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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.10.2018, RV/7102907/2011

Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Personenversicherungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102907/2011-RS1
Die auf den GZ. V 249/13/1-IV/14/89 gestützte Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen hat die Vermutung für sich, dass der darin ausgewiesene Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien tatsächlich geleistet hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungsssache der Berufungswerberin, über die als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 (ANV), zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom  zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), die im Streitjahr noch ausschließlich ihren Mädchennamen XX trug, beantragte bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 die Berücksichtigung folgender, berufungsrelevanter Positionen, die im Bescheid Einkommensteuer (ANV) 2010 keinen Niederschlag gefunden hatten.


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Werbungskosten iHv Euro
788,77
Notebook (für Dissertation)
755,41
Studienbeträge
33,36
 
 
Sonderausgaben iHv Euro
1.190,14
Krankenversicherung
1.190,14
 
 
außergewöhnliche Belastungen iHv Euro
 
Zahnregulierungskosten 
6.600,00

Mit Schriftsatz vom erhob die Bw form- und fristgerecht Berufung und trug darin vor, dass entgegen den Ausführungen im Bescheid keine Anforderung von Unterlagen erfolgt sei, und begehrte den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom sprach die belangte Behörde über die Berufung ab und erfasste darin Werbungskosten iHv EUR 270,24, Sonderausgaben iHv EUR 60,00 und die gesamten Kosten für Zahnregulierungskosten, wobei sie davon den Selbstbehalt mit EUR 3.142,12 abzog. Durch die Bescheidänderung erhöhte sich die Einkommensteuergutschrift um EUR 1.442,00. Zu den Werbungskosten wurde näher erläutert, dass von den Anschaffungskosten für den Laptop ein Privatanteil von 40% abgezogen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit drei Jahren angenommen worden sei. Die als erhöhte Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien wurden abgewiesen, weil die Bestätigung über Prämienvorschreibung zu Personenversicherungen für das Jahr 2010 auf XX YY lautete.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw Vorlageantrag und wiederholte Ihre Berufungsbegehren auf Berücksichtigung der Versicherungsprämien als erhöhte Sonderausgaben. Sie trug zur Personenversicherung vor, dass die Prämie zur Krankenzusatzversicherung seit dem Jahr 2009 von ihrem Konto eingezogen werde. Die Gründe, aus denen die Versicherung keine Umschreibung des Vertrages auf ihren Namen vorgenommen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Dem Vorlageantrag waren folgende Schriftstücke bzw Belege in Kopie beigelegt:

  • Gemeinsamer Schriftsatz der Bw und ihres Vaters an die Uniqa Versicherung vom , mit dem die Umschreibung des Vertrages Polizze 4711 vom Namen des Vaters auf den Namen der Bw urgiert wurde;
     

  • Kontoauszug, aus welchem ersichtlich sei, dass die Prämien im Jahr 2010 iHv EUR 1.158,30 vom Konto der Bw abgebucht worden seien;
     

  • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft vom , dass sämtliche im Jahr 2010 fälligen Prämien vom Konto der Bw abgebucht worden seien.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Berufung sowie den streitjahrbezogenen Verwaltungsakt vor und begründete ihre Abweisung damit, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht ident seien bzw die versicherte Person nicht dem begünstigten Personenkreis angehöre.

Aufgrund eines vom BFG durchgeführten Vorhalteverfahrens reichte die Bw folgende Unterlagen nach:

  • Gemeinsamer von der Bw und ihrem Vater an den Versicherer gerichteter Schriftsatz vom , dass ab August 2009 die Prämien vom Konto der Tochter anstelle vom Konto des Vaters eingezogen werden mögen;
     

  • Polizze 4711, Nachtrag 7, vom , gültig ab , die den Vater als Versicherungsnehmer und die Tochter mit der Berechtigung zu näher bezeichneten Krankenzusatzversicherungsleistungen als Begünstigte ausweist;
     

  • Polizze 4711, Nachtrag 11,  , gültig ab , die die Bw als Versicherungsnehmer zur Inanspruchnahme der Krankenzusatzversicherungsleistungen berechtigt;

