Verfahrens entfaltete das Finanzamt indes keine weiteren Tätigkeiten.

Mit Unterstützung einer steuer-und verfahrensrechtlich erfahrenen Person verfasste der im gesamten übrigen Verfahren steuerlich nicht vertretene Beschwerdeführer die hier verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde vom . Darin warf er dem Finanzamt eine Säumigkeit dergestalt vor, dass es über seine am übergebene Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Bescheid abgesprochen hätte, obwohl er darin ein neues Beweismittel genannt habe. Der Bf. beantragte, dem Finanzamt aufzutragen, entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder bekanntzugeben, warum Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Das Finanzamt beantwortete den Auftrag des Finanzgerichtes gemäß § 284 Abs. 2 BAO fristgerecht dahingehend, dass seiner Ansicht nach aufgrund des gesamten vorherigen Verfahrensganges und nach dem Inhalt der dazu vom Bf. eingebrachten Schriftstücke das Schreiben vom nicht als Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom gewertet werden könne und sohin auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht vorliege.

Dies insbesondere deshalb, da der Schriftsatz keinerlei Hinweise biete, dass damit auch die verfahrensrechtliche Interpretation des § 303 BAO im Bescheid in Zweifel gezogen werden sollte. Der Inhalt dieses Schriftsatzes decke sich vielmehr mit jenem der Eingabe vom , die als Vorlageantrag gewertet ohnehin dem Finanzgericht zur Entscheidung vorgelegt worden war. Auch die klar umrissene Bezeichnung der angefochtenen Bescheide würde eine Annahme, es seien damit auch die Abweisungsbescheide hinsichtlich der beantragen Wiederaufnahme gemeint gewesen, nicht erlauben. Lediglich die für Beschwerden geltende Monatsfrist könnte allenfalls für die vom Bf. intendierte Wertung sprechen. Da aber für das Finanzamt insgesamt ein Rechtsmittel nicht evident gewesen sei, würde auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben sein.

Der sohin festgestellte Sachverhalt ist im Hinblick auf die letztendlich streitentscheidende Frage, ob in der Eingabe des Beschwerdeführers vom eine Beschwerde gegen die Bescheide vom über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erblickt werden kann und das Finanzamt diesbezüglich mit einer Erledigung säumig ist oder nicht,

rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingabe).

Nach Ritz, BAO, Kommentar6, Tz 1 zu § 85, kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), zuletzt etwa das Erkenntnis vom , 2010/15/0195). Obschon für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung nicht das Gewollte, sondern das Erklärte maßgebend ist, so ist das Erklärte dennoch der Auslegung zugänglich (, und vom , 2009/15/0152).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Ritz, a.a.O., , und das bereits zitierte Judikat 2010/15/0195).

Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (, und vom , 2011713/0082). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist – im Hinblick auf § 115 (Amtswegige Ermittlungspflicht) – die Absicht der Partei zu erforschen (Ritz, a.a.O., , und vom , 2010/15/0035).

Stehen etwa dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung, so ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , RV/7103010/2015, mit Hinweis auf weitere Entscheidungen des BFG).

Im Lichte dieser einhelligen Rechtsmeinung kann die Ansicht des Finanzamtes vom Gericht indes nicht geteilt werden. Besonders bedeutsam erscheint es dem Finanzgericht zunächst, dass der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren steuerlich nicht vertreten war. Es konnte ihm daher auch nicht ohne weiteres eine steuerrechtlich exakte, ausgefeilte und zutreffende Wortwahl bzw. Formulierung zugemutet werden, wie dies etwa bei steuerlich versierten Fachleuten üblicherweise der Fall ist. Deshalb hätte das Finanzamt sein Augenmerk nicht schwerpunktmäßig nur auf die vom Bf. verwendeten Bezeichnungen und Formulierungen legen müssen, sondern eben auf das erkennbare oder zumindest erschließbare Ziel des Parteienschrittes. Bei seiner Betrachtungsweise hätte das Finanzamt unter Berücksichtigung insbesondere der vorhandenen Aktenlage und auch des Verfahrenszweckes durchaus zur Ansicht gelangen können, dass mit der Eingabe vom nicht nur eine bloße Ergänzung des bisherigen und gegen die Einkommensteuerfestsetzungsbescheide gerichteten Vorbringens erstattet werden sollte. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer durch den schon lange vorher erfolgten Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom ein Erfolg versprechender weiterer Rechtszug in der Sache selbst wegen Fristversäumnis abgeschnitten war, was sich schlussendlich im Zurückweisungsbeschluss des manifestierte.