Am erteilte der zuständige Sachbearbeiter des Versicherers, Herr VV, die telefonische Auskunft, dass außer den Schriftsätzen vom und vom kein Schriftsatz der Bw und/oder ihres Vaters im Versicherungsakt aufliege. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmen habe sich der Schriftsatz vom ausschließlich auf die Änderung der Leistung der Versicherungsprämie (Änderung der Kontodaten und Einzug von der Bw), nicht jedoch auf die Änderung der Person des Versicherungsnehmers bezogen. Die Umschreibung auf die Bw als Tochter sei erst mit Wirksamkeit ab Juni 2011 aufgrund des Schriftsatzes vom erfolgt.

Die Bw gab mit E-Mail vom  an, mit der sie die Schriftsätze vom und vom als Anhang übermittelte, leider keine weiteren Unterlagen (mehr) zu haben. Sie hob hervor, dass sie immer Begünstigte der Krankenzusatzversicherung gewesen sei, aber die Polizze damals offiziell noch auf den Namen ihres Vaters gelaufen sei. Bis zum Jahr 2009 habe er die Prämien gezahlt, ab dann seien die Prämien bezüglich ihres Teiles von ihrem Konto eingezogen worden, da sie ab 2009 berufstätig gewesen sei. Die Polizze sei erst zu einem späteren Zeitpunkt von der ihres Vaters herausgelöst und in ihre eigene umgewandelt worden.

über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungsschriftsatz trägt den Eingangsstempel  und der Vorlageantrag jenen vom . Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht. Die Berufung ist teilweise begründet.

Gemäß § 323 Abs 38 S 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gegenständliche Berufung ist mit Einlagen am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig geworden und ist somit vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde zu erledigen.

Streitfrage:

Fraglich ist,

ob die Bw als Begünstigte eines Krankenzusatzversicherungsvertrages, der ihren Vater als Versicherungsnehmer ausweist, die Versicherungsprämie gemäß § 18 Abs 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als erhöhte Sonderausgabe in Abzug bringen kann, wenn sie die Versicherungsprämie tatsächlich geleistet hat und als Begünstigte den wirtschaftlichen Nutzen aus der Polizze zieht, sowie

ob die Falllösung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21 Bundesabgabenordnung gestützt werden kann.

Rechtsgrundlagen:

§ 18 Abs 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl I Nr 135/2009 (Eingetragene Partnerschaft-GesetzEPG, kurz: EStG 1988) ordnet an, dass bestimmte Ausgaben von der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen sind, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

§ 18 Abs 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 nennt als abzugsfähige Sonderausgaben Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), …

§ 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 bestimmt in Ergänzung des Abs 1:

Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

Gemäß § 21 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Sachverhalt:

Aufgrund des Ergebnisses des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vom BFG ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw war im Streitjahr 24 Jahre alt und arbeitete als Juristin im öffentlichen Dienst. Aus dieser am begonnenen Tätigkeit erwirtschaftete sie im Jahr 2010 nichtselbständige Einkünfte iHv EUR 27.182,67. Daneben arbeitete sie an ihrer Dissertation. Sie begehrte im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 als erhöhte Sonderausgaben den Betrag von EUR 1.190,14 für eine Krankenzusatzversicherung zu berücksichtigen. Die auf den GZ. V 249/13/1-IV/14/89 gestützte Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen wies als Versicherungsnehmer den Vater der Bw aus. Die belangte Behörde verweigerte den Steuerabzug, weil Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht ident seien bzw die versicherte Person nicht dem begünstigten Personenkreis des § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 angehöre.

Die Bw verwies im Berufungsverfahren darauf, dass tatsächlich sie, und nicht ihr Vater, die Versicherungsprämie geleistet habe und sie die aus dem Versicherungsvertrag begünstigte Person sei. Nach dem von ihr und ihrem Vater gemeinsam an den Versicherer gerichteten Schriftsatz vom wurde die Prämie ab August 2009 von ihrem Konto anstelle vom Konto des Vaters eingezogen, was auch das Versicherungsunternehmen bestätigt hat.

Nach dem Erhalt des angefochtenen Bescheides unterfertigte die Bw gemeinsam mit ihrem Vater folgenden an den Versicherer gerichteten Schriftsatz vom :

"Wie wir soeben in einem Telefonat mit Ihnen erfahren haben, ist der Vertrag meiner Tochter (Polizze 4711), den sie seit Jahren selbst bezahlt, immer noch auf meinen Namen ausgestellt. Dies führt wieder zu Problemen bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim FA. Ich ersuche daher um Umschreibung auf meine Tochter..."

Die darin verwendete Wortfolge "immer noch auf meinen Namen ausgestellt" veranlasste das BFG zu Ermittlungen, ob eine an das Versicherungsunternehmen gerichtete schriftliche Willenserklärung, der zufolge die Bw bereits für das Kalenderjahr 2010 an Stelle ihres Vaters Versicherungsnehmer der fraglichen Polizze werden wollte bzw der Versicherungsnehmer seine Rechtsposition auf die Bw und Tochter übertragen wollte, existiert und bei dem Versicherungsunternehmen eingegangen war. Eine solche Willenserklärung konnte weder bei der Bw noch beim Versicherungsunternehmen festgestellt werden.

Außer den Schriftsätzen vom und vom hat die Bw keine die Sache betreffenden weiteren Schriftsätze vorgelegt und liegen weitere Schriftsätze der Bw und/oder ihres Vaters auch beim Versicherer nicht auf. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmen hat sich der Schriftsatz vom ausschließlich auf die Änderung der Leistung der Versicherungsprämie (Änderung der Kontodaten und Einzug vom Konto der Bw), nicht jedoch auf die Änderung der Person des Versicherungsnehmers als Vertragspartner bezogen. Die Umschreibung auf die Bw als Versicherungsnehmerin ist erst mit Wirksamkeit ab Juni 2011 aufgrund des Schriftsatzes vom erfolgt.

Festzuhalten ist, dass mit Schriftsatz vom die Kontenänderung beim Versicherer beantragt wurde und danach am die weiterhin auf den Namen des Vaters lautende, ab geltende Polizze ausgestellt und die monatliche Prämie für das Jahr 2010 vorgeschrieben wurde. Der Bw und ihrem Vater war daher noch vor dem bekannt, dass deren gemeinsamer Schriftsatz vom nicht zur Änderung des Versicherungsnehmers in der fraglichen Polizze geführt hatte.

Die Einsicht in den elektronischen Steuerakt der Bw für die Vorjahre hat keine Probleme mit dem Finanzamt erkennen lassen. Zu keinem der Jahre 2007 bis 2009 konnte ein - schriftliches oder mündliches - Ermittlungsverfahren festgestellt werden.

Der Vater bezog laut elektronischem Beihilfenakt für die Bw Familienbeihilfe bis Dezember 2009.

Beweismittel

Obige Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf folgende Beweismittel:

vorgelegter Verwaltungsakt, Schriftsatz vom der Bw und ihren Vater an den Versicherer, Polizze 4711 vom , elektronischee Vorhalte vom 5. und , elektronische Fragenbeantwortung der Bw vom 19. und , elektronische Fragenbeantwortung des Versicherers vom , telefonische Auskunft des Herrn VV vom 24. und vom .

Beweiswürdigung:

Mit E-Mail vom übermittelte die  Bw den Schriftsatz vom und (zum wiederholten Mal) jenen vom und trug vor, dass es offenbar leider keine weiteren Unterlagen (mehr) gebe. Damit stellt sie in den Raum, dass es früher weitere Unterlagen gegeben hat.

Aus folgenden Überlegungen ist sachverhaltsbezogen nicht davon auszugehen, dass es eine zeitgerechte Willenserklärung, der zufolge der Vater als Vertragspartner die Bw in seine Rechtsposition schon für das Jahr 2010 einsetzen wollte, jemals gegeben hat.