Vom Finanzamt wird in seiner Auftragsbeantwortung das Auftreten von Zweifeln insgesamt in Abrede gestellt, dennoch aber auf eine Indizwirkung der Rechtsmittelfrist (Anm.: von einem Monat gemäß § 245 Abs. 1 BAO) hingewiesen. Gerade aus diesen zumindest in Ansätzen vorhandenen Zweifeln wäre nach Ansicht des Gerichtes eine intensivere Auseinandersetzung des Finanzamtes mit dem Inhalt der Eingabe vom geboten gewesen. Im Zuge einer derartigen genaueren Befassung hätte das Finanzamt unschwer erkennen können, dass es sich dabei um einen weiteren Versuch des Bf. gehandelt habe, weiterhin im Wiederaufnahmeverfahren zu verbleiben, und nicht um eine bloße Ergänzung zu einem wegen Fristablauf ohnehin aussichtslosen Festsetzungsverfahren. Der mehrfach verwendeten Formulierung “Ich erhebe nochmals Einspruch ….“ kann daher nach Meinung des Gerichtes nicht bloß die Bedeutung eines nur wiederholenden Hinweises auf die bisherigen Argumente beigemessen werden, sondern muss vielmehr als besonders eindringlicher Versuch des Bf. gewertet werden, in einem noch offenen und Erfolg versprechenden Verfahren zu seinem Recht zu kommen. Von überragender Bedeutung ist für das Finanzgericht die in der streitgegenständlichen Eingabe sogar in Fettschrift verfasste Formulierung “Als weiteren Beweis: ……..., Zeuge: (Anm.: mit genauem Namen und Adresse)“. Allein bei Verwendung dieser Worte fällt dem Gericht – und vermutlich auch anderen, mit den Verfahrensvorschriften der BAO laufend befassten Rechtsanwendern – automatisch die Bestimmung des § 303 BAO über die Wiederaufnahme von Verfahren ein. Deshalb hätten auch dem Finanzamt Zweifel bei der Auslegung des Inhaltes dahingehend kommen müssen, dass es sich nicht nur um eine materiell-rechtliche Thematik handelte, sondern eben auch verfahrensrechtlich eine nähere Hinterfragung geboten gewesen wäre. Nach Meinung des Gerichtes wäre auch die Möglichkeit der Durchführung eines formlosen Vorhalteverfahrens oder etwa eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 i.V.m. § 250 Abs. 1 BAO in Betracht gekommen.

Zusammengefasst gelangte das Bundesfinanzgericht sohin zur Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Eingabe vom sehr wohl um eine Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2012 und 2013 handelt. Dies hätte auch das Finanzamt so werten können, was hier aber nicht geschehen ist.

Nach § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen (…) bekanntgegeben werden.

Das Finanzamt hat über die am eingelangte Beschwerde nicht bis zum – und auch nicht danach – mittels Bescheid abgesprochen, weshalb daher von einer Verletzung der Entscheidungspflicht auszugehen war und die Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu Recht erfolgte.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde  zu entscheiden (…) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Innerhalb der vom Finanzgericht gesetzten Frist hat das Finanzamt mitgeteilt, dass aus seiner Sicht keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, weshalb nach Abs. 3 leg. cit. die Zuständigkeit zur Entscheidung (Anm.: über die noch unerledigte Beschwerde vom ) auf das Gericht übergegangen ist, das Finanzgericht also über die Frage der Durchführung einer Wiederaufnahme inhaltlich abzusprechen hat.