Die im Schriftsatz vom getroffene Aussage, die Tochter würde die Versicherungsprämien seit Jahren selbst bezahlen, stimmt nicht mit dem Schriftsatz vom überein, demzufolge die Einziehung der Prämien vom Konto der Bw mit Wirkung ab August 2009 begehrt wurde. Am waren seit Kontenänderung noch keine 24 Monate verstrichen.

Die weitere Aussage, die unterbliebene Umschreibung vom Vater auf die Bw "führ[e] wieder zu Problemen bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beim FA" hat sich durch Einsicht in den elektronischen Steuerakt nicht erhärtet. Die Bw machte erstmals im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 erhöhte Sonderausgaben für Personenversicherungen geltend, doch war das Einkommen bis einschließlich der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 so gering, dass auch ohne Geltendmachung der Krankenversicherungsprämien und der außergewöhnlichen Belastungen neben der anrechenbaren Lohnsteuer auch die sog. Negativsteuer gutzuschreiben gewesen wäre. Das zu versteuernde Einkommen der Bw betrug laut Bescheid vom im Jahr 2009 EUR 11.306,03, wobei Sonderausgaben von EUR 306,12 in Abzug gebracht worden waren. Bereits aus Gründen der Verwaltungsökonomie führen die Finanzämter bei einer solchen Faktenlage keine Ermittlungsverfahren durch, sodass sich Probleme mit dem Finanzamt nicht ergeben konnten. Die diesbezüglich Ausführungen im Schreiben vom  erscheinen unglaubwürdig und sind als reine Schutzbehauptung gegenüber dem Versicherer zu qualifizieren.

Selbst nach dem , als beiden bekannt war, dass der gemeinsame Schriftsatz vom nicht die Änderung des Versicherungsnehmers in der fraglichen Polizze bewirkt hatte, ist keine entsprechende Willenserklärung beim Versicherer eingelangt. Die Bw musste eine auf ihren Namen ausgestellte Polizze vermissen.

Es erscheint unglaubwürdig und entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Bw im Jahr 2018 eine derart rechtlich bedeutsame Willenserklärung nicht mehr aufliegen hat und zugleich der Adressat diesbezüglich keinen Posteingang verzeichnen kann.

rechtliche Beurteilung:

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, sodass Steuerzahler und Steuerträger ident sind. Die vom Abgabepflichtigen für sich geleisteten Sonderausgaben sind daher bei der für ihn zu bemessenden Einkommensteuer selbstredend abzugsfähig (arg § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 "die der Steuerpflichtige leistet"). Die auf den GZ. V 249/13/1-IV/14/89 gestützte Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen hat die Vermutung für sich, dass der darin ausgewiesene Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien tatsächlich geleistet hat, doch ist diese Vermutung - wie im konkreten Fall erfolgt - widerlegbar. Da der Vater ab dem Jahr 2010 für die Bw keine Familienbeihilfe mehr bezieht, unterfällt die Bw im Streitjahr weiters nicht dem § 106 EStG 1988, sodass Vater und Tochter keinen begünstigten Personenkreis gemäß § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988 bilden. Die diesbezüglich von der belangten Behörde aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht. Der Vater der Bw kann daher bereits aus diesen beiden alternativen Gründen die strittigen Prämien nicht als erhöhte Sonderausgaben beanspruchen.

Fraglich ist zunächst, ob im konkreten Fall die wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen hat. Nach § 21 Abs 2 BAO bleiben vom Abs 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt daher dann nicht zum Tragen, wenn ein Materiengesetz Abweichendes normiert. Auch wenn gerade im Bereich des Einkommensteuerrechts vielfach wirtschaftliche Begriffe wie Gewinnermittlung, Anschaffungskosten, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer etc verwendet werden, ist das nicht im gesamten Anwendungsbereich des EStG 1988 der Fall. § 18 Abs 1 und Abs 3 EStG 1988 regeln Abweichendes zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise.