Im § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist normiert, dass ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden kann, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

In seiner Beschwerde vom hat der Beschwerdeführer, neben den schon im Wiederaufnahmeantrag vom aufgezeigten Umständen und den dazu angebotenen und beigelegten Beweismitteln, erstmalig das Tatsachenvorbringen erstattet, dass der ausländische Geschäftsführer der Firma **** die von ihm, dem Bf., erhaltenen Geldbeträge in Höhe von € 70.000,00 und € 50.000,00 bei der Bank Nix-Zins in EU-Stadt nach Ausland überweisen wollte, die Bank dies aber abgelehnt hätte. Als Zeugen (Anm.: für die Richtigkeit seiner Behauptungen) hat der Bf. einen Angestellten der Bank namentlich und mit Adresse geführt.

Von entscheidender Relevanz für die Beurteilung ist zunächst die Lösung der Frage, ob es sich dabei wirklich um neu hervorgekommene Tatsachen und/oder Beweismittel betreffend die abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren 2012 und 2013 handelt. Dazu wird auf die einhellige Auffassung von Lehre (Ritz, a.a.O., Tz 47 zu § 303; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 303 Anm. 6) und Judikatur (Erkenntnis des , bestätigt durch die Entscheidung vom , Ro 2016/15/0036) verwiesen, wonach für eine Wiederaufnahme auf Antrag die Sicht bzw. Kenntnis des Antragstellers maßgeblich ist.

Maßgeblich ist hier demnach, ob der Bf. erst nach rechtskräftigem Abschluss der Einkommensteuerfestsetzungsverfahren für 2012 und 2013 Ende September 2015 Kenntnis von den behaupteten Vorgängen bezüglich die angeblich gescheiterte Geldtransaktion und von der Existenz des angebotenen Zeugen V-Name F-Name erlangt hat.

Sollte dies nachweisbar der Fall gewesen sein, wäre in einem folgenden Schritt zu prüfen, ob diese sodann zu berücksichtigenden neuen Tatsachen zu im Spruch anderslautenden Einkommensteuerbescheiden geführt hätten.

Gemäß § 284 Abs. 5 BAO kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht überschreitender Frist zu erlassen.

Im Hinblick darauf, dass es sich nach der oben ausführlich dargelegten Rechtsmeinung des Finanzgerichtes bei der Eingabe vom in Wahrheit um eine Beschwerde im beantragten Wiederaufnahmeverfahren handelt, konnte dem Finanzamt daher die Erlassung einer darüber absprechenden Berufungsvorentscheidung aufgetragen werden.

Die dazu führende Ermessensübung (…kann das Verwaltungsgericht...) erfolgte vom Gericht aus Rechtschutzüberlegungen, um dem Beschwerdeführer einen ihm ohnehin zustehenden, aber bisher nicht gewährten Instanzenschritt doch noch einzuräumen und ihm dadurch eine weitere Möglichkeit, seinen Anspruch rechtlich durchzusetzen, zu ermöglichen.

Die rechtlichen Ausführungen zum Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im obigen Erwägungsteil können als Entscheidungshilfe bei der Erlassung der aufgetragenen Beschwerdevorentscheidung(en) herangezogen werden.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision hatte zu erfolgen, da die Entscheidung über die Beschwerde nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig war. Dies deshalb, da sowohl die Frage, wie Parteienvorbringen auszulegen sind, als auch die Frage, welche Voraussetzungen für die Vornahme einer beantragten Wiederaufnahme erfüllt sein müssen, durch die oben zitierte, umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Auslegung von Eingaben / Anbringen
Undeutlicher Inhalt von Eingaben / Anbringen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.4100010.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-19251