Sonderausgaben stehen in keinem Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Einkünften, sondern betreffen immer die Privatsphäre des Abgabenpflichtigen. Ihre Abzugsfähigkeit ergibt allein aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 18 EStG 1988, der die abzugsfähigen Sonderausgaben taxativ aufzählt. Ohne dies gesetzlich bestimmte Abzugsfähigkeit wären die in § 18 EStG 1988 genannten Ausgaben – abgesehen vom Verlustabzug – stets der privaten Lebensführung des § 20 EStG 1988 zuzuordnen und folglich als Einkommensverwendung nicht steuermindernd (). Die Begriffe Personenversicherung, Versicherungsnehmer und Versicherungsprämie sind keine wirtschaftlichen Begriffe. Die Begriffe knüpfen ausschließlich an die schuldrechtliche Stellung bei Versicherungsverträgen an und sind somit rein formale Anknüpfungen (vgl Ritz, BAO6, § 21, Tz 8).

Der Berufungsfall ist daher formalrechtlich zu lösen.

Zu erhöhten Sonderausgaben infolge Wohnraumschaffung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass es für die Sonderausgabeneigenschaft der Rückzahlung von Darlehen erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige oder ein Angehöriger des begünstigten Personenkreises iSd § 18 Abs 3 Z 1 iVm § 106 EStG 1988 zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, oder dass der Steuerpflichtige von seinem Rechtsvorgänger, der seinerzeit das Darlehen zur Wohnraumsanierung aufgenommen und verwendet hat, die Rückzahlungsverpflichtung übernommen hat ( mit Hinweis auf: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Textziffer 77 zu § 18).

Eine ausdrückliche, schriftliche Willenserklärung, aus der zweifelsfrei und klar hervorgeht, dass der Vater als Versicherungsnehmer die Bw als seine Tochter und als aus dem Versicherungsvertrag begünstigte Person für das Jahr 2010 im Konsens mit dem Versicherer in seine Rechtsposition einsetzen wollte, konnte laut Sachverhalt nicht festgestellt werden. Fraglich ist daher, wie der Schriftsatz vom auszulegen ist. Für die Auslegung privatrechtlicher Willenserklärungen ist deren objektiver Erklärungswert maßgebend; auf das subjektiv Gewollte kommt es nicht an. Es ist dem Sachbearbeiter des Versicherers beizupflichten, dass der Schriftsatz vom ausschließlich auf die Änderung der Zahlungsmodalität gerichtet war. Gegen diese Beurteilung haben sich die Bw oder ihr Vater gegenüber  dem Versicherer im Übrigen nicht gewehrt.

Damit der Abgabepflichtige die Prämie aus einer Personenversicherung als erhöhte Sonderausgaben für sich geltend machen kann, ist im Fall eines Wechsels in der Person des Versicherungsnehmers analog zu , (betreffend Wohnraumschaffung) erforderlich, dass der neue Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer eingetreten und damit zum zivilrechtlichen Schuldner der Versicherungsprämie geworden ist. Hat der Abgabepflichtige lediglich die Versicherungsprämie einer ihn als begünstigte Person ausweisenden Krankenzusatzversicherung tatsächlich geleistet, berechtigt ihn das aufgrund der im Anwendungsbereich des § 18 Abs 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 gebotenen formalrechtlichen Betrachtungsweise nicht zum Sonderausgabenabzug.

Den übrigen Berufungspunkten wird wie in der Berufungsvorentscheidung entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im konkreten Fall war fraglich,

  • ob die Bw als Begünstigte eines Krankenzusatzversicherungsvertrages, der ihren Vater als Versicherungsnehmer ausweist, die Versicherungsprämie gemäß § 18 Abs 1 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als erhöhte Sonderausgabe in Abzug bringen kann, wenn sie die Versicherungsprämie tatsächlich geleistet hat und als Begünstigte den wirtschaftlichen Nutzen aus der Polizze zieht, sowie

  • ob die Falllösung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 21 Bundesabgabenordnung gestützt werden kann.

Analog zu , wurden beide Fragen verneint.

Aufgrund der analog anwendbaren Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage im verfassungsrechtlich geforderten Sinn vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102907.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at